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Baugesetz - Domat/Ems

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3. Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO, soweit sie für mehr alsdrei und weniger als sechs Monate aufgestellt oder errichtet werden;4. Reklameeinrichtungen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m 2 im Sinne von Art.40 Abs. 1 Ziff. 9 KRVO;5. Satellitenempfangsanlagen mit einer Fläche bis zu 1.5 m 2 im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff.10 KRVO;6. Terrainveränderungen im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 17 KRVO;7. Einfriedungen gegen öffentlichen Grund sowie Stütz- und Futtermauern ab 0.80 m bis 1.00m;8. Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m 2 Grundfläche für Nutztiere, fundamentfreiePlastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaftund des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten im Sinnevon Art. 40 Abs. 1 Ziff. 20 KRVO.2. Sicherheit und GesundheitArt. 61KinderspielplätzeWerden Wohnsiedlungen oder Mehrfamilienhäuser mit mehr als vier Wohnungen erstellt, wesentlichumgebaut oder erweitert, sind auf privatem Grund besonnte und vor dem Verkehr geschützteKinderspielplätze von ausreichender Grösse zu erstellen.Diese Verpflichtung gilt nicht in der Kernzone. In den anderen Zonen kann die Baubehörde in begründetenFällen Ausnahmen gestatten.Art. 62WohnhygieneRäume mit Hauptnutzflächen gemäss SIA Norm 416 müssen eine genügende Belichtung und Wärmedämmungaufweisen sowie lüftbar sein. Gegebenenfalls sind durch entsprechende technischeAusrüstungen einwandfreie Verhältnisse zu schaffen.Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die ins Freie führen.

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