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Evaluierung HOAI. Aktualisierung der Leistungsbilder - SRL

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[4] Fachplanungen[3.3+4] Ing. BwK, VK[3.1+2] ObjPlg./FreiAnlg.[2] Flächenplanung[1] Allg. TeilTeil 4 – Fachplanung – Abschnitt 5 - Ingenieurvermessung4. Bauausführungsvermessunga) Messungen zur Verdichtung des Lage- undHöhenfestpunktfeldes,b) Messungen zur Überprüfung und Sicherungvon Fest- und Achspunkten,c) Baubegleitende Absteckungen <strong>der</strong> geometriebestimmendenBauwerkspunkte nach Lageund Höhe,d) Messungen zur Erfassung von Bewegungenund Deformationen des zu erstellenden Objektsan konstruktiv bedeutsamen Punkten,e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungenund <strong>der</strong>en Dokumentation,f) Fortlaufende Bestandserfassung während <strong>der</strong>Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan.- Erstellen / Konkretisieren des Messprogramms,- Absteckungen unter Berücksichtigung vonbelastungs- und fertigungstechnischen Verformungen,- Prüfen <strong>der</strong> Maßgenauigkeit von Fertigteilen,- Aufmaß von Bauleistungen, soweit beson<strong>der</strong>evermessungstechnische Leistungen gegebensind,- Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während<strong>der</strong> Bauausführung,- Fortführen <strong>der</strong> vermessungstechnischen Bestandsplänenach Abschluss <strong>der</strong> Grundleistungen,- Herstellen von Bestandsplänen.5. Vermessungstechnische Überwachung<strong>der</strong> Bauausführunga) Kontrollieren <strong>der</strong> Bauausführung durch stichprobenartigeMessungen an Schalungen undentstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen),b) Fertigen von Messprotokollen,c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungenan konstruktiv bedeutsamenPunkten des zu erstellenden Objekts.- Prüfen <strong>der</strong> Mengenermittlungen,- Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischenObjektüberwachungen imRahmen <strong>der</strong> Ausführungskontrolle baulicherMaßnahmen,- Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen,soweit beson<strong>der</strong>e vermessungstechnischeAnfor<strong>der</strong>ungen gegeben sind.(3) Die Teilleistung 4 ist abweichend von Abs. 1 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozentzu bewerten.Kriterien für die Abmin<strong>der</strong>ung sind nichtersichtlich, siehe Vorspann zum Teil 4 –Abschnitt 5„Abschluss“bericht zur 7. KOOGr VS 3 20-JUL-11 135

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