Evaluierung HOAI. Aktualisierung der Leistungsbilder - SRL
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Evaluierung der HOAI – Aktualisierung der LeistungsbilderLPH 9 Objektbetreuunga) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vorAblauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüchegegenüber den ausführenden Unternehmenb) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen- Besondere Leistungen bei Umbauten undModernisierungen von Ingenieurbauwerkenund bei Verkehrsanlagen mit geringen Kostenfür Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowiemit gebundener Gradiente oder beischwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung- Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften- Untersuchen und Abwickeln der notwendigenSicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen- Örtliches Überprüfen von Planungsdetails ander vorgefundenen Substanz und Überarbeitender Planung bei Abweichen von den ursprünglichenFeststellungen- Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebungvon Schäden oder Mängeln§ 57 (HOAI 1996)Örtliche Bauüberwachung(1) Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagenumfaßt folgende Leistungen;1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführunggenehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkanntenRegeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,2. Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkteim Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besondereninstrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbrachtwerden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen,98 20-JUL-11 VS 3 „Abschluss“bericht zur 7. KOOGr
[4] Fachplanungen[3.3+4] Ing. BwK, VK[3.1+2] ObjPlg./FreiAnlg.[2] Flächenplanung[1] Allg. TeilTeil 3 – Objektplanung – Abschnitt 4 – VerkehrsanlagenLPH 9 Objektbetreuunga) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristenfür Gewährleistungsansprüchefestgestellten Mängel, längstens jedoch biszum Ablauf von 4 Jahren seit Abnahme derLeistung, einschließlich notwendiger Begehungenb) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vorAblauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüchegegenüber den ausführenden Unternehmenc) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalbder Verjährungsfrist§ xxÖrtliche BauüberwachungIn der Facharbeitsgruppe 3 wurde einvernehmlich beschlossen, dass die örtlicheBauüberwachung (§ 57 HOAI 1996) wieder verbindlich geregelt werden soll. Es wurdeein Modell entwickelt, mit dem zum einen durchschnittlich aufwendige Maßnahmenüber feste Prozentsätze abgerechnet werden können und zum anderen fürüber- bzw. unterdurchschnittlich aufwendige Maßnahmen Öffnungsklauseln enthaltensind.(1) Die örtliche Bauüberwachung bei Verkehrsanlagen umfasst:1. Plausibilitätsprüfung der Absteckung2. Überwachen der Ausführung der Bauleistungen- Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)- Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführungfreigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers,- Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen- Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestelltenMängel„Abschluss“bericht zur 7. KOOGr VS 3 20-JUL-11 99
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[4] Fachplanungen[3.3+4] Ing. BwK, VK[3.1+2] ObjPlg./FreiAnlg.[2] Flächenplanung[1] Allg. TeilTeil 3 – Objektplanung – Abschnitt 4 – VerkehrsanlagenLPH 9 Objektbetreuunga) Fachliche Bewertung <strong>der</strong> innerhalb <strong>der</strong> Verjährungsfristenfür Gewährleistungsansprüchefestgestellten Mängel, längstens jedoch biszum Ablauf von 4 Jahren seit Abnahme <strong>der</strong>Leistung, einschließlich notwendiger Begehungenb) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vorAblauf <strong>der</strong> Verjährungsfristen für Mängelansprüchegegenüber den ausführenden Unternehmenc) Mitwirken bei <strong>der</strong> Freigabe von Sicherheitsleistungen- Überwachen <strong>der</strong> Mängelbeseitigung innerhalb<strong>der</strong> Verjährungsfrist§ xxÖrtliche BauüberwachungIn <strong>der</strong> Facharbeitsgruppe 3 wurde einvernehmlich beschlossen, dass die örtlicheBauüberwachung (§ 57 <strong>HOAI</strong> 1996) wie<strong>der</strong> verbindlich geregelt werden soll. Es wurdeein Modell entwickelt, mit dem zum einen durchschnittlich aufwendige Maßnahmenüber feste Prozentsätze abgerechnet werden können und zum an<strong>der</strong>en fürüber- bzw. unterdurchschnittlich aufwendige Maßnahmen Öffnungsklauseln enthaltensind.(1) Die örtliche Bauüberwachung bei Verkehrsanlagen umfasst:1. Plausibilitätsprüfung <strong>der</strong> Absteckung2. Überwachen <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Bauleistungen- Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)- Überwachen <strong>der</strong> Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführungfreigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers,- Prüfen und Bewerten <strong>der</strong> Berechtigung von Nachträgen- Durchführen o<strong>der</strong> Veranlassen von Kontrollprüfungen- Überwachen <strong>der</strong> Beseitigung <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Abnahme <strong>der</strong> Leistungen festgestelltenMängel„Abschluss“bericht zur 7. KOOGr VS 3 20-JUL-11 99