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Baugesetz - Domat/Ems

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Art. 912. Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche NutzungDie Baubehörde kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarterGrundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen und die Anlagenauch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagensind Quartierplanverfahren durchzuführen.Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsanlagen können von derBaubehörde verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen,Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zustellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt.Die Kostenanteile an Gemeinschaftsanlagen sowie die Entschädigungen für die Mitbenützung privaterAnlagen werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip festgesetzt.Art. 923. Übernahme durch die GemeindeDie Gemeinde kann auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienenund den technischen Anforderungen genügen, übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und ingutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagenauf dem Enteignungsweg.Art. 93SanierungsplanungenDie Gemeinde überwacht den Zustand und die Funktionsfähigkeit der eigenen und der privaten Erschliessungsanlagen.Sie stellt laufend Optimierungen nach dem neusten Stand der Technik und umfassende Erneuerungendurch frühzeitige Sanierungsplanungen sicher.Sind Erschliessungsanlagen eines Quartiers erneuerungsbedürftig oder fehlen klare rechtliche Regelungenbezüglich Benützung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung gemeinschaftlich genutzterprivater Erschliessungsanlagen, kann die Baubehörde eine Sanierungsquartierplanung durchführen.

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