Enrico Fazekas
Enrico Fazekas
Enrico Fazekas
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
gestrichen.<br />
Nach einem Verfassungsgerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre<br />
1953 sind Gesetze die kein Vorschaltgesetz haben in die Zukunft gerichtet nichtig. Dies ist<br />
hier der Fall.<br />
Der Kläger befindet sich seit dem 17.07.2011 in Eigenstaatlichkeit nach UN-Res 56/83 –<br />
Artikel 9. Europarecht der EU wurde grundsätzlich assoziiert in Eigenstaatlichkeit im<br />
Gesetz- und Verordnungsblatt des <strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong>, Niederhohendorfer Str. 64 A, D-08058<br />
Zwickau der<br />
Staatlichen Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Person<br />
nach BGB § 1 geöffnet und zur Anwendung gebracht.<br />
Obwohl dies den Handelnden bekannt war und ist, wurde eine regelwidrige Handlung<br />
vollzogen und weitere Plünderungen angedroht ( siehe Vollstreckungsabwehrklage vom<br />
04.08.2011).Diese Verbrechen nunmehr im vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht<br />
und in Umsetzung, verstoßend nach den geltenden Gesetzen, insbesondere der Haager<br />
Landkriegsordnung durch Plünderung vollzogen.<br />
Nach Artikel 47 der Haager Landkriegsordnung ist die Plünderung im besetzten Gebiet<br />
untersagt. So wurde z.B. der DDR Devisenbeschaffer Schalk-Golodkowski im Jahre 1997<br />
nach dem Shaef-Gesetz Nr. 53 wegen Devisenvergehens im Zusammenhang mit der<br />
Haager Landkriegsordnung verurteilt.<br />
Artikel 46<br />
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie<br />
die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.<br />
Artikel 47<br />
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.<br />
Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.<br />
Gegen dieses internationale Recht haben die Handelnden massiv verstoßen !<br />
Da der Kläger seit dem 17.07.2011 in Staatlicher Selbstverwaltung nach der UN-Res<br />
56/83 ist, ist die Fähigkeit völkerrechtlicher Klagen insbesondere vor dem IStGH (ICC) in<br />
den Haag direkt gegeben. Da der § 21 Gerichtsverfassungsgesetz nicht greift löst er<br />
automatisch den §§ 18 - 20 GVG aus.<br />
Wegen mehrerer Vorgänge seitens Handlungen von Behörden der Bundesrepublik