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Baugesetz - Domat/Ems

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Bei Wohn- und Schlafräumen im Unterniveaubereich dürfen Fensterbrüstungen an mindestens einerFassadenseite nicht höher als auf halber Raumhöhe liegen, und das Terrain darf im Fensterbereichauf Höhe Oberkant Fensterbank einen Lichteinfallswinkel von 30 Grad ab der Horizontalen nichtüberschreiten.Art. 63Behindertengerechtes BauenEs gelten in Bezug auf das behindertengerechte Bauen über die Minimalvorschriften des KRG hinausfolgende zusätzliche Bestimmungen:1. Beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten müssen mindestens einVollgeschoss, das Treppenhaus sowie ein allfälliger Aufzug von der Strasse und den Parkierungsanlagenaus nach den anerkannten Fachnormen rollstuhlgerecht erreichbar sein.2. Die einzelnen Wohnungen in solchen Gebäuden sind im Sinne der anerkannten Fachnormenüber den anpassbaren Wohnungsbau so zu gestalten, dass sie bei Bedarf ohne grossenbaulichen Aufwand den Bedürfnissen älterer und behinderter Personen angepasst werdenkönnen.3. Energieeffizientes BauenArt. 64Materielle EnergievorschriftenNeubauten haben in energetischer Hinsicht mindestens dem jeweils aktuellen Minergie-Standardzu entsprechen. Es ist der Baubehörde zusammen mit dem Baugesuch das entsprechende Zertifikateinzureichen.Bei Gebäudesanierungen und -umbauten sind in energetischer Hinsicht mindestens die kantonalenMindestvorschriften einzuhalten. Der entsprechende Nachweis ist der Baubehörde zusammen mitdem Baugesuch einzureichen. Die Gemeinde gibt zu diesem Zweck ein Formular ab.Die Gemeinde kann die verlangten Zertifikate und Nachweise sowie ihre Feststellungen am Baunachprüfen lassen. Die Bauherrschaft hat die von ihr verursachten Prüfungskosten zu tragen. BeanstandeteMängel sind von der Eigentümerschaft innert angemessener Frist auf eigene Kosten zubeheben.Im Übrigen gilt die Energiegesetzgebung von Bund und Kanton.

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