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Baugesetz - Domat/Ems

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Bei bestehenden bewilligten Lagerplätzen, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten odergefährlich sind, verpflichtet die Baubehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu Massnahmenzur Verbesserung der Situation.Bei bestehenden unbewilligten Lagerplätzen verpflichtet die Baubehörde die Eigentümerin oder denEigentümer zur Beseitigung des widerrechtlich gelagerten Materials und zur Wiederherstellung desursprünglichen Zustandes.Kommen die Eigentümerin oder der Eigentümer den Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 innertFrist nicht nach, lässt die Baubehörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kostender Säumigen durch Dritte vornehmen.Art. 72Reklamen und HinweisfafelnReklamen und Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie dieVerkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.Art. 73AntenenDie Standorte von Aussenantennen einschliesslich Satellitenempfangsanlagen sind so zu wählen,dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.Die Baubehörde kann bei neuen Gebäuden sowie bei wesentlichen Umbauten oder Erweiterungenbestehender Gebäude innerhalb eines Schutz- oder Erhaltungsbereichs und in den Kernzonen dieErstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen.Art. 74CampierenDie Anlage und der Betrieb von Campingplätzen sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten.Organisierte, zeitlich befristete Zeltlager können vom zuständigen Departementsvorsteher bewilligtwerden.Bewohnte Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte dürfen nur innerhalb der Bauzone auf privatemGrund für längstens 90 Tage aufgestellt werden. Private Grundstücke dürfen nicht gewerbsmässigzum Aufstellen bewohnter Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte zur Verfügung gestellt werden.Nicht bewohnte Wohnwagen und Wohnmobile dürfen nur innerhalb der Bauzone auf privatemGrund oder auf besonderen vom Gemeindevorstand bezeichneten Winterstandplätzen abgestelltwerden.

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