Evaluierung HOAI. Aktualisierung der Leistungsbilder - SRL

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Evaluierung der HOAIAktualisierung der Leistungsbilder§ 25Leistungsbild Landschaftsrahmenplan(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasstund werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,2. für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,3. für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt.(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertungder Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.Anlage 8(zu § 25 Absatz 1)Leistungen im Leistungsbild LandschaftsrahmenplanLeistungsphase 1: Landschaftsanalyse Erfassen und Darstellen in Text und Kartendera) natürlichen Grundlagen,b) Landschaftsgliederung- Naturräume- ökologische Raumeinheiten,c) Flächennutzung,d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur;Leistungsphase 2: LandschaftsdiagnoseBewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlicha) Naturhaushalt,b) Landschaftsbild – naturbedingt – anthropogen,c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild,d) Empfindlichkeit der Ökosysteme oder einzelner Landschaftsfaktoren,e) Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschafts pflegeeinerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits;26 20-JUL-11 VS 3 „Abschluss“bericht zur 7. KOOGr.

[4] Fachplanungen[3.3+4] Ing. BwK, VK[3.1+2] ObjPlg./FreiAnlg.[2] Flächenplanung[1] Allg. TeilTeil 2 – Flächenplanungen – Abschnitt 2 – Landschaftsplanung, UVS – Landschaftsrahmenplan§ 25Leistungsbild Landschaftsrahmenplan(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasstund werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs)3 Prozent2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) ................... 37 Prozent3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) ........................................... 50 Prozent4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) ...................................... 10 Prozent(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevantenUnterlagen- Orientierendes Besichtigen- Abgrenzen des Planungsgebiets- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigenFachbeiträgeLeistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen- Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandenerUnterlagen und Daten- Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes undder Landschaftspflege- Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhauhalts und des Landschaftsbildeshinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung- Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft- Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten- Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und BewertungEs wird empfohlen insbesondere folgende fachliche Konkretisierungen in die AmtlicheBegründung aufzunehmen:- der Flächennutzung- der naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen- des Naturhaushalts, der Landschaftsfaktoren und des Landschaftsbildes- der Schutzgebiete und Objekte- der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation- den voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungenund anderer Vorhaben„Abschluss“bericht zur 7. KOOGr VS 3 20-JUL-11 27

[4] Fachplanungen[3.3+4] Ing. BwK, VK[3.1+2] ObjPlg./FreiAnlg.[2] Flächenplanung[1] Allg. TeilTeil 2 – Flächenplanungen – Abschnitt 2 – Landschaftsplanung, UVS – Landschaftsrahmenplan§ 25Leistungsbild Landschaftsrahmenplan(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasstund werden wie folgt in Prozentsätzen <strong>der</strong> Honorare des § 30 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Klären <strong>der</strong> Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs)3 Prozent2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln <strong>der</strong> Planungsgrundlagen) ................... 37 Prozent3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) ........................................... 50 Prozent4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) ...................................... 10 Prozent(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:Leistungsphase 1: Klären <strong>der</strong> Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs- Zusammenstellen und Prüfen <strong>der</strong> vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevantenUnterlagen- Orientierendes Besichtigen- Abgrenzen des Planungsgebiets- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung <strong>der</strong> sonstigenFachbeiträgeLeistungsphase 2: Ermitteln <strong>der</strong> Planungsgrundlagen- Ermitteln und Beschreiben <strong>der</strong> planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandenerUnterlagen und Daten- Bewerten <strong>der</strong> Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und<strong>der</strong> Landschaftspflege- Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhauhalts und des Landschaftsbildeshinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung- Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft- Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten- Zusammenfassendes Darstellen <strong>der</strong> Erfassung und BewertungEs wird empfohlen insbeson<strong>der</strong>e folgende fachliche Konkretisierungen in die AmtlicheBegründung aufzunehmen:- <strong>der</strong> Flächennutzung- <strong>der</strong> naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen- des Naturhaushalts, <strong>der</strong> Landschaftsfaktoren und des Landschaftsbildes- <strong>der</strong> Schutzgebiete und Objekte- <strong>der</strong> Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation- den voraussichtlicher Än<strong>der</strong>ungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungenund an<strong>der</strong>er Vorhaben„Abschluss“bericht zur 7. KOOGr VS 3 20-JUL-11 27

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