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Evaluierung HOAI. Aktualisierung der Leistungsbilder - SRL

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<strong>Evaluierung</strong> <strong>der</strong> <strong>HOAI</strong> – <strong>Aktualisierung</strong> <strong>der</strong> Leistungsbil<strong>der</strong>Für die Wertbestimmung ist nunmehr eine generalisierende Methode entwickeltworden, die auch Eingang in die Verordnung finden soll. Der festgelegte Umfang<strong>der</strong> mvB ist zunächst mit dem Neubaupreis (ortsüblicher Preis) zu multiplizieren.Da aber <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Anrechnung bei den anrechenbaren Kosten angemessensein muss, müssen sowohl <strong>der</strong> Erhaltungszustand <strong>der</strong> mvB als auch die Tatsacheberücksichtigt werden, dass die Intensität <strong>der</strong> Mitverarbeitung in den einzelnen Leistungsphasendurchaus unterschiedlich sein kann. Der Neubauwert, <strong>der</strong> dem ortsüblichenbzw. durchschnittlichen Preis für die Neuherstellung <strong>der</strong> mitverarbeitetenBauteile entspricht, ist deshalb durch einen Zustandsfaktor und einen Leistungsfaktorabzumin<strong>der</strong>n, die durch einen pauschalen Abmin<strong>der</strong>ungsfaktor zusammengefasstwerden.Die anrechenbaren Kosten <strong>der</strong> mvB (fiktive anrechenbare Kosten) errechnen sichaus dem Produkt:Umfang x Neubaukosten x Abmin<strong>der</strong>ungsfaktorFür jedes Leistungsbild wird jeweils ein spezifischer Abmin<strong>der</strong>ungsfaktor vorgeschlagen,da z.B. u.a. die Grenze, bis zu <strong>der</strong> eine Weiterverwendung bestehen<strong>der</strong>Bauteile sinnvoll ist, objektspezifisch unterschiedlich zu beurteilen ist. Die Abmin<strong>der</strong>ungsfaktorenfür die einzelnen Leistungsbil<strong>der</strong> liegen zwischen ca. 0,4 und 0,7.Primär geht es bei dem entwickelten Modell um einen prinzipiellen Vorschlag.Die genaue Festlegung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Abmin<strong>der</strong>ungsfaktoren ist im Rahmen desHonorargutachtens zu überprüfen.Die Berücksichtigung <strong>der</strong> mvB soll für die Leistungsbil<strong>der</strong> Gebäude, Innenräume,Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, ggf. Technische Ausrüstung,ggf. Freianlagen, ggf. Bauphysik, Anwendung finden.Nach Auffassung <strong>der</strong> Auftraggebervertreter <strong>der</strong> zuständigen Facharbeitsgruppe 4„Technische Ausrüstung und Bauphysik“ soll die Einbeziehung <strong>der</strong> anrechenbarenKosten <strong>der</strong> mvB bei Leistungen im Bereich <strong>der</strong> Technischen Ausrüstung nicht zwingen<strong>der</strong>folgen, son<strong>der</strong>n alternativ zu bisher angewendeten Verfahren anwendbarsein.Im Leistungsbild Technische Ausrüstung ist die Bestandsaufnahme, die zeichnerischeDarstellung und das Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile eineBeson<strong>der</strong>e Leistung. Umfasst ein Auftrag im Bestand mvB, so würde für die mitzuverarbeitendentechnischen Anlagen und Anlagenteile die Bestandsaufnahme, diezeichnerische Darstellung und das Nachrechnen als Grundleistung enthalten sein.Die mitzuverarbeitende Bausubstanz wäre bei Anlagen <strong>der</strong> Technischen Ausrüstungdann nicht bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen, wenn für diemitzuverarbeitenden technischen Anlagen und Anlagenteile die Bestandsaufnahme,die zeichnerische Darstellung und das Nachrechnen geson<strong>der</strong>t beauftragt werden.Die Auftragnehmervertreter plädieren dafür, entsprechend <strong>der</strong> Handhabung in denan<strong>der</strong>en Leistungsbereichen, bei Leistungen im Bereich <strong>der</strong> Technischen Ausrüstungimmer die anrechenbaren Kosten <strong>der</strong> mitzuverarbeitenden Bausubstanz zuberücksichtigen. Ob im Einzelfall Beson<strong>der</strong>e Leistungen, wie Bestandsaufnahmeo<strong>der</strong> Nachrechnen vorhandener Anlagen dann noch zu den Grundleistungen hinzutretenmüssen, ist nach Auffassung <strong>der</strong> Auftragnehmerverteter projektspezifisch zuentscheiden (Gleichbehandlung von gleichartigen Sachverhalten).In <strong>der</strong> Facharbeitsgruppe 2 „Gebäude, Innenräume und Freianlagen“ konnte keinKonsens darüber hergestellt werden, ob auch ein Vegetationsbestand im Einzelfalleiner mitzuverarbeitenden Bausubstanz zugerechnet werden kann. Aus rechtlicher138 20-JUL-11 VS 3 „Abschluss“bericht zur 7. KOOGr

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