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Der deutsche Pfandbriefmarkt 2008|2009 - DG Hyp

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<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Übersicht: Ordentliche Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe<br />

Zulässige Deckungswerte: Forderungen gegenüber…<br />

Inland<br />

1 Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände<br />

(unter der Voraussetzung, dass die Risikogewichtung nicht > 20% ist)<br />

2 Öffentlich-rechtliche Zweckverbände<br />

3 Öffentliche Sondervermögen (wie zum Beispiel ehemals Bundesbahn oder Bundespost)<br />

4 Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute oder Versicherungen (allerdings nur Verbindlichkeiten,<br />

die mit Gewährträgerhaftung/Grandfathering ausgestattet sind)<br />

5 Öffentlich-rechtliche Institutionen oder Anstalten, die ein gesetzlich verankertes Recht zur Erhebung von Gebühren,<br />

Umlagen oder anderer Abgaben haben<br />

Ausland<br />

6 Staaten und Gebietskörperschaften aus der Europäischen Union (EU), Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),<br />

Japan, Kanada, Schweiz und USA (unter der Voraussetzung, dass die Risikogewichtung nicht > 20% ist)<br />

7 Europäische Staaten, die nicht unter 8 genannt sind und Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />

und Entwicklung (OECD) sind<br />

8 Supranationale Institutionen: Europäische Investitionsbank (EIB), Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD),<br />

Entwicklungsbank des Europarates (CEB), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)<br />

Quelle: PfandBG<br />

Ordentliche Deckung<br />

Deckungswerte<br />

Besondere Anforderungen an Öffentliche Pfandbriefe<br />

Die nach dem neuen Pfandbriefgesetz für Öffentliche Pfandbriefe in Frage kommenden<br />

Deckungswerte entsprechen weitestgehend den Bestimmungen des HBG und<br />

sind in der oben stehenden Tabelle aufgeführt. Im PfandBG wird klargestellt, dass<br />

Forderungen gegenüber inländischen Anstalten und Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen nur verwendet werden<br />

dürfen, wenn für diese eine Anstaltslast und Gewährträgerhaftung beziehungsweise<br />

eine explizite Garantie einer Gebietskörperschaft gilt. Beispiele sind Forderungen<br />

gegenüber öffentlichen Förderbanken wie der Kreditanstalt für Wiederaufbau<br />

(KfW) oder der NRW.Bank. Anleihen und Geldforderungen gegenüber <strong>deutsche</strong>n<br />

Landesbanken, die hinsichtlich der Gewährträgerhaftung bestandsgeschützt sind,<br />

qualifi zieren sich auch weiterhin als Deckungsmasse für den Deckungsstock der<br />

Öffentlichen Pfandbriefe. Forderungen, die nach dem 19. Juli 2005 gegenüber Landesbanken<br />

entstehen, eignen sich aufgrund des Wegfalls der Gewährträgerhaftung<br />

nicht mehr als ordentliche Deckung für Öffentliche Pfandbriefe.<br />

Besondere Anforderungen an <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe<br />

Die Vorschriften bezüglich der ordentlichen Deckungswerte für <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe<br />

sind mit den Bestimmungen des HBG weitgehend identisch. Als Deckungs-

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