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Baugesetz - Domat/Ems

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Baulinien des Typs D bestimmen zwingend die vertikale und horizontale Ausdehnung von Gebäuden.Baulinien für die bauliche Gestaltung werden im Generellen Gestaltungsplan oder in Folgeplänenfestgelegt.Art. 47Natur- und KulturobjekteFür die im Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten Natur- und Kulturobjekte geltendie Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind in besonderemMasse zu pflegen und in ihrem Bestand zu erhalten. Bei Bauvorhaben trifft die Baubehörde dienotwendigen Anordnungen zur Erhaltung der wertvollen Objekte.4. Genereller ErschliessungsplanA. AllgemeinesArt. 48FestlegungenDer Generelle Erschliessungsplan kann folgende Festlegungen enthalten:a) Erschliessungsbereiche- Verkehrsbereiche Art. 49 BG- Versorgungs- und Entsorgungsbereiche Art. 50 BGb) ErschliessungsanlagenKantonsstrassekant. Strassengesetz- Sammel- und Erschliessungsstrassen Art. 52 BG- Fuss- und Wanderwege Art. 53 BG- Wirtschaftswege Art. 54 BG- Öffentliche Parkierungsanlagen Art. 55 BG- Versorgungs- und Entsorgungsanlagen Art. 56 BGc) Weitere Festlegungen- Baulinien (7.3) Art. 55 KRGIm Generellen Erschliessungsplan können weitere Festlegungen der Gestaltung getroffen werden.

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