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Baugesetz - Domat/Ems

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gende Gebäudeteile (3.4) im minimalen Abstandsbereich müssen mindestens 3.00 m über dem Trottoir-und 4.50 m über dem Strassenniveau liegen. Vorbehalten bleiben Baulinien (7.3).Gegenüber Grenzen haben vorspringende Gebäudeteile (3.4) einen minimalen Abstand von 1.50 meinzuhalten.Unterirdische Bauten (2.4) und jene Teile von Unterniveaubauten (2.5), die das massgebende Terrainnicht überragen, müssen keinen Grenzabstand (7.1) einhalten.Wo das <strong>Baugesetz</strong> keine Grenzabstände vorschreibt sowie für Klein- und Anbauten (2.2, 2.3) geltendie minimalen kantonalen Abstandsvorschriften. Kleinstbauten mit einem Volumen bis 5 m 3 sowieFahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4 m 2 dürfen an die Grundstücksgrenze gestelltwerden, sofern sie die Höhe von 1.80 m nicht überschreiten.Art. 16MehrlängenzuschlagÜberschreitet eine Gebäudelänge (4.1) bei Gebäuden in den Wohnzonen den Wert von 18.00 m, soist der entsprechende Grenzabstand um 1/4 der Mehrlänge zu vergrössern.Bei gestaffelten Gebäuden berechnet sich der Mehrlängenzuschlag auf Basis der horizontalen Abmessungder zugehörigen Fassadenflucht (3.1).Gegenüber dem Strassengebiet sind keine Mehrlängenzuschläge einzuhalten.Art. 17Geschlossene BauweiseGeschlossene Bauweise liegt vor, wenn mindestens drei selbständige Gebäude entlang einer Strasseoder Gasse durch seitliches Zusammenbauen zu einer Häuserzeile vereinigt werden. Sie ist nurzulässig, wo die Zonenbestimmungen sie ausdrücklich vorsehen oder gestatten und keine nachbarrechtlichenHindernisse bestehen.Bei geschlossener Bauweise sind seitlich und gegenüber Strassenparzellen keine Grenzabständeeinzuhalten. Gegenüber Nachbarparzellen, die nicht in die geschlossene Bauweise einbezogen sind,gelten ein seitlicher Grenzabstand von 2.50 m und ein rückwärtiger Grenzabstand von 4.00 m. FürKlein- und Anbauten (2.2 und 2.3) beträgt auch der rückwärtige Grenzabstand 2.50 m.Bei bestehenden Häuserzeilen bleibt die geschlossene Bauweise seitlich und in der Tiefe auf

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