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Der deutsche Pfandbriefmarkt 2008|2009 - DG Hyp

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<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Abschaffung der nominalen<br />

Zinsdeckung geplant<br />

Begründung des Gesetzgebers<br />

Liquiditätsvorschrift<br />

„<strong>Der</strong> jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befi ndlichen Pfandbriefe einer Gattung<br />

muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Werte von mindestens gleicher Höhe<br />

und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein.“ (PfandBG §4, Absatz 1, Satz 1)<br />

Gemäß den Änderungsvorschlägen des Gesetzgebers, die in Form des Referentenentwurfs<br />

vorliegen, soll das nominale Zinsdeckungsprinzip abgeschafft und durch<br />

die schon bestehende Deckungsanforderung hinsichtlich der Barwerte in Verbindung<br />

mit neu eingeführten Begrenzungen der Liquiditätsrisiken ersetzt werden.<br />

Während die Vorschrift hinsichtlich der nominalen Zinsdeckungsrechnung entfallen<br />

soll, will man weiterhin an der nominalen Deckungsvorschrift festhalten, dass der<br />

Gesamtbetrag des Nennwerts der Deckungsaktiva mindestens so hoch sein muss<br />

wie jener der umlaufenden Pfandbriefe einer Gattung.<br />

Wird der Vorschlag so umgesetzt, wie im Referentenentwurf vorgesehen, basiert<br />

die Deckungskongruenz auf dem schon im aktuell gültigen Pfandbriefgesetz eingeführten<br />

Barwertansatz, der nun wie folgt gefasst wird:<br />

„Die jederzeitige Deckung der Zins- und Tilgungsverpfl ichtungen der umlaufenden<br />

Pfandbriefe nach dem Barwert muss sichergestellt sein sowie der Barwert der eingetragenen<br />

Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu deckenden Verbindlichkeiten<br />

um 2 Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung).“ (Gesetz zur Fortentwicklung<br />

des Pfandbriefrechts, Referentenentwurf vom 26. Juni 2008)<br />

Weiterhin gilt die nominale Deckungsanforderung. Als Begründung für die Abschaffung<br />

der Zinsdeckungsregel verweist der Referentenentwurf auf die Ungenauigkeit<br />

der Zinsdeckungsvorschrift, die zudem in der Praxis der Pfandbriefbanken unterschiedlich<br />

gehandhabt worden sei. Hierbei kann vermutet werden, dass die alles andere<br />

als präzise Formulierung dieser Vorschrift ursächlich für die unterschiedlichen<br />

Praxen ist. Hätte man die Zinsdeckung beibehalten und die unterschiedliche Auslegungs-<br />

und Handhabungspraxis durch detaillierte Vorgaben unterbunden, so hätte<br />

dies zu erheblichen Kosten bei Pfandbriefbanken geführt. Um dies offensichtlich zu<br />

vermeiden, optiert der Entwurf für dessen Abschaffung und für die Einführung von<br />

Vorschriften, die die Liquiditätsrisiken begrenzen. Die Gesetzesbegründung spricht<br />

davon, dass die nominale Zinsdeckung nicht ersatzlos abgeschafft, sondern durch<br />

eine „moderne Liquiditätssteuerung“ ersetzt wird.<br />

Die neu eingeführte Liquiditätsvorschrift lautet gemäß des Referentenentwurfs wie<br />

folgt:<br />

„Zusätzlich ist zur Sicherung der Liquidität für die nächsten 90 Tage ein taggenauer<br />

Abgleich der fällig werdenden Forderungen aus eingetragenen Deckungswerten<br />

und fällig werdenden Verbindlichkeiten aus ausstehenden Pfandbriefen und in Deckung<br />

befi ndlichen <strong>Der</strong>ivaten vorzunehmen. Für jeden Tag ist die Summe der bis<br />

zu diesem Tag anfallenden Tagesdifferenzen zu bilden. Die größte sich ergebende<br />

negative Summe in den nächsten 90 Tagen muss jederzeit durch die Summe der

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