Evaluierung HOAI. Aktualisierung der Leistungsbilder - SRL
Evaluierung HOAI. Aktualisierung der Leistungsbilder - SRL Evaluierung HOAI. Aktualisierung der Leistungsbilder - SRL
Evaluierung der HOAI – Aktualisierung der LeistungsbilderTeil 2 – FlächenplanungenAbschnitt 1 – Bauleitplanung§ 18Leistungsbild Flächennutzungsplan(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasstund werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs)mit 1 bis 3 Prozent,2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,3. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und4. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent.Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebersoder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungennach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungenvon Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zuvereinbaren.4 20-JUL-11 VS 3 „Abschluss“bericht zur 7. KOOGr.
[4] Fachplanungen[3.3+4] Ing. BwK, VK[3.1+2] ObjPlg./FreiAnlg.[2] Flächenplanung[1] Allg. TeilTeil 2 – Flächenplanungen – Abschnitt 1 – Bauleitplanung – FlächennutzungsplanTeil 2 – FlächenplanungenAbschnitt 1 – Bauleitplanung§ 18Leistungsbild Flächennutzungsplan(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen zusammengefasstund werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)Vorentwurf in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungennach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs mit ............................. 60 Prozent2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)Entwurf in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die öffentliche Auslegungnach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs mit .......................................... 30 Prozentund3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)Plan in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch dieGemeinde mit ................................................................................................... 10 ProzentDer derzeitige Abs. 2 entfällt ersatzlos Die Teilnahme an Sitzungen von politischenGremien oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wird ausschließlichals Besondere Leistungen definiert und dort aufgeführt. Dies bedeutet,dass Gremien- und Öffentlichkeitstermine jeweils projektbezogen zu vereinbarensind. Dies entspricht auch der allgemeinen Zielsetzung, soweit möglich, Leistungendurch vertragliche Vereinbarungen zu honorieren.Diese Regelung ist damit begründet, dass in der täglichen Praxis die Anzahl dieserSitzungstermine sehr uneinheitlich ist, sodass sich ein Leistungsumfang, der im Sinnevon § 3 Abs. 2 Satz 1 HOAI im Allgemeinen erforderlich ist, nicht herleiten lässt.Bei großen Städten fallen in der Regel keine Sitzungstermine in städtischen Gremienan, da die Abstimmung der Planungsprojekte allein zwischen Verwaltung und beauftragtemBüro erfolgt. In den städtischen Gremien wird dann in der Regel die Planungdurch Vertreter der Verwaltung vorgestellt und erörtert. Bei kleineren Gemeinden isthingegen häufig in jeder Leistungsphase die Teilnahme an mehreren Gremientermineerforderlich bzw. gewünscht. Termine im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungsind in der Regel nur dann erforderlich, wenn die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligungin Form einer Informationsveranstaltung durchgeführt wird. Häufig erfolgt diesefrühzeitige Beteiligung nur in Form einer Offenlage, sodass keine Sitzungen im Rahmender Öffentlichkeitsbeteiligung anfallen. Daher ist es eine Praxis- und sachgerechteRegelung, die Anzahl der Sitzungstermine jeweils projektbezogen zu vereinbaren.Dies sieht § 18 Absatz 2 Satz 2 auch so vor.Die in Satz 1 enthaltene Regelung bedeutet unter Anwendung von Satz 2, dass dieTeilnahme an bis zu fünf Sitzungen mit dem Honorar nach § 20 abgegolten ist, wennes sich nicht um eine Neuaufstellung handelt. Dies kann nur so interpretiert werden,dass diese Regelung nur bei einer Planänderung anzuwenden ist. Die Aufstellungsverfahrenbei Planänderungen sind mit den Verfahren bei Neuaufstellungen gemäߧ 1 Abs. 8 BauGB identisch. Daher ist eine Differenzierung bei der honorarrechtlichenBewertung der Sitzungstermine weder gerechtfertigt noch sachgerecht.„Abschluss“bericht zur 7. KOOGr VS 3 20-JUL-11 5
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[4] Fachplanungen[3.3+4] Ing. BwK, VK[3.1+2] ObjPlg./FreiAnlg.[2] Flächenplanung[1] Allg. TeilTeil 2 – Flächenplanungen – Abschnitt 1 – Bauleitplanung – FlächennutzungsplanTeil 2 – FlächenplanungenAbschnitt 1 – Bauleitplanung§ 18Leistungsbild Flächennutzungsplan(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen zusammengefasstund werden wie folgt in Prozentsätzen <strong>der</strong> Honorare des § 20 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)Vorentwurf in <strong>der</strong> vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungennach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs mit ............................. 60 Prozent2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)Entwurf in <strong>der</strong> vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die öffentliche Auslegungnach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs mit .......................................... 30 Prozentund3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)Plan in <strong>der</strong> vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch dieGemeinde mit ................................................................................................... 10 ProzentDer <strong>der</strong>zeitige Abs. 2 entfällt ersatzlos Die Teilnahme an Sitzungen von politischenGremien o<strong>der</strong> an Sitzungen im Rahmen <strong>der</strong> Öffentlichkeitsbeteiligung wird ausschließlichals Beson<strong>der</strong>e Leistungen definiert und dort aufgeführt. Dies bedeutet,dass Gremien- und Öffentlichkeitstermine jeweils projektbezogen zu vereinbarensind. Dies entspricht auch <strong>der</strong> allgemeinen Zielsetzung, soweit möglich, Leistungendurch vertragliche Vereinbarungen zu honorieren.Diese Regelung ist damit begründet, dass in <strong>der</strong> täglichen Praxis die Anzahl dieserSitzungstermine sehr uneinheitlich ist, sodass sich ein Leistungsumfang, <strong>der</strong> im Sinnevon § 3 Abs. 2 Satz 1 <strong>HOAI</strong> im Allgemeinen erfor<strong>der</strong>lich ist, nicht herleiten lässt.Bei großen Städten fallen in <strong>der</strong> Regel keine Sitzungstermine in städtischen Gremienan, da die Abstimmung <strong>der</strong> Planungsprojekte allein zwischen Verwaltung und beauftragtemBüro erfolgt. In den städtischen Gremien wird dann in <strong>der</strong> Regel die Planungdurch Vertreter <strong>der</strong> Verwaltung vorgestellt und erörtert. Bei kleineren Gemeinden isthingegen häufig in je<strong>der</strong> Leistungsphase die Teilnahme an mehreren Gremientermineerfor<strong>der</strong>lich bzw. gewünscht. Termine im Rahmen <strong>der</strong> Öffentlichkeitsbeteiligungsind in <strong>der</strong> Regel nur dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligungin Form einer Informationsveranstaltung durchgeführt wird. Häufig erfolgt diesefrühzeitige Beteiligung nur in Form einer Offenlage, sodass keine Sitzungen im Rahmen<strong>der</strong> Öffentlichkeitsbeteiligung anfallen. Daher ist es eine Praxis- und sachgerechteRegelung, die Anzahl <strong>der</strong> Sitzungstermine jeweils projektbezogen zu vereinbaren.Dies sieht § 18 Absatz 2 Satz 2 auch so vor.Die in Satz 1 enthaltene Regelung bedeutet unter Anwendung von Satz 2, dass dieTeilnahme an bis zu fünf Sitzungen mit dem Honorar nach § 20 abgegolten ist, wennes sich nicht um eine Neuaufstellung handelt. Dies kann nur so interpretiert werden,dass diese Regelung nur bei einer Planän<strong>der</strong>ung anzuwenden ist. Die Aufstellungsverfahrenbei Planän<strong>der</strong>ungen sind mit den Verfahren bei Neuaufstellungen gemäߧ 1 Abs. 8 BauGB identisch. Daher ist eine Differenzierung bei <strong>der</strong> honorarrechtlichenBewertung <strong>der</strong> Sitzungstermine we<strong>der</strong> gerechtfertigt noch sachgerecht.„Abschluss“bericht zur 7. KOOGr VS 3 20-JUL-11 5