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Evaluierung HOAI. Aktualisierung der Leistungsbilder - SRL

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Anlage: Konkretisierung <strong>der</strong> Zuschlagsregelung des § 35 Leistungen im BestandAnlage:Konkretisierung <strong>der</strong> Zuschlagsregelung des § 35 Leistungenim BestandIm Rahmen <strong>der</strong> Untersuchungen zur <strong>Aktualisierung</strong> <strong>der</strong> Leistungsbil<strong>der</strong> wurde einHonorarermittlungsmodell erarbeitet, das den erhöhten Planungsaufwendungen fürdas Planen und Bauen im Bestand Rechnung trägt. Dazu wurde das Zuschlagsmodellgem. § 35 <strong>HOAI</strong> modifiziert.§ 35 <strong>HOAI</strong> sieht eine weite Zuschlagsspanne von 0 bis 80 % vor. In <strong>der</strong> Praxis hatsich zwischenzeitlich herausgestellt, dass Zuschläge oberhalb von ca. 20 bis max.40 % nicht durchsetzbar sind. Durch den Wegfall <strong>der</strong> Berücksichtigung <strong>der</strong> anrechenbarenKosten <strong>der</strong> mitzuverarbeitenden Bausubstanz (§ 10 Abs. 3 a <strong>HOAI</strong> a.F.)in <strong>der</strong> <strong>HOAI</strong> 2009 führte dies zu Honorarmin<strong>der</strong>ungen gegenüber <strong>der</strong> <strong>HOAI</strong> a.F..Das Ziel <strong>der</strong> angemessenen Honorierung für das Planen und Bauen im Bestandkann allein durch die Gewährung eines Zuschlags auf das Honorar nicht erreichtwerden. Neben einer Zuschlagsregelung bedarf es einer Verbreiterung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlagefür die Honorarermittlung, und zwar durch eine angemessene Berücksichtigungdes Wertes <strong>der</strong> mitzuverarbeitenden vorhandenen Bausubstanz.Dabei gilt es, die Streitanfälligkeit bei <strong>der</strong> Bewertung zu min<strong>der</strong>n sowie eine größtmöglichePraktikabilität und Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten.Die Koordinierungsgruppe, in <strong>der</strong> alle Untersuchungsergebnisse abschließend abgestimmtwurden, hat sich für das nachstehend beschriebene Modell ausgesprochen,das in einzelnen Punkten (z.B. Höhe <strong>der</strong> Abmin<strong>der</strong>ungsfaktoren) noch einerAbstimmung und Überprüfung durch den vom BMWi zu vergebenden Forschungsauftragzur Überprüfung <strong>der</strong> Honorarstruktur bedarf.Der vorgeschlagene Regelungsansatz setzt sich somit aus zwei Komponenten zusammen:1) Berücksichtigung <strong>der</strong> mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) für Leistungen beiUmbauten und Mo<strong>der</strong>nisierungenDurch die Berücksichtigung <strong>der</strong> mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) wird <strong>der</strong>Anteil <strong>der</strong> Bausubstanz einbezogen, <strong>der</strong> gestalterisch und technisch (gem. amtlicherBegründung zu § 10 Abs. 3 a <strong>HOAI</strong> a.F.) mitverarbeitet wird und durch <strong>der</strong>en Verwertungdem Bauherrn Kosten erspart werden.2) Zuschlag auf das Honorar für Leistungen bei Umbauten und Mo<strong>der</strong>nisierungenDer Umbauzuschlag auf das aus den Honorartafeln ermittelte Honorar berücksichtigtdie erhöhten Schwierigkeiten <strong>der</strong> Planungsaufgabe.Zu 1)Die mvB bestimmt sich über den Umfang (Menge) und den Wert.Der Umfang <strong>der</strong> mvB ist im Einzelfall vertraglich über die Fläche, das Volumen,Bauteile o<strong>der</strong> Kostenanteile festzulegen. Die Vertragspartner haben eine Verständigungdarüber herbeizuführen, welche Bauteile o<strong>der</strong> welche Bereiche <strong>der</strong> vorhandenenBausubstanz technisch o<strong>der</strong> gestalterisch in den Umbau einbezogen werdenmüssen. Hier ist eine generelle Regelung in <strong>der</strong> Preisverordnung nicht möglich.Umfang und Wert <strong>der</strong> fiktiven Neuherstellung (Neubauwert) <strong>der</strong> mitzuverarbeitendenBausubstanz sind zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Kostenberechnung o<strong>der</strong>, soweit diesenicht vorliegt, <strong>der</strong> Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zuvereinbaren.„Abschluss“bericht zur 7. KOOGr VS 3 20-JUL-11 137

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