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Baugesetz - Domat/Ems

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I. AllgemeinesArt. 1Geltungsbereich und ZweckDas <strong>Baugesetz</strong> gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklungdes Siedlungs- und Landschaftsraums unter besonderer Berücksichtigung der Anliegender Wohnlichkeit, des Ortsbildschutzes, der gutnachbarlichen Beziehungen und des UmweltundKlimaschutzes (inklusive Mikroklima). Es regelt das Bau- und Planungswesen, soweit dieGemeinde dafür zuständig ist.Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriftendie einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.Art. 2Regionale ZusammenarbeitDie Gemeinde arbeitet in Fragen der Raumentwicklung aktiv mit denbenachbarten Gemeinden und mit der regionalen Organisation zusammen. Sie wirkt insbesonderein überkommunalen Richtplanungen sowie bei der Erfüllung weiterer überkommunalerRaumentwicklungsaufgaben mit.Die Gemeinde stimmt ihre Bodenpolitik und Baulandentwicklung regional ab.Art. 3Behördenorganisation1. BaubehördeBaubehörde ist, unter Vorbehalt der Kompetenzen des zuständigen Departementsvorstehers,der Gemeindevorstand. Sie sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgabeninnert nützlicher Frist.Der Vorsteher des Departements Hochbau und Anlagen ist zuständig für sämtliche Entscheideund Verfügungen bezüglich untergeordneter Bauvorhaben, auf welche das Meldeverfahren imSinne von Art. 60 dieses Gesetzes Anwendung findet.Art. 42. BaukommissionDie Baukommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wird vom Gemeinderat für eine Amtsdauervon vier Jahren gewählt und konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn zweiMitglieder anwesend sind. Ein Mitarbeiter des Bauamtes gehört ihr mit beratender Stimme an.

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