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Baugesetz - Domat/Ems

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Die Baukommission bereitet die in die Kompetenz der Baubehörde fallenden Baugeschäfte vorund stellt der Baubehörde Antrag. Vor dem Entscheid gegen den Antrag der Baukommission isteine gemeinsame Sitzung durchzuführen, an der die Mitglieder der Baukommission mit beratenderStimme teilnehmen.II.RichtplanungArt. 5Kommunaler RichtplanKommunale und regionale Leitbilder und Raumentwicklungskonzepte können von der Gemeindein einen kommunalen Richtplan umgesetzt werden.Zuständig für den Erlass und Änderungen von Richtplänen ist der Gemeinderat.Die Baubehörde erarbeitet den Entwurf für den kommunalen Richtplan. Sie lässt ihn in der Gemeindewährend 30 Tagen öffentlich auflegen und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgander Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage kannjedermann bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingabenund sorgt in geeigneter Form für eine öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses.Die Baubehörde sorgt bei Bedarf für eine angemessene Mitwirkung der Nachbargemeinden undder Region.III.Grundordnung1. AllgemeinesArt. 6ZuständigkeitZuständig für Erlass und Änderung von <strong>Baugesetz</strong>, Zonenplan, Generellem Gestaltungsplanund Generellem Erschliessungsplan ist die Urnengemeinde.Zuständig für den Erlass und Änderungen von Arealplänen ist der Gemeinderat.

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