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Enrico Fazekas

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Staatliche Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der<br />

natürlichen Person nach BGB § 1<br />

<strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong><br />

Niederhohendorfer Str. 64A, 08058 Zwickau<br />

Te.; 0049/375/3909640, Fax 0049/375/3909282<br />

Internationaler Strafgerichtshof ( IStGH )<br />

International Criminal Court ( ICC)<br />

Maanweg 174<br />

2516 AB Den Haag<br />

Niederlande<br />

vorab per Fax: (0031) 070 / 515 85 55<br />

Zwickau, 09.08.2011<br />

STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE<br />

.<br />

und<br />

Internationale Schadensersatzklage<br />

an den Internationalen Strafgerichtshof<br />

Den Haag<br />

auf Grundlage der<br />

die Römischen Statuten vom 17. Juli 1998<br />

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />

In der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 samt Zusatzprotokoll und Protokolle Nr.<br />

4,6,7,12 und<br />

13<br />

Als 2. Klageschrift, bei zu ordnen der Klageschrift vom 03.08.2011, da es<br />

sich um die gleiche kriminelle Vereinigung, den gleichen Straftatbestand<br />

und die gleiche Beweisführung handelt.<br />

Ich stelle hiermit STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE gegen die<br />

Tätergemeinschaft :<br />

Frau<br />

Jeanette Horn<br />

Geschäftsadresse, Amt für Finanzen, Sachgebietsleiterin, Werdauer Straße 62, D-08056<br />

Zwickau<br />

Tatbestand: Plünderung, Raub, Erpressung, Nötigung, Rechtsbeugung, Amtsanmaßung<br />

und Amtsmißbrauch in Wiederholung.


Frau<br />

Sylvia Fenkl<br />

Geschäftsadresse: Amt für Finanzen, Stadtsteuern, Werdauer Straße 62, D- 08056<br />

Zwickau<br />

Tatbestand: Ausstellung erfundener Hundesteuerbescheid für 5 Hunde und<br />

Grundsteuerbescheid für Grundstücke welche sich nicht in meinem Besitz befinden, also<br />

Nötigung, Erpressung, Rechtsbeugung, Amtsanmaßung und Amtsmißbrauch in<br />

Wiederholung.<br />

Frau<br />

Oberbürgermeisterin Dr. Pia Findeiß<br />

Geschäftsadresse, Hauptmarkt 1, D-08056 Zwickau<br />

Tatbestand: Unterlassung von Hilfeleistung und Negierung des offenkundigen<br />

Sachverhaltes und somit Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in Latenz.<br />

Herr<br />

Bürgermeister für Finanzen Bernd Meyer<br />

Geschäftsadresse, Hauptmarkt1, D-08056 Zwickau<br />

Tatbestand: Unterlassung von Hilfeleistung und Negierung des offenkundigen<br />

Sachverhaltes und somit Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in Latenz..<br />

Herrn<br />

Matthias Marterstock, Geschäftsführer des Finanzamtes Zwickau<br />

Geschäftsadresse, Lessingstraße 15, D-08058 Zwickau<br />

Tatbestand:Unterlassung von Hilfeleistung und Negierung des offenkundigen<br />

Sachverhaltes und somit Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in Latenz.<br />

Frau<br />

Oberstaatsanwältin Hohmann<br />

Geschäftsadresse: Humboldtstraße 1, D- 08056 Zwickau<br />

Tatbestand: Schutz der o.g. Straftäter in Latenz, trotz offenkundigem Beweismaterial..<br />

Frau<br />

Oberstaatsanwältin Markus<br />

Geschäftsadresse: Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Str.1, D-01069<br />

Dresden<br />

Tatbestand: Schutz der o.g. Straftäter in Latenz , trotz offenkundigem Beweismaterial.<br />

Ich stelle Schadensersatzanspruch des unter Zwangsmaßnahmen von mir<br />

erpressten, geplünderten Betrages in Höhe von 1.658,19 € an die vor genannten<br />

Personen.Vornehmlich an die Person Horn, da diese mit ihrer Unterschrift und Anordnung<br />

die Plünderung an meiner natürlichen Person eingeleitet hat. Der Einzug, von meinem<br />

Konto am 05.08.2011, fand ohne Ermächtigung statt.<br />

Ich beantrage die an der widerrechtlichen Plünderung beteiligten Personen und die<br />

diese nicht verhindert haben zu je 50.000,00€ Wiedergutmachung zu verurteilen, welche<br />

an den gemeinnützigen Verein zum Schutz und Erhalt der ursprünglichen Flora und Fauna<br />

auf deutschem Boden zu zahlen ist


Wegen Anwendung von, seit dem 18.07.1990 bzw. spätestens am 29.9.1990 mit<br />

Veröffentlichung im Bundesanzeiger, erloschener grundgesetzlicher Rechtsnormen, in<br />

Folge der ersatzlosen Streichung des Art. 23 (a.F.).<br />

So war der territoriale Geltungsbereich des unter westlicher Besatzungshoheit<br />

geschaffene „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ (BGBl. II vom 23.09.1990<br />

S. 885 ff) zum obigen Zeitpunkt“erloschen und damit die Basis für die Ausübung der<br />

Hoheits- und Staatsgewalt der so genannten „Bundesrepublik Deutschland.“<br />

Durch den Fortfall seiner Rechtsgrundlage, dem „Grundgesetz“, war nach Staats- u.<br />

Völkerrecht- das provisorische, besatzungsrechtliche Selbstverwaltungskonstrukt, der<br />

Pseudostaat „BRD“, seit diesem Moment de jure erloschen!<br />

Ein Gesetz ohne Angabe seines territorialen Erstreckungsgebietes gilt nirgendwo.<br />

Das „Bundesverfassungsgericht“ hatte unter anderem mit seiner Entscheidung 2 BvF.<br />

1/73 vom<br />

31.07.1973 festgestellt, dass sich die Hoheitsgewalt der „BRD“ auf den Geltungsbereich<br />

des<br />

„Grundgesetzes“ beschränkt. Da dieser aber wie b.b. nicht mehr definiert ist, gibt es seit<br />

dem auch kein Gebiet mehr, wo das Grundgesetz gilt.<br />

Damit gibt es seit dem 18.07.1990 auch kein Gebiet mehr, in welchem eine „Regierung“,<br />

der<br />

„BRD“ zu staatspolitischen Handlungen jeglicher Art legitimiert wäre, eine Hoheitsgewalt<br />

auszuüben.<br />

Demzufolge haben sämtliche Organe der „BRD“, zu denen auch „Körperschaften des<br />

öffentlichen Rechts“ gehören, keine Rechtsgrundlage mehr!<br />

Gegen die o.a. verantwortliche Personengruppe stelle ich STRAFANTRAG und<br />

STRAFANZEIGE wegen des Verstoßes einer Verwaltungseinheit oder sogenannter<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Zentralverwaltung des vereinigten<br />

Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland wegen Anwendung der am 24. April<br />

2006 gelöschten grundrechtlichen Rechtsnormen wie Einführungsgesetze und territoriale<br />

Geltungsbereiche des Gerichtsverfassungsgesetzes, Strafprozessordnung und<br />

Zivilprozessordnung und wegen Anwendung des am 11. Oktober 2007 gelöschten<br />

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG.<br />

Somit ist bereits grundrechtlich und auch grundgesetzlich offenkundig nachgewiesen, dass<br />

es<br />

keine Anwendbarkeit der illegalen Rechtsnorm der Zentralverwaltung des vereinigten<br />

Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BRD) geben kann.<br />

Es gilt die Recht(s)grundlage mit Stand zum 23. Mai 1945, durch den Überleitungsvertrag<br />

vom<br />

September 1990 und der Bereinigung der Besatzungsrechte von 29. November 2007.<br />

Die Anwendung dieser erloschenen grundrechtlichen Rechtsnormen durch o.a. Person<br />

verstößt gegen das Militärrecht.<br />

In dem Kriegs- und Besatzungsgebiet „Bundesrepublik Deutschland“ ist die Rechtspflege


durch das Erlöschen der grundgesetzlichen Rechtsnormen zum Stillstand gekommen und<br />

die „BRD“<br />

unterliegt direkt dem Völkerstrafgesetzbuch, sowie den Militärgesetzen nach SHAEF und<br />

SMAD<br />

und den Kontrollratsgesetzen der Alliierten.<br />

Eine Legitimation auf Basis der Militärgesetze (Verwaltungsrecht – Kontrollratsgesetze<br />

AHK,<br />

Siegerrecht SHAEF- und SMAD Gesetze), sowie die Ernennung der oben genannten<br />

Personen nach Kontrollratsgesetz Nr. 4, in dem vorgeschrieben wird, das das<br />

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924<br />

(RGBI. I S. 299) Anwendung findet, wurde nicht nachgewiesen.<br />

Ich stelle Strafantrag und Strafanzeige gegen die oben genannte Personengruppe<br />

aufgrund fehlender Legitimation und exekutiver Anwendung erloschener grundrechtlicher<br />

und grundgesetzlicher Rechtsnormen bzw. Gesetze und die damit verbundene Willkür,<br />

Amtsanmaßung, Amtsmissbrauch und ggf. Urkundenfälschung, sowie Verbrechen gegen<br />

die Menschlichkeit gem. § 7 VStGB, Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige<br />

Rechte<br />

VStGB § 9, sowie massive Verstöße gegen internationales Recht EMRK und IP 66 Art 6 –<br />

Recht auf faires Verfahren, Art 7 keine Strafe ohne Gesetz, Art 13–Recht auf wirksame<br />

Beschwerde, Art 14 – Diskriminierungsverbot, und aus allen rechtlichen Gründen.<br />

Des weiteren stelle ich Strafantrag und Strafanzeige wegen:<br />

Das vermeintliche „Staatshaftungsgesetz“ von 1981 (StHG) wurde durch Urteil des<br />

Bundesverfassungsgerichts v. 19.10.1982 (BVerfGE 61.149) für nichtig erklärt.<br />

Alle vermeintlichen „Beamten“ in der Bundesrepublik haften privat gemäß BGB § 839<br />

[Haftung bei Amtspflichtverletzung] und sind somit schadensersatzpflichtig gemäß BGB §§<br />

823,839 i. V. m GG Art. 34 i. V. m. VStGB § 5 (Unverjährbarkeit), i.V.m. VStGB § 9<br />

(Kriegsverbrechen gegen<br />

Eigentum und sonstige Rechte).<br />

Meine natürliche Person bittet um Beachtung:<br />

Dass die natürliche Person der Staatlichen Selbstverwaltung gem. UN Resolution<br />

A/Res/56/83 nach BGB § 1, <strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong>, Niederhohendorfer Str. 64 A, 08058 Zwickau,<br />

Immunität im Sinne des Völkerrechts nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April<br />

1961 (BRD-BGBl. II S. 957 ff.) besitzt.<br />

Da die Stadt Zwickau , vertreten durch die Oberbürgermeisterin Dr. Pia Findeiß,<br />

Hauptmarkt 1 in 08056 Zwickau, als Unterorgan der BRD angeblich rechtlich den<br />

Bürgern der staatlichen Selbstverwaltung Schaden zugefügt hat, ist Klage gegen das<br />

ausführende, plündernde Personal dieser behaupteten Körperschaft geboten, da sich<br />

dieses in der Privathaftung befindet. Vornehmlich die Person Horn, da diese mit<br />

Stadtsiegel und ihrer Unterschrift die Plünderung legitimiert hat. Sie ist somit<br />

schadensersatzpflichtig gem. BGB §§ 823,829.<br />

Dass die Pfändungs - und Einziehungsverfügung der Stadt Zwickau, vertreten durch das<br />

Amt für Finanzen, ausgestellt durch die Stadt Zwickau unter der Nummer 01.20621.9 u.a.<br />

in Form einer Vollstreckung gegen die natürliche Person, <strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong>, unzulässig ist.


Dass die Maßnahme vom 05.08.2011 eine illegale Handlung dargestellt und ohne<br />

Rechtsgrundlagen stattgefunden hat ( siehe Kontoauszug ).<br />

Dass es sich bei der Stadt Zwickau um ein künstliches Besatzungskonstrukt, geschaffen<br />

durch den SMAD- Befehl Nr. 5 vom 09.07.1945 der damaligen sowjetischen<br />

Besatzungsmacht, als Vorgängerin der heutigen russischen Föderation, handelt<br />

Der geplünderte Betrag ist an den Eigentümer des erarbeiteten Kapitales, ohne<br />

Kostenauflage der Bundesrepublik – Verwaltungsorganisation, umgehend zurück zu<br />

zahlen.<br />

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten.<br />

Gründe:<br />

Die Handelnden verfügten, aufgrund nicht mehr gesetzlich gültiger Normen unter<br />

Missachtung der Akzeptanz der Eigenstaatlichkeit des Klägers, Missachtung des<br />

Völkerrechts und des Wiener Übereinkommens von 1961 eine Pfändungshandlung auf<br />

dem Geschäftskonto der natürlichen Person, die sich seit dem 17.07.2011 in Staatlicher<br />

Selbstverwaltung nach der UN-Res 56/83 Artikel 9 befindet und somit ihre schon immer in<br />

Latenz vorhandene natürliche Person offenkundig machte.<br />

Am 23. Mai 1945 wurde die letzte gesamtdeutsche Regierung unter dem Großadmiral<br />

Dönitz von den Besatzungsmächten verhaftet und das Land Deutschland in den Grenzen<br />

des 31.12.1937 durch die Besatzungsmächte beschlagnahmt.<br />

Aufgrund der Rechtsgrundlage der Haager Landkriegsordnung – Artikel 43 wurde das<br />

Land nunmehr organisiert durch die Besatzungsmächte unter Einbeziehung der<br />

Landesgesetze (insoweit die Alliierten nicht neue geschaffen haben) verändert.<br />

Dieser Zustand ist bis zum heutigen Tag anhaltend, da immer noch kein Friedensvertrag<br />

mit den Alliierten verhandelt umsetzend vorgenommen wurde.<br />

Seit dem Jahr 1990 ist das Wirtschaftsgebiet BRD/DDR zwar wiedervereint aber ohne<br />

Staat. Vielmehr gilt derzeit eine Treuhandverwaltung der Alliierten auf der Basis der<br />

Haager Landkriegsordnung Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 55 und einer nach wie vor<br />

künstlichen Organisation des deutschen Staatsgebiets und Gesetze nach dieser<br />

Bestimmung.<br />

Das künstliche Land Sachsen – wie es organisiert wurde, durch die sowjetische<br />

Besatzungsmacht basiert auf dem Befehl SMAD Nr. 5 vom 09.07.1945, künstlich<br />

wiedererstanden am 14.08.1990 zum 14.10.1990 durch die Volkskammer der DDR.<br />

Die Handelnden gehören, als Personal, einem künstlichen Gebilde ohne<br />

Körperschaftsurkunde an. Die eigentliche Stadt ist mit dem Deutschen Reich, seit dem 23.<br />

Mai 1945, bis zu einem Friedensvertrag handlungsunfähig gestellt. Die jetzige künstliche<br />

Konstruktion kann nur im Rahmen der Alliierten Erlaubnis durch die umsetzende<br />

Treuhandverwaltung Bescheide ausstellen.<br />

Mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz 2007 wurde alle juristischen Rechtsnormen durch<br />

die Alliierten verfügt, ohne Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates


gestrichen.<br />

Nach einem Verfassungsgerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre<br />

1953 sind Gesetze die kein Vorschaltgesetz haben in die Zukunft gerichtet nichtig. Dies ist<br />

hier der Fall.<br />

Der Kläger befindet sich seit dem 17.07.2011 in Eigenstaatlichkeit nach UN-Res 56/83 –<br />

Artikel 9. Europarecht der EU wurde grundsätzlich assoziiert in Eigenstaatlichkeit im<br />

Gesetz- und Verordnungsblatt des <strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong>, Niederhohendorfer Str. 64 A, D-08058<br />

Zwickau der<br />

Staatlichen Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Person<br />

nach BGB § 1 geöffnet und zur Anwendung gebracht.<br />

Obwohl dies den Handelnden bekannt war und ist, wurde eine regelwidrige Handlung<br />

vollzogen und weitere Plünderungen angedroht ( siehe Vollstreckungsabwehrklage vom<br />

04.08.2011).Diese Verbrechen nunmehr im vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht<br />

und in Umsetzung, verstoßend nach den geltenden Gesetzen, insbesondere der Haager<br />

Landkriegsordnung durch Plünderung vollzogen.<br />

Nach Artikel 47 der Haager Landkriegsordnung ist die Plünderung im besetzten Gebiet<br />

untersagt. So wurde z.B. der DDR Devisenbeschaffer Schalk-Golodkowski im Jahre 1997<br />

nach dem Shaef-Gesetz Nr. 53 wegen Devisenvergehens im Zusammenhang mit der<br />

Haager Landkriegsordnung verurteilt.<br />

Artikel 46<br />

Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie<br />

die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.<br />

Artikel 47<br />

Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.<br />

Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.<br />

Gegen dieses internationale Recht haben die Handelnden massiv verstoßen !<br />

Da der Kläger seit dem 17.07.2011 in Staatlicher Selbstverwaltung nach der UN-Res<br />

56/83 ist, ist die Fähigkeit völkerrechtlicher Klagen insbesondere vor dem IStGH (ICC) in<br />

den Haag direkt gegeben. Da der § 21 Gerichtsverfassungsgesetz nicht greift löst er<br />

automatisch den §§ 18 - 20 GVG aus.<br />

Wegen mehrerer Vorgänge seitens Handlungen von Behörden der Bundesrepublik


Deutschland hat die Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen (StaSeVe)<br />

bereits eine Immunitätsfeststellungsklage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den<br />

Haag gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht.<br />

Die Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen hat bereits drei Aktennummern<br />

beim Internationalen Strafgerichtshof.<br />

Was bedeutet die direkte Vergabe einer Aktennummer beim Internationalen<br />

Strafgerichtshof in Den Haag ohne Einhaltung des Subsidiarität – Prinzips:<br />

Derjenige unterliegt nicht der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland, um das<br />

nachfolgende etwas verständlicher vorzubereiten, was auch der Bundesinnenminister<br />

Schily, neben dem ICC, in seinem Schreiben vom 14.02.2004 bereits so gesehen hat.<br />

Warum ist das im Fall der Staatlichen Selbstverwaltung <strong>Enrico</strong> Faszekas nach UN-Res<br />

56/83 der natürlichen Person <strong>Enrico</strong> Faszekas so?<br />

Er proklamierte seine „Selbstverwaltung nach UNO Resolution A/Res 56/83 Art. 9“<br />

gegenüber den Alliierten und den relevanten BRD Behörden, mit faktischer Wirksamkeit<br />

ohne Widerspruch.<br />

UN-Res 56/83 - Art. 9<br />

Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen<br />

„Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines<br />

Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder die<br />

Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der<br />

staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die<br />

Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern“.<br />

Die „Erklärung zum veränderten Personenstand“ übersandte der Kläger dem für ihn<br />

zuständigen Einwohnermeldeamt Zwickau, dem Amtsgericht Zwickau und weiteren BRD<br />

Behörden - ebenfalls ohne Widerspruch.<br />

Ähnlich machte es u. a. die Staatliche Selbstverwaltung Herlicska.<br />

Diese sendete die beiden Dokumente mit Kopien der Rückscheine und Fax Bestätigungen<br />

direkt am 10.10.2010 mit dem Strafantrag, den diese als natürliche Person gegen zwei<br />

Mitarbeiter des Finanzamtes, einer Mitarbeiterin der BAU BG und die GEZ Köln stellte,<br />

zum Internationalen Strafgerichtshof nach Den Haag. Die Aktennummer OTP-CR-<br />

307/10 bekam diese mit Schreiben vom 25.11.2010 am 29.11.2010 direkt vom<br />

Internationalen Strafgerichtshof übersandt.<br />

Durch die direkte Annahme des Strafantrages dort, wurde somit die „Proklamation der<br />

Selbstverwaltung „ und die „Erklärung zum veränderten Personenstand“, offiziell bestätigt<br />

und international völkerrechtlich anerkannt.<br />

Dazu ist des weiteren folgendes auszuführen: Im Kommentar zum<br />

Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von Kissel/Mayer ist zu zitieren:<br />

§ 21 Ersuchen eines Internationalen Strafgerichtshofes


Seite 464/465 Randnummer 7, IV Abgrenzung zur deutschen Gerichtsbarkeit, Satz Nr. 2<br />

Jedoch ist seine (IStGH) Zuständigkeit Subsidiär: „ergänzt die innerstaatliche<br />

Gerichtsbarkeit“<br />

(Präambel Abs. 10 und Art. 1 Satz 2 Statut) Kern dieser Subsidiarität ist Art. 17 Abs. 1<br />

Statut, wonach ein Verfahren in drei Fällen nicht zulässig ist: a) Der Einzelstaat führt<br />

Ermittlungen oder eine Strafverfolgung durch, „es sei denn, der Staat ist nicht willens oder<br />

nicht in der Lage, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen“.<br />

Da in den Fällen der Arbeitsgemeinschaft beim IStGH diese anerkannt ist, und daß die<br />

Proklamation als Staatsangehöriger des Deutschen Reiches unter Selbstverwaltung nach<br />

UN A/Res 56/83 Art. 9 völkerrechtlich einwandfrei stattgefunden und bestätigt wurde,<br />

stehen Staatliche Selbstverwaltungen und die Mitgliedstaaten der Arbeitsgemeinschaft<br />

Staatlicher Selbstverwaltungen exterritorial zur Bundesrepublik Deutschland<br />

(Treuhandverwaltung). Da das Deutsche Reich rechtsfähig und existent ist, jedoch<br />

mangels Organisation nicht handlungsfähig, deshalb der Ausnahmesachverhalt.<br />

Der Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von Kissel/Mayer (GVG)<br />

§ 21 Seite 465, Rn 8, 1.Satz.<br />

Die deutsche Gerichtsbarkeit besteht entsprechend der Subsidiarität des IStGH in allen<br />

Fällen des deutschen Völkerstrafgesetzbuches (Rn 3) originär und uneingeschränkt, sie<br />

hat Vorrang.<br />

Das heißt einfacher ausgedrückt im Umkehrschluss, die BRD Gerichte sind auch bei<br />

innerstaatlichen Völkerstrafverfahren und anderen Verfahren gegen Mitglieder der<br />

Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen nicht zuständig, diese genießen<br />

Immunität ( §§ 18-20 GVG).<br />

Dazu im Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von<br />

Kissel/Mayer § 21, Seite 467, Rn 18:<br />

Innerstaatlich gilt für die Verfahren um Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, für die<br />

der IStGH subsidiär zuständig ist, jedoch mangels Anwendbarkeit des § 21 die Immunität.<br />

Damit besteht ein Verfahrenshindernis nach §§ 18 bis 20. Dies begründet die Zulässigkeit<br />

des Verfahrens vor dem IStGH, weil ein Staat nicht in der Lage ist, die Ermittlungen oder<br />

die Strafverfolgung durchzuführen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a IStGH - Statut).<br />

Analog dazu genießen alle Bürger Deutschlands, welche die Proklamation der Staatlichen<br />

Selbstverwaltung und die Erklärung zum veränderten Personenstand bei den BRD<br />

Behörden eingereicht haben, Immunität gemäß GVG §§ 18 – 20, einzig bestätigt durch die<br />

Direktannahme der Strafanträge mit Aktenzeichen OTP- CR-685/09, OTP-CR-<br />

307/10 und OTP-CR-3/11 und der dadurch internationalen Anerkennung.<br />

Aus diesem Grund ist festzustellen, daß Gesetze und Gerichte der Bundesrepublik, wie<br />

auch Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Treuhandverwaltung der Alliierten und<br />

deren Handlungsbevollmächtigte weder juristisch, faktisch noch völkerrechtlich für Herrn<br />

<strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong> zuständig sind.<br />

Der Proklamation des Klägers wurde weder durch die Alliierten, noch durch die VR China,<br />

die Bundeskanzlerin (Geschäftsführerin der Treuhandverwaltung) und dem<br />

Bundespräsidenten Wulff (Völkerrechtlicher Vertreter der Treuhandverwaltung) innerhalb<br />

der internationalen Frist von 21 Tagen widersprochen.


Sie ist somit völkerrechtlich anerkannt und gültig.<br />

Die Proklamation ist beim Generalsekretär der UNO, Herrn Ban Ki-Moon, hinterlegt.<br />

Somit ist sachlich festzustellen, daß wegen Immunität der Person <strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong> die<br />

völkerrechtswidrigen Handlungen gegen ihn sofort einzustellen sind. .<br />

Das offenkundige Beweismaterial ergibt sich aus dem [BRD]<br />

Geschäftszeichen/Aktenzeichen, wie in der Anlage beigefügt.<br />

Herr <strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong> besitzt weder 5 zu versteuernde Hunde, noch die Grundstücke-<br />

Flurstücke 95 und 117/13, für welche hier widerrechtlich Steuern eingetrieben werden,<br />

noch liegt der Stadt Zwickau dafür eine vom Kläger unterzeichnete Anmeldung vor.<br />

Die Handelnden betreiben Terrorismus am Kläger, weil sich dieser, deren erloschenen<br />

Gerichtsbarkeit nicht beugt und niemals beugen wird.<br />

Sich unter Selbstverwaltung zu stellen, machte sich dringend erforderlich, da die<br />

Übergriffe des plündernden Personals der Bundesrepublik – Verwaltungsorganisation<br />

und nicht Deutschland, immer heftiger und dreister vollzogen werden. So auch unter dem<br />

Schutz der Polizeibehörden, welche sich noch schützend vor das plündernde<br />

Personal stellen und dies unter Mitführung von Waffen, wird gewaltsam in das<br />

Territorium des Souveräns eingedrungen um auch aus den jeweiligen Wohneinheit zu<br />

plündern was zu plündern geht. Bevorzugt werden Wertgegenstände entzogen um<br />

die Besitzer dazu zu nötigen, diese mit Bargeld aus zu lösen. Dieser Akt der Plünderung<br />

wird vollzogen, wenn die Konten der Bürger nicht gedeckt sind, bzw. keine Konten<br />

vorhanden sind. Im vorliegenden Fall wurde vom Geschäftskonto des Klägers<br />

geplündert.<br />

Aufgrund dieser Sachverhalte ist Klage geboten.<br />

Ich bitte um Mitteilung des aktenkundigen Aktenzeichens des ICC im Schnellverfahren.<br />

Hochachtungsvoll<br />

<strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong><br />

Anlagen<br />

offenkundiges Beweismaterial:<br />

1. Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.08.2011, obwohl bereits am<br />

05.08.2011 vom Konto geplündert wurde, auf Anordnung von Jeanette Horn. Der<br />

Kläger mußte heute am 09.08.2011 bei Frau Horn selbst vorstellig werden, um<br />

überhaupt an die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu gelangen. Für diesen<br />

Sachverhalt stehen dem Kläger 4 Zeugen zur Verfügung.<br />

2. Kontoauszug vom 05.08.2011, Plünderungsbeleg, der Einzug erfolgte ohne<br />

Ermächtigung !

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