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Enrico Fazekas

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gestrichen.<br />

Nach einem Verfassungsgerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre<br />

1953 sind Gesetze die kein Vorschaltgesetz haben in die Zukunft gerichtet nichtig. Dies ist<br />

hier der Fall.<br />

Der Kläger befindet sich seit dem 17.07.2011 in Eigenstaatlichkeit nach UN-Res 56/83 –<br />

Artikel 9. Europarecht der EU wurde grundsätzlich assoziiert in Eigenstaatlichkeit im<br />

Gesetz- und Verordnungsblatt des <strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong>, Niederhohendorfer Str. 64 A, D-08058<br />

Zwickau der<br />

Staatlichen Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Person<br />

nach BGB § 1 geöffnet und zur Anwendung gebracht.<br />

Obwohl dies den Handelnden bekannt war und ist, wurde eine regelwidrige Handlung<br />

vollzogen und weitere Plünderungen angedroht ( siehe Vollstreckungsabwehrklage vom<br />

04.08.2011).Diese Verbrechen nunmehr im vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht<br />

und in Umsetzung, verstoßend nach den geltenden Gesetzen, insbesondere der Haager<br />

Landkriegsordnung durch Plünderung vollzogen.<br />

Nach Artikel 47 der Haager Landkriegsordnung ist die Plünderung im besetzten Gebiet<br />

untersagt. So wurde z.B. der DDR Devisenbeschaffer Schalk-Golodkowski im Jahre 1997<br />

nach dem Shaef-Gesetz Nr. 53 wegen Devisenvergehens im Zusammenhang mit der<br />

Haager Landkriegsordnung verurteilt.<br />

Artikel 46<br />

Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie<br />

die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.<br />

Artikel 47<br />

Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.<br />

Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.<br />

Gegen dieses internationale Recht haben die Handelnden massiv verstoßen !<br />

Da der Kläger seit dem 17.07.2011 in Staatlicher Selbstverwaltung nach der UN-Res<br />

56/83 ist, ist die Fähigkeit völkerrechtlicher Klagen insbesondere vor dem IStGH (ICC) in<br />

den Haag direkt gegeben. Da der § 21 Gerichtsverfassungsgesetz nicht greift löst er<br />

automatisch den §§ 18 - 20 GVG aus.<br />

Wegen mehrerer Vorgänge seitens Handlungen von Behörden der Bundesrepublik

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