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Baugesetz - Domat/Ems

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Art. 25Wohnzonen 2-4Die Wohnzonen sind für Wohnbauten bestimmt. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe einschliesslichGastgewerbebetriebe sind zulässig, sofern sie ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen.In den Wohnzonen gilt die offene Bauweise. Reihenhäuser sind im Rahmen der Vorschriften überdie Gebäudelängen zulässig.Gewerbe- und IndustriezonenArt. 26GewerbezoneDie Gewerbezone ist für gewerbliche Bauten bestimmt.Pro Gewerbebetrieb sowie pro einheitlichem, zusammenhängenden Gebäudekomplex mit mehrerenGewerbebetrieben ist nur eine Wohnung gestattet. Diese darf ausschliesslich vom Betriebsinhaberoder einem Betriebsangestellten genutzt werden.Art. 27Industriezone AIn der Industriezone A sind alle industriellen Anlagen sowie gewerblichen Bauten zulässig.Wohnbauten sind nur für Betriebsangestellte zulässig, deren ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlichist.Art. 28Industriezone BDie Industriezone B ist für gewerbliche Bauten bestimmt.Wohnbauten sind nur für Betriebsangestellte zulässig, deren ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlichist.Art. 29Industriezone CDie Industriezone C ist für die Errichtung und den Betrieb einer Grosssägerei sowie weiterer Betriebeim Zusammenhang mit der Holzverarbeitung bestimmt.Wohnbauten sind nur für Betriebsangestellte zulässig, deren ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlichist.

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