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Baugesetz - Domat/Ems

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Es gelten die Zonenvorschriften der Industriezone A gemäss Art. 9 (Zonenschema).Zonen für besondere bauliche NutzungenArt. 30ParkierungszoneDie Parkierungszone umfasst Flächen, welche für das Parkieren von Fahrzeugen bestimmt sind.Parkhäuser sind unterirdisch (2.4) oder als Unterniveaubaute (2.5) zulässig.Art. 31SchrebergartenzoneDie Schrebergartenzone umfasst Gärten, die der Nutzung für dieSelbstversorgung vorbehalten sind.Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen eine Gartenordnung, welche durch dieBaubehörde genehmigt wird. In der Gartenordnung können Bauten bis maximal 2.50 m Gesamthöhe,2.00 m Breite und 2.50 m Tiefe zugelassen werden. Bauten und Anlagen, welche der genehmigtenGartenordnung entsprechen, bedürfen keiner Baubewilligung.Art. 32Zone für EnergieanlagenDie Zone für Energieanlagen ist primär für Bauten und Anlagen für die Energieproduktion, Energieversorgungund Energieverteilung bestimmt.Andere Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie untergeordneter Natur sind und in einemSachzusammenhang mit den zonenkonformen Bauten und Anlagen nach Absatz 1 stehen.Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem einschlägigen spezialrechtlichen Konzessionsund/oderPlangenehmigungsverfahren. Ist kein solches vorhanden, gilt das Verfahren nach Raumplanungsgesetzgebung.Art. 33BahnhofzoneDie Bahnhofzone ist primär für Bauten und Anlagen bestimmt, die ganz oder überwiegend dem Bauund Betrieb einer Eisenbahn dienen und entsprechend dem Plangenehmigungsverfahren nach Eisenbahngesetzgebungunterstellt sind.

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