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Baugesetz - Domat/Ems

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Wanderwege ausserhalb der Siedlungen sind als Naturwege anzulegen und zu kennzeichnen.Die Fuss- und Wanderwege sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung vonjedermann begangen werden. Die Gemeinde kann Fahrverbote für Fahrräder sowie Reitverbote aufden ausschliesslich als Fuss- und Wanderwege bestimmten Wegen erlassen.Art. 544. WirtschaftswegeLand- und Forstwirtschaftswege dienen der land- und forstwirtschaft-lichen Nutzung des angeschlossenenGebietes.Die Benutzung der Wald- und Güterstrassen richtet sich nach den Vorschriften der Wald- und Meliorationsgesetzgebungsowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde.Art. 555. Öffentliche Parkierungs anlagenDie Gemeinde sorgt für ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Parkierungsanlagen für Motorfahrzeugeund für Fahrräder.Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass öffentliche Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge in derRegel gegen eine Parkplatzgebühr benützt werden dürfen. Die Parkplatzgebühren für Motorfahrzeugeund Motorräder werden in einer vom Gemeinderat zu erlassenden Tarifordnung festgelegt.Die Baubehörde erlässt bei Bedarf für öffentliche Parkplätze sowie für Gemeinschaftsanlagen, dievon der Gemeinde erstellt werden, eine Benützungsordnung.Art. 56Versorgungs- und EntsorgungsanlagenDer Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Versorgungs- undEntsorgungsanlagen, die für die hinreichende Erschliessung der Bauzonen notwendig sind. Dazuzählen namentlich Anlagen der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Telekommunikation,der Abfallbewirtschaftung und - nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans - Anlagender Abwasserbeseitigung.Die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sind öffentlich.Der Anschluss privater Grundstücke an die öffentlichen Anlagen sowie die Entsorgungvon Abfällen richten sich nach den Erschliessungsreglementen.

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