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Baugesetz - Domat/Ems

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Die Erneuerung, teilweise Änderung und der Wiederaufbau nicht standortgebundener Bauten sindim Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften gestattet.Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind unzulässig. Der Gemeindedürfen ferner durch die Zulassung von Bauvorhaben im übrigen Gemeindegebiet keine Kostenerwachsen. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss an die öffentlichen Erschliessungsanlagen.3. Genereller GestaltungsplanA. AllgemeinesArt. 42FestlegungenDer Generelle Gestaltungsplan kann folgende Festlegungen enthalten:a) Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum- Baubereiche (7.4) Art. 43 BGb) Gestaltungsbereiche im Landschaftsraum- Bereiche mit Nutzungsbeschränkungen Art. 44 BGc) Gestaltungsobjekte- Geschützte Bauten Art. 45 BG- Baulinien (7.3) für die bauliche Gestaltung Art. 46 BG- Natur- und Kulturobjekte Art. 47 BGIm Generellen Gestaltungsplan können weitere Festlegungen der Gestaltung getroffen werden.B. Gestaltungsbereiche im SiedlungsraumArt. 43BaubereicheBaubereiche bezwecken die Abgrenzung der bebaubaren Bereiche gegenüber den freizuhaltendenFlächen aus Gründen der Gestaltung oder Siedlungsstrukturierung oder zur Erfüllung anderer öffentlicherInteressen.

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