Der deutsche Pfandbriefmarkt 2008|2009 - DG Hyp
Der deutsche Pfandbriefmarkt 2008|2009 - DG Hyp
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Vorkehrungen für den Konkursfall<br />
Die Insolvenzvorschriften des PfandBG entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften<br />
des HBG. Die der Pfandbriefdeckung dienenden Darlehen/Forderungen<br />
zählen im Insolvenzfall nicht zur allgemeinen Konkursmasse. Die Deckungsstöcke<br />
für Pfandbriefe des Kreditinstituts werden als Sondervermögen aus der Insolvenzmasse<br />
ausgegliedert. Pfandbriefgläubiger erhalten so das Recht, vor allen anderen<br />
Gläubigern aus dem Deckungsregister befriedigt zu werden. Erst wenn alle Ansprüche<br />
der Pfandbriefgläubiger vollständig und zeitgerecht erfüllt sind, kann ein<br />
eventuell verbleibender Betrag aus den Deckungswerten für die Befriedigung der<br />
anderen Bankgläubiger verwendet werden. Reichen die Deckungswerte hingegen<br />
nicht zur Bedienung der Pfandbriefe aus, das heißt, die Zins- oder Tilgungsansprüche<br />
der Pfandbriefgläubiger können nicht mehr termingerecht erfüllt werden, ist<br />
über das jeweilige Sondervermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren zu eröffnen.<br />
Die Pfandbriefgläubiger haben im Umfang der Forderungen, die nicht über die<br />
Liquidationserlöse der Deckungsmasse befriedigt werden können, einen gleichberechtigten<br />
Anspruch an die Insolvenzmasse der Bank wie Gläubiger ungedeckter<br />
Forderungen.<br />
Deckungsstock wird im Konkursfall von Insolvenzmasse der Bank getrennt<br />
AKTIVA<br />
BILANZ<br />
Bank zahlungsfähig PASSIVA<br />
<strong>Hyp</strong>othekenportfolio<br />
100<br />
Deckungsstock<br />
60<br />
Andere<br />
Verbindlichkeiten<br />
45<br />
Pfandbriefe<br />
55<br />
Andere Aktiva Eigenkapital<br />
AKTIVA<br />
BILANZ<br />
Bank insolvent PASSIVA<br />
<strong>Hyp</strong>othekenportfolio<br />
40<br />
Andere Aktiva<br />
Deckungsstock<br />
60<br />
Andere<br />
Verbindlichkeiten<br />
45<br />
Eigenkapital<br />
Pfandbriefe<br />
55<br />
Das PfandBG sieht im Konkursfall der Pfandbriefbank die Einsetzung eines Sachwalters<br />
vor, der auf Antrag der BaFin vom Gericht bestellt wird und die Interessen<br />
der Pfandbriefgläubiger vertritt. Seine vorrangige Aufgabe ist es, im Insolvenzfall<br />
der Bank die Deckungsmasse zu verwalten und nötigenfalls abzuwickeln sowie die<br />
vollständige Befriedigung der Pfandbriefgläubiger zu gewährleisten. Auch die erst<br />
durch die HBG-Novelle 2004 geschaffene Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen<br />
Übertragung der Pfandbriefverbindlichkeiten und Deckungsmassen im Insolvenzfall<br />
auf andere Pfandbriefbanken wurde mit in das neue Pfandbriefgesetz<br />
übernommen. So kann der Sachwalter beispielsweise mit schriftlicher Zustimmung<br />
der BaFin die Deckungsstöcke an eine andere Pfandbriefbank übertragen oder die<br />
Deckungswerte treuhänderisch für eine andere Pfandbriefbank verwalten. Voraussetzung<br />
dafür ist, dass die übernehmende Pfandbriefbank die Haftung für die Verbindlichkeiten<br />
der Deckungsmassen der insolventen Pfandbriefbank übernimmt.<br />
<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />
Quelle: DZ BANK<br />
Deckungsstock ist<br />
Sondervermögen<br />
Sachwalter vertritt Interessen<br />
der Pfandbriefgläubiger<br />
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