Der deutsche Pfandbriefmarkt 2008|2009 - DG Hyp
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<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />
Abschaffung der nominalen<br />
Zinsdeckung geplant<br />
Begründung des Gesetzgebers<br />
Liquiditätsvorschrift<br />
„<strong>Der</strong> jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befi ndlichen Pfandbriefe einer Gattung<br />
muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Werte von mindestens gleicher Höhe<br />
und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein.“ (PfandBG §4, Absatz 1, Satz 1)<br />
Gemäß den Änderungsvorschlägen des Gesetzgebers, die in Form des Referentenentwurfs<br />
vorliegen, soll das nominale Zinsdeckungsprinzip abgeschafft und durch<br />
die schon bestehende Deckungsanforderung hinsichtlich der Barwerte in Verbindung<br />
mit neu eingeführten Begrenzungen der Liquiditätsrisiken ersetzt werden.<br />
Während die Vorschrift hinsichtlich der nominalen Zinsdeckungsrechnung entfallen<br />
soll, will man weiterhin an der nominalen Deckungsvorschrift festhalten, dass der<br />
Gesamtbetrag des Nennwerts der Deckungsaktiva mindestens so hoch sein muss<br />
wie jener der umlaufenden Pfandbriefe einer Gattung.<br />
Wird der Vorschlag so umgesetzt, wie im Referentenentwurf vorgesehen, basiert<br />
die Deckungskongruenz auf dem schon im aktuell gültigen Pfandbriefgesetz eingeführten<br />
Barwertansatz, der nun wie folgt gefasst wird:<br />
„Die jederzeitige Deckung der Zins- und Tilgungsverpfl ichtungen der umlaufenden<br />
Pfandbriefe nach dem Barwert muss sichergestellt sein sowie der Barwert der eingetragenen<br />
Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu deckenden Verbindlichkeiten<br />
um 2 Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung).“ (Gesetz zur Fortentwicklung<br />
des Pfandbriefrechts, Referentenentwurf vom 26. Juni 2008)<br />
Weiterhin gilt die nominale Deckungsanforderung. Als Begründung für die Abschaffung<br />
der Zinsdeckungsregel verweist der Referentenentwurf auf die Ungenauigkeit<br />
der Zinsdeckungsvorschrift, die zudem in der Praxis der Pfandbriefbanken unterschiedlich<br />
gehandhabt worden sei. Hierbei kann vermutet werden, dass die alles andere<br />
als präzise Formulierung dieser Vorschrift ursächlich für die unterschiedlichen<br />
Praxen ist. Hätte man die Zinsdeckung beibehalten und die unterschiedliche Auslegungs-<br />
und Handhabungspraxis durch detaillierte Vorgaben unterbunden, so hätte<br />
dies zu erheblichen Kosten bei Pfandbriefbanken geführt. Um dies offensichtlich zu<br />
vermeiden, optiert der Entwurf für dessen Abschaffung und für die Einführung von<br />
Vorschriften, die die Liquiditätsrisiken begrenzen. Die Gesetzesbegründung spricht<br />
davon, dass die nominale Zinsdeckung nicht ersatzlos abgeschafft, sondern durch<br />
eine „moderne Liquiditätssteuerung“ ersetzt wird.<br />
Die neu eingeführte Liquiditätsvorschrift lautet gemäß des Referentenentwurfs wie<br />
folgt:<br />
„Zusätzlich ist zur Sicherung der Liquidität für die nächsten 90 Tage ein taggenauer<br />
Abgleich der fällig werdenden Forderungen aus eingetragenen Deckungswerten<br />
und fällig werdenden Verbindlichkeiten aus ausstehenden Pfandbriefen und in Deckung<br />
befi ndlichen <strong>Der</strong>ivaten vorzunehmen. Für jeden Tag ist die Summe der bis<br />
zu diesem Tag anfallenden Tagesdifferenzen zu bilden. Die größte sich ergebende<br />
negative Summe in den nächsten 90 Tagen muss jederzeit durch die Summe der