Der deutsche Pfandbriefmarkt 2008|2009 - DG Hyp
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<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />
Übersicht: Ordentliche Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe<br />
Zulässige Deckungswerte: Forderungen gegenüber…<br />
Inland<br />
1 Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände<br />
(unter der Voraussetzung, dass die Risikogewichtung nicht > 20% ist)<br />
2 Öffentlich-rechtliche Zweckverbände<br />
3 Öffentliche Sondervermögen (wie zum Beispiel ehemals Bundesbahn oder Bundespost)<br />
4 Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute oder Versicherungen (allerdings nur Verbindlichkeiten,<br />
die mit Gewährträgerhaftung/Grandfathering ausgestattet sind)<br />
5 Öffentlich-rechtliche Institutionen oder Anstalten, die ein gesetzlich verankertes Recht zur Erhebung von Gebühren,<br />
Umlagen oder anderer Abgaben haben<br />
Ausland<br />
6 Staaten und Gebietskörperschaften aus der Europäischen Union (EU), Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),<br />
Japan, Kanada, Schweiz und USA (unter der Voraussetzung, dass die Risikogewichtung nicht > 20% ist)<br />
7 Europäische Staaten, die nicht unter 8 genannt sind und Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />
und Entwicklung (OECD) sind<br />
8 Supranationale Institutionen: Europäische Investitionsbank (EIB), Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD),<br />
Entwicklungsbank des Europarates (CEB), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)<br />
Quelle: PfandBG<br />
Ordentliche Deckung<br />
Deckungswerte<br />
Besondere Anforderungen an Öffentliche Pfandbriefe<br />
Die nach dem neuen Pfandbriefgesetz für Öffentliche Pfandbriefe in Frage kommenden<br />
Deckungswerte entsprechen weitestgehend den Bestimmungen des HBG und<br />
sind in der oben stehenden Tabelle aufgeführt. Im PfandBG wird klargestellt, dass<br />
Forderungen gegenüber inländischen Anstalten und Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen nur verwendet werden<br />
dürfen, wenn für diese eine Anstaltslast und Gewährträgerhaftung beziehungsweise<br />
eine explizite Garantie einer Gebietskörperschaft gilt. Beispiele sind Forderungen<br />
gegenüber öffentlichen Förderbanken wie der Kreditanstalt für Wiederaufbau<br />
(KfW) oder der NRW.Bank. Anleihen und Geldforderungen gegenüber <strong>deutsche</strong>n<br />
Landesbanken, die hinsichtlich der Gewährträgerhaftung bestandsgeschützt sind,<br />
qualifi zieren sich auch weiterhin als Deckungsmasse für den Deckungsstock der<br />
Öffentlichen Pfandbriefe. Forderungen, die nach dem 19. Juli 2005 gegenüber Landesbanken<br />
entstehen, eignen sich aufgrund des Wegfalls der Gewährträgerhaftung<br />
nicht mehr als ordentliche Deckung für Öffentliche Pfandbriefe.<br />
Besondere Anforderungen an <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe<br />
Die Vorschriften bezüglich der ordentlichen Deckungswerte für <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe<br />
sind mit den Bestimmungen des HBG weitgehend identisch. Als Deckungs-