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Der deutsche Pfandbriefmarkt 2008|2009 - DG Hyp

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Vorkehrungen für den Konkursfall<br />

Die Insolvenzvorschriften des PfandBG entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften<br />

des HBG. Die der Pfandbriefdeckung dienenden Darlehen/Forderungen<br />

zählen im Insolvenzfall nicht zur allgemeinen Konkursmasse. Die Deckungsstöcke<br />

für Pfandbriefe des Kreditinstituts werden als Sondervermögen aus der Insolvenzmasse<br />

ausgegliedert. Pfandbriefgläubiger erhalten so das Recht, vor allen anderen<br />

Gläubigern aus dem Deckungsregister befriedigt zu werden. Erst wenn alle Ansprüche<br />

der Pfandbriefgläubiger vollständig und zeitgerecht erfüllt sind, kann ein<br />

eventuell verbleibender Betrag aus den Deckungswerten für die Befriedigung der<br />

anderen Bankgläubiger verwendet werden. Reichen die Deckungswerte hingegen<br />

nicht zur Bedienung der Pfandbriefe aus, das heißt, die Zins- oder Tilgungsansprüche<br />

der Pfandbriefgläubiger können nicht mehr termingerecht erfüllt werden, ist<br />

über das jeweilige Sondervermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren zu eröffnen.<br />

Die Pfandbriefgläubiger haben im Umfang der Forderungen, die nicht über die<br />

Liquidationserlöse der Deckungsmasse befriedigt werden können, einen gleichberechtigten<br />

Anspruch an die Insolvenzmasse der Bank wie Gläubiger ungedeckter<br />

Forderungen.<br />

Deckungsstock wird im Konkursfall von Insolvenzmasse der Bank getrennt<br />

AKTIVA<br />

BILANZ<br />

Bank zahlungsfähig PASSIVA<br />

<strong>Hyp</strong>othekenportfolio<br />

100<br />

Deckungsstock<br />

60<br />

Andere<br />

Verbindlichkeiten<br />

45<br />

Pfandbriefe<br />

55<br />

Andere Aktiva Eigenkapital<br />

AKTIVA<br />

BILANZ<br />

Bank insolvent PASSIVA<br />

<strong>Hyp</strong>othekenportfolio<br />

40<br />

Andere Aktiva<br />

Deckungsstock<br />

60<br />

Andere<br />

Verbindlichkeiten<br />

45<br />

Eigenkapital<br />

Pfandbriefe<br />

55<br />

Das PfandBG sieht im Konkursfall der Pfandbriefbank die Einsetzung eines Sachwalters<br />

vor, der auf Antrag der BaFin vom Gericht bestellt wird und die Interessen<br />

der Pfandbriefgläubiger vertritt. Seine vorrangige Aufgabe ist es, im Insolvenzfall<br />

der Bank die Deckungsmasse zu verwalten und nötigenfalls abzuwickeln sowie die<br />

vollständige Befriedigung der Pfandbriefgläubiger zu gewährleisten. Auch die erst<br />

durch die HBG-Novelle 2004 geschaffene Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen<br />

Übertragung der Pfandbriefverbindlichkeiten und Deckungsmassen im Insolvenzfall<br />

auf andere Pfandbriefbanken wurde mit in das neue Pfandbriefgesetz<br />

übernommen. So kann der Sachwalter beispielsweise mit schriftlicher Zustimmung<br />

der BaFin die Deckungsstöcke an eine andere Pfandbriefbank übertragen oder die<br />

Deckungswerte treuhänderisch für eine andere Pfandbriefbank verwalten. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass die übernehmende Pfandbriefbank die Haftung für die Verbindlichkeiten<br />

der Deckungsmassen der insolventen Pfandbriefbank übernimmt.<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Quelle: DZ BANK<br />

Deckungsstock ist<br />

Sondervermögen<br />

Sachwalter vertritt Interessen<br />

der Pfandbriefgläubiger<br />

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