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Baugesetz - Domat/Ems

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C. ErschliessungsanlagenArt. 51Verkehrsanlagen1. AllgemeinesDer Generelle Erschliessungsplan bestimmt die bestehenden und geplanten Sammel- und Erschliessungsstrassen,die Anlagen für den Langsamverkehr wie Fuss- und Wanderwege, Radwege sowiedie Wald- und Güterstrassen, soweit die Anlagen für die Erschliessung des Gemeindegebietes notwendigsind. Er legt die für eine hinreichende Erschliessung erforderlichen Ausstattungen wie öffentlicheParkplätze, Bus- und Postautohaltestellen fest.Der Generelle Erschliessungsplan kennzeichnet jene projektierten Strassen und Wege, für die dasEnteignungsrecht mit der Genehmigung des Plans erteilt wird.Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen, welche in der Regel in Geld zu leistenist. Sofern Enteignete es wünschen, sorgt die Gemeinde nach Möglichkeit für Realersatz.Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehranlagen der Feinerschliessung lediglich Anschlusspunktebestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanungoder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.Art. 522. Sammel- und ErschliessungsstrassenSammel- und Erschliessungsstrassen sind nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebietanzupassen. Wo es die Verhältnisse erfordern, werden die Strassen und Plätze beleuchtet.Quartierstrassen sind so auszugestalten, dass sie als Aussenräume für gemeinschaftliche Zweckedes Quartiers und als Zufahrt benutzt werden können.Die Sammel-, Erschliessungs- und Quartierstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und könnenim Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangenund befahren werden.Art. 533. Fuss- und WanderwegeFusswege und Fussgängerzonen zur Erschliessung des Siedlungsgebietes sind wenn immer möglichvom rollenden Verkehr getrennt anzulegen.

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