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Baugesetz - Domat/Ems

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Die Baubehörde sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungsprogramm ergebenden finanziellenVerpflichtungen in das jährliche Budget der Gemeinde aufgenommen werden.Bei wesentlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auflageverfahren zu wiederholen.Art. 85StrassennamenDie Baubehörde entscheidet über die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Wege undPlätze auf Gemeindegebiet. Es sind romanische oder deutsche Bezeichnungen zu verwenden.2. Projektierung und BewilligungArt. 86Generelle Projekte und BauprojekteDie generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Groberschliessung, die Hauptanlagender Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung sowie Anlagen der Energieversorgung und derAbfallbewirtschaftung.Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung von Erschliessungsanlagenund weitere Einzelheiten.Die Bewilligung der Erschliessungsanlagen erfolgt im Baubewilligungsverfahren.3. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und ErneuerungArt. 87Öffentliche Erschliessungsanlagen1. AusführungDie gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Gemeinde nachMassgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt. Vorbehalten bleiben besondere Erschliessungsanordnungenfür die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsbereiche.Anlagen der Feinerschliessung werden von den Privaten nach den von der Gemeinde genehmigtenPlänen erstellt.

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