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Baugesetz - Domat/Ems

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Art. 36GolfplatzzoneDie Golfplatzzone umfasst die für den Golfsport bestimmten Flächen. Es sind ausschliesslich Bautenund Anlagen zulässig, die dem Golfsport dienen, wie Spielanlagen, Clubhaus mit Restaurantsowie Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt.Die Spielanlagen, die übrige Golfplatzfläche und der Standort für Hochbauten werden im GenerellenGestaltungsplan festgelegt.Spielanlagen sind innerhalb der im Generellen Gestaltungsplan festgelegten Flächen zu erstellen.Technisch begründete geringfügige Verschiebungen der Spielanlagen können im Baubewilligungsverfahrenzugelassen oder angeordnet werden.Hochbauten dürfen nur innerhalb des Standortes für Hochbauten errichtet werden. Für die GesamtundFassadenhöhe sowie die Gebäudelänge gelten die Vorschriften der Wohnzone 2.Betrieb und Unterhalt der Golfanlagen haben auf Grund eines Betriebskonzeptes zu erfolgen. Diesesbedarf der Genehmigung durch den Gemeindevorstand.Die Freiflächen der Golfplatzzone sind ausserhalb der Spielsaison zur Begehung durch die Öffentlichkeitzugänglich.Die Betreiber des Golfplatzes sind verpflichtet, im Falle der Benötigung der Fruchtfolgefläche zurGewährleistung einer ausreichenden Versorgungsbasis des Landes oder im Falle einer Aufgabe derGolfnutzung aus anderen Gründen das Golfplatzareal innert eines Jahres so wiederherzustellen, dassdarauf eine landwirtschaftliche Nutzung betrieben werden kann.Art. 37Pferdeausbildungs- und PferdepensionszoneIn der Pferdeausbildungs- und Pferdepensionszone sind Bauten und Anlagen zulässig, die der Aufzuchtund der Ausbildung von Pferden dienen, wie Pferdestallung, Reithalle, Aussenanlagen, Remisesowie Wohnraum für Betriebsleitung und Personal, deren ständige Anwesenheit im Betrieberforderlich ist. Anlagen für den Pferdesport sind ebenfalls zulässig. Die Bewilligung und Errichtungvon Bauten und Anlagen setzt den Erlass eines Generellen Gestaltungsplanes voraus.Hochbauten sind innerhalb des im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Baubereichs für Hochbautenzu erstellen. Betriebsbauten haben eine Gesamthöhe von maximal 8.00 m und eine Gebäude-

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