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Satzung der Anne-Marie-Langer-Stiftung - Amt Mitteldithmarschen

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(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung <strong>der</strong> je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflichen För<strong>der</strong>leistungen aus <strong>der</strong><strong>Stiftung</strong> besteht aufgrund dieser <strong>Satzung</strong> nicht.§ 6<strong>Stiftung</strong>sorgan(1) Organ <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> ist <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>svorstand.(2) Die Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stiftung</strong>svorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch aufeine Entschädigung ihrer Tätigkeit im <strong>Stiftung</strong>svorstand.§ 7<strong>Stiftung</strong>svorstand(1) Der <strong>Stiftung</strong>svorstand besteht aus 3 Mitglie<strong>der</strong>n.(2) Geborene Mitglie<strong>der</strong> sind <strong>der</strong>/die Bürgermeister/in <strong>der</strong> Stadt Meldorf als Vorsitzende/r, <strong>der</strong>/dieVorsitzende/r des Ausschusses für soziale Belange <strong>der</strong> Stadtvertretung als Beisitzer/in, sowie<strong>der</strong>/die Leiter/in des Fachdienstes für soziales und kulturelle Belange des <strong>Amt</strong>es<strong>Mitteldithmarschen</strong> als Geschäftsführer/in.(3) Dem <strong>Stiftung</strong>svorstand sollen Personen angehören, die beson<strong>der</strong>e Fachkompetenz und Erfahrungin Hinblick auf die Aufgabenerfüllung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- undWirtschaftsfragen sachverständig sein.§ 8Aufgaben des <strong>Stiftung</strong>svorstands(1) Der <strong>Stiftung</strong>svorstand hat für die Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte<strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>. Abschnitt 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung findet Anwendung.(2) Beschlüsse des <strong>Stiftung</strong>svorstands werden in <strong>der</strong> Regel auf Sitzungen gefasst. Der<strong>Stiftung</strong>svorstand wird durch das <strong>Amt</strong> <strong>Mitteldithmarschen</strong> nach Bedarf, mindestens aber einmaljährlich unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einerSitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 3 Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stiftung</strong>svorstandsdies verlangen.(3) Der <strong>Stiftung</strong>svorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 3Mitglie<strong>der</strong>, unter ihnen <strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehlergelten als geheilt, wenn alle Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind und niemand wi<strong>der</strong>spricht.(4) Der <strong>Stiftung</strong>svorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenenStimmen, sofern die <strong>Satzung</strong> nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt dieStimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.(5) Über die Sitzungen sind Nie<strong>der</strong>schriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und demProtokollanten zu unterzeichnen Sie sind allen Mitglie<strong>der</strong>n des <strong>Stiftung</strong>svorstands zur Kenntnis zubringen.(6) Wenn kein Mitglied des <strong>Stiftung</strong>svorstands wi<strong>der</strong>spricht, können Beschlüsse im schriftlichen o<strong>der</strong>fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eineÄußerungsfrist von einer Woche seit Absendung <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Abstimmung.(7) Beschlüsse, die eine Än<strong>der</strong>ung des <strong>Stiftung</strong>szwecks o<strong>der</strong> die Auflösung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> betreffen,können nur auf Sitzungen gefasst werden.(8) Beschlüsse über <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Stadtvertretung <strong>der</strong> StadtMeldorf.§ 9Treuhandverwaltung(1) Das <strong>Amt</strong> <strong>Mitteldithmarschen</strong> verwaltet das <strong>Stiftung</strong>svermögen. Es vergibt die <strong>Stiftung</strong>smittel undwickelt die För<strong>der</strong>maßnahmen ab.


(2) Das <strong>Amt</strong> <strong>Mitteldithmarschen</strong> legt dem <strong>Stiftung</strong>svorstand auf den 31.12. eines jeden Jahres einenBericht vor, <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie dieMittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch füreine angemessene Publizität <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>saktivitäten.(3) Das <strong>Amt</strong> <strong>Mitteldithmarschen</strong> belastet die <strong>Stiftung</strong> für ihre Verwaltungsleistungen mitpauschalierten 250,-- Euro jährlich. Diese sind bis zum 31.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig.Erstmalig zum 31.01.2007.§ 10Anpassung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> an verän<strong>der</strong>te Verhältnisse und Auflösung(1) Än<strong>der</strong>n sich die Verhältnisse <strong>der</strong>art, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des<strong>Stiftung</strong>szwecks von <strong>der</strong> Stadtvertretung und dem <strong>Stiftung</strong>svorstand nicht mehr für sinnvollgehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen <strong>Stiftung</strong>szweck beschließen.(2) Der Beschluss bedarf <strong>der</strong> Zustimmung aller Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stiftung</strong>svorstands. Der neue<strong>Stiftung</strong>szweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet <strong>der</strong> sozialen Unterstützung einzelnerPersonen zu liegen.(3) Die Stadtvertretung und <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>svorstand können gemeinsam die Auflösung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den <strong>Stiftung</strong>szweck dauerhaft undnachhaltig zu erfüllen.§ 11VermögensanfallIm Falle <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> fällt das Vermögen an die Stadt Meldorf mit <strong>der</strong> Auflage, esunmittelbar und ausschließlich für selbstlose, gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem<strong>Stiftung</strong>szweck möglichst nahe kommen.§ 12Stellung des FinanzamtesBeschlüsse über <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen und <strong>der</strong> Beschluss über die Auflösung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> sind demzuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen, die den Zweck <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.§ 13Aufhebung <strong>der</strong> bisherigen <strong>Satzung</strong> und ÜbergangsvorschriftenDie <strong>Satzung</strong> vom 11.12.2006 wird hiermit aufgehoben.Meldorf, den 10.08.2009_____________________Reinhard Pissowotzki- Bürgermeister -

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