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Evaluierung HOAI. Aktualisierung der Leistungsbilder - SRL

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[4] Fachplanungen[3.3+4] Ing. BwK, VK[3.1+2] ObjPlg./FreiAnlg.[2] Flächenplanung[1] Allg. TeilTeil 2 – Flächenplanungen – Abschnitt 1 – Bauleitplanung – Bebauungsplan- Erarbeiten des Vorentwurfes in <strong>der</strong> vorgeschriebenen Fassung mit Begründung fürdie frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs- Darlegen <strong>der</strong> wesentlichen Auswirkungen <strong>der</strong> Planung- Berücksichtigen von Fachplanungen- Mitwirken an <strong>der</strong> frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung <strong>der</strong>Planung- Mitwirken an <strong>der</strong> frühzeitigen Beteiligung <strong>der</strong> Behörden und Stellen, die Träger öffentlicherBelange sind- Mitwirken an <strong>der</strong> frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden- Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in <strong>der</strong> vorgeschriebenenFassung mit <strong>der</strong> GemeindeDie Leistungsphasen werden neu geordnet, entsprechend dem Regelablauf nachBauGB für ein Aufstellungsverfahren. Das Leistungsbild setzt sich aus drei Leistungsphasenmit den folgenden Grundleistungen zusammen:1. Leistungen bis zum Beginn <strong>der</strong> frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Absatz 1bis 3 BauGB zur Leistungsphase 1 zusammengefasst.2. Leistungen bis zum Beginn <strong>der</strong> öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB3. Leistungen bis zum Beschluss des Planes durch die GemeindeDie differenzierte beispielhafte Aufzählung von zu ermittelnden Sachverhalten wirdaufgegeben. Stattdessen wird darauf verwiesen, dass im Sinne des § 1 BauGB diejeweils für den konkreten Bauleitplan abwägungsrelevanten Sachverhalte zu ermittelnsind.Auf die Benennung von fachlich-inhaltlichen Vorgaben an einen Bebauungsplan wirdverzichtet, da dies keine preisrechtlichen Vorschriften sind. Vorgaben an die Planung,die sich schon aus dem Gesetzestext des BauGB ergeben (wie z.B. Erfassenund Darlegen <strong>der</strong> Ziele <strong>der</strong> Raumordnung und Landesplanung o<strong>der</strong> Darstellen vonFlächen, <strong>der</strong>en Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind) werdennicht wie<strong>der</strong>holt.Der Begriff des bisherigen Vorentwurfs wird neu definiert als „Frühzeitigen Planfassungin <strong>der</strong> formellen Fassung“ entsprechend dem Regelablauf eines Aufstellungsverfahrensnach BauGB.Die Leistungspflichten, die das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerdefinieren, werden beibehalten. Dabei werden die Begriffe den Än<strong>der</strong>ungsvorschlägensowie den Begriffen des BauGB (z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung) angepasst.Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung- Erarbeiten des Entwurfes in <strong>der</strong> vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für dieÖffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs- Mitwirken an <strong>der</strong> Öffentlichkeitsbeteiligung- Mitwirken an <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belangesind- Mitwirken an <strong>der</strong> Abstimmung mit den Nachbargemeinden- Mitwirken bei <strong>der</strong> Abwägung <strong>der</strong> Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen- Abstimmen des Entwurfs mit <strong>der</strong> GemeindeDer Begriff des Entwurfs wird entsprechend dem Regelablauf eines Aufstellungsverfahrensnach BauGB definiert.Die Leistungspflichten, die das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerdefinieren, werden beibehalten.„Abschluss“bericht zur 7. KOOGr VS 3 20-JUL-11 13

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