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Baugesetz - Domat/Ems

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Für Verkehrsanlagen wie Kantonsstrassen, Eisenbahnen oder Seilbahnen sowie für VersorgungsundEntsorgungsanlagen wie Hoch Hochspannungsleitungen, Telefonleitungen, bei denen Bund,Kanton oder Dritte Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.Diese Anlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf den Träger zu kennzeichnen.B. ErschliessungsbereicheArt. 49VerkehrsbereicheIn den im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Verkehrsbereichen gelten besondere Erschliessungsanordnungenoder besondere Verkehrsregelungen.In Verkehrbereichen mit beschränkter Erschliessung dürfen keine Verkehrsanlagen für den motorisiertenVerkehr erstellt werden.In Verkehrbereichen mit gemeinschaftlicher Erschliessung sind die im Generellen Erschliessungsplanfestgelegten Verkehrsanlagen wie Autoeinstellhallen, oberirdische Parkierungsanlagen alsGemeinschaftsanlagen für alle innerhalb des Bereichs gelegenen Grundstücke auszuführen. Diebereitzustellende Anzahl Pflichtparkplätze richtet sich nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplanesoder, wo solche fehlen, nach den allgemeinen Bestimmungen.Art. 50Versorgungs- und EntsorgungsbereicheIn den im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsbereichengelten besondere Erschliessungsanordnungen.In Versorgungs- und Entsorgungsbereichen mit gemeinschaftlicher Erschliessung sind die im GenerellenErschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie zentrale Heizanlagen,Gemeinschaftsantennen, Sammelanschlüsse, Abfallsammelstellen als Gemeinschaftsanlagenfür alle innerhalb des Bereichs gelegenen Grundstücke auszuführen, und für die einbezogenenGrundstücke kann eine entsprechende Anschlusspflicht angeordnet werden.In den Entsorgungsbereichen Abwasser hat die Entwässerung entsprechend der Systemvorgabe imTrenn-, Teiltrenn- oder Mischsystem resp. über Versickerungen zu erfolgen.

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