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Baugesetz - Domat/Ems

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V. Erschliessungsordnung1. AllgemeinesArt. 83ErschliessungsreglementeDie Erschliessungsreglemente regeln in Ergänzung des <strong>Baugesetz</strong>esdie Projektierung, die Erstellung und technische Gestaltung, die Benützung, den Unterhalt und diebedarfsgerechte Erneuerung der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, insbesondere inden Bereichen der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung, der Abfallbewirtschaftung sowieder Energieversorgung und der Telekommunikation, soweit nicht einzelne Aufgaben Gemeindeverbindungen,konzessionierten Trägerschaften oder Privaten übertragen sind. Die Reglemente legendie Anschlusspflichten und Anschlussvoraussetzungen fest.Die Erschliessungsreglemente regeln ausserdem die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde fürden Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.Sie legen insbesondere fest, welche Versorgungsanlagen nach den Bestimmungen der kantonalenRaumplanungsgesetzgebung über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden. SoweitGebühren erhoben werden, bestimmen die Reglemente den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagenund die Gebührenansätze sowie das Verfahren für die Veranlagung und denBezug der Gebühren.Bei der Ausgestaltung der Erschliessungsreglemente sind die Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung,namentlich das Verursacherprinzip, zu beachten.Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen.Art. 84ErschliessungsprogrammDie Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms. Dieses wird vom Bauamterarbeitet.Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Gemeinde während 30Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und imKantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der BaubehördeVorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfälligeAnpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm.

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