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Baugesetz - Domat/Ems

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Art. 77Abstellplätze für Fahrzeuge1. PflichtplätzeBei neuen Gebäuden sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwartenlassen, hat die Bauherrschaft in angemessener Distanz während des ganzen Jahres zugänglicheAbstellplätze für Fahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten. Soferndies auf fremdem Boden erfolgen soll, hat die Bauherrschaft die erforderlichen Rechte für diedauernde Benützung von Abstellplätzen nachzuweisen.Für Motorfahrzeuge sind bereitzustellen:- Wohngebäude 1 Platz pro Wohnung bis 80 m² Hauptnutzfläche, darüber 2 Plätze- Gewerbe-/Bürogebäude 1 Platz pro 80 m² Hauptnutzfläche- Verkaufslokale 1 Platz pro 20 m² Ladenfläche- Pensionen, Hotels 1 Platz pro 3 Gastbetten- Restaurants 1 Platz pro 15 m 2 Restaurationsfläche (ohne Hotelspeisesäle)Für andere Gebäude bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze gemäss den Normender Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Sie berücksichtigt bei der Festlegungder Anzahl Pflichtparkplätze die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und den Anteildes Langsamverkehrs am erzeugten Verkehrsaufkommen. Sie kann in besonderen Fällen dieAnzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen. Garagezufahrten und -vorplätze gelten ausserbei Einfamilienhäusern in der Regel nicht als Autoabstellplätze.Bei Wohngebäuden mit fünf und mehr Wohnungen ist nebst den Pflichtplätzen nach Absatz 2 einBesucherparkplatz pro fünf Wohnungen bereitzustellen. Öffentliche Parkplätze in angemessenerDistanz können angerechnet werden.Bei bestehenden Bauten und Anlagen, welche die Anforderungen der vorstehenden Absätze nichterfüllen, können die Eigentümerin oder Eigentümer zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligungan Gemeinschaftsanlagen verpflichtet werden, wenn es die Betriebs-, Wohn- oder Verkehrsverhältnisseihrer Objekte erfordern.Für Fahrräder und Motorfahrräder sind ebenfalls genügend Abstellflächen bereitzustellen.

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