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Evaluierung HOAI. Aktualisierung der Leistungsbilder - SRL

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Anlage: Konkretisierung <strong>der</strong> Zuschlagsregelung des § 35 Leistungen im BestandSicht ist das zu verneinen, da Vegetationsbestände i.d.R. nicht durch Bauleistungenhergestellt sind. Es können ggf. nur solche Vegetationsbestände in Ansatz gebrachtwerden, die in eine bauliche Anlage eingebunden und gestaltet sind, z.B.begrünte Flachdächer.Zu 2)Aufgrund <strong>der</strong> Einbeziehung <strong>der</strong> mvB soll die Definition <strong>der</strong> Umbauten gem. § 3 Nr. 5<strong>HOAI</strong> a.F. wie<strong>der</strong> auf „Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichenEingriffen in Konstruktion o<strong>der</strong> Bestand“ beschränkt werden. Damit soll sichergestelltwerden, dass nicht auch durch Bagatelleingriffe ein Umbauzuschlagausgelöst wird.Es wird weiterhin vorgeschlagen, die Zuschlagsspannen wie<strong>der</strong> leistungsbildspezifischauszuweisen (z.B. für Gebäude, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen 20-33%, für Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung 20-50%). Die Höhe <strong>der</strong>Honorarzuschläge orientiert sich damit wie<strong>der</strong> an <strong>der</strong> <strong>HOAI</strong> a.F.Der Umbauzuschlag soll für folgende Objekte Anwendung finden:Gebäude, Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung, Technische AusrüstungDie Anwendung des Umbauzuschlags für Freianlagen und Bauphysik wird durch dieFacharbeitsgruppen befürwortet, aber nicht einstimmig durch die Koordinierungsgruppemitgetragen.Im Falle <strong>der</strong> Umsetzung des Modellansatzes in <strong>der</strong> Verordnung sollte eine Zuschlagsmöglichkeitfür Leistungen von Innenräumen erhalten bleiben. Hierzu wäre§ 25 <strong>HOAI</strong> a.F. ggf. wie<strong>der</strong> rückzuführen.Unsicherheiten bzgl. <strong>der</strong> Anwendung des Modellansatzes bestehen noch bei Verkehrsanlagen.Es wird vorgeschlagen das Modell systematisch jeweils in den Regelungen <strong>der</strong>Verordnung umzusetzen, die sich mit den zwei Komponenten: anrechenbare Kosten( mvB) und Honorare ( Umbauzuschlag) zum einen in den AllgemeinenVorschriften und dann in den Leistungsbild spezifischen Vorschriften befassen.Der geltende § 35 <strong>HOAI</strong> würde dadurch ersetzt und könnte entfallen.Die Regelung für Instandhaltung und Instandsetzung soll unverän<strong>der</strong>t beibehalten,aber in den Allgemeinen Vorschriften aufgenommen werden.„Abschluss“bericht zur 7. KOOGr VS 3 20-JUL-11 139

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