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Der deutsche Pfandbriefmarkt 2008|2009 - DG Hyp

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<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong><br />

<strong>Pfandbriefmarkt</strong> <strong>2008|2009</strong><br />

EINE FACHTHEMENREIHE DER <strong>DG</strong> HYP<br />

Sicher und zuverlässig –<br />

der <strong>deutsche</strong> Pfandbrief in<br />

Zeiten der Finanzmarktkrise


Inhalt<br />

Vorwort ___________________________________________________________________ 3<br />

Executive Summary ________________________________________________________ 4<br />

Marktentwicklung _________________________________________________________ 5<br />

Jumbo-Pfandbriefe<br />

Traditionelle Pfandbriefe<br />

Volumina am <strong>Pfandbriefmarkt</strong><br />

Rechtliche Grundlagen _____________________________________________________ 18<br />

Pfandbriefgesetz<br />

Novelle des Pfandbriefgesetzes<br />

Krisenfälle <strong>deutsche</strong>r Pfandbriefemittenten _________________________________ 35<br />

Jumbo-Emittenten im Überblick _____________________________________________ 37<br />

Impressum ________________________________________________________________ 39<br />

Disclaimer _________________________________________________________________ 40<br />

Anschriften der <strong>DG</strong> HYP ____________________________________________________ 41<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

1


Vorwort<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> Pfandbrief ist weltweit eines der traditionsreichsten Wertpapiere im<br />

Kapitalmarkt. In seiner fast 240-jährigen Historie hat er sich aufgrund der gesetzlich<br />

festgeschriebenen und ständig verbesserten Qualitäts-Standards hervorragend<br />

bewährt. Auch im Zuge der Finanzmarktkrise konnte der Pfandbrief seine Vorzüge<br />

unter Beweis stellen. Damit gilt er nicht nur als etabliertes Refi nanzierungs instrument<br />

am Kapitalmarkt, sondern wird aufgrund seiner großen Sicherheit als Anlageform<br />

sehr geschätzt.<br />

Diese Publikation vermittelt Ihnen ein aussagekräftiges Gesamtbild über den<br />

<strong>deutsche</strong>n Pfandbrief. Ausgehend von der Historie werden dem Leser sowohl die<br />

Entwicklung, die Marktsituation sowie die rechtlichen Grundlagen des Pfandbriefes<br />

nahegebracht.<br />

Deutsche Genossenschafts-<strong>Hyp</strong>othekenbank AG<br />

September 2008<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

3


4<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Executive Summary<br />

■ Bis vor gut zehn Jahren noch fehlte dem Pfandbrief-Handel das notwendige<br />

Volumen, um als liquides Marktsegment zu gelten. Den richtigen Schwung als<br />

wichtiges Refi nanzierungsinstrument am internationalen Kapitalmarkt bekamen<br />

Pfandbriefe erst im Mai 1995, als die Frankfurter <strong>Hyp</strong>othekenbank den ersten<br />

Jumbo-Pfandbrief emittierte. Damit begann die Erfolgsgeschichte gedeckter<br />

Bankanleihen.<br />

■ Über lange Zeit waren Pfandbriefe das dominierende Segment am Jumbo-<br />

Covered-Bond-Markt. Noch etliche Jahre, nachdem die großvolumigen gedeckten<br />

Bonds aus der Taufe gehoben wurden, nahmen sie einen Anteil von rund<br />

90% des Gesamtmarktes ein. Erst in den vergangenen vier bis fünf Jahren fand<br />

das Konzept der Pfandbriefe mehr und mehr Nachahmer – nicht nur im europäischen,<br />

sondern jüngst auch im nicht-europäischen Ausland. Aus Emittentensicht<br />

lockte die günstige Refi nanzierung im Vergleich zu ungedeckten Begebungen,<br />

aus Sicht der Anleger die hohe Sicherheit der Papiere. Und da die Nachfrage<br />

über viele Jahre hinweg das Angebot deutlich überstieg, wurde der Kreis der<br />

Covered-Bond-Emittenten – auch außerhalb Deutschlands – stets größer. Die<br />

logische Folge davon war, dass der Anteil der Pfandbriefe am gesamten Markt<br />

der gedeckten Bonds zunehmend abnahm – Mitte 2008 lagen die drei Pfandbrief-Gattungen<br />

(Öffentliche, <strong>Hyp</strong>otheken- und Schiffspfandbriefe) im Jumbo-<br />

Segment zusammengenommen bei einem Anteil von rund 34%.<br />

■ Gesetzliche Grundlage zur Emission von Pfandbriefen ist das Pfandbriefgesetz,<br />

das am 19. Juli 2005 in Kraft trat. Durch dieses Gesetz wurden die zuvor geltenden<br />

Vorschriften zur Emission von Pfandbriefen für spezialisierte Schiffs- und<br />

<strong>Hyp</strong>othekenbanken sowie öffentlich-rechtliche Kreditinstitute zusammengefasst.<br />

Zudem wurde das – ehemals positiv konnotierte – „Spezialbankprinzip“ abgeschafft.<br />

■ Aktuell wird das <strong>deutsche</strong> Pfandbriefgesetz novelliert. Nach langen Diskussionen<br />

behandelt der vorgelegte Referentenentwurf viele kritische Punkte nicht mehr,<br />

die vor gut einem Jahr noch im Gespräch waren, um den Pfandbriefbanken<br />

ihre geschäftspolitischen Spielräume zu erweitern. Die Novelle wird nun in den<br />

parlamentarischen Gesetzgebungsprozess gegeben. Mit einer Verabschiedung<br />

rechnen wir im Frühjahr 2009.<br />

■ Die praktische Bewährungsprobe für das <strong>deutsche</strong> Pfandbriefgesetz und damit<br />

für den Pfandbrief steht noch aus. So wurden bis zum heutigen Tag alle jemals<br />

begebenen Pfandbriefe fristgerecht bedient und zurückgezahlt. Zwar gab<br />

es zwischenzeitlich auch unter den Pfandbriefemittenten zwei Institute, die in<br />

Schiefl age gerieten. Dennoch ist es bislang zu keinen Zahlungsverzögerungen<br />

oder gar einem Zahlungsausfall bei den ausstehenden Pfandbriefen und damit<br />

letztendlich auch zu keinem Test der rechtlichen Rahmenbedingungen gekommen.<br />

■ In Deutschland gibt es aktuell 28 Emittenten, die Pfandbriefe im Jumbo-Format<br />

begeben oder noch ausstehen haben. In Zukunft dürfte die Anzahl der aktiven<br />

Emittenten, geprägt durch geänderte Rahmenbedingungen, Konzentrationen<br />

sowie Umbrüche jedoch abnehmen. Vor allem das 2005 in Kraft getretene<br />

Pfandbriefgesetz zieht eine Reihe von strategischen Entscheidungen nach sich.


Marktentwicklung<br />

Pfandbriefe – das <strong>deutsche</strong> „Original“ sämtlicher in den vergangenen Jahren aus<br />

dem Boden geschossenen Covered-Bond-Entwicklungen weltweit – können auf<br />

eine mehr als zweihundertjährige Geschichte zurückblicken. Bereits 1769 wurden<br />

diese Wertpapiere von Friedrich dem Großen eingeführt, um den Wiederaufbau<br />

Preußens zu unterstützen, der durch fi nanzielle Schwierigkeiten des Adels stockte.<br />

<strong>Der</strong> grundlegende Pfandbrief-Gedanke hat sich bis heute gehalten und so gilt der<br />

Pfandbrief als einer der erfolgreichsten Finanzmarkt-Exportschlager aus Deutschland.<br />

Nicht nur in Europa, sondern mittlerweile auch in den USA und Kanada übernehmen<br />

mehr und mehr Finanzinstitute das Konzept der durch <strong>Hyp</strong>otheken oder<br />

Kredite an öffentliche Stellen besicherten Papiere und begeben Covered Bonds.<br />

<strong>Der</strong> Begriff Pfandbrief kommt dabei nur in Deutschland und in Österreich vor, in<br />

allen anderen Ländern gelten entsprechende, durch die jeweiligen Gesetze oder<br />

Verordnungen geschützte, nationale Bezeichnungen. Und auch Asien könnte bald<br />

auf die Covered-Bond-Schiene einschwenken. So prüft die japanische Shinsei Bank<br />

eigenen Angaben zufolge die Möglichkeit der Refi nanzierung über Covered Bonds<br />

– auch wenn die für Juli geplante Debütemission erst einmal auf unbestimmte Zeit<br />

verschoben wurde.<br />

Diese Konkurrenzsituation ruft die <strong>deutsche</strong>n Pfandbriefbanken auf den Plan, die<br />

um ihre Vormachtstellung fürchten. Und da bereits absehbar ist, dass die gedeckten<br />

Bonds aus Deutschland in Bälde zumindest volumenmäßig Platz 1 in der Covered-<br />

Bond-Welt verlieren werden, soll doch zumindest beim Gläubigerschutz und somit<br />

auch in der Einschätzung der internationalen Investoren die Spitzenposition verteidigt<br />

oder sogar noch ausgebaut werden. Aus diesem Grund wird das <strong>deutsche</strong> Pfandbriefgesetz<br />

in unregelmäßigen Abständen aktualisiert und novelliert, um eventuell<br />

bestehende Gesetzeslücken zu schließen oder beispielsweise die Handlungsspielräume<br />

der emittierenden Banken zu vergrößern und sie damit wettbewerbsfähiger zu<br />

machen. <strong>Der</strong> aktuell vorgestellte Plan zur Novellierung des Gesetzes ist allerdings im<br />

Zuge der herrschenden Finanzmarktkrise im Vergleich zu den ersten diesbezüglichen<br />

Gedankengängen Mitte vergangenen Jahres deutlich zurechtgestutzt worden. Jegliche<br />

Pläne, die von Kritikern als Aufweichung der bisher geltenden Regelungen<br />

hätten verstanden werden können, wurden aus der Novelle gestrichen.<br />

Jumbo-Pfandbriefe<br />

Bis vor zehn Jahren noch fehlte dem Pfandbrief-Handel das notwendige Volumen,<br />

um als liquides Marktsegment zu gelten. Und der wesentliche Schritt dorthin fand<br />

wieder einmal seinen Auslöser in Deutschland. Denn den richtigen Schwung als<br />

wichtiges Refi nanzierungsinstrument am internationalen Kapitalmarkt bekamen<br />

Pfandbriefe erst 1995. Im Mai dieses Jahres emittierte die Frankfurter <strong>Hyp</strong>othekenbank,<br />

die später in der Eurohypo aufgegangen ist, den ersten Jumbo-Pfandbrief;<br />

dieser hatte seinerzeit ein Volumen von über 500 Mio. D-Mark. Aufgrund der hohen<br />

Kundennachfrage wurde die Emission innerhalb von nur drei Monaten auf eine Milliarde<br />

aufgestockt. Damit begann die Erfolgsgeschichte gedeckter Bankanleihen.<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Geschichte der Pfandbriefe<br />

reicht über 200 Jahre zurück<br />

Geht die volumenmäßige<br />

Führungsposition verloren ...<br />

... sollen zumindest rechtliche<br />

Standards gesetzt werden<br />

1995 aus der Taufe gehoben<br />

5


6<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Market Making stellt hohe<br />

Liquidität sicher<br />

Mindestanforderungen an<br />

Jumbo-Pfandbriefe ...<br />

... und Empfehlungen für<br />

Krisenzeiten<br />

Denn neben dem für damalige Verhältnisse hohen Emissionsvolumen verpfl ichtete<br />

sich die emittierende Bank auch, als Market Maker verbindliche Geld- und Brief-<br />

Kurse zu stellen und damit jederzeit die Liquidität des Jumbos sicherzustellen.<br />

Dieses Vorgehen machte Schule, und mittlerweile gibt es so gut wie für jeden<br />

Jumbo-Pfandbrief und auch die internationalen Jumbo-Emissionen eine vertraglich<br />

verankerte Verpfl ichtung zum Market Making. Die dadurch entstehende hohe<br />

Liquidität im Sekundärhandel der Pfandbriefe und Covered Bonds entwickelte sich<br />

zum Markenzeichen dieser Wertpapiergattung und wurde von den emittierenden<br />

Banken folglich auch vehement als Marketinginstrument eingesetzt.<br />

Im Folgenden geben wir die Standards wieder, die vom Verband <strong>deutsche</strong>r Pfandbriefbanken<br />

(vdp) als Mindestanforderungen an Jumbo-Pfandbriefe festgelegt wurden.<br />

Obwohl diese Regelungen – wie gesagt – ursprünglich eigentlich nur für Pfandbriefe<br />

und somit für den <strong>deutsche</strong>n Markt gedacht waren, haben sich mittlerweile<br />

sämtliche internationalen Emittenten diesen Usancen angeschlossen und begeben<br />

ihre gedeckten Bonds mit kleinen Ausnahmen weitgehend nach diesem Muster. Die<br />

an die verbindlichen Mindeststandards angeschlossenen Empfehlungen, die erst im<br />

Zuge der Krise und den Fastzusammenbruch der AHBR angefügt wurden, stellen<br />

den Versuch dar, den Emittenten Handlungsempfehlungen für Krisenzeiten an die<br />

Hand zu geben und die Kommunikation mit dem Markt zu verbessern. Nicht nur die<br />

Emittenten, sondern auch die am Handel beteiligten Market Maker sollen die Flexibilität<br />

erhalten, schnellstmöglich auf Probleme zu reagieren. Seit Herbst 2007, dem<br />

Zeitpunkt des Ausbruchs der Finanzkrise, hat das in den Empfehlungen genannte<br />

„Market Maker and Issuer Committee“ schon des Öfteren kurzfristig Beschlüsse gefasst<br />

und somit die eigentlich geltenden Jumbo-Regeln vorübergehend abgeändert<br />

oder gar außer Kraft gesetzt.<br />

Jumbo-Mindeststandards<br />

Mindestemissionsvolumen<br />

Das Mindestvolumen von Jumbo-Pfandbriefen beträgt 1 Mrd. EUR. Bei der Erstemission<br />

muss das Volumen mindestens 750 Mio. EUR betragen. <strong>Der</strong> Emittent ist<br />

verpfl ichtet, das ausstehende Emissionsvolumen innerhalb von 180 Kalendertagen<br />

nach der Erstemission auf mindestens 1 Mrd. EUR zu erhöhen.<br />

Format<br />

Nur festverzinsliche, endfällige Pfandbriefe mit jährlich nachträglicher Zinszahlung (so<br />

genanntes Straight-Bond-Format) dürfen als Jumbo-Pfandbriefe angeboten werden.<br />

Börseneinführung<br />

Jumbo-Pfandbriefe sind unverzüglich nach Begebung, spätestens jedoch 30 Kalendertage<br />

nach dem Valutierungstag, an einem organisierten Markt in einem Mit-


gliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen.<br />

Market Making<br />

Für jeden Jumbo-Pfandbrief muss es mindestens fünf Market Maker geben, die sich<br />

verpfl ichten, zu den üblichen Handelszeiten (mindestens 9 – 17 Uhr MEZ) simultan<br />

Geld- und Briefkurse (Zwei-Wege-Kurse) für Abschlüsse bis zu 15 Mio. EUR zu quotieren.<br />

Die Funktion eines Market Makers kann auch von dem Emissionshaus selbst<br />

wahrgenommen werden. Die Market Maker übernehmen die Kursstellung, solange<br />

genügend umlaufendes Volumen für einen liquiden Markt in dem Jumbo-Pfandbrief<br />

vorhanden ist. Die Market Maker verpfl ichten sich, bei der Quotierung von<br />

Zwei-Wege-Kursen die nachfolgende Spanne zwischen Geld- und Briefseite nicht zu<br />

überschreiten: Restlaufzeit bis einschließlich 4 Jahre 5 Cent, über 4 bis einschließlich<br />

6 Jahre 6 Cent, über 6 bis einschließlich 8 Jahre 8 Cent, über 8 bis einschließlich<br />

15 Jahre 10 Cent, über 15 bis einschließlich 20 Jahre 15 Cent, über 20 bis einschließlich<br />

25 Jahre 25 Cent. Die zu quotierende maximale Spanne zwischen Geldund<br />

Briefseite wird entsprechend der Restlaufzeit einer Emission angepasst. Im<br />

außergewöhnlichen Falle eines Aussetzens des Market Making in den unter den<br />

Empfehlung skizzierten Situationen ist dies vom Market Maker in geeigneter Form<br />

unverzüglich dem Markt zu kommunizieren.<br />

Aufstockungen<br />

Im Falle der Aufstockung eines Jumbo-Pfandbriefs ist ein Aufstockungsbetrag von<br />

125 Mio. EUR je Aufstockung nicht zu unterschreiten. Bei Aufstockungen und Neuemissionen<br />

liegen zwischen Pricing und Valutatag maximal 5 Bankarbeitstage.<br />

Umschreibung und Rückkauf<br />

Die nachträgliche Umschreibung auf den Namen eines Anlegers (Vinkulierung) ist<br />

unzulässig. <strong>Der</strong> Rückkauf zum Zwecke der Tilgung oder der Treuhänderverwahrung<br />

ist zulässig, sofern das ausstehende Emissionsvolumen von 1 Mrd. EUR zu keiner<br />

Zeit unterschritten wird. Darüber hinaus ist der Rückkauf auf die Hälfte des ausstehenden<br />

Emissionsvolumens beschränkt. <strong>Der</strong> Emittent muss den Rückkauf, dessen<br />

geplantes Volumen und die für den Rückkauf vorgesehene Emission mindestens<br />

3 Bankarbeitstage im Voraus öffentlich ankündigen und sicherstellen, dass eine<br />

umfassende Transparenz am Markt gegeben ist. Nach einem Rückkauf ist die Aufstockung<br />

einer betroffenen Emission vor Ablauf eines Jahres unzulässig.<br />

Statusverlust<br />

Sollte eine der in den vorgenannten Ziffern enthaltenen Regelungen nicht eingehalten<br />

werden, verliert die Emission die Eigenschaft als Jumbo-Pfandbrief. Jumbo-Pfandbriefe,<br />

die vor dem 28. April 2004 begeben wurden und ein Volumen von unter 1 Mrd. EUR<br />

aufweisen, behalten abweichend von Ziffer 1 den Status eines Jumbos, sofern die anderen<br />

in den vorgenannten Ziffern enthaltenen Regelungen eingehalten werden.<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

7


8<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Verbindliche Preisstellung<br />

faktisch ausgesetzt<br />

Weiterreichen<br />

unliebsamer Positionen<br />

Seit Januar Zweiteilung<br />

des Marktes<br />

Empfehlungen:<br />

Die Market Maker halten für Pfandbriefe des Emittenten gesonderte Limite vor.<br />

Bei wesentlichen Ratingveränderungen oder einer erheblichen Verschlechterung<br />

der wirtschaftlichen Lage eines Jumbo-Emittenten oder sonstigen Umständen, die<br />

in vergleichbarer Weise den liquiden Handel mit Jumbo-Pfandbriefen eines Emittenten<br />

beeinträchtigen können, wird das „Market Maker and Issuer Committee“<br />

(MIC), dem Vertreter von Market Makern und Emittenten angehören, unverzüglich<br />

zu einer Sitzung zusammenkommen. Es soll Maßnahmen erörtern sowie gegebenenfalls<br />

empfehlen, die darauf zielen, ein Aussetzen des Market Making für die<br />

Jumbo-Pfandbriefe des betroffenen Emittenten zu verhindern oder eine kurzfristige<br />

Wiederaufnahme des Market Making zu ermöglichen. Das MIC wird dabei unter<br />

Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Ausweitung der Spannen zwischen<br />

Geld- und Briefkursen, eine Verringerung des Volumens der Abschlüsse, für<br />

die Geld- und Briefkurse quotiert werden, oder andere Maßnahmen, die für eine<br />

Fortsetzung des Market Making geeignet und erforderlich sind, in Betracht ziehen.<br />

Empfehlungen des MIC sollen nach Möglichkeit befristete Maßnahmen zum Gegenstand<br />

haben.<br />

Market Making stellt Sekundärhandel vor Probleme<br />

Quelle: vdp<br />

Das Market Making, noch in der ersten Jahreshälfte 2007 Ausdruck der hohen Liquidität<br />

des Covered-Bond-Handels, stellt momentan die Achillesferse des Sekundärhandels<br />

dar. Denn seit Anfang dieses Jahres fi ndet die verbindliche Preisstellung<br />

trotz anders lautender offi zieller Verlautbarungen faktisch nicht mehr statt – es<br />

gilt hier ein Gentlemen’s-Agreement, sich gegenseitig keine Anfragen zu schicken.<br />

Begonnen haben die Probleme im Market Making ziemlich schnell nach Ausbruch<br />

der Subprime- und Kreditkrise im vergangenen Spätsommer, obwohl das Covered-<br />

Bond-Segment davon zumindest anfangs noch recht verschont blieb.<br />

Das Market Making war zu Beginn der Krise, als die ersten beteiligten Institute versuchten,<br />

sich von unliebsamen Positionen zu trennen, mitverantwortlich dafür, dass<br />

die Swapspreads so stark in die Höhe geschossen sind. Dann dadurch, dass so gut<br />

wie keine Bank ein Interesse daran hatte, die entsprechenden Bonds aufzunehmen,<br />

wurden sie wie heiße Kartoffeln herumgereicht – und mit jeder neuen Anfrage wurden<br />

die Swapspreads deutlich höher gestellt. Schließlich kam es zu mehrmaligen<br />

Anpassungen der Geld-/Briefspannen und der Mindestvolumina durch das ECBC,<br />

jedoch nur mit mäßigem Erfolg.<br />

Seit Januar 2008 gilt offi ziell eine Zweiteilung des Marktes in folgender Weise: Covered<br />

Bonds mit einem Swapspread von unter 20 Basispunkten werden zu doppelten<br />

Geld/Brief-Spannen und für ein Volumen von 15 Mio. Euro quotiert, für gedeckte


Bonds mit einem darüber liegenden Spread gilt eine dreifache Geld/Brief-Spanne<br />

und ein Mindestvolumen von 5 Mio. Euro. Doch wie bereits oben beschrieben fi ndet<br />

das Market Making aktuell de facto überhaupt nicht mehr statt.<br />

Im Zuge der angespannten Liquiditätssituation wird im European Covered Bond<br />

Council (ECBC), dem europäischen Covered-Bond-Verband, darüber diskutiert, wie<br />

eine Lösung für das Problem der schwindenden Liquidität gefunden werden könnte.<br />

Im Mittelpunkt der Diskussion steht das Für und Wider der Einführung einer elektronischen<br />

Handelsplattform und eine dadurch erfolgende sukzessive Ersetzung des<br />

dominierenden Telefonhandels durch ein „Request-For-Quote“-System. In einem<br />

solchen System wird eine Kauf- oder Verkaufanfrage an einen Market Maker gesendet,<br />

der erst daraufhin mit dem Kurs antwortet, zu dem er bereit ist, das Geschäft zu<br />

tätigen. Um darüber hinaus die Transparenz im Handel zu erhöhen, sollen sämtliche<br />

Marktteilnehmer sowie die Emittenten in gewissem zeitlichem Abstand Informationen<br />

über abgewickelte Geschäfte oder auch über getätigte Anfragen erhalten. Die<br />

Vorschläge sind allerdings noch sehr vage gehalten. Weder über den genauen Umfang<br />

der verbreiteten Informationen, die Zeiträume oder den Empfängerkreis wurde<br />

schon im Detail diskutiert. Überhaupt ist der gesamte Vorschlag nur ein erster<br />

Schritt, der – so die Hoffnung des ECBC – intensive Diskussionen unter den Teilnehmern<br />

am Covered-Bond-Handel, den Emittenten und den Investoren auslösen soll.<br />

Augenblicklich scheint es jedoch so, dass die Akteure – zu Recht, wie wir fi nden –<br />

ihre kurzfristigen Bemühungen darauf richten, zumindest ein oder ein paar wenige<br />

Marktsegmente wieder funktionstüchtig zu bekommen. Und da sind natürlich<br />

Pfandbriefe ganz vorn mit dabei. In diesem Segment wäre eine reale Wiederaufnahme<br />

des Market Making am ehesten geeignet, dem Markt ein positives Zeichen<br />

zu senden, dass ein vergleichsweise liquider Handel auch unter den augenblicklichen<br />

Voraussetzungen noch möglich ist. <strong>Der</strong> Verband Deutscher Pfandbriefbanken<br />

(vdp) drängte in enger Abstimmung mit den Market Makern darauf, wieder mit<br />

der verbindlichen Preisstellung für Pfandbriefe zu beginnen. Diese ist seit dem<br />

1. September 2008 wieder in Kraft. Allerdings muss hier einschränkend gesagt werden,<br />

dass Pfandbriefe per se schon ein gewisses Maß an Illiquidität aufweisen, die<br />

sich auch bei funktionierendem Market Making nicht gänzlich ausräumen lässt. Und<br />

inwieweit eine Wiederaufnahme des Market Making auch auf andere oder gar alle<br />

Covered-Bond-Segmente übertragen werden kann, bleibt ohnehin abzuwarten.<br />

Aber einmal mehr könnten Pfandbriefe eine Vorreiterrolle einnehmen, die für ihr<br />

Ansehen bei den internationalen Investoren nur positiv sein kann.<br />

Frage nach der Transparenz<br />

Durch die Probleme im Market Making ist die Frage nach der Transparenz wieder<br />

nach oben gespült worden. Denn, so der Vorwurf einiger Marktteilnehmer in Richtung<br />

der Market Maker, nur durch die im Telefonhandel herrschende Intransparenz<br />

war es überhaupt möglich, dass die Market Maker unerwünschte Positionen un-<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Elektronische Handelsplattform<br />

als Versicherung für<br />

höhere Liquidität?<br />

Kurzfristig sollte zumindest<br />

das Pfandbrief-Segment<br />

wieder funktionieren<br />

Ist Intransparenz das Problem?<br />

9


10<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Transparenz kein Allheilmittel<br />

Hohe Außenwirkung des<br />

Market Making<br />

Hohe Transparenz wirkt<br />

im extremsten Fall sogar<br />

kontraproduktiv<br />

tereinander weiterreichen und die Swapspreads damit nach oben treiben konnten.<br />

Höhere Transparenz, so die Argumentation, würde die „Schuldigen“ unter den Banken<br />

schneller offenlegen und durch den daraus folgenden Druck des Marktes oder<br />

der betroffenen Emittenten das den Markt schädigende Verhalten stoppen oder<br />

zumindest verlangsamen.<br />

Allerdings muss in diesem Zusammenhang bedacht werden, dass Transparenz nicht<br />

das Allheilmittel für die schnelle Gesundung der Märkte sein kann. Denn vor allem<br />

die Unregelmäßigkeiten, die nach wie vor auf den Hedging-Märkten zu beobachten<br />

sind, stehen einer baldigen Normalisierung des Sekundärhandels im Weg. Zudem ist<br />

es in den vergangenen Wochen durch die drastische Erhöhung der Repo-Sätze für<br />

die Market Maker praktisch unmöglich geworden, spezielle Covered Bonds „short“<br />

zu gehen. Dennoch ist Transparenz, gerade in Zeiten anhaltender Unsicherheit, der<br />

Aspekt, auf den sich immer größere Aufmerksamkeit lenkt. Die Marktteilnehmer<br />

möchten wissen, was gespielt wird, auch wenn sich daraufhin die Einstellung durchsetzen<br />

sollte (und das tut es derzeit offensichtlich), dass Abwarten an der Seitenlinie<br />

die beste Taktik zu sein scheint – eine Taktik, die uns ebenfalls nicht von einer baldigen<br />

Normalisierung des Handels ausgehen lässt.<br />

Abseits aller individueller Sichtweisen auf die Frage nach der Transparenz bleibt<br />

unserer Einschätzung nach jedoch ein Punkt sehr wichtig: Die Außenwirkung des<br />

Market Making als Marketing-Tool für den Pfandbrief- und den gesamten Covered-<br />

Bond-Markt kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Und hier lautet das<br />

Stichwort Kontinuität. Alle Forderungen nach höherer Transparenz und somit höherem<br />

Druck auf die Market Maker sind nur sinnvoll, wenn sich die Marktteilnehmer<br />

auf die dem Handel zugrunde liegenden Market-Making-Usancen verlassen können.<br />

Und schließlich stellt sich die Frage, ob zu erwarten ist, dass die Spreadvolatilität<br />

– gerade im Höhepunkt einer Krise – im gleichen Maße sinkt, wie die Transparenz<br />

steigt. Dies ist unserer Einschätzung nach eher unwahrscheinlich. Denn der Abbau<br />

von Positionen und das Herumreichen nicht gewollter Bonds werden meistens durch<br />

geschäftspolitische Managemententscheidungen ausgelöst, die auch bei höherer<br />

Preistransparenz nicht anders ausfallen würden. Daher ist ein zunehmender Informationsfl<br />

uss nicht dafür geeignet, Spreadausweitungen „ungeliebter“ gedeckter<br />

Papiere oder gar eines ganzen Segments zu verhindern. Eventuell könnte es sogar zu<br />

einer Verstärkung der Spreadeffekte kommen, wenn plötzlich jeder andere Marktteilnehmer<br />

vollständig darüber informiert ist, in welchen Papieren gerade massiv Positionen<br />

abgebaut werden. Denn in diesem Fall können die Emittenten ohnehin nicht<br />

beruhigend eingreifen, und die Investoren werden nur noch stärker verunsichert.


Traditionelle Pfandbriefe<br />

Traditionelle Pfandbriefe unterliegen den gleichen Sicherheitsanforderungen wie<br />

ihre Pendants im Jumbo-Format. Für beide Pfandbriefgattungen gelten die strengen<br />

Vorschriften des <strong>deutsche</strong>n Pfandbriefgesetzes. <strong>Der</strong> Unterschied liegt vielmehr in<br />

der Ausgestaltung der Emission – und hier vor allem im Volumen. Während Jumbo-<br />

Pfandbriefe eine Mindestgröße von 1 Mrd. Euro aufweisen müssen, fallen sämtliche<br />

Pfandbriefe mit einem geringeren Emissionsvolumen in die Rubrik traditionelle<br />

Pfandbriefe.<br />

Darüber hinaus können traditionelle Pfandbriefe nicht nur in Form von Inhaberpapieren,<br />

sondern auch als Namenspfandbriefe begeben werden, was bei Jumbo-<br />

Pfandbriefen ausgeschlossen ist. Überhaupt sorgen die Mindeststandards dafür,<br />

dass Jumbo-Pfandbriefe ein stark standardisiertes und damit hochliquides Produkt<br />

darstellen, während sich die Ausgestaltung beim traditionellen Pfandbrief in der<br />

Regel stark an den Interessen bestimmter Investoren orientiert.<br />

Namenspfandbriefe<br />

Namenspfandbriefe sind Namensschuldverschreibungen, die im Unterschied zu<br />

Inhaberpapieren nur durch Abtretung weitergegeben werden können. Ihre rechtliche<br />

Grundlage ist zum einen das <strong>deutsche</strong> Schuldrecht sowie die individuell zwischen<br />

Emittent und Investor vereinbarten Emissionsbedingungen. Zusätzlich gelten<br />

auch bei den Namenspfandbriefen die strengen Regelungen und Vorschriften des<br />

<strong>deutsche</strong>n Pfandbriefgesetzes, so dass diese Papiere einen mit Jumbos oder traditionellen<br />

Pfandbriefen vergleichbaren hohen Gläubigerschutz aufweisen. Namenspfandbriefe<br />

können als einfach aufgebaute Plain-Vanilla-Bonds oder auch als strukturierte<br />

Namenspfandbriefe begeben werden. In diesem Fall werden die Bonds mit<br />

<strong>Der</strong>ivaten kombiniert, um das vom Kunden gewünschte Auszahlungsprofi l exakt<br />

nachzubilden.<br />

Hauptunterscheidungsmerkmale zwischen Jumbo- und Namenspfandbriefen<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Gleiches Sicherheitsniveau ...<br />

... aber geringeres Volumen<br />

Plain-Vanilla oder strukturiert<br />

Jumbo-Pfandbrief Namenspfandbriefe<br />

Art Inhaberpapier Namenspapier<br />

Übertragung Verkauf Abtretung<br />

Struktur hohe Standardisierung individuell strukturiert<br />

Dokumentation Programmdokumentation/Stand alone Urkunde<br />

Bilanzierung (IAS 39) Available for Sale; Held for Trading; Held for Maturity Loans and receivables<br />

Sekundärhandel meist Market Making weitgehend illiquide<br />

EZB-fähig ja nein<br />

Quelle: DZ BANK<br />

11


12<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Keine marktnahe<br />

Bewertung vonnöten<br />

Anteil vergleichbarer<br />

ausländischer Produkte noch<br />

gering<br />

Anteil der Pfandbriefe<br />

schrumpfte in den vergangenen<br />

Jahren deutlich<br />

Vorteile von Namenspfandbriefen ergeben sich sowohl für Emittenten als auch für<br />

Investoren. Für die Anleger liegt der Hauptaspekt auf der Bilanzierung. Die Namenspapiere<br />

müssen nach IAS 39 nämlich unter „loans and receivables“ geführt<br />

werden, wodurch die Investoren in den Vorteil kommen, die Papiere nicht marktnah<br />

bewerten zu müssen. Weitere Vorteile sind die aufgrund der Illiquidität fast<br />

nicht vorhandene Volatilität der Namenspfandbriefe sowie die deutlich vereinfachte<br />

Dokumentation, die es zu studieren gilt. Emittentenseitig besteht der Vorteil in deutlich<br />

attraktiveren Funding-Niveaus im Vergleich zu den Levels, die bei Jumbo-Emissionen<br />

würden gezahlt werden müssen. Zudem bleibt der Markt für Namenspapiere<br />

auch in Krisenzeiten meist dann noch offen, wenn großvolumige gedeckte Bonds<br />

nicht mehr abzusetzen sind. Über Namenspfandbriefe können sich die Emittenten<br />

ihre Refi nanzierungsfenster folglich länger offen lassen. <strong>Der</strong> Punkt der einfacheren<br />

Dokumentation trifft für die Emittenten gleichsam wie für die Anleger zu.<br />

In den vergangenen Monaten sind nicht nur <strong>deutsche</strong> Namenspfandbriefe in der<br />

Gunst der Anleger – hauptsächlich <strong>deutsche</strong> Versicherungen – kräftig gestiegen.<br />

Aufgrund der Linienproblematik einiger Investoren greifen diese auch verstärkt auf<br />

ausländische Produkte zurück. Allerdings ist deren Anteil am gesamten ausstehenden<br />

Volumen, sofern dies überhaupt beziffert werden kann, noch immer sehr gering.<br />

Volumina am <strong>Pfandbriefmarkt</strong><br />

Über lange Zeit hinweg waren Pfandbriefe das dominierende Segment am Jumbo-<br />

Covered-Bond-Markt. Noch etliche Jahre, nachdem die großvolumigen gedeckten<br />

Bonds aus der Taufe gehoben wurden, nahmen sie einen Anteil von rund 90% des<br />

Gesamtmarktes ein. Erst in den vergangenen vier bis fünf Jahren fand das Konzept<br />

der Pfandbriefe mehr und mehr Nachahmer – nicht nur im europäischen, sondern<br />

jüngst auch im nicht-europäischen Ausland. Aus Emittentensicht lockte die günstige<br />

Refi nanzierung im Vergleich zu ungedeckten Begebungen, aus Sicht der Anleger<br />

die hohe Sicherheit der Papiere. Und da die Nachfrage über viele Jahre hinweg das<br />

Angebot deutlich überstieg, wurde der Kreis der Covered-Bond-Emittenten – auch<br />

außerhalb Deutschlands – stets größer. Die logische Folge davon war, dass der Anteil<br />

der Pfandbriefe am gesamten Markt der gedeckten Bonds zunehmend abnahm –<br />

Mitte 2008 lagen die drei Pfandbrief-Gattungen (Öffentliche, <strong>Hyp</strong>otheken- und<br />

Schiffspfandbriefe) im Jumbo-Segment zusammengenommen bei einem Anteil von<br />

rund 34%. Denn hier treffen zwei Entwicklungen aufeinander: Zum einen nimmt<br />

das Gesamtvolumen an Covered Bonds zu, gleichzeitig jedoch nimmt das ausstehende<br />

Volumen an Jumbo-Pfandbriefen von Jahr zu Jahr ab.


Allokation der Jumbo-Segmente in 2002… …und Mitte 2008<br />

86 %<br />

Innerhalb Deutschlands haben Pfandbriefe mit einem Emissionsvolumen von unter<br />

1 Mrd. Euro (traditionelle Pfandbriefe) auch fast dreizehn Jahre nach „Erfi ndung“<br />

des Jumbo-Pfandbriefs noch immer die Nase vorn – auch wenn das ausstehende<br />

Volumen der Pfandbriefe insgesamt stetig sinkt. Die Ursache dieser Aufteilung ist<br />

wohl vor allem in der Geschichte des Pfandbrief-Marktes zu suchen und hier im<br />

traditionell sehr hohen Anteil der kleinvolumigen Papiere am gesamten Refi nanzierungsvolumen<br />

der <strong>deutsche</strong>n Pfandbriefbanken. Denn dieses Instrument hatte<br />

sich schon über Jahrzehnte etabliert, bevor der erste Jumbo-Pfandbrief begeben<br />

wurde. Zudem sind innerhalb der kleinvolumigen gedeckten Bonds insbesondere<br />

die Namenspapiere aufgrund ihrer oben genannten Vorteile sehr beliebt. Ihr Anteil<br />

am Gesamtvolumen der Pfandbriefe schwankte über die vergangenen Jahre recht<br />

konstant zwischen 30% und 35%. Die jüngst im Zuge der Finanzmarktkrise leicht<br />

gestiegene Nachfrage nach diesen maßgeschneiderten Papieren wurde zum Teil<br />

durch erhöhtes Angebot an solchen Bonds aus dem Ausland aufgefangen.<br />

Ausstehendes Pfandbrief-Volumen (Mrd. Euro) – „traditionelle“ dominieren<br />

Jumbo<br />

Deutschland<br />

Traditionell<br />

1% 6 %<br />

7%<br />

34%<br />

28%<br />

14%<br />

7%<br />

17%<br />

Frankreich Spanien UK<br />

Sonstige<br />

700<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

Quelle: DZ BANK<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Traditionelle Pfandbriefe<br />

haben die Nase vorn ...<br />

... auch wenn das<br />

Gesamtvolumen sinkt<br />

2003 2004 2005 2006 2007<br />

Quelle: ECBC<br />

13


14<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Öffentliche Pfandbriefe<br />

dominieren<br />

Sinkende Margen im Geschäft<br />

mit der Staatsfi nanzierung<br />

Entwicklung der einzelnen Pfandbrief-Segmente (Bestand, in Mrd. Euro)<br />

(Jumbo & traditionell; Schiffspfandbriefe sind hierbei zu vernachlässigen)<br />

Öffentliche Pfandbriefe<br />

<strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe<br />

800<br />

700<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

Innerhalb der drei Pfandbriefgattungen (sofern Jumbos und traditionelle Pfandbriefe<br />

zusammengenommen werden) nehmen Öffentliche Pfandbriefe nach wie vor das<br />

Gros der ausstehenden Volumina ein. Ihr Volumen ist in den vergangenen Jahren<br />

zwar ebenfalls geschrumpft, allerdings etwas weniger als das ausstehende Volumen<br />

der <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe.<br />

Über die vergangenen Jahre ist das Geschäft mit der Staatsfi nanzierung stets unattraktiver<br />

geworden. Das hohe Wachstum in diesem Sektor war insbesondere<br />

zwischen 1995 und 2000 durch <strong>Hyp</strong>othekenbanken getrieben, die durch Eingehen<br />

von Spreadpositionen in Erwartung potentieller Erträge aus Fristentransformation<br />

hohe Gewinne generieren konnten. Aufgrund sinkender Margen, die auch durch<br />

striktere Regularien im Hinblick auf das zugrunde liegende Risikomanagement innerhalb<br />

der Banken unter Druck kamen, brachte dieses Betätigungsfeld den Banken<br />

immer weniger Erlöse, so dass die Aktivität in diesen Geschäftsbereichen deutlich<br />

eingeschränkt wurde – das Beispiel der Düsseldorfer <strong>Hyp</strong>othekenbank zeigte sogar,<br />

dass dieses Geschäftsmodell überhaupt nicht mehr tragbar war. Andere Banken betreiben<br />

das Staatskreditgeschäft nur noch sehr „opportunistisch“. Fällige Öffentliche<br />

Pfandbriefe wurden und werden aus diesem Grund nicht mehr in vollem Umfang<br />

anschlussfi nanziert. Sinkende ausstehende Volumina waren (und sind noch immer)<br />

die Folge.<br />

2003 2004 2005 2006 2007<br />

Bei ausschließlicher Betrachtung des Jumbo-Segments der Pfandbriefe ist das Verhältnis<br />

vergleichbar. Ende Juli 2008 standen rund 200 Mrd. Euro an Öffentlichen<br />

Jumbo-Pfandbriefen und 75 Mrd. Euro an <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefen im Jumbo-<br />

Format aus. Dazu kommt der einzige ausstehende Schiffspfandbrief der HSH Nordbank<br />

im Jumbo-Format über 1 Mrd. Euro.<br />

Quelle: ECBC


Primärmarkt<br />

Noch im Jahr 2007 haben Pfandbriefe trotz der im Spätsommer ausgebrochenen<br />

Finanzkrise unsere Prognose des Bruttoemissionsvolumens leicht übertroffen. Inklusive<br />

Aufstockungen lagen die Bruttoemissionen rund 2 Mrd. Euro über dem von<br />

uns erwarteten Volumen. Aufgrund der hohen Fälligkeiten von 57 Mrd. Euro (davon<br />

51 Mrd. Euro bei den Öffentlichen Pfandbriefen) kam es netto zu einem Rückgang<br />

des ausstehenden Jumbo-Pfandbriefvolumens um rund 25 Mrd. Euro.<br />

Für 2008 hatten wir ein Brutto-Emissionsvolumen von insgesamt 30 Mrd. Euro<br />

prog nostiziert – aufgeteilt in 9 Mrd. Euro <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe und 21 Mrd. Euro<br />

Öffentliche Pfandbriefe. Im Vergleich dazu: Für den gesamten Covered-Bond-Markt<br />

belief sich unsere Prognose auf brutto 220 Mrd. Euro. Nach Ablauf der ersten Jahreshälfte<br />

haben <strong>deutsche</strong> Emittenten bereits Pfandbriefe über 21.125 Mrd. Euro<br />

(Gesamtmarktanteil: 27,3%) an den Markt gebracht – eine Zahl, die insbesondere<br />

vor dem Hintergrund der herrschenden Unsicherheit der Investoren aufgrund der<br />

Finanzkrise recht hoch erscheint. Gleichzeitig zeigt dieses Volumen, dass der <strong>deutsche</strong><br />

Pfandbrief gerade in Krisenzeiten mit hoher Nachfrage aus Deutschland, aber<br />

auch von internationalen Investoren rechnen kann.<br />

Jumbo-<strong>Pfandbriefmarkt</strong> in der ersten Jahreshälfte 2008 (Mrd. Euro)<br />

Neuemission Aufstockung Summe<br />

Jumbo-Pfandbriefe (gesamt) 19.250 1.875 21.125<br />

Schiffspfandbriefe 1.000 0.000 1.000<br />

Öffentliche Pfandbriefe 11.750 1.450 13.200<br />

<strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe 6.500 0.425 6.925<br />

Eine Prognose für die zweite Jahreshälfte 2008 fällt uns derzeit sehr schwer. Nachdem<br />

das erste Halbjahr bereits unsere Jahresprognose zu mehr als Zweidrittel erfüllt<br />

hat, was angesichts der Krisenstimmung durchaus nicht unbedingt zu erwarten war,<br />

liegt es im Bereich des Möglichen, dass uns auch der Jahresendstand überraschen<br />

wird. Wichtige Emittenten sind bisher noch gar nicht oder nicht im Rahmen ihrer<br />

Möglichkeiten – gemessen an den Vorjahreswerten – an den Markt gekommen, so<br />

dass vom Prinzip her noch ein zusätzliches Emissionsvolumen von 15 Mrd. Euro oder<br />

mehr zu erwarten wäre. Allerdings scheint die Krise sich derzeit selbst zu nähren, so<br />

dass der Markt beinahe täglich tiefer in den Teufelskreis aus schlechten Nachrichten,<br />

negativem Sentiment, höheren Spreads und daraus über Umwegen folgend wieder<br />

schlechten Nachrichten hineingerät.<br />

Wir halten daher vorerst an unserer Prognose fest – allerdings immer mit der Möglichkeit<br />

im Hintergrund, dass entweder überhaupt keine Emission mehr an den<br />

Markt kommt oder der Markt vor dem Hintergrund einer überraschend schnellen<br />

Erholung ein Momentum aufnimmt, das wir uns nach jetziger Stimmungslage noch<br />

nicht vorstellen können.<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

2007: Prognose leicht<br />

übertroffen<br />

Pfandbriefe hielten sich im<br />

ersten Halbjahr 2008 recht gut<br />

Prognose für H2 gleicht<br />

einem Ratespiel<br />

Prognose von 30 Mrd. Euro<br />

halten wir vorerst aufrecht<br />

15


16<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Hohe Fälligkeiten<br />

bei Pfandbriefen<br />

Neuemissionen können<br />

die hohen Rückzahlungen<br />

nicht auffangen<br />

Fälligkeiten<br />

Jumbo-Fälligkeiten: Pfandbriefe in den kommenden Jahren deutlich vorn<br />

Spanien<br />

UK<br />

Irland<br />

Sonstige<br />

Quelle: DZ BANK, Reuters<br />

Deutschland<br />

Frankreich<br />

Mrd. Euro<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

Im Hinblick auf die anstehenden Fälligkeiten der kommenden Jahre zeigt sich das<br />

bereits bekannte Bild. Deutsche Pfandbriefe sind bis 2013 deutlich in Führung – mit<br />

Höhepunkt in 2010. Dies zeigt, dass die Emissionspolitik der Pfandbriefbanken in<br />

den vergangenen zwei bis drei Jahren vor allem kürzere Laufzeiten präferiert hat.<br />

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 nach 2016<br />

Wir gehen davon aus, dass diese hohen Volumina an Fälligkeiten nicht durch entsprechende<br />

Neuemissionen aufgefangen werden. In den kommenden Jahren sollte<br />

daher das Volumen ausstehender Jumbo-Pfandbriefe weiter abnehmen, womit<br />

auch ein abnehmender Anteil der <strong>deutsche</strong>n gedeckten Bonds am globalen Covered-<br />

Bond-Markt einhergehen dürfte. Dass Jumbo-Pfandbriefe ihre Führung verlieren<br />

werden, scheint augenblicklich nur noch eine Frage der Zeit zu sein – insbesondere<br />

aufgrund der hohen Emissionsvolumina aus Frankreich und dem zu erwartenden<br />

Aufl eben der Emissionsaktivität in Spanien, sobald sich der Markt zumindest teilweise<br />

wieder normalisiert hat.


Swapspreads ausgewählter Covered-Bond-Segmente<br />

Pfandbriefe<br />

Obligations Froncières<br />

Cédulas<br />

UK Covered Bonds<br />

Quelle: DZ BANK<br />

Swapspread (Bp)<br />

120<br />

110<br />

100<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

-10<br />

-20<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

Sinkende Volumina und gleichzeitig der nach wie vor gültige Nimbus der Pfandbriefe<br />

als eines der sichersten oder vielleicht sogar das sicherste Produkt am<br />

Covered-Bond-Markt sollten jedoch auch dafür sorgen, dass die Swapspreads dieser<br />

Papiere die engsten im gesamten Universum bleiben dürften – auch wenn es derzeit<br />

vielleicht noch übertrieben scheint, bereits von einem Raritätenstatus zu sprechen.<br />

Swapspreads dürften<br />

eng bleiben<br />

Fälligkeit<br />

(Jahre)<br />

17


18<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Pfandbriefe – ein<br />

voraussetzungsvolles<br />

Unternehmen<br />

PfandBG fasst drei<br />

Gesetze zusammen<br />

PfandBG führte drei Gesetze zusammen<br />

HBG = <strong>Hyp</strong>othekenbankgesetz; ÖPG = Gesetz über<br />

die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen<br />

öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten; Schiffspfande =<br />

Pfandbriefe, basierend auf dem Schiffspfandbriefgesetz<br />

Quelle: DZ BANK<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Pfandbriefgesetz<br />

Die rechtlichen Grundlagen zur Begebung von Pfandbriefen zählen neben Marktusancen/Konventionen<br />

und Aufsichtsstrukturen sowie emittentenspezifi schen Regularien<br />

zu den zentralen Elementen des institutionellen Rahmens, in den Pfandbriefe<br />

eingebettet sind. Mehr noch: Ohne das Pfandbriefgesetz gäbe es den Pfandbrief<br />

nicht. Da das Pfandbriefgesetz eine nicht zu unterschätzende Vertrauen stiftende<br />

und die Bonität erhöhende Wirkung besitzt, stellen wir im Folgenden die wichtigsten<br />

Elemente des aktuell gültigen Rechtsrahmens etwas ausführlicher vor. Im Anschluss<br />

daran werfen wir einen kurzen Blick auf die anstehenden Gesetzesänderungen, die<br />

voraussichtlich 2009 in Kraft treten werden – auch hierbei gilt: „Nach der Novelle ist<br />

vor der Novelle“ –, und versuchen deren Implikationen einzuschätzen.<br />

Von den in der zurückliegenden Dekade vorgenommenen Gesetzesänderungen<br />

zählt – neben den im Rahmen des 4. Finanzmarktfördergesetzes aufgenommenen<br />

insolvenzrechtlichen Detailregelungen – jene, die 2005 umgesetzt wurde, sicherlich<br />

zu den bemerkenswertesten. Streng genommen handelt es sich dabei nicht um eine<br />

„gewöhnliche“ Novelle des <strong>Hyp</strong>othekenbankgesetzes, sondern um die Einführung<br />

eines neuen Gesetzes, das sich gleichwohl in weiten Teilen an das damals bestehende<br />

und in vielerlei Hinsicht bewährte <strong>Hyp</strong>othekenbankgesetz (HBG) angelehnt hat.<br />

Am 19. Juli 2005 trat das Pfandbriefgesetz (PfandBG) in Kraft, wodurch die bisherigen<br />

Vorschriften zur Emission von Pfandbriefen für spezialisierte Schiffs- und <strong>Hyp</strong>othekenbanken<br />

sowie öffentlich-rechtliche Kreditinstitute zusammengefasst wurden<br />

und das ehemals positiv konnotierte „Spezialbankprinzip“ abgeschafft worden ist.<br />

Vor Juli 2005 aktuell<br />

HBG ÖPG<br />

„Schiffspfande“<br />

Pfandbriefgesetz<br />

(PfandBG)


Emissionslizenz statt Spezialbankprinzip<br />

Mit der Defi nition des Pfandbriefgeschäfts als eigenes Bankgeschäft im Kreditwesengesetz<br />

(KWG) wird die Ausgabe von Pfandbriefen allen Kreditinstituten ermöglicht,<br />

die über eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften verfügen. Die Lizenz<br />

zur Emission von Pfandbriefen muss bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) beantragt werden. Sie wird erteilt, wenn das Kreditinstitut bestimmte,<br />

unten aufgeführte Mindestanforderungen erfüllt:<br />

■ Das Kernkapital der Bank muss mindestens 25 Mio. Euro betragen.<br />

■ Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Betreiben des Kreditgeschäfts<br />

besitzen.<br />

■ Die Pfandbriefbank muss über ein für das Pfandbriefgeschäft geeignetes Risikomanagementsystem<br />

verfügen, das im PfandBG näher spezifi ziert wird.<br />

■ Durch einen Geschäftsplan ist der BaFin vom Pfandbriefemittenten nachzuweisen,<br />

dass das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betrieben werden soll.<br />

■ <strong>Der</strong> organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts müssen auf<br />

das Pfandbriefgeschäft ausgerichtet sein.<br />

■ Die Geschäftsleiter müssen über ausreichende theoretische und praktische<br />

Kenntnisse im <strong>Hyp</strong>othekar-, Kommunal- und/oder Schiffskreditgeschäft und<br />

deren jeweiligen Refi nanzierung verfügen.<br />

Die Pfandbriefl izenz kann durch die BaFin auf eine bestimmte Pfandbriefgattung<br />

begrenzt werden, so dass ein Kreditinstitut zum Beispiel lediglich <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe,<br />

Öffentliche Pfandbriefe oder Schiffspfandbriefe emittieren kann. Das<br />

PfandBG gibt der BaFin die Möglichkeit, eine einmal erteilte Pfandbriefl izenz wieder<br />

zurückzuziehen, wenn die Anforderungen von der Bank nicht mehr erfüllt werden.<br />

Dies ist auch möglich, wenn die Pfandbriefbank seit zwei Jahren keine Pfandbriefe<br />

mehr emittiert hat und die Aufnahme des nachhaltigen Pfandbriefgeschäfts innerhalb<br />

der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten ist; für den Erhalt der Lizenz<br />

sieht das Pfandbriefgesetz allerdings kein Mindestemissionsvolumen in Bezug auf<br />

die Summe der begebenen Pfandbriefe vor. Im Fall des Lizenzentzugs kann die BaFin<br />

die Abwicklung der Deckungsmassen durch einen Sachwalter anordnen.<br />

Deckungsrechnung<br />

Alle zur Deckung der umlaufenden Pfandbriefe einer Bank dienenden Werte müssen<br />

in ein für die jeweilige Pfandbriefgattung – <strong>Hyp</strong>othekenpfandbrief, Öffentlicher<br />

Pfandbrief, Schiffspfandbrief – geführtes Deckungsregister eingetragen und im Fall<br />

des „Ausscheidens“ der Assets wieder gelöscht werden. Dieses ermöglicht die eindeutige<br />

Identifi kation der zur Deckungsmasse gehörenden Vermögensgegenstände.<br />

Einzelheiten über Form und notwendigen Inhalt des Deckungsregisters sowie<br />

zur vorzunehmenden Eintragung werden durch eine gesonderte Rechtsverordnung<br />

(Deckungsregisterverordnung) bestimmt.<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

BaFin erteilt Lizenz<br />

Mindestanforderungen<br />

Entzug der Lizenz möglich<br />

Getrennte Deckungsstöcke<br />

je Pfandbriefgattung<br />

19


20<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Treuhänderische Deckung<br />

Implizite Umlaufbegrenzung<br />

Deckungskongruenzen<br />

Mindestüberdeckung 2%<br />

Das PfandBG eröffnet den Emittenten der gedeckten Bankschuldverschreibungen<br />

die Möglichkeit, insolvenzfest treuhänderisch von Dritten gehaltene Grundpfandrechte<br />

in die Deckung mit aufzunehmen. Dadurch können Kreditinstitute zum Beispiel<br />

grundpfandrechtlich besicherte Kredite an Pfandbriefbanken übertragen, aber<br />

die Grundpfandrechte weiter verwalten und in ihrer Bilanz ausweisen. Damit jedoch<br />

im Insolvenzfall des Treuhänders die treuhänderisch verwalteten Sicherheiten und<br />

Forderungen nicht in die Insolvenzmasse fallen, sondern als Grundpfandrecht der<br />

Pfandbriefbank gelten, war es erforderlich, das Insolvenzrecht zu ändern. Darüber<br />

hinaus hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang 2006 mit einer Verordnung<br />

(Refi nanzierungsregisterverordnung) die rechtlichen Grundlagen für ein Refi nanzierungsregister<br />

geschaffen.<br />

Allgemeine Deckungsanforderungen<br />

Im PfandBG wird das Pfandbriefumlaufvolumen einer Bank nicht explizit wie noch<br />

im HBG begrenzt, sondern es erfolgt eine implizite Begrenzung des Aktivgeschäfts<br />

– und damit über die Begrenzung der verfügbaren Deckungswerte auch implizit<br />

eine Begrenzung des Pfandbriefvolumens – über die allgemeinen Eigenkapitalvorschriften<br />

für Kreditinstitute.<br />

Die Vorschriften zur Deckungskongruenz und Überdeckung sind aus den Vorgängergesetzen<br />

übernommen worden. Das Pfandbriefgesetz sieht vor, dass der jeweilige<br />

Gesamtbetrag der im Umlauf befi ndlichen Pfandbriefe einer Gattung jederzeit<br />

sowohl in Höhe des Nennwertes als auch ihrem Barwert nach durch Werte von<br />

mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein muss<br />

(durch die anstehende Novelle sollen die nominalen Deckungsvorschriften entfallen<br />

und durch Vorgaben zur Liquiditätssteuerung ersetzt werden). Die Deckungsrechnung,<br />

die auf den Barwerten der Pfandbriefe im Vergleich zu den Deckungswerten<br />

basiert, unterliegt besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die in der Barwertverordnung<br />

geregelt sind. Die Pfandbriefbank hat nach dieser Verordnung<br />

sicherzustellen, dass die barwertige Deckung auch bei so genannten Stressszenarien<br />

mit sprunghaft veränderten Zinsen und Wechselkursen gegeben ist.<br />

Weiterhin ist nach dem PfandBG eine barwertig sichernde Überdeckung in Höhe<br />

von 2% des Umlaufvolumens der Pfandbriefe vorzuhalten, die in liquiden Mitteln<br />

anzulegen ist. Eine über die gesetzliche Deckung hinausgehende freiwillige Überdeckung<br />

ist möglich. Das PfandBG stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Vermögenswerte,<br />

die über die gesetzlich verlangte Mindestüberdeckung hinausgehen,<br />

im Insolvenzfall der Pfandbriefbank zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger zur<br />

Verfügung stehen. Die Mindestüberdeckung von barwertig 2% kann unter anderem<br />

als Guthaben bei der Deutschen Bundesbank oder auch als Guthaben bei der<br />

Europäischen Zentralbank (EZB) beziehungsweise allen übrigen Zentralbanken der<br />

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gehalten werden (siehe auch unten zu den<br />

Bestimmungen zur Ersatzdeckung).


Zulässige Ersatzdeckung für Pfandbriefe<br />

Ersatzdeckungswerte<br />

Neben den ordentlichen Deckungswerten erlaubt das PfandBG auch die Aufnahme<br />

von Ersatzdeckungswerten im Deckungsstock für Pfandbriefe. Die dafür zulässigen<br />

Forderungen beziehungsweise Darlehen (siehe Tabelle) sind für die drei Pfandbriefgattungen<br />

gleich, ihr Anteil am Umlaufvolumen der gedeckten Anleihen ist jedoch<br />

für die drei Pfandbriefgattungen unterschiedlich. Im Vergleich zum Deckungsstock<br />

für Öffentliche Pfandbriefe kann der Anteil der Ersatzdeckungswerte im Deckungspool<br />

für <strong>Hyp</strong>otheken- und Schiffspfandbriefe bis zu 20% der im Umlauf befi ndlichen<br />

<strong>Hyp</strong>otheken- beziehungsweise Schiffspfandbriefe betragen. Bei den Öffentlichen<br />

Pfandbriefen ist der Anteil der Ersatzdeckungswerte auf 10% des Umlaufvolumens<br />

der Öffentlichen Pfandbriefe begrenzt.<br />

Im PfandBG ist die geografi sche Abgrenzung für ordentliche Deckungswerte bei<br />

den <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefen und Öffentlichen Pfandbriefen vereinheitlicht worden.<br />

Neben den Staaten der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz sind auch Forderungen aus den<br />

USA, Kanada und Japan als Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe und <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe<br />

zulässig.<br />

Forderungen gegenüber Schuldnern in Staaten, die nicht der EU angehören und bei<br />

denen kein Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger gegeben ist, dürfen insgesamt<br />

10% des Gesamtbetrags der Forderungen im Deckungsstock nicht übersteigen<br />

(„10%-Grenze“). In allen Ländern der EU wird das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger<br />

als gesichert angesehen, so dass die so genannte 10%-Grenze bei<br />

Forderungen gegenüber Schuldnern aus der EU nicht angewendet werden muss.<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

1.1 Forderungen gegenüber Staaten oder Gebietskörperschaften aus der Europäischen Union (EU), Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),<br />

Japan, Kanada, Schweiz und USA (Voraussetzung: Risikogewichtung der Forderungen ist nicht größer als 20%)<br />

1.2 Schuldverschreibungen, für die ein(e) unter 1.1 genannter Staat oder Gebietskörperschaft die Gewährleistung übernommen hat<br />

2 Staaten, die Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sind und nicht unter<br />

1.1 genannt wurden<br />

3 Supranationale Institutionen: Europäische Investitionsbank (EIB), Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD),<br />

Entwicklungsbank des Europarates (CEB), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)<br />

4 Guthaben bei der Europäischen Zentralbank oder einer anderen Zentralbank innerhalb der EU<br />

5 Forderungen gegenüber geeigneten Kreditinstituten (zum Beispiel ungedeckte Bankanleihen). <strong>Der</strong> Anteil der Ersatzdeckungswerte<br />

eines einzelnen (geeigneten) Kreditinstitutes darf dabei nicht mehr als 2% der im Umlauf befi ndlichen Pfandbriefe betragen<br />

Quelle: PfandBG<br />

Erlaubte Ersatzdeckungswerte<br />

Geografi sche Abgrenzung<br />

vereinheitlicht<br />

„10%-Grenze“<br />

21


22<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Übersicht: Ordentliche Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe<br />

Zulässige Deckungswerte: Forderungen gegenüber…<br />

Inland<br />

1 Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände<br />

(unter der Voraussetzung, dass die Risikogewichtung nicht > 20% ist)<br />

2 Öffentlich-rechtliche Zweckverbände<br />

3 Öffentliche Sondervermögen (wie zum Beispiel ehemals Bundesbahn oder Bundespost)<br />

4 Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute oder Versicherungen (allerdings nur Verbindlichkeiten,<br />

die mit Gewährträgerhaftung/Grandfathering ausgestattet sind)<br />

5 Öffentlich-rechtliche Institutionen oder Anstalten, die ein gesetzlich verankertes Recht zur Erhebung von Gebühren,<br />

Umlagen oder anderer Abgaben haben<br />

Ausland<br />

6 Staaten und Gebietskörperschaften aus der Europäischen Union (EU), Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),<br />

Japan, Kanada, Schweiz und USA (unter der Voraussetzung, dass die Risikogewichtung nicht > 20% ist)<br />

7 Europäische Staaten, die nicht unter 8 genannt sind und Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />

und Entwicklung (OECD) sind<br />

8 Supranationale Institutionen: Europäische Investitionsbank (EIB), Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD),<br />

Entwicklungsbank des Europarates (CEB), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)<br />

Quelle: PfandBG<br />

Ordentliche Deckung<br />

Deckungswerte<br />

Besondere Anforderungen an Öffentliche Pfandbriefe<br />

Die nach dem neuen Pfandbriefgesetz für Öffentliche Pfandbriefe in Frage kommenden<br />

Deckungswerte entsprechen weitestgehend den Bestimmungen des HBG und<br />

sind in der oben stehenden Tabelle aufgeführt. Im PfandBG wird klargestellt, dass<br />

Forderungen gegenüber inländischen Anstalten und Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen nur verwendet werden<br />

dürfen, wenn für diese eine Anstaltslast und Gewährträgerhaftung beziehungsweise<br />

eine explizite Garantie einer Gebietskörperschaft gilt. Beispiele sind Forderungen<br />

gegenüber öffentlichen Förderbanken wie der Kreditanstalt für Wiederaufbau<br />

(KfW) oder der NRW.Bank. Anleihen und Geldforderungen gegenüber <strong>deutsche</strong>n<br />

Landesbanken, die hinsichtlich der Gewährträgerhaftung bestandsgeschützt sind,<br />

qualifi zieren sich auch weiterhin als Deckungsmasse für den Deckungsstock der<br />

Öffentlichen Pfandbriefe. Forderungen, die nach dem 19. Juli 2005 gegenüber Landesbanken<br />

entstehen, eignen sich aufgrund des Wegfalls der Gewährträgerhaftung<br />

nicht mehr als ordentliche Deckung für Öffentliche Pfandbriefe.<br />

Besondere Anforderungen an <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe<br />

Die Vorschriften bezüglich der ordentlichen Deckungswerte für <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe<br />

sind mit den Bestimmungen des HBG weitgehend identisch. Als Deckungs-


werte für <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe kommen nur <strong>Hyp</strong>otheken in Frage, die bestimmte<br />

Anforderungen erfüllen. So können unter anderem nur <strong>Hyp</strong>otheken als Deckungswerte<br />

eingesetzt werden, die auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder<br />

solchen Rechten einer ausländischen Rechtsordnung, die mit grundstücksgleichen<br />

Rechten <strong>deutsche</strong>n Rechts vergleichbar sind, lasten.<br />

Weitere Anforderungen werden an die <strong>Hyp</strong>otheken durch die Versicherungspfl icht<br />

und Beleihungswertermittlung gestellt. Hinsichtlich der Berechnung des Beleihungswerts<br />

werden nur der langfristige, nachhaltige Substanz- und Ertragswert einer<br />

Immobilie berücksichtigt. Laut PfandBG können dann als Deckung für <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe<br />

nur Immobilienkredite in Höhe von bis zu 60% des ermittelten Beleihungswertes<br />

eines Grundstücks genutzt werden. Diese Grenze gilt unabhängig<br />

davon, ob es sich um ein wohnwirtschaftlich oder gewerblich genutztes Gebäude<br />

handelt. Dies ist im Vergleich zu anderen Covered-Bond-Gesetzen in Europa eine<br />

recht strenge Regelung, die dem Schutz des Pfandbriefgläubigers dient. Weitere<br />

Informationen zur Beleihungswertermittlung stehen im Anhang dieser Studie.<br />

Aufteilung der Deckungswerte* Beleihungswertgrenze 60%<br />

Ordentliche Deckung mindestens 80%<br />

Weitere Deckung (Ersatzdeckung) 20%<br />

Quelle: DZ BANK *In % des Umlaufvolumens der <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe.<br />

Besondere Anforderungen an Schiffspfandbriefe<br />

Darlehensforderungen, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, qualifi zieren sich<br />

als ordentliche Deckungswerte für Schiffspfandbriefe. Dabei kommen nur Schiffe<br />

oder Schiffsbauwerke in Frage, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.<br />

Die Darlehen dürfen höchstens eine Laufzeit von 15 Jahren aufweisen, wobei das als<br />

Sicherheit dienende Schiff oder Schiffsbauwerk nicht älter als 20 Jahre sein darf. Die<br />

Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Darlehen, die mit im<br />

Ausland registrierten Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert sind, können unter<br />

bestimmten, im PfandBG defi nierten Voraussetzungen ebenfalls in den Deckungsstock<br />

aufgenommen werden.<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

0<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Beleihungswertgrenze 60%<br />

90 %<br />

Verkehrswert Beleihungswert Beleihungsgrenze<br />

Ordentliche Deckung<br />

60 %<br />

23


24<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Beleihungswertermittlung<br />

gesetzlich normiert<br />

Aufteilung der Deckungswerte bei Schiffspfandbriefen*<br />

Expliziter Anforderungskatalog<br />

Anforderungen an<br />

Risikomanagement<br />

Auch für den zugrunde liegenden Beleihungswert der Sicherheiten bei Schiffspfandbriefen<br />

gibt es explizite Vorschriften, wobei ebenfalls wie bei <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefen<br />

eine Beleihungswertgrenze von 60% für die Deckungswerte im Deckungsstock<br />

gilt. <strong>Der</strong> Beleihungswert für die Schiffe oder Schiffsbauwerke muss von einem unabhängigen<br />

und sachverständigen Gutachter bestimmt werden. Bei der Wertermittlung<br />

müssen die langfristigen Merkmale des Objekts im Vordergrund stehen, wobei<br />

der Marktwert nicht überschritten werden darf. Die Schiffe und Schiffsbauwerke<br />

müssen während der gesamten Darlehenslaufzeit in Höhe von mindestens 120%<br />

der jeweils ausstehenden Darlehensforderung versichert sein.<br />

Quelle: DZ BANK *In % der umlaufenden Schiffspfandbriefe.<br />

Risikomanagement<br />

Schiffshypotheken (Schiffe) mindestens 60%<br />

Schiffshypotheken (Schiffsbauwerke) maximal 20%<br />

Ersatzdeckung maximal 20%<br />

Das Risikomanagement eines Kreditinstitutes und insbesondere das der Deckungsmasse<br />

hat einen hohen Stellenwert bezüglich des Schutzes der Covered-Bond-Gläubiger.<br />

Vor dem Hintergrund, dass sich Risiken des Pfandbriefgeschäfts von den allgemeinen<br />

Risiken des sonstigen Bankgeschäfts unterscheiden, stellt der Gesetzgeber<br />

spezifi sche Anforderungen an das Risikomanagement einer Pfandbriefbank. Danach<br />

muss jedes Pfandbriefi nstitut über ein für das Pfandbriefgeschäft geeignetes Risikomanagementsystem<br />

verfügen. Das System muss sicherstellen, dass sämtliche mit dem<br />

Pfandbriefgeschäft verbundenen Risiken wie Ausfallrisiken, Marktpreisrisiken (Zinsänderungs-<br />

oder Währungsrisiken) sowie operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken<br />

identifi ziert, beurteilt, gesteuert und überwacht werden können. Darüber hinaus muss<br />

das Risikomanagementsystem unter anderem folgende Anforderungen erfüllen:<br />

■ Begrenzung der Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems;<br />

■ Existenz eines Verfahrens, das bei starker Erhöhung des Risikos die Risikorückführung<br />

sicherstellt und eine frühzeitige Information der Entscheidungsträger<br />

garantiert;


■ kurzfristige Anpassbarkeit an sich ändernde Bedingungen;<br />

■ mindestens jährliche Überprüfung des Systems;<br />

■ regelmäßige, mindestens vierteljährliche Vorlage eines Risikoreports an den<br />

Vorstand;<br />

■ ausführliche und nachvollziehbare Dokumentation des Risikomanagementsystems.<br />

Zur Steuerung der Marktrisiken werden <strong>Der</strong>ivativgeschäfte durchgeführt. Die<br />

Siche rungsgeschäfte, welche die Wertschwankungen des Deckungsstocks gegen<br />

beispielsweise Zins- und Währungsschwankungen abfedern, können nach dem<br />

PfandBG Teil der insolvenzfesten Deckungsmasse für Pfandbriefe sein. Basierend auf<br />

der Barwertrechnung für den Deckungsstock darf der Anteil der <strong>Der</strong>ivatgeschäfte an<br />

den Deckungswerten insgesamt 12% des Pfandbriefumlaufs nicht überschreiten.<br />

Transparenzvorschriften<br />

Die Transparenzvorschriften sind im Zuge der Einführung des PfandBG ausgeweitet<br />

worden. Die Pfandbriefbank wird durch das PfandBG verpfl ichtet, in einer öffentlich<br />

zugänglichen Form einmal pro Quartal Informationen über die umlaufenden<br />

Pfandbriefe und die Deckungswerte zu veröffentlichen, wobei nicht näher spezifi -<br />

ziert ist, aus welchem Quartal die Daten stammen müssen. Für jede Pfandbriefgattung<br />

ist der Gesamtbetrag der begebenen Pfandbriefe sowie der entsprechenden<br />

Deckungsmassen in Höhe des Nennwerts und Barwerts (auch für die Stressszenarien<br />

– der so genannte Risikobarwert) anzugeben. Darüber hinaus sind die Laufzeitstruktur<br />

der Pfandbriefe und die Zinsbindungsfristen der Deckungsmassen nach<br />

mehreren Laufzeitbändern aufzugliedern. Ferner muss der Anteil der <strong>Der</strong>ivate an<br />

den Deckungsmassen angegeben werden.<br />

Regelmäßige Publikationspfl ichten…<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

<strong>Der</strong>ivate Teil des<br />

Deckungsstocks<br />

… speziell für <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe: … speziell für Öffentliche Pfandbriefe:<br />

Verteilung der Deckungswerte (bezogen auf deren Nennwert) nach<br />

■ Höhe der Einzelkredite in Stufen bis 300.000 Euro, 300.000 Euro bis<br />

5 Mio. Euro und mehr als 5 Mio. Euro;<br />

■ den Staaten, in denen die Grundstücke liegen;<br />

■ Art und Nutzung des Gebäudes;<br />

■ Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf<br />

die Forderungen im Deckungsstock;<br />

■ darüber hinaus müssen im Anhang des Jahresabschlusses weiterführende<br />

Angaben zum Deckungsstock der <strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe gemacht<br />

werden, wie zum Beispiel Anzahl der Zwangsversteigerungen,<br />

die im Geschäftsjahr durchgeführt wurden.<br />

Quelle: DZ BANK<br />

Strengere<br />

Transparenzvorschriften<br />

■ geografi sche Verteilung der Forderungen (nach Staaten) und Typ<br />

(Staat, regionale oder örtliche Gebietskörperschaft);<br />

■ Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf<br />

die Forderungen im Deckungsstock.<br />

25


26<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Überprüfung der<br />

Deckungsrechnung<br />

Weitreichende<br />

Informationsrechte<br />

Besondere Aufsicht<br />

durch BaFin<br />

Treuhänder<br />

Das PfandBG sieht vor, dass für jede Pfandbriefbank ein Treuhänder und mindestens<br />

ein Stellvertreter zu bestellen sind. <strong>Der</strong> Treuhänder wacht über die Einhaltung<br />

der rechtlichen Vorschriften bezüglich der Deckung der Pfandbriefe und hat ebenfalls<br />

darauf zu achten, dass die Vorschriften zur Beleihungswertermittlung von der<br />

Pfandbriefbank eingehalten werden. Ohne die Genehmigung des Treuhänders darf<br />

eine Pfandbriefbank keine Pfandbriefe neu emittieren. Er hat die Pfandbriefe vor<br />

der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Deckung und über die Eintragung in das entsprechende Deckungsregister<br />

zu versehen. Daneben ist es auch seine Aufgabe, die in den Deckungsregistern<br />

eingetragenen Werte sowie Urkunden über solche Werte unter Mitverschluss<br />

zu verwahren.<br />

<strong>Der</strong> Treuhänder einer Pfandbriefbank ist befugt, jederzeit Unterlagen der Pfandbriefbank<br />

einzusehen und Auskünfte über die Pfandbriefe und die im Deckungsregister<br />

eingetragenen Werte zu verlangen. Gegenüber der BaFin hat der Treuhänder zwar<br />

eine Auskunftspfl icht, an ihre Anweisungen ist er allerdings nicht gebunden. Das<br />

Pfandbriefgesetz regelt außerdem, dass sowohl Treuhänder als auch seine Stellvertreter<br />

über entsprechende Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen, die<br />

zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Eine formelle Anforderung an seine<br />

Qualifi kation, wie zum Beispiel die offi zielle Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer,<br />

wird im PfandBG nicht explizit vorgeschrieben. Das Gesetz spricht<br />

lediglich die Vermutung aus, dass die Qualifi kation als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter<br />

Buchprüfer hierfür ausreichend ist. <strong>Der</strong> Treuhänder muss unabhängig sein.<br />

Dies wird als gegeben angesehen, wenn er in keinem vertraglichen Verhältnis oder<br />

Geschäftsbeziehung mit der Pfandbriefbank steht respektive innerhalb der letzten<br />

drei Jahre gestanden hat.<br />

Aufsicht<br />

Pfandbriefemittenten stehen unter einer besonderen Aufsicht durch die BaFin, die<br />

ihre Aufgaben nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes und des Kreditwesengesetzes<br />

ausübt. Dabei ist die BaFin befugt (§3 PfandBG) „alle Anordnungen zu<br />

treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Geschäft der Pfandbriefbanken<br />

mit diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu<br />

erhalten“. Von zentraler Bedeutung ist das Recht der Aufsicht, spätestens alle zwei<br />

Jahre stichprobenartig die Deckung der Pfandbriefe und damit die Einhaltung der<br />

gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Auf diese Weise werden die bislang schon von<br />

der BaFin in regelmäßigen Abständen durchgeführten Prüfungen bei <strong>Hyp</strong>othekenbanken<br />

auf alle Pfandbriefi nstitute ausgeweitet. Weiterhin kann die BaFin eigene<br />

Maßnahmen, zum Beispiel Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung oder<br />

Bestellung von Aufsichtspersonen in Bezug auf die Deckungsmasse, treffen.


Vorkehrungen für den Konkursfall<br />

Die Insolvenzvorschriften des PfandBG entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften<br />

des HBG. Die der Pfandbriefdeckung dienenden Darlehen/Forderungen<br />

zählen im Insolvenzfall nicht zur allgemeinen Konkursmasse. Die Deckungsstöcke<br />

für Pfandbriefe des Kreditinstituts werden als Sondervermögen aus der Insolvenzmasse<br />

ausgegliedert. Pfandbriefgläubiger erhalten so das Recht, vor allen anderen<br />

Gläubigern aus dem Deckungsregister befriedigt zu werden. Erst wenn alle Ansprüche<br />

der Pfandbriefgläubiger vollständig und zeitgerecht erfüllt sind, kann ein<br />

eventuell verbleibender Betrag aus den Deckungswerten für die Befriedigung der<br />

anderen Bankgläubiger verwendet werden. Reichen die Deckungswerte hingegen<br />

nicht zur Bedienung der Pfandbriefe aus, das heißt, die Zins- oder Tilgungsansprüche<br />

der Pfandbriefgläubiger können nicht mehr termingerecht erfüllt werden, ist<br />

über das jeweilige Sondervermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren zu eröffnen.<br />

Die Pfandbriefgläubiger haben im Umfang der Forderungen, die nicht über die<br />

Liquidationserlöse der Deckungsmasse befriedigt werden können, einen gleichberechtigten<br />

Anspruch an die Insolvenzmasse der Bank wie Gläubiger ungedeckter<br />

Forderungen.<br />

Deckungsstock wird im Konkursfall von Insolvenzmasse der Bank getrennt<br />

AKTIVA<br />

BILANZ<br />

Bank zahlungsfähig PASSIVA<br />

<strong>Hyp</strong>othekenportfolio<br />

100<br />

Deckungsstock<br />

60<br />

Andere<br />

Verbindlichkeiten<br />

45<br />

Pfandbriefe<br />

55<br />

Andere Aktiva Eigenkapital<br />

AKTIVA<br />

BILANZ<br />

Bank insolvent PASSIVA<br />

<strong>Hyp</strong>othekenportfolio<br />

40<br />

Andere Aktiva<br />

Deckungsstock<br />

60<br />

Andere<br />

Verbindlichkeiten<br />

45<br />

Eigenkapital<br />

Pfandbriefe<br />

55<br />

Das PfandBG sieht im Konkursfall der Pfandbriefbank die Einsetzung eines Sachwalters<br />

vor, der auf Antrag der BaFin vom Gericht bestellt wird und die Interessen<br />

der Pfandbriefgläubiger vertritt. Seine vorrangige Aufgabe ist es, im Insolvenzfall<br />

der Bank die Deckungsmasse zu verwalten und nötigenfalls abzuwickeln sowie die<br />

vollständige Befriedigung der Pfandbriefgläubiger zu gewährleisten. Auch die erst<br />

durch die HBG-Novelle 2004 geschaffene Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen<br />

Übertragung der Pfandbriefverbindlichkeiten und Deckungsmassen im Insolvenzfall<br />

auf andere Pfandbriefbanken wurde mit in das neue Pfandbriefgesetz<br />

übernommen. So kann der Sachwalter beispielsweise mit schriftlicher Zustimmung<br />

der BaFin die Deckungsstöcke an eine andere Pfandbriefbank übertragen oder die<br />

Deckungswerte treuhänderisch für eine andere Pfandbriefbank verwalten. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass die übernehmende Pfandbriefbank die Haftung für die Verbindlichkeiten<br />

der Deckungsmassen der insolventen Pfandbriefbank übernimmt.<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Quelle: DZ BANK<br />

Deckungsstock ist<br />

Sondervermögen<br />

Sachwalter vertritt Interessen<br />

der Pfandbriefgläubiger<br />

27


28<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Verordnung regelt<br />

Beleihungswertermittlung<br />

Barwertrechnung als<br />

Grundlage<br />

Anwendung von Stressszenarien<br />

Beleihungswertermittlung<br />

Die Vorgehensweise bei der Beleihungswertermittlung für Immobilien, die als Sicherheiten<br />

für Kredite dienen, wird durch eine gesonderte Rechtsverordnung – der<br />

Beleihungswertverordnung – näher bestimmt. <strong>Der</strong> Beleihungswert ist nach dem<br />

Vorsichtsprinzip zu ermitteln, das heißt, er ist nur auf Basis der dauernden Eigenschaften<br />

des Grundstücks und dem nachhaltig zu erzielenden Ertrag abzuleiten.<br />

Gleichzeitig darf er den Marktwert nicht überschreiten. Spekulative Elemente dürfen<br />

mithin bei der Ermittlung des Beleihungswertes nicht berücksichtigt werden.<br />

<strong>Der</strong> Beleihungswert eines Grundstücks basiert auf Erkenntnissen des langfristigen<br />

Marktgeschehens, gepaart mit dauerhaften und zukunftssicheren Merkmalen, die<br />

auch in Zukunft im normalen Geschäftsverkehr realisiert werden können. <strong>Der</strong> Beleihungswert<br />

ist von einem – bezüglich der Kreditentscheidung unabhängigen – Gutachter<br />

zu ermitteln. Er muss über die notwendige Berufserfahrung und entsprechende<br />

Fachkenntnisse für Beleihungswertermittlungen verfügen.<br />

Defi nition Beleihungswert<br />

„<strong>Der</strong> Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer<br />

vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäufl ichkeit einer Immobilie und unter<br />

Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts, der normalen<br />

regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen<br />

Nutzung ergibt. Spekulative Elemente dürften dabei nicht berücksichtigt<br />

werden. <strong>Der</strong> Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem<br />

anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.“<br />

Defi nition Marktwert<br />

„<strong>Der</strong> Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am<br />

Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten<br />

Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion<br />

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit<br />

Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.“ Quelle: PfandBG<br />

Barwertverordnung<br />

Die Barwertverordnung (PfandBarwertV) der BaFin enthält die maßgeblichen Einzelheiten<br />

zu den Methoden, welche die Pfandbriefemittenten bei der Bestimmung der<br />

Barwerte einhalten müssen. Das Erfordernis der Barwertrechnung ist vor allem im<br />

Zusammenhang mit der Möglichkeit der Berücksichtigung von <strong>Der</strong>ivatgeschäften in<br />

der Deckungswertrechnung zu sehen. Sinn und Zweck der Einführung der Deckungsrechnung<br />

auf Basis der Barwerte ist die Begrenzung von Marktpreisrisiken, die sich<br />

insbesondere durch Schwankungen der Zinssätze und Wechselkurse ergeben.<br />

Die Barwerte der umlaufenden Pfandbriefe und der entsprechenden Deckungsmasse<br />

werden täglich ermittelt und gegenübergestellt. Die Berechnung der Barwerte<br />

erfolgt über die währungsspezifi sche Swap-Kurve, die Barwerte von Fremd-


währungspositionen sind mit dem aktuellen Wechselkurs umzurechnen. Da die<br />

barwertige Deckung jederzeit sichergestellt sein muss, erfolgt die Barwertberechnung<br />

unter Anwendung von Stressszenarien, sozusagen unter erschwerten Bedingungen,<br />

bei denen die Auswirkungen von Zins- oder Wechselkursänderungen auf<br />

die Barwerte simuliert werden. Hinsichtlich des Berechnungsverfahrens kann der<br />

Pfandbriefemittent zwischen zwei Ansätzen wählen (statisches und dynamisches<br />

Verfahren), die sich in Art und Weise der „Ermittlung“ der erforderlichen Anzahl von<br />

Basispunkten unterscheiden, mit denen die Zinskurve verschoben wird. Als Alternative<br />

lässt die BaFin auch interne Risikomodelle der Kreditinstitute zur Ermittlung<br />

eines Value at Risk zu.<br />

Beim Standardansatz (statisches Verfahren) ist das Ausmaß der Parallelverschiebung<br />

der aktuellen Swap-Kurve auf 250 Basispunkte nach oben und unten festgelegt.<br />

Mit der so ermittelten Zinskurve wird der Barwert des Deckungsstocks und der umlaufenden<br />

Pfandbriefe ermittelt. Die Differenz aus beiden Barwerten muss auch im<br />

Stressszenario – das heißt mit einer um 250 Basispunkte verschobenen Zinsstruktur –<br />

positiv sein, ansonsten müsste die Deckungsmasse entsprechend erhöht werden.<br />

Dieser Ansatz ist im Vergleich zu den zwei anderen Möglichkeiten einfach, eine Verschiebung<br />

der Zinskurve um 250 Basispunkte ist jedoch im Rahmen der Deckungsrechnung<br />

eine sehr strenge Anforderung.<br />

Das dynamische Verfahren ist zwar im Vergleich zum Standardverfahren aufwendiger<br />

bei der Berechnung, liefert jedoch eine auf Basis der Zinsentwicklung der<br />

letzten zwölf Monate realistischere Kurvenverschiebung. Das dynamische Verfahren<br />

basiert auf der historischen Zinsentwicklung, so dass der Umfang der Kurvenverschiebung<br />

im Zeitablauf variieren kann. Die BaFin hat zur Berechnung der Anzahl<br />

der Basispunkte, um die die Zinskurve im Stressszenario für die einzelnen Laufzeiten<br />

individuell verschoben werden muss, in ihrer Verordnung eine konkrete Kalkulationsmethode<br />

angegeben.<br />

Stresstest durch Verschiebung der Zinskurve (auf Basis der Swap-Kurve)<br />

Euro-Swapkurve<br />

+ 100 Bp<br />

- 100 Bp<br />

+ 250 Bp<br />

- 250 Bp<br />

Quelle: DZ BANK<br />

Verschiebung um mindestens 100 Basispunkte (Bp)<br />

beim dynamischen Verfahren und um 250 Basispunkte<br />

beim Standardansatz<br />

Rendite in %<br />

8<br />

6<br />

4<br />

2<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Standardansatz<br />

Dynamisches Verfahren<br />

0<br />

1 Monat 1 Jahr 5 Jahre 7 Jahre 10 Jahre 15 Jahre<br />

29


30<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Einseitiges Konfi denzintervall<br />

Alternative: Risikowert<br />

Kritische Punkte ausgeschlossen<br />

Für die letzten 250 Bankhandelstage wird in einem rollierenden Zeitfenster die<br />

Standardabweichung für die täglichen Schwankungen der Zinssätze pro Laufzeit<br />

als Approximation für die Marktvolatilität ermittelt. Im zweiten Schritt wird im dynamischen<br />

Verfahren die Abweichung vom heutigen Zinsniveau ermittelt, die mit<br />

einer statistischen Wahrscheinlichkeit von 99% (einseitiges Konfi denzintervall) in<br />

den nächsten 125 Handelstagen nicht überschritten wird, das heißt, es wird eine<br />

Haltedauer von sechs Monaten unterstellt. Auf diese Weise wird für alle betrachteten<br />

Laufzeiten – mindestens für die Laufzeiten ein Monat, ein Jahr sowie fünf,<br />

sieben, zehn und 15 Jahre – die Anzahl der Basispunkte ermittelt, um die die aktuelle<br />

Zinskurve verschoben werden muss. Sollte die Berechnung eine Verschiebung<br />

von weniger als 100 Basispunkten ergeben, so ist im Stresstest die Zinsstrukturkurve<br />

um mindestens 100 Basispunkte parallel zu verschieben.<br />

Im Fall einer barwertigen Unterdeckung ist sowohl beim Standardansatz als auch<br />

beim dynamischen Verfahren der Fehlbetrag zur Absicherung der Pfandbriefgläubiger<br />

unverzüglich auszugleichen, um hierüber dem barwertigen Deckungserfordernis<br />

Rechnung zu tragen.<br />

Als Alternative zum statischen und dynamischen Verfahren erlaubt die BaFin die Verwendung<br />

von internen Risikomodellen der Pfandbriefemittenten, soweit sie von ihr<br />

geprüft und anerkannt worden sind. Diese Modelle müssen wie beim dynamischen<br />

Verfahren vorgegebene Laufzeitenbänder abdecken und eine Haltedauer von 125<br />

Bankhandelstagen unterstellen. Diese Bewertungsmodelle können von den Instituten<br />

individuell gestaltet werden. Mit ihnen muss ein Risikowert nach den Vorgaben<br />

der BaFin für jede Laufzeit bestimmt werden, der vom Barwert des Deckungsstocks<br />

abgezogen wird. Übersteigt das barwertige Volumen der umlaufenden Pfandbriefe<br />

den Deckungsstock abzüglich Risikowerten, so muss dieser Fehlbetrag ebenfalls unverzüglich<br />

ausgeglichen werden.<br />

Novelle des Pfandbriefgesetzes<br />

Gegenwärtig wird ein Referentenentwurf zur Novellierung des Pfandbriefgesetzes<br />

diskutiert, dessen wichtigste Aspekte wir nachfolgend kurz vorstellen. Anschließend<br />

beleuchten wir mit der geplanten Einführung von Liquiditätsvorschriften einen<br />

Aspekt ein wenig ausführlicher, da dieser aus unserer Sicht klar die Position der<br />

Pfandbriefgläubiger stärkt.<br />

<strong>Der</strong> aktuelle Referentenentwurf enthält viele kritische Punkte nicht mehr, die vor gut<br />

einem Jahr noch im Gespräch waren, um den Pfandbriefbanken ihre geschäftspolitischen<br />

Spielräume zu erweitern. Die Finanzkrise, die letztendlich auch die als sicher<br />

geltenden Covered Bonds erfasst hat, sorgte für die Streichung beispielsweise der Idee<br />

einer Erhöhung der Beleihungsgrenzen oder der Lockerung der regionalen Beschränkungen<br />

für Deckungswerte. Die Novelle wird nun in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess<br />

gegeben. Mit einer Verabschiedung wird im Frühjahr 2009 gerechnet.


■ <strong>Der</strong> wesentlichste Änderungsvorschlag ist wohl die geplante Einführung von<br />

Flugzeugpfandbriefen. Die Vorschriften hierzu sind denen für Schiffspfandbriefe<br />

sehr ähnlich, so wird es eine eigens für diese Pfandbriefgattung erarbeitete Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung<br />

geben. In der dem Gesetzesentwurf<br />

beigefügten Erläuterung heißt es, in den kommenden fünf Jahren könne mit<br />

einem Neugeschäftsvolumen in der Flugzeugfi nanzierung von jährlich 44 Mrd.<br />

Euro gerechnet werden.<br />

■ Eine weitere maßgebliche Änderung ist die Abschaffung der nominalen Zinsdeckungsrechnung.<br />

Diese soll durch eine moderne Liquiditätssteuerung ersetzt<br />

werden.<br />

Weitere Änderungen der Gesetzesnovelle (keine vollständige Aufzählung)<br />

Wir stehen den vorgestellten Änderungsvorschlägen positiv gegenüber. Durch den<br />

Ausbruch der Subprime-Krise und die dadurch entstandenen Probleme – auch für<br />

die Pfandbriefe – wurden einige Aspekte nicht berücksichtigt, die zu kritischen Beurteilungen<br />

hätten führen können. Zu nennen sind hier beispielsweise die Erhöhung<br />

der Beleihungsgrenzen, die Lockerung der regionalen Beschränkungen für die<br />

Deckungswerte oder die Möglichkeit, ABS als Deckungswerte aufzunehmen. <strong>Der</strong><br />

Referentenentwurf ist somit ein Schritt in die richtige Richtung, das Ansehen des<br />

Pfandbriefs, das im Wesentlichen auch auf dem hohen Gläubigerschutz des Pfandbriefgesetzes<br />

beruht, weiter zu stärken.<br />

Von Barwerten und Liquidität<br />

Die Deckungskongruenz <strong>deutsche</strong>r Pfandbriefe basiert nach dem derzeit gültigen<br />

Pfandbriefgesetz auf zwei „Prinzipien“: erstens dem nominalen Deckungsprinzip<br />

und zweitens dem Barwertprinzip. Das nominale Deckungsprinzip bezieht sich auf<br />

die Kongruenz von Deckungsmasse und begebenen Pfandbriefen und auf die Kongruenz<br />

hinsichtlich des Zinsertrags. So lautet der maßgebliche Gesetzespassus:<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Flugzeugpfandbriefe<br />

Liquiditätsvorschriften<br />

Erleichterung der Konsortialfi nanzierung (Abschaffung von Spannungen zwischen Deckungs- und Refi nanzierungsregister)<br />

Abschaffung des Treuhändermitverschlusses<br />

Bonitätsanforderungen für Öffentliche Deckungswerte werden EU-Bankenrichtlinie angepasst<br />

Eingliederung von Zusatzsicherheiten von Grundpfandrechten in den Deckungsstock (<strong>Hyp</strong>othekenversicherung)<br />

Möglichkeit zur Unterregistern innerhalb des Deckungsregisters<br />

Verwendung des Refi nanzierungsregisters zur Liquiditätsbeschaffung<br />

Verlängerung der Laufzeit von Schiffshypothekendarlehen von 15 auf 20 Jahre<br />

Versicherungspfl icht für Schiffe wird von 120% auf 110% gesenkt<br />

Quelle: Referentenentwurf<br />

Schritt in die richtige<br />

Richtung<br />

Aktuelle Deckungskongruenz<br />

31


32<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Abschaffung der nominalen<br />

Zinsdeckung geplant<br />

Begründung des Gesetzgebers<br />

Liquiditätsvorschrift<br />

„<strong>Der</strong> jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befi ndlichen Pfandbriefe einer Gattung<br />

muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Werte von mindestens gleicher Höhe<br />

und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein.“ (PfandBG §4, Absatz 1, Satz 1)<br />

Gemäß den Änderungsvorschlägen des Gesetzgebers, die in Form des Referentenentwurfs<br />

vorliegen, soll das nominale Zinsdeckungsprinzip abgeschafft und durch<br />

die schon bestehende Deckungsanforderung hinsichtlich der Barwerte in Verbindung<br />

mit neu eingeführten Begrenzungen der Liquiditätsrisiken ersetzt werden.<br />

Während die Vorschrift hinsichtlich der nominalen Zinsdeckungsrechnung entfallen<br />

soll, will man weiterhin an der nominalen Deckungsvorschrift festhalten, dass der<br />

Gesamtbetrag des Nennwerts der Deckungsaktiva mindestens so hoch sein muss<br />

wie jener der umlaufenden Pfandbriefe einer Gattung.<br />

Wird der Vorschlag so umgesetzt, wie im Referentenentwurf vorgesehen, basiert<br />

die Deckungskongruenz auf dem schon im aktuell gültigen Pfandbriefgesetz eingeführten<br />

Barwertansatz, der nun wie folgt gefasst wird:<br />

„Die jederzeitige Deckung der Zins- und Tilgungsverpfl ichtungen der umlaufenden<br />

Pfandbriefe nach dem Barwert muss sichergestellt sein sowie der Barwert der eingetragenen<br />

Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu deckenden Verbindlichkeiten<br />

um 2 Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung).“ (Gesetz zur Fortentwicklung<br />

des Pfandbriefrechts, Referentenentwurf vom 26. Juni 2008)<br />

Weiterhin gilt die nominale Deckungsanforderung. Als Begründung für die Abschaffung<br />

der Zinsdeckungsregel verweist der Referentenentwurf auf die Ungenauigkeit<br />

der Zinsdeckungsvorschrift, die zudem in der Praxis der Pfandbriefbanken unterschiedlich<br />

gehandhabt worden sei. Hierbei kann vermutet werden, dass die alles andere<br />

als präzise Formulierung dieser Vorschrift ursächlich für die unterschiedlichen<br />

Praxen ist. Hätte man die Zinsdeckung beibehalten und die unterschiedliche Auslegungs-<br />

und Handhabungspraxis durch detaillierte Vorgaben unterbunden, so hätte<br />

dies zu erheblichen Kosten bei Pfandbriefbanken geführt. Um dies offensichtlich zu<br />

vermeiden, optiert der Entwurf für dessen Abschaffung und für die Einführung von<br />

Vorschriften, die die Liquiditätsrisiken begrenzen. Die Gesetzesbegründung spricht<br />

davon, dass die nominale Zinsdeckung nicht ersatzlos abgeschafft, sondern durch<br />

eine „moderne Liquiditätssteuerung“ ersetzt wird.<br />

Die neu eingeführte Liquiditätsvorschrift lautet gemäß des Referentenentwurfs wie<br />

folgt:<br />

„Zusätzlich ist zur Sicherung der Liquidität für die nächsten 90 Tage ein taggenauer<br />

Abgleich der fällig werdenden Forderungen aus eingetragenen Deckungswerten<br />

und fällig werdenden Verbindlichkeiten aus ausstehenden Pfandbriefen und in Deckung<br />

befi ndlichen <strong>Der</strong>ivaten vorzunehmen. Für jeden Tag ist die Summe der bis<br />

zu diesem Tag anfallenden Tagesdifferenzen zu bilden. Die größte sich ergebende<br />

negative Summe in den nächsten 90 Tagen muss jederzeit durch die Summe der


sichernden Überdeckung und der eingetragenen Deckungswerte, die vom Europäischen<br />

System der Zentralbanken als notenbankfähig eingestuft werden, gedeckt<br />

werden (…).“<br />

Die Vorgehensweise zur Ermittlung des Liquiditätsbedarfs haben wir so verstanden,<br />

dass über einen Zeitraum von 90 Tagen 90 Tagesdifferenzen gebildet werden,<br />

die addiert werden, wodurch man 90 kumulierte Tagesdifferenzen erhält. Die sich<br />

hierdurch ergebende größte negative kumulierte Tagesdifferenz – nur die negativen<br />

Werte, die aus einer Unterdeckung herrühren, stellen ein zu steuerndes Risiko dar –<br />

muss durch Deckung und Überdeckung notenbankfähiger Aktiva gedeckt sein.<br />

Aus unserer Sicht ist diese Regelung in mindestens zweierlei Hinsicht zu begrüßen:<br />

1. Zum ersten Mal wird damit im Pfandbriefgesetz das Liquiditätsrisiko adressiert<br />

und aus unserer Sicht durch eine vom Grundsatz her gute Regelung begrenzt.<br />

Denn es sind durch die Abschaffung der nominalen Zinsdeckung durchaus Fälle<br />

zu konstruieren, in denen zwar eine barwertige Deckung erfüllt, die nominale<br />

Zinsdeckung dagegen nicht erfüllt ist. Um zum Beispiel zu verhindern, dass zwar<br />

die barwertige Deckungsanforderung im Ganzen erfüllt ist, der Kapital-Cash-<br />

Flow in einer bestimmten Zeitperiode aber nicht ausreicht, um zum Beispiel eine<br />

größere Jumbo-Fälligkeit zu bedienen, wird nun diese Vorschrift zur Liquiditätssteuerung<br />

vorgeschlagen. Damit ersetzt man die ohnehin recht veraltete und<br />

in mancher Hinsicht wirkungslose nominale Zinsdeckungsrechnung durch das<br />

schon im Gesetz verankerte Barwertkonzept, dessen Einführung durch die Zulassung<br />

von Deckungsderivaten erforderlich wurde, in Verbindung mit einer das<br />

Liquiditätsrisiko reduzierenden Vorschrift. In dieser Hinsicht wird der Gläubigerschutz<br />

eindeutig gestärkt.<br />

2. Als weiteren positiven Aspekt erachten wir die Abschaffung einer Intransparenz<br />

im Verhältnis zu den Ratingagenturen. Das Thema Liquiditätsvorschriften wird in<br />

Deutschland schon seit mehreren Jahren kontrovers zwischen Pfandbriefbanken<br />

und Ratingagenturen diskutiert. Insbesondere S&P hat dieses Thema immer wieder<br />

kritisch auf die Agenda gesetzt. Inwieweit alle Pfandbriefe, die von S&P<br />

benotet werden, die Liquiditätsvorschrift von S&P einhalten, ist unklar. Durch die<br />

Aufnahme einer derartigen Regelung wird diese Unsicherheit nun aus dem Weg<br />

geräumt.<br />

Strittig ist aus unserer Sicht lediglich die Frage, wie groß das rollierende Zeitfenster<br />

sein sollte, um einen ausreichenden Schutz gegen eventuell auftretende Liquiditätsrisiken<br />

bieten zu können. <strong>Der</strong> Referentenentwurf schlägt eine 90-Tage-Regelung<br />

vor, die auf den ersten Blick ausreichend erscheint. Auf den zweiten Blick und vor<br />

dem Hintergrund der Erfahrungen der gegenwärtigen Finanzkrise, die ja bekanntlich<br />

mehrere Formen annimmt, unter anderem auch die einer Liquiditätskrise, sind<br />

90 Tage eventuell nicht sonderlich großzügig. Mitunter kann es länger dauern,<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Ermittlung Liquiditätsbedarf<br />

Stärkung der Gläubigerstellung<br />

Erhöhung der Transparenz<br />

Kritischer Aspekt: Zeithorizont<br />

33


34<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Immobiliendarlehen oder -portfolien zu veräußern, um die Erlöse zu erzielen, die<br />

notwendig sind, um alle Verbindlichkeiten fälliger Pfandbriefe zu bedienen. In dieser<br />

Frage schließen wir uns der Auffassung der Ratingagentur Fitch an, die eine 90-<br />

Tage-Regelung für Deckungsmassen Öffentlicher Pfandbriefe als ausreichend einstuft,<br />

dies jedoch für Deckungsaktiva in Form von Immobiliendarlehen für zu gering<br />

erachtet. Aus unserer Sicht wäre hier eine getrennte Liquiditätsregelung zielführend,<br />

die der Leichtigkeit oder Schwierigkeit des Verkaufs verschiedener Assetklassen<br />

Rechnung trägt und entsprechend für <strong>Hyp</strong>othekendarlehen ein Zeitfenster von mindestens<br />

180 Tagen vorschreibt. Sicherlich hat der Gesetzgeber immer abzuwägen<br />

zwischen den Sicherheitsanforderungen der Pfandbriefgläubiger einerseits und den<br />

bankbetriebswirtschaftlichen Erfordernissen der Pfandbriefemittenten andererseits.<br />

Denn die Vorhaltung von Überdeckung ist ein kostenintensives Unterfangen für den<br />

Emittenten, die zudem die strukturelle Nachrangigkeit der Gläubiger unbesicherter<br />

Forderungen erhöht. Möchte der Gesetzgeber wirklich die Stellung der Pfandbriefgläubiger<br />

erhöhen, ist eine nachhaltige und wirksame Liquiditätssteuerung erforderlich,<br />

die auch Stresssituationen in Krisenzeiten auszuhalten vermag. Dies ist mit<br />

einer allgemeinen 90-Tage-Regelung nur zum Teil erfüllt. Wir plädieren daher dafür,<br />

eine 90-/180-Tage-Regelung für Öffentliche Pfandbriefe/<strong>Hyp</strong>othekenpfandbriefe<br />

einzuführen.


Krisenfälle <strong>deutsche</strong>r Pfandbriefemittenten<br />

Die praktische Bewährungsprobe für das <strong>deutsche</strong> Pfandbriefgesetz und damit<br />

für den Pfandbrief steht noch aus. So wurden bis zum heutigen Tag alle jemals<br />

begebenen Pfandbriefe fristgerecht bedient und zurückgezahlt. Zwar gab es zwischenzeitlich<br />

auch unter den Pfandbriefemittenten zwei Institute, die in Schiefl age<br />

gerieten. Dennoch ist es bislang zu keinen Zahlungsverzögerungen oder gar einem<br />

Zahlungsausfall bei den ausstehenden Pfandbriefen und damit letztendlich auch zu<br />

keinem Test der rechtlichen Rahmenbedingungen gekommen. Dieser ist zwar nicht<br />

zu wünschen, doch hätte dieser den „Charme“ gehabt, um in der Praxis zu testen,<br />

ob die insolvenzrechtlichen Regelungen tragen oder einer weiteren Verbesserung<br />

bedürfen.<br />

Prominentestes Beispiel für einen in Schiefl age geratenen Pfandbriefemittenten ist<br />

die Allgemeine <strong>Hyp</strong>othekenbank Rheinboden AG (AHBR), die im Jahr 2005 in die<br />

Schlagzeilen geriet. Die AHBR war 2001 aus dem Zusammenschluss der Allgemeinen<br />

<strong>Hyp</strong>othekenbank (AHB) und der Rheinboden <strong>Hyp</strong>othekenbank (RHB) entstanden.<br />

Die auf das Staatsfi nanzierungsgeschäft sowie die private und gewerbliche<br />

Immobilienfi nanzierung spezialisierte Bank geriet in den folgenden Jahren insbesondere<br />

aufgrund von fehlgeschlagenen Zins-Spekulationsgeschäften in die Bredouille.<br />

Ungeachtet mehrerer Kapitalspritzen der Alteigentümer und eines Führungswechsels<br />

stand der <strong>Hyp</strong>othekenfi nanzierer im Dezember 2005 kurz vor der Insolvenz<br />

und wurde schließlich vom amerikanischen Finanzinvestor Lone Star übernommen.<br />

Im Rahmen der anschließenden Neuausrichtung wurde entschieden, dass sich die<br />

AHBR zukünftig nur noch auf die gewerbliche Immobilienfi nanzierung in Deutschland<br />

konzentrieren wird. Das Staatsfi nanzierungsgeschäft wird seitdem beständig<br />

zurückgefahren. Das europäische Immobilienfi nanzierungs- und das <strong>deutsche</strong><br />

Wohnimmobilienportfolio wurden veräußert. Die Bilanzsumme der AHBR hat sich<br />

in der Folge von ursprünglich 67 Mrd. Euro auf zwischenzeitlich 16 Mrd. Euro reduziert.<br />

Seit August 2007 fi rmiert das Institut unter dem neuen Namen COREAL-<br />

CREDIT BANK AG.<br />

Die ausstehenden Pfandbriefe der AHBR wurden trotz aller Schwierigkeiten durchgehend<br />

bedient und schließlich im Rahmen von Rückkaufprogrammen teilweise<br />

vom Markt genommen. Auch wenn dabei sichergestellt wurde, dass bei maximaler<br />

Ausschöpfung des Rückkaufangebots ein ausstehendes Volumen von 1 Mrd. Euro<br />

nicht unterschritten wurde, ging mit der Entscheidung durch den Verband <strong>deutsche</strong>r<br />

Pfandbriefbanken (vdp) im Juni 2006, das Market Making in den AHBR-Pfandbriefen<br />

einzustellen, der Status als Jumbo-Pfandbrief verloren.<br />

Natürlich sorgten die AHBR-Krise und die Nachricht über eine mögliche Liquida tion<br />

der angeschlagenen <strong>Hyp</strong>othekenbank im Oktober 2005 für deutlich höhere Renditeaufschläge<br />

bei den Pfandbriefen der AHBR. Dennoch weiteten sich die gedeckten<br />

Anleihen in der Spitze um nicht mehr als 30 Basispunkte aus. Viele Investoren<br />

nahmen die AHBR-Krise überhaupt erst zum Anlass, sich detaillierter mit dem Pfandbriefgesetz<br />

auseinanderzusetzen. Angesichts der strengen gesetzlichen Regelungen<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Bewährungsprobe steht<br />

noch aus<br />

AHBR-Krise<br />

AHBR-Pfandbriefe verlieren<br />

Jumbo-Status<br />

Pfandbrief ging gestärkt aus<br />

der AHBR-Krise hervor<br />

35


36<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Notverkauf der Düss<strong>Hyp</strong><br />

Test des Pfandbriefgesetzes<br />

dürfte auf sich warten lassen<br />

wurden aufkommende Zweifel an der Sicherheit des Pfandbriefes zerstreut und<br />

damit letztendlich sogar das Vertrauen in den Pfandbrief gestärkt. Auch die drei<br />

Ratingagenturen haben die höchsten Bonitätseinstufungen für die AHBR-Pfandbriefe<br />

vor dem Hintergrund der strengen gesetzlichen Regelungen bestätigt.<br />

<strong>Der</strong> zweite bekannte Krisenfall ist der „Notverkauf“ der Düsseldorfer <strong>Hyp</strong>othekenbank<br />

(Düss<strong>Hyp</strong>) an den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands <strong>deutsche</strong>r<br />

Banken im April 2008. Die wirklichen Beweggründe für die Übertragung der Anteile,<br />

die von der Schuppli-Gruppe gehalten wurden, sind bis heute nicht geklärt.<br />

Letztendlich dürften eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) in Auftrag gegebene KPMG-Sonderprüfung, die wenig aussichtsreiche<br />

Neuausrichtung der Geschäftsstrategie hin zur Immobilienfi nanzierung, das mäßig<br />

ausgefallene Jahresergebnis 2007 und nicht zuletzt die Überschreitung des Totalverlustlimits<br />

die Eigentümer zu diesem Schritt bewogen haben. Vorstellbar ist aber<br />

auch die Vermeidung der Zwangsschließung durch die BaFin. Die Düss<strong>Hyp</strong> steht nun<br />

zum Verkauf.<br />

Unabhängig von den Beweggründen zeigt die Geschwindigkeit, mit der der Verkauf<br />

quasi über Nacht über die Bühne ging, wie wichtig und schützenswürdig die Düss-<br />

<strong>Hyp</strong> als Pfandbriefemittent eingestuft wird. <strong>Der</strong> Schaden, den der Pfandbrief-Markt<br />

bei einer Insolvenz eines Pfandbriefemittenten davongetragen hätte, wäre in der<br />

aktuellen Marktlage wohl zu groß. Wir gehen davon aus, dass der Markt – und hier<br />

ist auch die BaFin mit eingeschlossen – auch in Zukunft nicht bereit sein dürfte, ein<br />

Pfandbriefi nstitut in die Insolvenz abrutschen zu lassen. Solange diese Unterstützung<br />

vorhält, dürfte die Bewährungsprobe des Pfandbriefgesetzes auf sich warten<br />

lassen.


Jumbo-Emittenten im Überblick<br />

In Deutschland gibt es aktuell 28 Emittenten, die Pfandbriefe im Jumbo-Format begeben<br />

oder noch ausstehen haben. In Zukunft dürfte die Anzahl der aktiven Emittenten,<br />

geprägt durch geänderte Rahmenbedingungen, Konzentrationen sowie<br />

Umbrüche jedoch abnehmen. Vor allem das 2005 in Kraft getretene Pfandbriefgesetz<br />

zieht eine Reihe von strategischen Entscheidungen nach sich. So werden, getragen<br />

durch den Wegfall des Spezialbankprinzips, noch weitere <strong>Hyp</strong>othekenbanken<br />

in die Mutterkonzerne integriert werden. Einen weiteren wichtigen Einfl uss auf die<br />

<strong>deutsche</strong> Emittentenlandschaft haben der Wegfall der Gewährträgerhaftung und<br />

der eingeleitete Konsolidierungsprozess bei den Landesbanken. In der Folge hat die<br />

Anzahl der Landesbanken durch Zusammenschlüsse, Übernahmen und Notverkäufe<br />

bereits abgenommen, und auch in Zukunft dürften noch weitere Vereinigungen<br />

den Kreis der Emittenten verkleinern. Es sind aber auch neue Pfandbriefemittenten<br />

hinzugekommen. So hat die Verabschiedung des Pfandbriefgesetzes auch für die<br />

Privatbanken den Zugang zu diesem vergleichsweise günstigen Refi nanzierungsinstrument<br />

geöffnet. Erst zum Jahresanfang 2008 ist mit der Deutschen Postbank<br />

die erste Universalbank mit der Platzierung eines Jumbos hinzugekommen.<br />

Unter den 28 Emittenten sind derzeit noch neun Landesbanken sowie die Dekabank<br />

Deutsche Girozentrale und die West<strong>deutsche</strong> Immobilienbank. Allerdings wurde die<br />

Landesbank Rheinland-Pfalz bereits zum 1. Juli 2008 voll in die Landesbank Baden-<br />

Württemberg integriert und wird folglich in Zukunft, ebenso wie die Sachsen LB,<br />

nicht mehr als selbständiger Emittent auftreten. Bei den anderen 17 Emittenten<br />

handelt es sich um Privatbanken, wobei die Anzahl der „reinen“ <strong>Hyp</strong>otheken- beziehungsweise<br />

Pfandbriefbanken inzwischen auf neun gesunken ist.<br />

Unter den Pfandbriefemittenten gibt es einerseits kleine Emittenten, die nur einen<br />

oder zwei Jumbo-Pfandbriefe ausstehen haben. Auf der anderen Seite gibt es zwei<br />

Bankengruppen, die fast die Hälfte des gesamten ausstehenden Jumbo-Pfandbrief-<br />

Volumens auf sich vereinen. So hat die Eurohypo durch die Eingliederung der Essen-<br />

<strong>Hyp</strong> ihre Position als größter Pfandbriefemittent weiter ausgebaut, gefolgt von der<br />

<strong>Hyp</strong>o Real Estate Gruppe, die durch die Übernahme der DEPFA im Herbst 2007 auf<br />

die zweite Position vorgerückt ist. Nachfolgend haben wir die zehn größten Pfandbriefemittenten<br />

dargestellt.<br />

TOP-10-Jumbo-Pfandbriefemittenten nach ausstehendem Volumen<br />

Eurohypo inkl. Essen<strong>Hyp</strong><br />

HRE inkl. DEPFA<br />

<strong>DG</strong> HYP<br />

LBBW<br />

Berlin <strong>Hyp</strong><br />

HVB<br />

BayernLB<br />

Münch. <strong>Hyp</strong>o<br />

SEB<br />

WL-BANK<br />

Quelle: DZ BANK<br />

0 10 20 30 40 50 60 70 80<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Mrd. Euro<br />

<strong>Der</strong>zeit noch 28 Pfandbriefemittenten<br />

Noch 9 Landesbanken und<br />

9 <strong>Hyp</strong>othekenbanken<br />

Zwei Emittenten dominieren<br />

den Jumbo-Pfandbrief-Markt<br />

37


38<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Übersicht der Pfandbrief-Emittenten<br />

Emittent Sitz Bilanzsumme Website<br />

Aareal Bank Wiesbaden 40,2 Mrd. Euro www.aareal-bank.com<br />

Bayerische Landesbank München 416 Mrd. Euro www.bayernlb.de<br />

Berlin <strong>Hyp</strong> Berlin 41 Mrd. Euro www.berlinhyp.de<br />

Deka Bank Frankfurt am Main 106 Mrd. Euro www.dekabank.de<br />

DEPFA Deutsche Pfandbriefbank Eschborn 54 Mrd. Euro www.depfa-pfandbriefbank.de<br />

Deutsche <strong>Hyp</strong>othekenbank Hannover 35,4 Mrd. Euro www.<strong>deutsche</strong>-hypo.de<br />

Deutsche Kreditbank Berlin 40,6 Mrd. Euro www.dkb-bank.de<br />

Deutsche Postbank Bonn 203 Mrd. Euro www.postbank.de<br />

Dexia Kommunalbank Berlin 46,2 Mrd. Euro www.dexia.de<br />

<strong>DG</strong> HYP Hamburg 83 Mrd. Euro www.dghyp.de<br />

Düsseldorfer <strong>Hyp</strong>othekenbank Düsseldorf 27 Mrd. Euro www.duesshyp.de<br />

Eurohypo Eschborn 214 Mrd. Euro www.eurohypo.com<br />

HSH Nordbank Kiel/Hamburg 204 Mrd. Euro www.hsh-nordbank.de<br />

<strong>Hyp</strong>othekenbank in Essen Essen 90 Mrd. Euro www.essenhyp.com<br />

<strong>Hyp</strong>o Vereinsbank München 422 Mrd. Euro www.hypovereinsbank.de<br />

<strong>Hyp</strong>o Real Estate München 73 Mrd. Euro www.hyporealestate.de<br />

<strong>Hyp</strong>o Real Estate Bank International München 61 Mrd. Euro www.hyporealestate.de<br />

Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) Stuttgart 443 Mrd. Euro www.lbbw.de<br />

Landesbank Berlin Berlin 140 Mrd. Euro www.lbb.de<br />

Landesbank Hessen-Thüringen Frankfurt 173 Mrd. Euro www.helaba.de<br />

Münchener <strong>Hyp</strong>othekenbank München 32,8 Mrd. Euro www.muenchenerhyp.de<br />

Nord<strong>deutsche</strong> Landesbank Hannover 201 Mrd. Euro www.nordlb.de<br />

Rheinland-Pfalz-Bank (vormals LRP) Mainz 78 Mrd. Euro www.lrp.de<br />

Sachsen Bank (vormals Sachsen LB) Leipzig 68 Mrd. Euro www.sachsenbank.de<br />

SEB AG Frankfurt am Main 61,5 Mrd. Euro www.seb-bank.de<br />

West<strong>deutsche</strong> Immobilienbank Mainz 24 Mrd. Euro www.westimmobank.de<br />

West<strong>deutsche</strong> Landesbank Düsseldorf 286 Mrd. Euro www.westlb.de<br />

WL Bank Münster 40,6 Mrd. Euro www.wl-bank.de<br />

Stand: 31.12.2007


Impressum<br />

Herausgeber: <strong>DG</strong> HYP – Deutsche Genossenschafts-<strong>Hyp</strong>othekenbank AG,<br />

Rosenstraße 2, 20095 Hamburg<br />

Vorstand: Hans-Theo Macke (Vorsitzender), Dr. Georg Reutter,<br />

Manfred Salber<br />

Autoren: Jörg Birkmeyer, Leiter Credit Research Financials<br />

Andre Jan Hovora, Analyst Covered Bonds<br />

Sebastian Sachs, Analyst Covered Bonds<br />

Alle DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main 2008<br />

Nachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung der <strong>DG</strong> HYP<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

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40<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009<br />

Disclaimer<br />

1. Herausgeber dieses Dokuments ist die <strong>DG</strong> HYP – Deutsche Genossenschafts-<strong>Hyp</strong>othekenbank AG, Hamburg<br />

2. Dieses Dokument ist von der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank AG, Frankfurt am Main, Deutschland („DZ BANK“) erstellt und wurde von der DZ BANK AG im Zusammenhang<br />

mit seiner Verteilung in Deutschland und solchen Orten, die nachstehend genannt sind, genehmigt. Die Analysten, die dieses Dokument verfasst haben, sind bei DZ BANK angestellt.<br />

Die Empfehlungen können je nach den speziellen Anlagezielen, dem Anlagehorizont oder der individuellen Vermögenslage für einzelne Anleger nicht oder nur bedingt geeignet sein. Die in diesem<br />

Dokument enthaltenen Empfehlungen und Meinungen wurden von der DZ BANK nach bestem Urteilsvermögen abgegeben und entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments<br />

und können sich aufgrund künftiger Ereignisse oder Entwicklungen ändern. Dieses Dokument darf in anderen Ländern nur in Einklang mit dort geltendem Recht verteilt werden, und Personen, die<br />

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Emittentin beziehungsweise Wertpapiere durch die DZ BANK dar und alle hierin enthaltenen Bewertungen, Stellungnahmen oder Erklärungen sind diejenigen des Verfassers des Dokuments<br />

und stimmen nicht notwendigerweise mit denen der Emittentin oder dritter Parteien überein.<br />

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bezüglich einer Wertpapieranlage sollte auf der Grundlage unabhängiger Investmentanalysen und Verfahren sowie anderer Studien, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Informationsmemoranden,<br />

Verkaufs- oder Emissionsprospekte erfolgen und nicht auf der Grundlage dieses Dokuments. Obgleich die DZ BANK <strong>Hyp</strong>erlinks zu Internet-Seiten von in dieser Studie erwähnten<br />

Unternehmen angeben kann, bedeutet die Einbeziehung eines Links nicht, dass die DZ BANK sämtliche Daten auf der verlinkten Seite bzw. Daten, auf welche von dieser Seite aus zugegriffen werden<br />

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ausgelegt werden. Die Informationen in diesem Dokument stellen keine Anlageberatung dar. Mit der Ausarbeitung dieses Dokuments wird die DZ BANK gegenüber keiner Person als<br />

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Die DZ BANK ist berechtigt, Investment Banking- und sonstige Geschäftsbeziehungen zu dem/den Unternehmen zu unterhalten, die Gegenstand dieser Studie sind. Die Research-Analysten der<br />

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LLC und/oder deren jeweilige Tochtergesellschaften bestrebt sind bzw. sein werden, Investment Banking- oder sonstige Geschäfte von dem bzw. den Unternehmen, die Gegenstand dieser Studie<br />

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3. Spezifi sche Angaben für die Vereinigten Staaten: Dieses Research-Dokument wird US-amerikanischen Investoren durch die DZ BANK gemäß Vorschrift 15a-6 des Securities and Exchange<br />

Act of 1934 zur Verfügung gestellt. Es wird ausschließlich an große institutionelle Investoren entsprechend der Defi nition in Vorschrift 15a-6 verteilt und ist ausschließlich dazu bestimmt, von diesen<br />

gelesen zu werden. Jeder Auftrag zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, die in diesem Dokument analysiert werden, muss bei der in den Vereinigten Staaten als Händler und Makler registrierten<br />

Tochtergesellschaft der DZ BANK platziert werden. Sie erreichen die DZ Financial Markets LLC in der 609 Fifth Avenue, New York, NY 10017, 121-745-1600. Die in diesem Dokument analysierten<br />

Wertpapiere/ADRS sind entweder an einer US-amerikanischen Börse notiert bzw. werden am US-amerikanischen Over-the-Counter-Markt oder ausschließlich am Devisenmarkt gehandelt. Diejenigen<br />

Wertpapiere, die nicht in den USA registriert sind, dürfen nicht innerhalb der Vereinigten Staaten oder US-amerikanischen Personen angeboten oder innerhalb der Vereinigten Staaten oder<br />

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Wertpapiergesetzes vor. Dieses Dokument stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers im Sinne von Abschnitt 5 des Wertpapiergesetzes dar und weder dieses Dokument<br />

noch irgendwelche darin enthaltenen Bestandteile bilden die Grundlage irgendeines Vertrages oder anderweitigen Verpfl ichtung irgendeiner Art. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, sich im Zusammenhang<br />

mit irgendeinem Vertrag oder einer anderweitigen Verpfl ichtung auf dieses Dokument oder irgendwelche darin enthaltenen Bestandteile zu stützen. In Kanada darf dieses Dokument<br />

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Bestimmungen, berechtigt sind, Abschlüsse im Zusammenhang mit den hierin beschriebenen Wertpapieren zu tätigen.<br />

4. Spezifi sche Angaben für Großbritannien: Dieses Dokument darf in Großbritannien nur an Personen verteilt werden, die berufl iche Erfahrung im Umgang mit Vermögensanlagen im Sinne von<br />

Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (die „Anordnung“) haben, an high-net-worth-Unternehmen im Sinne von Artikel 49 (2) der Anordnung<br />

und an jede andere Person, an die das Dokument aus sonstigen Gründen rechtmäßigerweise bekannt gegeben werden darf (die „Relevanten Personen“). Keine anderen als die Relevanten Personen<br />

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und/oder Nutzung dieses Dokuments entstanden sind. Mit keiner Angabe in diesem Disclaimer ist beabsichtigt, die Haftung für (I) Betrug, (II) den Tod oder körperliche Verletzungen aufgrund<br />

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5. Spezifi sche Angaben für Italien: Dieses Dokument darf in Italien nur an Personen weitergeleitet werden, die in Artikel 2 (1) (e) der Richtlinie 2003/71/EG defi niert sind („Qualifi zierte Anleger“).<br />

Andere Personen als Qualifi zierte Anleger sollten die Informationen in diesem Dokument weder lesen noch danach handeln oder sich darauf verlassen. Jegliche Handlungen, die in diesem<br />

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6. Hinweis: Sämtliche Kursziele, die für die in dieser Studie analysierten Unternehmen angegeben werden, können auf Grund verschiedener Risikofaktoren, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich,<br />

Marktvolatilität, Branchenvolatilität, Maßnahmen des Unternehmens, Wirtschaftslage, Nichterfüllung von Ertrags- und/oder Umsatzprognosen, Nichtverfügbarkeit von vollständigen und genauen<br />

Informationen und/oder ein später eintretendes Ereignis, das sich auf die zugrundeliegenden Annahmen der DZ BANK bzw. sonstiger Quellen, auf welche sich die DZ BANK in diesem Dokument<br />

stützt, auswirkt, möglicherweise nicht erreicht werden.<br />

Die DZ BANK ist ebenfalls berechtigt, während des Analysezeitraums eine andere Studie über das Unternehmen zu veröffentlichen, in der kein Kursziel angegeben wird, sondern Bewertungsprobleme<br />

erörtert werden. Die angegebenen Kursziele sollten im Zusammenhang mit allen bisher veröffentlichten Studien und Entwicklungen, welche sich auf das Unternehmen sowie die Branche und Finanzmärkte,<br />

in denen das Unternehmen tätig ist, beziehen, betrachtet werden.<br />

DZ BANK trifft keine Pfl icht zur Aktualisierung des Research Reports. Anleger müssen sich selbst über den laufenden Geschäftsgang und etwaige Veränderungen im laufenden Geschäftsgang der<br />

Emittentin informieren.<br />

Indem Sie dieses Dokument nutzen oder sich gleich in welcher Weise darauf stützen, akzeptieren Sie die vorstehenden Beschränkungen als für Sie verbindlich. Zusätzliche Informationen über den<br />

Inhalt dieser Studie erhalten Sie auf Anfrage.<br />

Sollte sich eine Bestimmung dieses Disclaimers unter dem jeweils anwendbaren Recht als nicht rechtmäßig, unwirksam oder nicht durchsetzbar herausstellen, ist die betreffende Bestimmung so zu<br />

behandeln, als wäre sie nicht Bestandteil dieses Disclaimers; in keinem Fall berührt sie die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen.<br />

Zuständige Aufsichtsbehörde<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main, Germany


Anschriften der <strong>DG</strong> HYP<br />

Deutsche Genossenschafts-<strong>Hyp</strong>othekenbank AG<br />

20095 Hamburg<br />

Rosenstraße 2<br />

Postfach 10 14 46<br />

20009 Hamburg<br />

Telefon (0 40) 33 34-0<br />

Telefax (0 40) 33 34-11 11<br />

Internet: www.dghyp.de<br />

Immobilienzentren für gewerbliche Investoren<br />

<strong>DG</strong> HYP Immobilienzentrum Berlin<br />

Pariser Platz 3<br />

10117 Berlin<br />

Telefon (0 30) 3 19 93-51 01<br />

Telefax (0 30) 3 19 93-50 36<br />

<strong>DG</strong> HYP Immobilienzentrum Düsseldorf<br />

Ludwig-Erhard-Allee 9<br />

40227 Düsseldorf<br />

Telefon (02 11) 22 04 99-10<br />

Telefax (02 11) 22 04 99-40<br />

<strong>DG</strong> HYP Immobilienzentrum Frankfurt<br />

CITY HAUS I, Platz der Republik 6<br />

60325 Frankfurt am Main<br />

Telefon (0 69) 75 06 76-21<br />

Telefax (0 69) 75 06 76-99<br />

Repräsentanzen<br />

<strong>DG</strong> HYP London Representative Offi ce<br />

10 Aldersgate Street<br />

London EC1A 4HJ<br />

Great Britain<br />

Telefon +44 20 77 76 76-13<br />

Telefax +44 20 77 76 76-19<br />

Länderdesks<br />

Frankreich<br />

Rosenstraße 2<br />

20095 Hamburg<br />

Telefon (0 40) 33 34-20 41<br />

Skandinavien<br />

Rosenstraße 2<br />

20095 Hamburg<br />

Telefon (0 40) 33 34-27 01<br />

<strong>DG</strong> HYP Immobilienzentrum Hamburg<br />

Rosenstraße 2<br />

20095 Hamburg<br />

Telefon (0 40) 33 34-37 78<br />

Telefax (0 40) 33 34-11 02<br />

<strong>DG</strong> HYP Immobilienzentrum München<br />

Türkenstraße 16<br />

80333 München<br />

Telefon (0 89) 51 26 76-10<br />

Telefax (0 89) 51 26 76-30<br />

<strong>DG</strong> HYP Immobilienzentrum Stuttgart<br />

Heilbronner Straße 41<br />

70191 Stuttgart<br />

Telefon (07 11) 12 09 38-0<br />

Telefax (07 11) 12 09 38-30<br />

<strong>DG</strong> HYP New York Representative Offi ce<br />

375 Park Avenue, Suite 2603<br />

New York NY 10152<br />

USA<br />

Telefon +1 212 796 43-00<br />

Telefax +1 212 796 43-13<br />

Osteuropa<br />

Rosenstraße 2<br />

20095 Hamburg<br />

Telefon (0 40) 33 34-33 58<br />

<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> 2008 | 2009


<strong>DG</strong> HYP<br />

Deutsche Genossenschafts-<strong>Hyp</strong>othekenbank AG<br />

Rosenstraße 2 | 20095 Hamburg<br />

Tel.: (0 40) 33 34-0 | Fax: (0 40) 33 34-11 11<br />

www.dghyp.de

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