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Evaluierung HOAI. Aktualisierung der Leistungsbilder - SRL

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[4] Fachplanungen[3.3+4] Ing. BwK, VK[3.1+2] ObjPlg./FreiAnlg.[2] Flächenplanung[1] Allg. TeilTeil 3 – Objektplanung – Abschnitt 4 – Verkehrsanlagen3. Dokumentation des Bauablaufs4. Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, Prüfen <strong>der</strong> Aufmaße5. Mitwirken bei behördlichen Abnahmen6. Mitwirken bei <strong>der</strong> Abnahme von Leistungen und Lieferungen7. Rechnungsprüfung, Vergleich <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Rechnungsprüfungen mit <strong>der</strong> Auftragssumme8. Mitwirken beim Überwachen <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Anlagenteile und<strong>der</strong> Gesamtanlage9. Überwachen <strong>der</strong> Ausführung von Tragwerken nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufÜbereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis(2) Ermittlung des HonorarsDie Mindest- und Höchstsätze wurden durch die Facharbeitsgruppe 3 ermittelt durchdie Auswertung abgerechneter Verträge <strong>der</strong> örtlichen Bauüberwachung und stellenVorschläge dar, die durch das Honorargutachten zu überprüfen sind.1. Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung wird mit den anrechenbaren Kostennach § 4 und § 45 und den in nachfolgen<strong>der</strong> Tabelle aufgeführten Mindest- und Höchstsätzenin Abhängigkeit von den objektspezifischen Anfor<strong>der</strong>ungen festgelegt. Zwischenwertesind linear zu interpolieren.Honorartafel zu örtlichen Bauüberwachunganrechenbare Kosten in € von Satz in % bis Satz in %25.565 3,1 4,11.000.000 2,9 3,915.000.000 2,5 3,525.000.000 1,9 2,92. Das Honorar kann auch nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf o<strong>der</strong> als Festbetragnach geschätzter Bauzeit vereinbart werden.3. Steht <strong>der</strong> Aufwand für die örtliche Bauüberwachung in begründeten Ausnahmefällenin einem Missverhältnis zu dem ermittelten Honorar nach Abs. 2 Nr. 1, kann das Honorarfrei vereinbart werden.4. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorarin Höhe <strong>der</strong> Mindestsätze nach Abs. 2 Nr. 1. als vereinbart.5. § 7 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.„Abschluss“bericht zur 7. KOOGr VS 3 20-JUL-11 101

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