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Baugesetz - Domat/Ems

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Sie können innerhalb von Bauzonen oder von weiteren Zonen, in denen bodenverändernde Nutzungenzulässig sind, festgelegt werden.C. Gestaltungsbereiche im LandschaftsraumArt. 44Bereiche mit NutzungsbeschränkungenIn Bereichen mit Nutzungsbeschränkungen werden im Generellen Gestaltungsplan Einschränkungender zonengemässen Nutzung oder besondere Auflagen für die Erhaltung und Nutzung von landschaftsprägendenElementen, Gebäuden, Anlagen oder Aussenräumen festgelegt.Die spezifischen Nutzungsanordnungen gehen den Zonen- und allgemeinen Bauvorschriften vor.D. GestaltungsobjekteArt. 45Geschützte BautenBauvorhaben an geschützten Bauten sind vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehördeanzumelden. Diese legt unter Beizug der Denkmalpflege bzw. der Gestaltungsberatung die erforderlichenSchutzanordnungen fest und entscheidet über allfällige Auflagen.Geschützte Bauten dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Erneuerungen, Um- undAnbauten, die sich für die bestimmungsgemässe Nutzung eines Gebäudes oder einer Anlage alsunerlässlich erweisen, sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig.Bauvorhaben sind durch die Denkmalpflege zu begleiten.Art. 46Baulinien für die bauliche GestaltungBaulinien des Typs A gelten wie Grenzabstandsvorschriften. Unterschreitungen gemäss KRG sindnicht zulässig.Baulinien des Typs B gelten wie Grenzabstandsvorschriften. Unterschreitungen gemäss KRG sindzulässig.Baulinien des Typs C bestimmen zwingend die Lage von Fassadenfluchten (3.1).

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