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Baugesetz - Domat/Ems

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Art. 65Förderung1. Kosten ZertifizierungWerden Neubauten sowie Gebäudesanierungen und –umbauten nach Minergie-Standard, Minergie-P-Standard oder Minergie-Eco-Standard ausgeführt, übernimmt die Gemeinde die Kosten der entsprechendenZertifizierung, solange diese Standards nicht durch kommunales oder übergeordnetesRecht vorgeschrieben sind.Das Beitragsgesuch ist der Baubehörde spätestens innert 30 Tagen seit der Bauabnahme einzureichen.Art. 662. Beiträge Gebäudesanierungen und -umbautenDie Gemeinde gewährt analog dem Kanton Beiträge für Massnahmen an bestehenden Bauten undhaustechnischen Anlagen, wenn damit ein bedeutend kleinerer Energiebedarf oder ein wesentlichbesserer Nutzungsgrad erzielt wird als die kantonalen Mindestvorschriften verlangen.Die kommunalen Beiträge werden im Verhältnis zu den rechtskräftigen kantonalen Beiträgen geleistet.Der Gemeinderat bestimmt jährlich den entsprechenden Faktor, welcher zwischen 0.5 und2.0 liegt.Die Beitragsgesuche sind spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft der kantonalen Beitragsverfügungunter Vorweisung derselben schriftlich an die Baubehörde einzureichen.Die kantonalen Bestimmungen über die Rückforderung geleisteter Beiträge gelten sinngemäss.4. Gestaltung und UmweltArt. 67AllgemeinesBauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mitder Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht.Besteht zwischen Bauherrschaft und Baubehörde Uneinigkeit hinsichtlich der Erfüllung der gestalterischenVorgaben, kann die Baubehörde zur vertieften Prüfung und Beurteilung des Projekteseinen externen Gestaltungsberater beiziehen. Gestaltungsberater sind im Einvernehmen mit derBauherrschaft zu bestimmen, und die Kosten einer Gestaltungsberatung gehen je zur Hälfte zu Lastender Bauherrschaft und der Gemeinde. Bei gestalterisch offenkundig mangelhaften Baueingabensind die Kosten vollumfänglich von der Bauherrschaft zu tragen.

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