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Baugesetz - Domat/Ems

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4.1<strong>Baugesetz</strong>ErklärungenDie Ziffern in Klammern verweisen auf die entsprechende Ziffer in der Interkantonalen Vereinbarungüber die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Die IVHB kann unter www.are.gr.ch (RubrikGesetze und Verordnungen) abgefragt werden.Anhang 1:Anhang 2:AbkürzungsverzeichnisInhaltsverzeichnis mit integrierten Hinweisen auf unmittelbar anwendbare Vorschriftendes kantonalen Raumplanungsrechts (KRG, KRVO)Personen-, Funktions- und Berufbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter,sofern sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.SeiteI. Allgemeines 6Geltungsbereich und Zweck Art. 1 6Regionale Zusammenarbeit Art. 2 6Behördenorganisation 1. Baubehörde Art. 3 62. Baukommission Art. 4 6II. Richtplanung 7Kommunaler Richtplan Art. 5 7III. Grundordnung 71. Allgemeines 7Zuständigkeit Art. 6 72. Zonenplan 8A. Allgemeines 8Festlegungen Art. 7 8B. Bauzonen 9a) Regelbauweise 9Grundsatz Art. 8 9Zonenschema Art. 9 11Ausnützungsziffer Art. 10 12Nutzungsübertragung und Parzellierung Art. 11 12Geschosszahl in den Kernzonen Art. 12 12Gesamt- und Fassadenhöhe Art. 13 13Gemeindeverwaltung, Tircal 11, CH-7013 <strong>Domat</strong>/<strong>Ems</strong>Telefon 081 632 82 00, Fax 081 632 82 50, info@domat-ems.ch, www.domat-ems.chH:\Barrierefreie\Behörden\Gesetzsammlung_Barrierefrei\neues layout\4_1neu_110209.doc Seite 1 von 53


Gebäudelänge Art. 14 13Grenz- und Gebäudeabstand Art. 15 13Mehrlängenzuschlag Art. 16 14Geschlossene Bauweise Art. 17 14Konkrete Masse für einzelne IVHB- Begriffe Art. 18 15b) Zonenvorschriften 16Wohnbauzonen 16Kernzonen 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 19 162. Hofstattrecht Art. 20 173. Besondere Verfahrensregelung Art. 21 17Kernzone A Art. 22 18Kernzone B Art. 23 18Kernzonen C und D Art. 24 18Wohnzonen 2-4 Art. 25 19Gewerbe- und Industriezonen 19Gewerbezone Art. 26 19Industriezone A Art. 27 19Industriezone B Art. 28 19Industriezone C Art. 29 19Zonen für besondere bauliche Nutzungen 20Parkierungszone Art. 30 20Schrebergartenzone Art. 31 20Zone für Energieanlagen Art. 32 20Bahnhofzone Art. 33 20C. Schutzzonen 21Wald- und Wildschonzone Art. 34 21D. Weitere Zonen 21Tourismus und Freizeit 21Zone für Freizeitnutzungen Art. 35 21Golfplatzzone Art. 36 22Pferdeausbildungs- und Pferdepensionszone Art. 37 22Zone für Fahrende Art. 38 23Materialabbau und Materialablagerung 23Materialabbauzone Art. 39 23Materialablagerungszone Art. 40 24Diverse weitere Zonen 24Übriges Gemeindegebiet Art. 41 24


3. Genereller Gestaltungsplan 25A. Allgemeines 25Festlegungen Art. 42 25B. Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum 25Baubereiche Art. 43 25C. Gestaltungsbereiche im Landschaftsraum 26Bereiche mit Nutzungsbeschränkungen Art. 44 26D. Gestaltungsobjekte 26Geschützte Bauten Art. 45 26Baulinien für die bauliche Gestaltung Art. 46 26Natur- und Kulturobjekte Art. 47 274. Genereller Erschliessungsplan 27A. Allgemeines 27Festlegungen Art. 48 27B. Erschliessungsbereiche 28Verkehrsbereiche Art. 49 28Versorgungs- und Entsorgungsbereiche Art. 50 28C. Erschliessungsanlagen 29Verkehrsanlagen 1. Allgemeines Art. 51 292. Sammel- und Erschliessungsstrassen Art. 52 293. Fuss- und Wanderwege Art. 53 294. Wirtschaftswege Art. 54 305. Öffentliche Parkierungsanlagen Art. 55 30Versorgungs- und Entsorgungsanlagen Art. 56 305. Folgeplanungen 31Folgeplanung Art. 57 31Zuständigkeiten bei Quartierplanungen Art. 58 31IV. Kommunale Bauvorschriften 311. Formelles Baurecht 31Baugesuchsunterlagen Art. 59 31Anwendungsbereich des Meldeverfahrens Art. 60 342. Sicherheit und Gesundheit 35Kinderspielplätze Art. 61 35Wohnhygiene Art. 62 35Behindertengerechtes Bauen Art. 63 36


3. Energieeffizientes Bauen 36Materielle Energievorschriften Art. 64 36Förderung 1. Kosten Zertifizierung Art. 65 372. Beiträge Gebäudesanierungen und-umbauten Art. 66 374. Gestaltung und Umwelt 37Allgemeines Art. 67 37Dächer Art. 68 38Einfriedungen, Pflanzen und Lärmschutzwände Art. 69 38Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern Art. 70 38Lagerplätze Art. 71 38Reklamen und Hinweistafeln Art. 72 39Antennen Art. 73 39Campieren Art. 74 395. Verkehr 40Verkehrssicherheit Art. 75 40Zu- und Ausfahrten Art. 76 40Abstellplätze für Fahrzeuge 1. Pflichtplätze Art. 77 412. Ersatzabgabe für AutoabstellplätzeArt. 78 426. Versorgung und Entsorgung 42Werkleitungen Art. 79 42Abwässer Art. 80 427. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum 43Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraums Art. 81 43Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke Art. 82 43V. Erschliessungsordnung 441. Allgemeines 44Erschliessungsreglemente Art. 83 44Erschliessungsprogramm Art. 84 44Strassennamen Art. 85 452. Projektierung und Bewilligung 45Generelle Projekte und Bauprojekte Art. 86 453. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung 45Öffentliche Erschliessungsanlagen 1. Ausführung Art. 87 452. Betrieb, Unterhalt undErneuerung Art. 88 463. Schneeräumung Art. 89 46


Private Erschliessungsanlagen 1. Allgemeines Art. 90 462. Gemeinschaftsanlagenund gemeinschaftlicheNutzung Art. 91 463. Übernahme durch dieGemeinde Art. 92 47Sanierungsplanungen Art. 93 47VI. Vollzugs- und Schlussbestimmungen 47Vollzug Art. 94 47Rechtsmittel gemeindeintern Art. 95 48Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Art. 96 48Inkrafttreten Art. 97 48


I. AllgemeinesArt. 1Geltungsbereich und ZweckDas <strong>Baugesetz</strong> gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklungdes Siedlungs- und Landschaftsraums unter besonderer Berücksichtigung der Anliegender Wohnlichkeit, des Ortsbildschutzes, der gutnachbarlichen Beziehungen und des UmweltundKlimaschutzes (inklusive Mikroklima). Es regelt das Bau- und Planungswesen, soweit dieGemeinde dafür zuständig ist.Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriftendie einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.Art. 2Regionale ZusammenarbeitDie Gemeinde arbeitet in Fragen der Raumentwicklung aktiv mit denbenachbarten Gemeinden und mit der regionalen Organisation zusammen. Sie wirkt insbesonderein überkommunalen Richtplanungen sowie bei der Erfüllung weiterer überkommunalerRaumentwicklungsaufgaben mit.Die Gemeinde stimmt ihre Bodenpolitik und Baulandentwicklung regional ab.Art. 3Behördenorganisation1. BaubehördeBaubehörde ist, unter Vorbehalt der Kompetenzen des zuständigen Departementsvorstehers,der Gemeindevorstand. Sie sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgabeninnert nützlicher Frist.Der Vorsteher des Departements Hochbau und Anlagen ist zuständig für sämtliche Entscheideund Verfügungen bezüglich untergeordneter Bauvorhaben, auf welche das Meldeverfahren imSinne von Art. 60 dieses Gesetzes Anwendung findet.Art. 42. BaukommissionDie Baukommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wird vom Gemeinderat für eine Amtsdauervon vier Jahren gewählt und konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn zweiMitglieder anwesend sind. Ein Mitarbeiter des Bauamtes gehört ihr mit beratender Stimme an.


Die Baukommission bereitet die in die Kompetenz der Baubehörde fallenden Baugeschäfte vorund stellt der Baubehörde Antrag. Vor dem Entscheid gegen den Antrag der Baukommission isteine gemeinsame Sitzung durchzuführen, an der die Mitglieder der Baukommission mit beratenderStimme teilnehmen.II.RichtplanungArt. 5Kommunaler RichtplanKommunale und regionale Leitbilder und Raumentwicklungskonzepte können von der Gemeindein einen kommunalen Richtplan umgesetzt werden.Zuständig für den Erlass und Änderungen von Richtplänen ist der Gemeinderat.Die Baubehörde erarbeitet den Entwurf für den kommunalen Richtplan. Sie lässt ihn in der Gemeindewährend 30 Tagen öffentlich auflegen und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgander Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage kannjedermann bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingabenund sorgt in geeigneter Form für eine öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses.Die Baubehörde sorgt bei Bedarf für eine angemessene Mitwirkung der Nachbargemeinden undder Region.III.Grundordnung1. AllgemeinesArt. 6ZuständigkeitZuständig für Erlass und Änderung von <strong>Baugesetz</strong>, Zonenplan, Generellem Gestaltungsplanund Generellem Erschliessungsplan ist die Urnengemeinde.Zuständig für den Erlass und Änderungen von Arealplänen ist der Gemeinderat.


Die Gemeinde macht die Erarbeitung und den Erlass von projektbezogenen Nutzungsplanungenvon einer angemessenen Beteiligung der Privatinteressenz an den Planungskosten abhängig.2. ZonenplanA. AllgemeinesArt. 7FestlegungenDer Zonenplan beinhaltet folgende Zonenarten und Festlegungen:a) Bauzonen- Kernzonen KA, KB, KC, KD Art. 19 ff. BG- Wohnzonen 2-4 Art. 25 BG- Gewerbezone Art. 26 BG- Industriezone A Art. 27 BG- Industriezone B Art. 28 BG- Industriezone C Art. 29 BG- Parkierungszone Art. 30 BG- Schrebergartenzone Art. 31 BG- Zone für Energieanlagen Art. 32 BG- Bahnhofzone Art. 33 BG- Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Art. 28 KRGb) Landwirtschaftszonen- Landwirtschaftszone Art. 32 KRGc) Schutzzonen- Wald- und Wildschonzone Art. 34 BG- Naturschutzzone Art. 33 KRG- Landschaftsschutzzone Art. 34 KRG- Archäologiezone Art. 36 KRG- Grundwasser- und Quellschutzzone Art. 37 KRG- Gefahrenzone 1 Art. 38 KRGd) Weitere Zonen- Wintersportzone Art. 39 KRG- Zone für Freizeitnutzungen Art. 35 BG- Golfplatzzone Art. 36 BG- Pferdeausbildungs- und Pferdepensionszone Art. 37 BG- Zone für Fahrende Art. 38 BG- Materialabbauzone Art. 39 BG- Materialablagerungszone Art. 40 BG- Zone für künftige bauliche Nutzung Art. 40 KRG- Zone übriges Gemeindegebiet Art. 41 KRG- Übriges Gemeindegebiet Art. 41 BG


e) Folgeplanungen Art. 57 BG- Arealplan Art. 46 KRG- Quartierplanung Art. 51ff. KRGf) Weitere Festlegungen- Statische Waldgrenzen Art. 13 WaGErschliessungsflächen innerhalb oder am Rand des Siedlungsgebietes bilden Teil der Bauzone.Sie dürfen ausschliesslich nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans und der Erschliessungsordnungüberbaut resp. genutzt werden.Zonenplan und Zonenschema bezeichnen die Empfindlichkeitsstufen. Zuweisung und Anwendungder Empfindlichkeitsstufen richten sich nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.B. Bauzonena) RegelbauweiseArt. 8Grundsatz-Das Mass der Nutzung und die Grenz- und Gebäudeabstände in den Bauzonen richten sich nachdem Zonenschema und den dazugehörigen baugesetzlichen Umschreibungen.Für Begriffe und Messweisen, die Gegenstand der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierungder Baubegriffe (IVHB) bilden, gelten die in den Anhängen zur IVHB und den entsprechendenErläuterungen enthaltenen Umschreibungen. Wo die IVHB konkrete Masse vorbehält,gelten die entsprechenden Massangaben in Art. 18 des vorliegenden <strong>Baugesetz</strong>es.Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Ausnützungsziffer und Grenzabstände(7.1) in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriftender Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes (2) liegt.Im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen kann von der Regelbauweise abgewichen werden,sofern damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei überdurchschnittlicherWohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird. Grenz- und Gebäudeabstände, Längenmasse undder Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegtwerden. Die Ausnützungsziffer darf im Rahmen einer Areal- resp. Quartierplanung allgemeinum max. je 10 %, zusammen um max. 15 %, erhöht werden. Die Gesamt- und Fassadenhöhe (5.1und 5.2) in der Kernzone darf um max. 1.00 m erhöht werden. Drängen sich aus gestalterischenGründen Terrainveränderungen auf, können die Gesamt- und Fassadenhöhen (5.1 und 5.2) abdem neuen Terrain ermittelt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb eines ArealoderQuartierplangebietes gelten in jedem Fall die Grenz- und Gebäudeabstände (7.1 und 7.2)der Regelbauweise.


Art. 9 ZonenschemaArt. Zone Ausnützungs-zifferSIA 421Art. 10Vollgeschosse(6.1)Art.12max.min.Art. 13Gesamthöhe1)Fassadenhöhetraufseitig2)Art. 13Gebäudelänge3)Art. 14GrenzabstandArt. 15kleinergrosser22 BG Kernzone A 2 4 14.00 10.50 Art. KA6) Art.KA6)5) III23 BG Kernzone B 2 4 14.00 10.50 Art. KB7) 2.50 2.50 III24 BG Kernzone C 2 4 14.00 10.50 Art. KB7) 2.50 2.50 III24 BG Kernzone D 2 3 11.00 7.50 30 2.50 2.50 III25 BG Wohnzone 2 W2 0.6 10.00 6.50 30 3.00 6.00 II25 BG Wohnzone 3 W3 0.8 12.50 9.00 40 4.00 8.00 II25 BG Wohnzone 4 W4 1.0 15.00 11.50 50 5.00 10.0026 BG Gewerbezone 13.50 10.00 80 4.00 4.00 III27 BG Industriezone A IV28 BG Industriezone B 19.50 16.50 100 4.00 4.00 IV29 BG Industriezone C IV30 BG Parkierungszone31 BG Schrebergartenzone28 Zone für öffentlicheKRG Bauten und Anlagen1) Messweise gemäss IVHB (Anhang zum <strong>Baugesetz</strong>)2) traufseitige Fassadenhöhe bei Giebelbauten gemäss IVHB (Anhang zum <strong>Baugesetz</strong>)3) Bei geschlossener Gebäudezeile frei; Zulässigkeit siehe Zonenvorschriften4) gemäss Umweltschutzgesetzgebung und Zuweisung im Zonenplan; Aufstufungen siehe Zonenplan5) geschlossene Bauweise6) Art. KA = Artikel über die Kernzone A (Art. 22 BG)7) Art. KB = Artikel über die Kernzone B (Art. 23 BG)IIES4)II od.IIIGemeindeverwaltung, Tircal 11, CH-7013 <strong>Domat</strong>/<strong>Ems</strong>Telefon 081 632 82 00, Fax 081 632 82 50, info@domat-ems.ch, www.domat-ems.chH:\Barrierefreie\Behörden\Gesetzsammlung_Barrierefrei\neues layout\4_1neu_110209.doc Seite 10 von 53


Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse ausser Untergeschosse (6.2), Dachgeschosse (6.3) undAttikageschosse (6.4).Art. 13Gesamt- und FassadenhöheDie Gesamthöhe (5.1) und die Fassadenhöhe (5.2) von Gebäuden dürfen die Werte gemäss Zonenschemanicht überschreiten.Bei Flachdachbauten reduziert sich die zulässige Gesamthöhe um 3.00 m. Ein Attikageschoss (6.4)ist zulässig.Bei Gebäuden, die in der Höhe oder Situation um mindestens 3.00 m gestaffelt sind, werden dieGesamthöhen, Fassadenhöhen und Geschosszahlen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.Durch Aufschüttungen oder Abgrabungen dürfen die Höhenvorschriften nicht umgangen werden.Art. 14GebäudelängeGebäude, die das massgebende Terrain (1.1) überragen, dürfen die Gebäudelänge (4.1) gemäss Zonenschemanicht überschreiten.Werden zwei oder mehr selbständige Gebäude zusammengebaut (Doppel- und Reihenhäuser), darfdie Gebäudelänge um insgesamt maximal 6.00 m überschritten werden.Die Länge und die Breite von unterirdischen Bauten (2.4) sind frei.Art. 15Grenz- und GebäudeabstandDie Grenzabstände (7.1) gemäss Zonenschema sind einzuhalten. Vorbehalten bleiben Baulinien(7.3) und Unterschreitungen gemäss KRG.Der kleine Grenzabstand gilt in der Regel für die beiden nach der nördlichen und östlichen Himmelsrichtunggewandten Gebäudeseiten. Der grosse Grenzabstand gilt für die übrigen beiden Gebäudeseiten.In Zweifelsfällen entscheidet die Baubehörde.Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der einzuhaltenden Grenzabstände (7.2,Fig. 7.1) und kann ebenfalls gemäss KRG unterschritten werden.Gegenüber öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen haben alle Gebäude ausserhalbder Kernzone einen minimalen Abstand von 4.00 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Vorsprin-


gende Gebäudeteile (3.4) im minimalen Abstandsbereich müssen mindestens 3.00 m über dem Trottoir-und 4.50 m über dem Strassenniveau liegen. Vorbehalten bleiben Baulinien (7.3).Gegenüber Grenzen haben vorspringende Gebäudeteile (3.4) einen minimalen Abstand von 1.50 meinzuhalten.Unterirdische Bauten (2.4) und jene Teile von Unterniveaubauten (2.5), die das massgebende Terrainnicht überragen, müssen keinen Grenzabstand (7.1) einhalten.Wo das <strong>Baugesetz</strong> keine Grenzabstände vorschreibt sowie für Klein- und Anbauten (2.2, 2.3) geltendie minimalen kantonalen Abstandsvorschriften. Kleinstbauten mit einem Volumen bis 5 m 3 sowieFahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4 m 2 dürfen an die Grundstücksgrenze gestelltwerden, sofern sie die Höhe von 1.80 m nicht überschreiten.Art. 16MehrlängenzuschlagÜberschreitet eine Gebäudelänge (4.1) bei Gebäuden in den Wohnzonen den Wert von 18.00 m, soist der entsprechende Grenzabstand um 1/4 der Mehrlänge zu vergrössern.Bei gestaffelten Gebäuden berechnet sich der Mehrlängenzuschlag auf Basis der horizontalen Abmessungder zugehörigen Fassadenflucht (3.1).Gegenüber dem Strassengebiet sind keine Mehrlängenzuschläge einzuhalten.Art. 17Geschlossene BauweiseGeschlossene Bauweise liegt vor, wenn mindestens drei selbständige Gebäude entlang einer Strasseoder Gasse durch seitliches Zusammenbauen zu einer Häuserzeile vereinigt werden. Sie ist nurzulässig, wo die Zonenbestimmungen sie ausdrücklich vorsehen oder gestatten und keine nachbarrechtlichenHindernisse bestehen.Bei geschlossener Bauweise sind seitlich und gegenüber Strassenparzellen keine Grenzabständeeinzuhalten. Gegenüber Nachbarparzellen, die nicht in die geschlossene Bauweise einbezogen sind,gelten ein seitlicher Grenzabstand von 2.50 m und ein rückwärtiger Grenzabstand von 4.00 m. FürKlein- und Anbauten (2.2 und 2.3) beträgt auch der rückwärtige Grenzabstand 2.50 m.Bei bestehenden Häuserzeilen bleibt die geschlossene Bauweise seitlich und in der Tiefe auf


zusammengebaute Gebäudeseiten oder freistehende Brandmauern beschränkt. Bei neuer geschlossenerBauweise oder Erweiterung einer bestehenden ist der seitliche Zusammenbau in der Tiefe imQuartiergestaltungsplan oder bei der Begründung der Grenzbaurechte festzulegen.Bei bestehender, geschlossener Bauweise wird der Abbruch eines Gebäudes nur bewilligt, wenngleichzeitig die Bewilligung für einen Neubau erteilt wird oder die Nichtüberbauung der Parzelleim öffentlichen Interesse liegt. Baulücken, die durch Brand oder andere Elementarereignisse entstehen,sollen innerhalb von drei Jahren geschlossen werden.Art. 18Konkrete Masse für einzelne IVHB-BegriffeFür die nachstehenden IVHB-Begriffe gelten die folgenden Masse:1. Kleinbauten und Anbauten (2.2 und 2.3)- maximal zulässige traufseitige Fassadenhöhe (5.1): 3.00 m- maximal anrechenbare Gebäudefläche (Anhang IVHB): 30 m 2- maximale Gebäudelänge: 7.00 m2. Unterniveaubauten (2.5)- maximales Durchschnittsmass b über dem massgebenden Terrain: 0.60 m- maximales Mass f über dem massgebenden Terrain: 0.80 m3. Vorspringende Gebäudeteile (3.4)- maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1.50 m bzw. 1.00 m in der Kernzon- maximal zulässiges Mass b für die Breite: 4.00 m- maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: 1/34. Technisch bedingte Dachaufbauten (5.1)- maximal zulässiges Mass: 1.50 m5. Zurückversetzte Brüstungen bei Flachdachbauten (5.2)- minimal notwendiger Versatz: 1.50 m6. Dachaufbauten (5.2)- maximal zulässige Höhe (Überschreitung der Dachfläche):0.50 m unter dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion (5.1)7. Untergeschosse (6.2)- maximal zulässiges Durchschnittsmass b über der Fassadenlinie: 1.20 m


Art. 25Wohnzonen 2-4Die Wohnzonen sind für Wohnbauten bestimmt. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe einschliesslichGastgewerbebetriebe sind zulässig, sofern sie ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen.In den Wohnzonen gilt die offene Bauweise. Reihenhäuser sind im Rahmen der Vorschriften überdie Gebäudelängen zulässig.Gewerbe- und IndustriezonenArt. 26GewerbezoneDie Gewerbezone ist für gewerbliche Bauten bestimmt.Pro Gewerbebetrieb sowie pro einheitlichem, zusammenhängenden Gebäudekomplex mit mehrerenGewerbebetrieben ist nur eine Wohnung gestattet. Diese darf ausschliesslich vom Betriebsinhaberoder einem Betriebsangestellten genutzt werden.Art. 27Industriezone AIn der Industriezone A sind alle industriellen Anlagen sowie gewerblichen Bauten zulässig.Wohnbauten sind nur für Betriebsangestellte zulässig, deren ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlichist.Art. 28Industriezone BDie Industriezone B ist für gewerbliche Bauten bestimmt.Wohnbauten sind nur für Betriebsangestellte zulässig, deren ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlichist.Art. 29Industriezone CDie Industriezone C ist für die Errichtung und den Betrieb einer Grosssägerei sowie weiterer Betriebeim Zusammenhang mit der Holzverarbeitung bestimmt.Wohnbauten sind nur für Betriebsangestellte zulässig, deren ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlichist.


Es gelten die Zonenvorschriften der Industriezone A gemäss Art. 9 (Zonenschema).Zonen für besondere bauliche NutzungenArt. 30ParkierungszoneDie Parkierungszone umfasst Flächen, welche für das Parkieren von Fahrzeugen bestimmt sind.Parkhäuser sind unterirdisch (2.4) oder als Unterniveaubaute (2.5) zulässig.Art. 31SchrebergartenzoneDie Schrebergartenzone umfasst Gärten, die der Nutzung für dieSelbstversorgung vorbehalten sind.Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen eine Gartenordnung, welche durch dieBaubehörde genehmigt wird. In der Gartenordnung können Bauten bis maximal 2.50 m Gesamthöhe,2.00 m Breite und 2.50 m Tiefe zugelassen werden. Bauten und Anlagen, welche der genehmigtenGartenordnung entsprechen, bedürfen keiner Baubewilligung.Art. 32Zone für EnergieanlagenDie Zone für Energieanlagen ist primär für Bauten und Anlagen für die Energieproduktion, Energieversorgungund Energieverteilung bestimmt.Andere Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie untergeordneter Natur sind und in einemSachzusammenhang mit den zonenkonformen Bauten und Anlagen nach Absatz 1 stehen.Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem einschlägigen spezialrechtlichen Konzessionsund/oderPlangenehmigungsverfahren. Ist kein solches vorhanden, gilt das Verfahren nach Raumplanungsgesetzgebung.Art. 33BahnhofzoneDie Bahnhofzone ist primär für Bauten und Anlagen bestimmt, die ganz oder überwiegend dem Bauund Betrieb einer Eisenbahn dienen und entsprechend dem Plangenehmigungsverfahren nach Eisenbahngesetzgebungunterstellt sind.


Bauten und Anlagen, die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, unterliegen dem kommunalenBaubewilligungsverfahren. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Bahnunternehmung bewilligt werden,wenn sie Bahngrundstücke beanspruchen oder an solche grenzen, oder wenn die Betriebssicherheitbeeinträchtigt werden könnte.C. SchutzzonenArt. 34Wald- und WildschonzoneDie Wald- und Wildschonzone umfasst Lebensräume von Tieren, insbesondere die Wildeinstandsgebiete.Die Anlage, Präparierung und Markierung von Abfahrtspisten, Langlaufloipen und Schlittelwegenoder anderen Einrichtungen zur Sportausübung sind im Winter nicht gestattet. Der Gemeindevorstanderlässt temporäre Betretungs- und Fahrverbote nach Absprache mit der Wildhut und demForstdienst.Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur für land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen gestattet.Vorbehalten sind generell Not- und Rettungsmassnahmen sowie Pflege- und Hegemassnahmenin Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst.Die Wald- und Wildschonzonen werden nach den Richtlinien des Amtes für Jagd und Fischerei undder kantonalen Hegekommission gekennzeichnet. Zweckmässige Pflegemassnahmen sind von denGrundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu dulden.D. Weitere ZonenTourismus und FreizeitArt. 35Zone für FreizeitnutzungenDie Zone für Freizeitnutzungen umfasst jen Gebiete, die fü die sportliche Betätigung und die Erholungbestimmt sind.Mit Ausnahme von offenen Anlagen wie Kinderspielplätzen, Feuerstellen, Eisfeldern, Bocciabahnenund dergleichen mit den dazu gehörenden Infrastrukturen (WC-Anlagen, Garderoben, Materialräumenund dergleichen) sind keine Bauten und Anlagen zulässig.


Art. 36GolfplatzzoneDie Golfplatzzone umfasst die für den Golfsport bestimmten Flächen. Es sind ausschliesslich Bautenund Anlagen zulässig, die dem Golfsport dienen, wie Spielanlagen, Clubhaus mit Restaurantsowie Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt.Die Spielanlagen, die übrige Golfplatzfläche und der Standort für Hochbauten werden im GenerellenGestaltungsplan festgelegt.Spielanlagen sind innerhalb der im Generellen Gestaltungsplan festgelegten Flächen zu erstellen.Technisch begründete geringfügige Verschiebungen der Spielanlagen können im Baubewilligungsverfahrenzugelassen oder angeordnet werden.Hochbauten dürfen nur innerhalb des Standortes für Hochbauten errichtet werden. Für die GesamtundFassadenhöhe sowie die Gebäudelänge gelten die Vorschriften der Wohnzone 2.Betrieb und Unterhalt der Golfanlagen haben auf Grund eines Betriebskonzeptes zu erfolgen. Diesesbedarf der Genehmigung durch den Gemeindevorstand.Die Freiflächen der Golfplatzzone sind ausserhalb der Spielsaison zur Begehung durch die Öffentlichkeitzugänglich.Die Betreiber des Golfplatzes sind verpflichtet, im Falle der Benötigung der Fruchtfolgefläche zurGewährleistung einer ausreichenden Versorgungsbasis des Landes oder im Falle einer Aufgabe derGolfnutzung aus anderen Gründen das Golfplatzareal innert eines Jahres so wiederherzustellen, dassdarauf eine landwirtschaftliche Nutzung betrieben werden kann.Art. 37Pferdeausbildungs- und PferdepensionszoneIn der Pferdeausbildungs- und Pferdepensionszone sind Bauten und Anlagen zulässig, die der Aufzuchtund der Ausbildung von Pferden dienen, wie Pferdestallung, Reithalle, Aussenanlagen, Remisesowie Wohnraum für Betriebsleitung und Personal, deren ständige Anwesenheit im Betrieberforderlich ist. Anlagen für den Pferdesport sind ebenfalls zulässig. Die Bewilligung und Errichtungvon Bauten und Anlagen setzt den Erlass eines Generellen Gestaltungsplanes voraus.Hochbauten sind innerhalb des im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Baubereichs für Hochbautenzu erstellen. Betriebsbauten haben eine Gesamthöhe von maximal 8.00 m und eine Gebäude-


Die Gestaltung des Abbaugeländes nach Abschluss der Materialentnahme oder einzelner Etappensowie weitere Massnahmen über die Gestaltung des Abbaugeländes und den Schutz der Umgebungsind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt.Die Abbauflächen sind nach der Materialentnahme gemäss Generellem Gestaltungsplan zu gestalten.Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kanninsbesondere eine geeignete Sicherheit für die finanziellen Mittel verlangen, welche für den Abschlussder Arbeiten notwendig sind (zweckgebundenes Depositum).Die im Zonenplan ausgeschiedene 2. Abbauetappe bedarf vor der Beanspruchung der Zustimmungdurch die Urnengemeinde.Art. 40MaterialablagerungszoneDie Materialablagerungszone umfasst Flächen, die für die Errichtung einer Inertstoffdeponie fürdie Beseitigung von unverschmutztem Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial bestimmt sind.Bauten und Anlagen, die ausschliesslich dem Deponiebetrieb dienen, können für die Dauer des Betriebesbewilligt werden.Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder einzelner Etappen sowieweitere Massnahmen über den Aufbau und die Gestaltung der Deponie und den Schutz der Umgebungsind im Generellen Gestaltungsplan oder in einem Arealplan festgelegt.Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den Abschluss und dessenSicherstellung gelten im Übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.Vorbehalten bleiben insbesondere die notwendigen Bewilligungen des kantonalen Amtes für Naturund Umwelt.Diverse weitere ZonenArt. 41Übriges GemeindegebietDas übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene Flächen, für die noch keineGrundnutzung festgelegt ist.Es dürfen nur standortgebundene Bauten im Sinne des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzeserstellt werden. Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich Stellung,Grösse und genaue Lage zulässiger Bauten. Der Einordnung der Bauten in die Landschaft ist besondereBeachtung zu schenken.


Die Erneuerung, teilweise Änderung und der Wiederaufbau nicht standortgebundener Bauten sindim Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften gestattet.Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind unzulässig. Der Gemeindedürfen ferner durch die Zulassung von Bauvorhaben im übrigen Gemeindegebiet keine Kostenerwachsen. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss an die öffentlichen Erschliessungsanlagen.3. Genereller GestaltungsplanA. AllgemeinesArt. 42FestlegungenDer Generelle Gestaltungsplan kann folgende Festlegungen enthalten:a) Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum- Baubereiche (7.4) Art. 43 BGb) Gestaltungsbereiche im Landschaftsraum- Bereiche mit Nutzungsbeschränkungen Art. 44 BGc) Gestaltungsobjekte- Geschützte Bauten Art. 45 BG- Baulinien (7.3) für die bauliche Gestaltung Art. 46 BG- Natur- und Kulturobjekte Art. 47 BGIm Generellen Gestaltungsplan können weitere Festlegungen der Gestaltung getroffen werden.B. Gestaltungsbereiche im SiedlungsraumArt. 43BaubereicheBaubereiche bezwecken die Abgrenzung der bebaubaren Bereiche gegenüber den freizuhaltendenFlächen aus Gründen der Gestaltung oder Siedlungsstrukturierung oder zur Erfüllung anderer öffentlicherInteressen.


Sie können innerhalb von Bauzonen oder von weiteren Zonen, in denen bodenverändernde Nutzungenzulässig sind, festgelegt werden.C. Gestaltungsbereiche im LandschaftsraumArt. 44Bereiche mit NutzungsbeschränkungenIn Bereichen mit Nutzungsbeschränkungen werden im Generellen Gestaltungsplan Einschränkungender zonengemässen Nutzung oder besondere Auflagen für die Erhaltung und Nutzung von landschaftsprägendenElementen, Gebäuden, Anlagen oder Aussenräumen festgelegt.Die spezifischen Nutzungsanordnungen gehen den Zonen- und allgemeinen Bauvorschriften vor.D. GestaltungsobjekteArt. 45Geschützte BautenBauvorhaben an geschützten Bauten sind vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehördeanzumelden. Diese legt unter Beizug der Denkmalpflege bzw. der Gestaltungsberatung die erforderlichenSchutzanordnungen fest und entscheidet über allfällige Auflagen.Geschützte Bauten dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Erneuerungen, Um- undAnbauten, die sich für die bestimmungsgemässe Nutzung eines Gebäudes oder einer Anlage alsunerlässlich erweisen, sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig.Bauvorhaben sind durch die Denkmalpflege zu begleiten.Art. 46Baulinien für die bauliche GestaltungBaulinien des Typs A gelten wie Grenzabstandsvorschriften. Unterschreitungen gemäss KRG sindnicht zulässig.Baulinien des Typs B gelten wie Grenzabstandsvorschriften. Unterschreitungen gemäss KRG sindzulässig.Baulinien des Typs C bestimmen zwingend die Lage von Fassadenfluchten (3.1).


Baulinien des Typs D bestimmen zwingend die vertikale und horizontale Ausdehnung von Gebäuden.Baulinien für die bauliche Gestaltung werden im Generellen Gestaltungsplan oder in Folgeplänenfestgelegt.Art. 47Natur- und KulturobjekteFür die im Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten Natur- und Kulturobjekte geltendie Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind in besonderemMasse zu pflegen und in ihrem Bestand zu erhalten. Bei Bauvorhaben trifft die Baubehörde dienotwendigen Anordnungen zur Erhaltung der wertvollen Objekte.4. Genereller ErschliessungsplanA. AllgemeinesArt. 48FestlegungenDer Generelle Erschliessungsplan kann folgende Festlegungen enthalten:a) Erschliessungsbereiche- Verkehrsbereiche Art. 49 BG- Versorgungs- und Entsorgungsbereiche Art. 50 BGb) ErschliessungsanlagenKantonsstrassekant. Strassengesetz- Sammel- und Erschliessungsstrassen Art. 52 BG- Fuss- und Wanderwege Art. 53 BG- Wirtschaftswege Art. 54 BG- Öffentliche Parkierungsanlagen Art. 55 BG- Versorgungs- und Entsorgungsanlagen Art. 56 BGc) Weitere Festlegungen- Baulinien (7.3) Art. 55 KRGIm Generellen Erschliessungsplan können weitere Festlegungen der Gestaltung getroffen werden.


Für Verkehrsanlagen wie Kantonsstrassen, Eisenbahnen oder Seilbahnen sowie für VersorgungsundEntsorgungsanlagen wie Hoch Hochspannungsleitungen, Telefonleitungen, bei denen Bund,Kanton oder Dritte Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.Diese Anlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf den Träger zu kennzeichnen.B. ErschliessungsbereicheArt. 49VerkehrsbereicheIn den im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Verkehrsbereichen gelten besondere Erschliessungsanordnungenoder besondere Verkehrsregelungen.In Verkehrbereichen mit beschränkter Erschliessung dürfen keine Verkehrsanlagen für den motorisiertenVerkehr erstellt werden.In Verkehrbereichen mit gemeinschaftlicher Erschliessung sind die im Generellen Erschliessungsplanfestgelegten Verkehrsanlagen wie Autoeinstellhallen, oberirdische Parkierungsanlagen alsGemeinschaftsanlagen für alle innerhalb des Bereichs gelegenen Grundstücke auszuführen. Diebereitzustellende Anzahl Pflichtparkplätze richtet sich nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplanesoder, wo solche fehlen, nach den allgemeinen Bestimmungen.Art. 50Versorgungs- und EntsorgungsbereicheIn den im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsbereichengelten besondere Erschliessungsanordnungen.In Versorgungs- und Entsorgungsbereichen mit gemeinschaftlicher Erschliessung sind die im GenerellenErschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie zentrale Heizanlagen,Gemeinschaftsantennen, Sammelanschlüsse, Abfallsammelstellen als Gemeinschaftsanlagenfür alle innerhalb des Bereichs gelegenen Grundstücke auszuführen, und für die einbezogenenGrundstücke kann eine entsprechende Anschlusspflicht angeordnet werden.In den Entsorgungsbereichen Abwasser hat die Entwässerung entsprechend der Systemvorgabe imTrenn-, Teiltrenn- oder Mischsystem resp. über Versickerungen zu erfolgen.


C. ErschliessungsanlagenArt. 51Verkehrsanlagen1. AllgemeinesDer Generelle Erschliessungsplan bestimmt die bestehenden und geplanten Sammel- und Erschliessungsstrassen,die Anlagen für den Langsamverkehr wie Fuss- und Wanderwege, Radwege sowiedie Wald- und Güterstrassen, soweit die Anlagen für die Erschliessung des Gemeindegebietes notwendigsind. Er legt die für eine hinreichende Erschliessung erforderlichen Ausstattungen wie öffentlicheParkplätze, Bus- und Postautohaltestellen fest.Der Generelle Erschliessungsplan kennzeichnet jene projektierten Strassen und Wege, für die dasEnteignungsrecht mit der Genehmigung des Plans erteilt wird.Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen, welche in der Regel in Geld zu leistenist. Sofern Enteignete es wünschen, sorgt die Gemeinde nach Möglichkeit für Realersatz.Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehranlagen der Feinerschliessung lediglich Anschlusspunktebestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanungoder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.Art. 522. Sammel- und ErschliessungsstrassenSammel- und Erschliessungsstrassen sind nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebietanzupassen. Wo es die Verhältnisse erfordern, werden die Strassen und Plätze beleuchtet.Quartierstrassen sind so auszugestalten, dass sie als Aussenräume für gemeinschaftliche Zweckedes Quartiers und als Zufahrt benutzt werden können.Die Sammel-, Erschliessungs- und Quartierstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und könnenim Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangenund befahren werden.Art. 533. Fuss- und WanderwegeFusswege und Fussgängerzonen zur Erschliessung des Siedlungsgebietes sind wenn immer möglichvom rollenden Verkehr getrennt anzulegen.


Wanderwege ausserhalb der Siedlungen sind als Naturwege anzulegen und zu kennzeichnen.Die Fuss- und Wanderwege sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung vonjedermann begangen werden. Die Gemeinde kann Fahrverbote für Fahrräder sowie Reitverbote aufden ausschliesslich als Fuss- und Wanderwege bestimmten Wegen erlassen.Art. 544. WirtschaftswegeLand- und Forstwirtschaftswege dienen der land- und forstwirtschaft-lichen Nutzung des angeschlossenenGebietes.Die Benutzung der Wald- und Güterstrassen richtet sich nach den Vorschriften der Wald- und Meliorationsgesetzgebungsowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde.Art. 555. Öffentliche Parkierungs anlagenDie Gemeinde sorgt für ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Parkierungsanlagen für Motorfahrzeugeund für Fahrräder.Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass öffentliche Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge in derRegel gegen eine Parkplatzgebühr benützt werden dürfen. Die Parkplatzgebühren für Motorfahrzeugeund Motorräder werden in einer vom Gemeinderat zu erlassenden Tarifordnung festgelegt.Die Baubehörde erlässt bei Bedarf für öffentliche Parkplätze sowie für Gemeinschaftsanlagen, dievon der Gemeinde erstellt werden, eine Benützungsordnung.Art. 56Versorgungs- und EntsorgungsanlagenDer Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Versorgungs- undEntsorgungsanlagen, die für die hinreichende Erschliessung der Bauzonen notwendig sind. Dazuzählen namentlich Anlagen der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Telekommunikation,der Abfallbewirtschaftung und - nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans - Anlagender Abwasserbeseitigung.Die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sind öffentlich.Der Anschluss privater Grundstücke an die öffentlichen Anlagen sowie die Entsorgungvon Abfällen richten sich nach den Erschliessungsreglementen.


langen.Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen:1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie), enthaltend: Grenzverlauf,Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, projizierte Fassadenlinie(3.3), Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- undGebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte;2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen: Fotodokumentationüber das bestehende Gebäude sowie ein bauhistorisches Objektinventar bei schützenswertenund geschützten Gebäuden und Anlagen;3. Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom und Telefon;4. Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasseund Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, alle relevantenMasse gemäss IVHB wie projizierte Fassadenlinie (3.3) im Grundriss des 1. Vollgeschosses(6.1), Zweckbestimmung der Räume;5. Fassadenfluchten (Ansichten) (3.1) und Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben zumassgeblichen Höhenmassen gemäss IVHB, mit Verlauf des massgebenden und neuenTerrains bis zur Grenze sowie mit Strassenhöhen;6. detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer mit Darstellung der Geschossflächenkomponentennach SIA 416 und der Abstellplätze;7. Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen,Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen, Bepflanzungen usw.;8. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebungusw.;9. Angabe der approximativen Baukosten; kubische Berechnung nach SIA Norm 416;10. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalenVorschriften;11. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen;12. bei Gebäuden und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen: die erforderlichen Bewilligungengemäss kantonalen Vorschriften;13. Energienachweise sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular; für historischwertvolle Gebäude gelten bezüglich Energienachweis besondere Bestimmungen.Bei Neubauten: Zertifikat Minergie-Standard;14. Nachweis betreffend Schallschutz gemäss eidgenössischen Vorschriften;


15. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Gebäuden in der Gefahrenzone;16. bei Wasser- und Abwasseranschlüssen: Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser,Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen;17. Detailpläne der Abwasserreinigungsanlagen (Einzelkläranlagen) bzw. der erforderlichenVorbehandlungsanlagen für Abwasser sowie Angaben zur Dimensionierung derAnlagen;18. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen: Emissionserklärung gemässeidgenössischen Vorschriften;19. bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstandsgemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbartenGebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist;20. bei Bauvorhaben mit erheblichen Emissionen von Luftverunreinigungen: Immissionsprognosegemäss eidgenössischen Vorschriften (auf Verlangen der Baubehörde);21. bei Bauvorhaben, die nichtionisierende Strahlung verursachen: Standortdatenblatt undAngaben gemäss eidgenössischen Vorschriften, soweit diese solche Unterlagen vorschreiben;22. bei Bauvorhaben mit eigenen Lärmquellen: Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften(Lärmprognose auf Verlangen der Baubehörde);23. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten: Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften;24. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkungund Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzungvon Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen der kantonalen Fachstelle fürGewässerschutz;25. Angaben über Art und Menge der bei Ausführung des Bauvorhabens anfallenden Abfälleund Angaben über deren Entsorgung auf besonderem Formular (Entsorgungserklärungvom Amt für Natur und Umwelt);26. bei Abfallanlagen (z.B. Deponien, Anlagen zum Sammeln und Aufbereiten von Abfällenaller Art, Abfallzwischenlager, Kompostieranlagen ab einer Kapazität von 100Tonnen pro Jahr, KVA): Angaben und Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften;


3. Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO, soweit sie für mehr alsdrei und weniger als sechs Monate aufgestellt oder errichtet werden;4. Reklameeinrichtungen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m 2 im Sinne von Art.40 Abs. 1 Ziff. 9 KRVO;5. Satellitenempfangsanlagen mit einer Fläche bis zu 1.5 m 2 im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff.10 KRVO;6. Terrainveränderungen im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 17 KRVO;7. Einfriedungen gegen öffentlichen Grund sowie Stütz- und Futtermauern ab 0.80 m bis 1.00m;8. Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m 2 Grundfläche für Nutztiere, fundamentfreiePlastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaftund des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten im Sinnevon Art. 40 Abs. 1 Ziff. 20 KRVO.2. Sicherheit und GesundheitArt. 61KinderspielplätzeWerden Wohnsiedlungen oder Mehrfamilienhäuser mit mehr als vier Wohnungen erstellt, wesentlichumgebaut oder erweitert, sind auf privatem Grund besonnte und vor dem Verkehr geschützteKinderspielplätze von ausreichender Grösse zu erstellen.Diese Verpflichtung gilt nicht in der Kernzone. In den anderen Zonen kann die Baubehörde in begründetenFällen Ausnahmen gestatten.Art. 62WohnhygieneRäume mit Hauptnutzflächen gemäss SIA Norm 416 müssen eine genügende Belichtung und Wärmedämmungaufweisen sowie lüftbar sein. Gegebenenfalls sind durch entsprechende technischeAusrüstungen einwandfreie Verhältnisse zu schaffen.Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die ins Freie führen.


Bei Wohn- und Schlafräumen im Unterniveaubereich dürfen Fensterbrüstungen an mindestens einerFassadenseite nicht höher als auf halber Raumhöhe liegen, und das Terrain darf im Fensterbereichauf Höhe Oberkant Fensterbank einen Lichteinfallswinkel von 30 Grad ab der Horizontalen nichtüberschreiten.Art. 63Behindertengerechtes BauenEs gelten in Bezug auf das behindertengerechte Bauen über die Minimalvorschriften des KRG hinausfolgende zusätzliche Bestimmungen:1. Beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten müssen mindestens einVollgeschoss, das Treppenhaus sowie ein allfälliger Aufzug von der Strasse und den Parkierungsanlagenaus nach den anerkannten Fachnormen rollstuhlgerecht erreichbar sein.2. Die einzelnen Wohnungen in solchen Gebäuden sind im Sinne der anerkannten Fachnormenüber den anpassbaren Wohnungsbau so zu gestalten, dass sie bei Bedarf ohne grossenbaulichen Aufwand den Bedürfnissen älterer und behinderter Personen angepasst werdenkönnen.3. Energieeffizientes BauenArt. 64Materielle EnergievorschriftenNeubauten haben in energetischer Hinsicht mindestens dem jeweils aktuellen Minergie-Standardzu entsprechen. Es ist der Baubehörde zusammen mit dem Baugesuch das entsprechende Zertifikateinzureichen.Bei Gebäudesanierungen und -umbauten sind in energetischer Hinsicht mindestens die kantonalenMindestvorschriften einzuhalten. Der entsprechende Nachweis ist der Baubehörde zusammen mitdem Baugesuch einzureichen. Die Gemeinde gibt zu diesem Zweck ein Formular ab.Die Gemeinde kann die verlangten Zertifikate und Nachweise sowie ihre Feststellungen am Baunachprüfen lassen. Die Bauherrschaft hat die von ihr verursachten Prüfungskosten zu tragen. BeanstandeteMängel sind von der Eigentümerschaft innert angemessener Frist auf eigene Kosten zubeheben.Im Übrigen gilt die Energiegesetzgebung von Bund und Kanton.


Art. 65Förderung1. Kosten ZertifizierungWerden Neubauten sowie Gebäudesanierungen und –umbauten nach Minergie-Standard, Minergie-P-Standard oder Minergie-Eco-Standard ausgeführt, übernimmt die Gemeinde die Kosten der entsprechendenZertifizierung, solange diese Standards nicht durch kommunales oder übergeordnetesRecht vorgeschrieben sind.Das Beitragsgesuch ist der Baubehörde spätestens innert 30 Tagen seit der Bauabnahme einzureichen.Art. 662. Beiträge Gebäudesanierungen und -umbautenDie Gemeinde gewährt analog dem Kanton Beiträge für Massnahmen an bestehenden Bauten undhaustechnischen Anlagen, wenn damit ein bedeutend kleinerer Energiebedarf oder ein wesentlichbesserer Nutzungsgrad erzielt wird als die kantonalen Mindestvorschriften verlangen.Die kommunalen Beiträge werden im Verhältnis zu den rechtskräftigen kantonalen Beiträgen geleistet.Der Gemeinderat bestimmt jährlich den entsprechenden Faktor, welcher zwischen 0.5 und2.0 liegt.Die Beitragsgesuche sind spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft der kantonalen Beitragsverfügungunter Vorweisung derselben schriftlich an die Baubehörde einzureichen.Die kantonalen Bestimmungen über die Rückforderung geleisteter Beiträge gelten sinngemäss.4. Gestaltung und UmweltArt. 67AllgemeinesBauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mitder Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht.Besteht zwischen Bauherrschaft und Baubehörde Uneinigkeit hinsichtlich der Erfüllung der gestalterischenVorgaben, kann die Baubehörde zur vertieften Prüfung und Beurteilung des Projekteseinen externen Gestaltungsberater beiziehen. Gestaltungsberater sind im Einvernehmen mit derBauherrschaft zu bestimmen, und die Kosten einer Gestaltungsberatung gehen je zur Hälfte zu Lastender Bauherrschaft und der Gemeinde. Bei gestalterisch offenkundig mangelhaften Baueingabensind die Kosten vollumfänglich von der Bauherrschaft zu tragen.


Art. 68DächerDächer sind als gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen, Materialien)und Siedlungsstruktur zu gestalten.Dachaufbauten und Dacheinschnitte über der zulässigen traufseitigen Fassadenhöhe dürfen höchstens2/3 der Fassadenlänge betragen. Dachaufbauten dürfen maximal 2.00 m hoch sein und müssendie Gesamthöhe (5.1) beachten.Art. 69Einfriedungen, Planzen und LärmschutzwändeEinfriedungen wie Zäune, Mauern, Holzwände und Lebhäge sind so zu gestalten, dass sie sich indas Orts- und Landschaftsbild einfügen. Werden neue Lebhäge oder Hecken angelegt oder bestehendeersetzt, haben sie mehrheitlich aus einheimischen Pflanzen zu bestehen.Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebietverboten. Mobile geflochtene Zäune sind nach erfolgter Beweidung umgehend wieder zu entfernenund dürfen nicht im Freien gelagert werden.Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum und die öffentliche Sicherheit oder verunstalten sie dasOrts- und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen anordnen.Lärmschutzwände haben sich gut in das Ortsbild einzufügen und müssen nach Möglichkeit begrüntwerden.Art. 70Terrainveränderungen, Böschungen und MauernVeränderungen des natürlich gewachsenen Geländeverlaufs sind nur zulässig, soweit sie das OrtsundLandschaftsbild nicht beeinträchtigen. Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf das Unerlässlichezu beschränken. Unumgängliche Terraineingriffe müssen dem umgebenden natürlichenGelände angepasst werden.Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken.Art. 71LagerplätzeLagerplätze (Materialdepots) sind ausserhalb von Nutzungszonen, in denen sie zonenkonform wären,unzulässig. Vorbehalten bleiben Lagerplätze, die nur einmal im Jahr für maximal vier Monateeingerichtet werden.


Bei bestehenden bewilligten Lagerplätzen, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten odergefährlich sind, verpflichtet die Baubehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu Massnahmenzur Verbesserung der Situation.Bei bestehenden unbewilligten Lagerplätzen verpflichtet die Baubehörde die Eigentümerin oder denEigentümer zur Beseitigung des widerrechtlich gelagerten Materials und zur Wiederherstellung desursprünglichen Zustandes.Kommen die Eigentümerin oder der Eigentümer den Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 innertFrist nicht nach, lässt die Baubehörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kostender Säumigen durch Dritte vornehmen.Art. 72Reklamen und HinweisfafelnReklamen und Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie dieVerkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.Art. 73AntenenDie Standorte von Aussenantennen einschliesslich Satellitenempfangsanlagen sind so zu wählen,dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.Die Baubehörde kann bei neuen Gebäuden sowie bei wesentlichen Umbauten oder Erweiterungenbestehender Gebäude innerhalb eines Schutz- oder Erhaltungsbereichs und in den Kernzonen dieErstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen.Art. 74CampierenDie Anlage und der Betrieb von Campingplätzen sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten.Organisierte, zeitlich befristete Zeltlager können vom zuständigen Departementsvorsteher bewilligtwerden.Bewohnte Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte dürfen nur innerhalb der Bauzone auf privatemGrund für längstens 90 Tage aufgestellt werden. Private Grundstücke dürfen nicht gewerbsmässigzum Aufstellen bewohnter Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte zur Verfügung gestellt werden.Nicht bewohnte Wohnwagen und Wohnmobile dürfen nur innerhalb der Bauzone auf privatemGrund oder auf besonderen vom Gemeindevorstand bezeichneten Winterstandplätzen abgestelltwerden.


5. VerkehrArt. 75VerkehrssicherheitDie Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen,insbesondere die Anlagen für den Langsamverkehr, gefahrlos benützt werden können.Pflanzen sowie bauliche Anlagen bei Einmündungen, Ausfahrten und Ausgängen auf Strassen, Wegeund Plätze dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann dieAnpassung oder Beseitigung sichtbehindernder Pflanzen und Anlagen auf Kosten der Eigentümerinoder des Eigentümers verfügen.Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachkännel und Schneefangvorrichtungenanzubringen. Wird durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen die öffentliche Sicherheitgefährdet, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zurBeseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben sie untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichenMassnahmen auf deren Kosten ausführen.Art. 76Zu- und AusfahrtenEinstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreichekommunale Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Länge und3.00 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5.00 m Länge,ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern.Zufahrten zu Garagen und Höfen dürfen eine maximale Neigung von 15% aufweisen. Sie müssenvon der Fahrbahngrenze aus wenigstens 3.00 m bzw. von der Trottoirgrenze aus wenigstens 1.00 mmit maximal 4% Neigung verlaufen. Die freie Sicht auf die Strasse soll wenigstens 3.50 m von derFahrbahngrenze unter einem Winkel von 45 Grad gewährleistet sein. Zudem sind die Ausfahrtenmit Radien von 3.00 m auszurunden, sofern sie schmäler als 4.00 m sind.Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in Kerngebieten, kann die Baubehörde davonabweichende Masse gestatten.


Art. 77Abstellplätze für Fahrzeuge1. PflichtplätzeBei neuen Gebäuden sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwartenlassen, hat die Bauherrschaft in angemessener Distanz während des ganzen Jahres zugänglicheAbstellplätze für Fahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten. Soferndies auf fremdem Boden erfolgen soll, hat die Bauherrschaft die erforderlichen Rechte für diedauernde Benützung von Abstellplätzen nachzuweisen.Für Motorfahrzeuge sind bereitzustellen:- Wohngebäude 1 Platz pro Wohnung bis 80 m² Hauptnutzfläche, darüber 2 Plätze- Gewerbe-/Bürogebäude 1 Platz pro 80 m² Hauptnutzfläche- Verkaufslokale 1 Platz pro 20 m² Ladenfläche- Pensionen, Hotels 1 Platz pro 3 Gastbetten- Restaurants 1 Platz pro 15 m 2 Restaurationsfläche (ohne Hotelspeisesäle)Für andere Gebäude bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze gemäss den Normender Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Sie berücksichtigt bei der Festlegungder Anzahl Pflichtparkplätze die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und den Anteildes Langsamverkehrs am erzeugten Verkehrsaufkommen. Sie kann in besonderen Fällen dieAnzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen. Garagezufahrten und -vorplätze gelten ausserbei Einfamilienhäusern in der Regel nicht als Autoabstellplätze.Bei Wohngebäuden mit fünf und mehr Wohnungen ist nebst den Pflichtplätzen nach Absatz 2 einBesucherparkplatz pro fünf Wohnungen bereitzustellen. Öffentliche Parkplätze in angemessenerDistanz können angerechnet werden.Bei bestehenden Bauten und Anlagen, welche die Anforderungen der vorstehenden Absätze nichterfüllen, können die Eigentümerin oder Eigentümer zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligungan Gemeinschaftsanlagen verpflichtet werden, wenn es die Betriebs-, Wohn- oder Verkehrsverhältnisseihrer Objekte erfordern.Für Fahrräder und Motorfahrräder sind ebenfalls genügend Abstellflächen bereitzustellen.


Art. 782. Ersatzabgabe für AutoabstellplätzeIst die Anlage der vorgeschriebenen Abstellplätze auf eigenem oder durch vertragliche Abmachunggesichertem fremdem Boden nicht möglich und können die Abstellplätze auch nicht in einer Gemeinschaftsanlagebereitgestellt werden, ist für jeden fehlenden Abstellplatz eine einmalige Ersatzabgabezu bezahlen.Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich nach dem Gesetz über die Erschliessungsbeiträge fürGrundeigentümer.Wird dem Grundeigentümer eine Abstellfläche in einer öffentlichen Parkierungsanlage zugeteilt, sobemisst sich die Abgabe nach den effektiven Kosten für deren Erstellung und Unterhalt. Der Pflichtigekann sein Benützungsrecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen.Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestelltund ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkplätzeund zu Gunsten des Langsamverkehrs zu verwenden.6. Versorgung und EntsorgungArt. 79WerkleitungenWerkleitungen, die der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung dienen, werden in der Regel imStrassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstückedurchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem Bodengegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständigeEnteignungskommission festgesetzt.Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeindezu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechts eine andere Regelunggetroffen worden ist.Art. 80AbwässerAbwässer von Gebäuden und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriftenüber den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandelnund zu entsorgen. Das Meteowasser ist versickern zu lassen, sofern es die Verhältnisse erlauben.Einzelheiten bestimmt das Reglement über die Abwasserbehandlung.


7. Öffentlicher und privater Grund und LuftraumArt. 81Nutzung des öffentlichen Grundes und LuftraumsGesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligungdes Gemeindevorstands zulässig.Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grundoder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde.Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Erker, Balkone oder andereausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwertwird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.Bestehende vorspringende Gebäudeteile wie Vorsprünge, Sockel, Erker, Vordächer dürfenbewilligungsfrei nachisoliert werden.Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzungen können von der Leistungeiner Entschädigung abhängig gemacht werden.Art. 82Nutzung des Privateigentums für öffentliche ZweckeDie Gemeinde und nötigenfalls auch die von ihr mit Versorgungs- und Entsorgungsaufgaben beauftragtenoder konzessionierten Tägerschaften sind berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale,Strassentafeln, Wegmarkierungen, Vermessungszeichen, Angaben über Werkleitungen sowietechnische Einrichtungen wie Hydranten, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Schaltkästen,Messeinrichtungen auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen.Berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist nach MöglichkeitRechnung zu tragen.Hydranten und weitere der öffentlichen Versorgung dienende Anlagen, die jederzeit umgehend erreichbarsein müssen, sind dauernd frei zugänglich zu halten. Hieraus entstehende Mehrkosten fürEinfriedungen trägt die Gemeinde.


V. Erschliessungsordnung1. AllgemeinesArt. 83ErschliessungsreglementeDie Erschliessungsreglemente regeln in Ergänzung des <strong>Baugesetz</strong>esdie Projektierung, die Erstellung und technische Gestaltung, die Benützung, den Unterhalt und diebedarfsgerechte Erneuerung der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, insbesondere inden Bereichen der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung, der Abfallbewirtschaftung sowieder Energieversorgung und der Telekommunikation, soweit nicht einzelne Aufgaben Gemeindeverbindungen,konzessionierten Trägerschaften oder Privaten übertragen sind. Die Reglemente legendie Anschlusspflichten und Anschlussvoraussetzungen fest.Die Erschliessungsreglemente regeln ausserdem die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde fürden Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.Sie legen insbesondere fest, welche Versorgungsanlagen nach den Bestimmungen der kantonalenRaumplanungsgesetzgebung über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden. SoweitGebühren erhoben werden, bestimmen die Reglemente den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagenund die Gebührenansätze sowie das Verfahren für die Veranlagung und denBezug der Gebühren.Bei der Ausgestaltung der Erschliessungsreglemente sind die Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung,namentlich das Verursacherprinzip, zu beachten.Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen.Art. 84ErschliessungsprogrammDie Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms. Dieses wird vom Bauamterarbeitet.Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Gemeinde während 30Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und imKantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der BaubehördeVorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfälligeAnpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm.


Die Baubehörde sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungsprogramm ergebenden finanziellenVerpflichtungen in das jährliche Budget der Gemeinde aufgenommen werden.Bei wesentlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auflageverfahren zu wiederholen.Art. 85StrassennamenDie Baubehörde entscheidet über die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Wege undPlätze auf Gemeindegebiet. Es sind romanische oder deutsche Bezeichnungen zu verwenden.2. Projektierung und BewilligungArt. 86Generelle Projekte und BauprojekteDie generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Groberschliessung, die Hauptanlagender Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung sowie Anlagen der Energieversorgung und derAbfallbewirtschaftung.Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung von Erschliessungsanlagenund weitere Einzelheiten.Die Bewilligung der Erschliessungsanlagen erfolgt im Baubewilligungsverfahren.3. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und ErneuerungArt. 87Öffentliche Erschliessungsanlagen1. AusführungDie gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Gemeinde nachMassgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt. Vorbehalten bleiben besondere Erschliessungsanordnungenfür die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsbereiche.Anlagen der Feinerschliessung werden von den Privaten nach den von der Gemeinde genehmigtenPlänen erstellt.


Art. 882. Betrieb, Unterhalt und ErneuerungDie Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die rechtzeitige Erneuerungaller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen.Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt füreine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen.Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von den Verursachernauf eigene Kosten zu reinigen. Die Baubehörde trifft, sofern notwendig, die erforderlichen Anordnungen.Art. 893. SchneeräumungDie gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der Gemeinde offengehalten,soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die Baubehörde bezeichnet im Rahmen dervon der Gemeinde gesprochenen Kredite die jeweils zu räumenden Gemeindestrassen, Wege undPlätze.Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster Schonung von Bautenund Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken abzulagern. Die betroffenen Grundstückesind von der Gemeinde nach der Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schädenan Gebäuden, Zäunen oder Pflanzen werden von der Gemeinde in Stand gestellt oder vergütet.Art. 90Private Erschliessungsanlagen1. AllgemeinesDie Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnenund Grundeigentümer.Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähigem Zustand zu halten undrechtzeitig zu erneuern.Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugänge ist Sache der Privaten.Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung kann die Baubehörde die erforderlichen Massnahmentreffen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an.


Art. 912. Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche NutzungDie Baubehörde kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarterGrundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen und die Anlagenauch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagensind Quartierplanverfahren durchzuführen.Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsanlagen können von derBaubehörde verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen,Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zustellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt.Die Kostenanteile an Gemeinschaftsanlagen sowie die Entschädigungen für die Mitbenützung privaterAnlagen werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip festgesetzt.Art. 923. Übernahme durch die GemeindeDie Gemeinde kann auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienenund den technischen Anforderungen genügen, übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und ingutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagenauf dem Enteignungsweg.Art. 93SanierungsplanungenDie Gemeinde überwacht den Zustand und die Funktionsfähigkeit der eigenen und der privaten Erschliessungsanlagen.Sie stellt laufend Optimierungen nach dem neusten Stand der Technik und umfassende Erneuerungendurch frühzeitige Sanierungsplanungen sicher.Sind Erschliessungsanlagen eines Quartiers erneuerungsbedürftig oder fehlen klare rechtliche Regelungenbezüglich Benützung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung gemeinschaftlich genutzterprivater Erschliessungsanlagen, kann die Baubehörde eine Sanierungsquartierplanung durchführen.


VI. Vollzugs- und SchlussbestimmungenArt. 94VollzugDie Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und derübergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufgaben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechteErfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien für die Ausgestaltungvon Bauvorhaben namentlich mit Bezug auf Gestaltung, Wohnhygiene, Sicherheit und Unterhalt.Rechtserlasse und Vollzugshilfen werden Interessierten zu den Selbstkosten zur Verfügung gestellt.Sie sind von den mit dem Vollzug des <strong>Baugesetz</strong>es Betrauten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zubeachten.Art. 95Rechtsmittel gemeindeinternVerfügungen und Anordnungen des zuständigen Departementsvorstehers, der Baukommission, desBauamts oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes, derübergeordneten Gesetzgebung oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilungdurch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden.Art. 96Aufhebung und Änderung bisherigen RechtsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden rüheren Vorschriften derGemeinde, insbesondere das <strong>Baugesetz</strong> vom 4. Dezember 1988 mit den seitherigen Teilrevisionen,als aufgehoben.Art. 97InkrafttretenDas vorliegende <strong>Baugesetz</strong> tritt nach Annahme durch die Urnengemeinde vom 30. November 2008mit der Genehmigung durch die Regierung vom 10. März 2009 in Kraft.Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt desInkrafttretens des <strong>Baugesetz</strong>es noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.


Anhang 1 zum BGAbkürzungsverzeichnis zum neuen <strong>Baugesetz</strong> der Gemeinde<strong>Domat</strong>/<strong>Ems</strong>AZAusnützungszifferBABBauten und Anlagen ausserhalb der BauzoneBG<strong>Baugesetz</strong>bzw.beziehungsweiseESEmpfindlichkeitsstufe nach LärmschutzverordnungFATForschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnikinkl.inklusiveIVHBInterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der BaubegriffeKA (KB, KC, KD) Kernzone A (resp. B, C, D)KRGKantonales RaumplanungsgesetzKRVOKantonale RaumplanungsverordnungKVAKehrichtverbrennungsanlagemax.maximalmin.minimalresp.respektiveSIASchweizerischer Ingenieur- und Architektenvereinusw.und so weiterVSSVereinigung Schweizerischer StrassenfachleuteWWohnzoneWaGWaldgesetz


Anhang 2 zum BGInhaltsverzeichnis zum neuen <strong>Baugesetz</strong> der Gemeinde <strong>Domat</strong>/<strong>Ems</strong>mit Hinweisen auf unmittelbar anwendbare Artikel des kantonalen Raumplanungsrechts (KRG undKRVO). Die Hinweise werden dort angebracht, wo dies für einen guten Überblick über die anwendbarenBestimmungen aus Sicht des Kunden (Bauherr, Architekt) als erforderlich erscheint.I. AllgemeinesArt. 1 Geltungsbereich und ZweckArt. 2 Regionale Zusammenarbeit. Art. 4 Behördenorganisation 1. BaubehördeArt. 5 2. BaukommissionII. RichtplanungArt. 5 Kommunaler RichtplanIII. Grundordnung1. Allgemeines2. ZonenplanArt. 6 ZuständigkeitA. AllgemeinesArt. 7 FestlegungenB. Bauzonena) RegelbauweiseArt. 8 GrundsatzArt. 9 ZonenschemaArt. 10 AusnützungszifferArt. 11 Nutzungsübertragung und ParzellierungArt. 12 Geschosszahl in den KernzonenArt. 13 Gesamt- und FassadenhöheArt. 14 GebäudelängeArt. 15 Grenz- und GebäudeabstandKRG 76 Bauabstände für weitere Bauten und AnlagenKRG 77 Unterschreitungen, VorbehalteArt. 16 MehrlängenzuschlagArt. 17 Geschlossene BauweiseArt. 18 Konkrete Masse für einzelne IVHB-Begriffe


) ZonenvorschriftenWohnbauzonenArt. 19 Kernzonen 1. Allgemeine BestimmungenArt. 20 2. HofstattrechtArt. 21 3. Besondere VerfahrensregelungArt. 22 Kernzone AArt. 23 Kernzone BArt. 24 Kernzonen C und DArt. 25 Wohnzonen 2 - 4Gewerbe- und IndustriezonenArt. 26 GewerbezoneArt. 27 Industriezone AArt. 28 Industriezone BArt. 29 Industriezone CZonen für besondere bauliche NutzungenArt. 30 ParkierungszoneArt. 31 SchrebergartenzoneArt. 32 Zone für EnergieanlagenArt. 33 BahnhofzoneKRG 28 Zone für öffentliche Bauten und AnlagenLandwirtschaftszoneKRG 32 LandwirtschaftszoneC. SchutzzonenArt. 34 Wald- und WildschonzoneKRG 33 NaturschutzzoneKRG 34 LandschaftsschutzzoneKRG 36 ArchäologiezoneKRG 37 Grundwasser- und QuellschutzzoneKRG 38 Gefahrenzone 1D. Weitere ZonenTourismus und FreizeitKRG 39 WintersportzoneArt. 35 Zone für FreizeitnutzungenArt. 36 GolfplatzzoneArt. 37 Pferdeausbildungs- und PferdepensionszoneArt. 38 Zone für FahrendeMaterialabbau und MaterialablagerungArt. 39 MaterialabbauzoneArt. 40 MaterialablagerungszoneDiverse weitere ZonenArt. 41 Übriges GemeindegebietKRG 40 Zone für künftige bauliche Nutzung


3. Genereller GestaltungsplanA. AllgemeinesArt. 42 FestlegungenB. Gestaltungsbereiche im SiedlungsraumArt. 43 BaubereicheC. Gestaltungsbereiche im LandschaftsraumArt. 44 Bereich mit NutzungsbeschränkungenD. GestaltungsobjekteArt. 45 Geschützte BautenArt. 46 Baulinien für die bauliche GestaltungArt. 47 Natur- und Kulturobjekte4. Genereller ErschliessungsplanA. AllgemeinesArt. 48 FestlegungenB. ErschliessungsbereicheArt. 49 VerkehrsbereicheArt. 50 Versorgungs- und EntsorgungsbereicheC. ErschliessungsanlagenArt. 51 Verkehrsanlagen 1. AllgemeinesArt. 52 2. Sammel- und ErschliessungsstrassenArt. 53 3. Fuss- und WanderwegeArt. 54 4. WirtschaftswegeArt. 55 5. Öffentliche ParkierungsanlagenArt. 56 Versorgungs- und EntsorgungsanlagenD. Weitere FestlegungenKRG 55 Baulinien5. FolgeplanungenArt. 57 FolgeplanungArt. 58 Zuständigkeiten bei QuartierplanungenKRG 46 ArealplanKRG 51-54 QuartierplanungIV. Kommunale Bauvorschriften1. Formelles BaurechtA. BaubewilligungKRG 86 BaubewilligungspflichtKRG 87 BAB-Bewilligung, BAB-BehördeKRG 88 Koordination bei ZusatzbewilligungenKRG 89 BewilligungsvoraussetzungenKRG 90 Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen)


B. Baubewilligungsverfahrena) Ordentliches BaubewilligungsverfahrenKRVO 41 Vorläufige BeurteilungKRVO 42 Baugesuch, BAB-GesuchArt. 59 BaugesuchsunterlagenKRVO 43 BaugespannKRVO 44 Vorläufige PrüfungKRVO 45 Öffentliche Auflage, EinspracheKRVO 46 Bauentscheidb) MeldeverfahrenArt. 60 Anwendungsbereich des MeldeverfahrensKRVO 51 VerfahrenC. KoordinationKRVO 52 - 59D. Weitere BestimmungenKRG 91 Baubeginn, Erlöschen der Baubewilligung, BauvollendungKRVO 60 BaukontrollenKRG 96 Verfahrenskosten2. Sicherheit und GesundheitKRG 79 Im AllgemeinenKRG 80 Behindertengerechtes BauenArt. 61 KinderspielplätzeArt. 62 WohnhygieneArt. 63 Behindertengerechtes Bauen3. Energieeffizientes BauenArt. 64 Materielle EnergievorschriftenArt. 65 Förderung 1. Kosten ZertifizierungArt. 66 2. Beiträge Gebäudesanierungen und -Umbauten4. Gestaltung und Umwelt5. VerkehrKRG 73 Siedlung und LandschaftKRG 74 Geschützte ObjekteArt. 67 AllgemeinesArt. 68 DächerArt. 69 Einfriedungen, Pflanzen und LärmschutzwändeArt. 70 Terrainveränderungen, Böschungen und MauernArt. 71 LagerplätzeArt. 72 Reklamen und HinweistafelnArt. 73 AntennenArt. 74 CampierenArt. 75 VerkehrssicherheitArt. 76 Zu- und AusfahrtenArt. 77 Abstellplätze für Fahrzeuge 1. PflichtplätzeArt. 78 2. Ersatzabgabe für Autoabstellplätze


6. Versorgung und EntsorgungArt. 79 WerkleitungenArt. 80 Abwässer7. Öffentlicher und privater Grund und LuftraumArt. 81 Nutzung des öffentlichen Grundes und LuftraumsArt. 82 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke8. Besitzstand und Ausnahmen innerhalb der BauzonenKRG 81 BesitzstandKRG 82 Ausnahmen9. Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der BauzonenKRG 83 Im AllgemeinenKRG 84 Landschaftsprägende BautenV. Erschliessungsordnung1. AllgemeinesArt. 83 ErschliessungsreglementeArt. 84 ErschliessungsprogrammArt. 85 Strassennamen2. Projektierung und BewilligungArt. 86 Generelle Projekte und Bauprojekte3. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und ErneuerungArt. 87 Öffentliche Erschliessungsanlagen 1. AusführungArt. 88 2. Betrieb, Unterhalt und ErneuerungArt. 89 3. SchneeräumungArt. 90 Private Erschliessungsanlagen 1. AllgemeinesArt. 91 2. Gemeinschaftsanlagen undgemeinschaftliche NutzungArt. 92 3. Übernahme durch die GemeindeArt. 93 SanierungsplanungenVI. Vollzugs- und SchlussbestimmungenKRG 93 Verantwortung, HaftungKRG 94 Wiederherstellung des gesetzmässigen ZustandsKRG 95 BusseArt. 94 VollzugArt. 95 Rechtsmittel gemeindeinternKRG 100-104 Rechtsmittel kantonalKRG 5 MediationArt. 96 Aufhebung und Änderung bisherigen RechtsArt. 97 Inkrafttreten

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