Enrico Fazekas
Enrico Fazekas
Enrico Fazekas
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Staatliche Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der<br />
natürlichen Person nach BGB § 1<br />
<strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong><br />
Niederhohendorfer Str. 64A, 08058 Zwickau<br />
Te.; 0049/375/3909640, Fax 0049/375/3909282<br />
Internationaler Strafgerichtshof ( IStGH )<br />
International Criminal Court ( ICC)<br />
Maanweg 174<br />
2516 AB Den Haag<br />
Niederlande<br />
vorab per Fax: (0031) 070 / 515 85 55<br />
Zwickau, 09.08.2011<br />
STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE<br />
.<br />
und<br />
Internationale Schadensersatzklage<br />
an den Internationalen Strafgerichtshof<br />
Den Haag<br />
auf Grundlage der<br />
die Römischen Statuten vom 17. Juli 1998<br />
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />
In der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 samt Zusatzprotokoll und Protokolle Nr.<br />
4,6,7,12 und<br />
13<br />
Als 2. Klageschrift, bei zu ordnen der Klageschrift vom 03.08.2011, da es<br />
sich um die gleiche kriminelle Vereinigung, den gleichen Straftatbestand<br />
und die gleiche Beweisführung handelt.<br />
Ich stelle hiermit STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE gegen die<br />
Tätergemeinschaft :<br />
Frau<br />
Jeanette Horn<br />
Geschäftsadresse, Amt für Finanzen, Sachgebietsleiterin, Werdauer Straße 62, D-08056<br />
Zwickau<br />
Tatbestand: Plünderung, Raub, Erpressung, Nötigung, Rechtsbeugung, Amtsanmaßung<br />
und Amtsmißbrauch in Wiederholung.
Frau<br />
Sylvia Fenkl<br />
Geschäftsadresse: Amt für Finanzen, Stadtsteuern, Werdauer Straße 62, D- 08056<br />
Zwickau<br />
Tatbestand: Ausstellung erfundener Hundesteuerbescheid für 5 Hunde und<br />
Grundsteuerbescheid für Grundstücke welche sich nicht in meinem Besitz befinden, also<br />
Nötigung, Erpressung, Rechtsbeugung, Amtsanmaßung und Amtsmißbrauch in<br />
Wiederholung.<br />
Frau<br />
Oberbürgermeisterin Dr. Pia Findeiß<br />
Geschäftsadresse, Hauptmarkt 1, D-08056 Zwickau<br />
Tatbestand: Unterlassung von Hilfeleistung und Negierung des offenkundigen<br />
Sachverhaltes und somit Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in Latenz.<br />
Herr<br />
Bürgermeister für Finanzen Bernd Meyer<br />
Geschäftsadresse, Hauptmarkt1, D-08056 Zwickau<br />
Tatbestand: Unterlassung von Hilfeleistung und Negierung des offenkundigen<br />
Sachverhaltes und somit Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in Latenz..<br />
Herrn<br />
Matthias Marterstock, Geschäftsführer des Finanzamtes Zwickau<br />
Geschäftsadresse, Lessingstraße 15, D-08058 Zwickau<br />
Tatbestand:Unterlassung von Hilfeleistung und Negierung des offenkundigen<br />
Sachverhaltes und somit Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in Latenz.<br />
Frau<br />
Oberstaatsanwältin Hohmann<br />
Geschäftsadresse: Humboldtstraße 1, D- 08056 Zwickau<br />
Tatbestand: Schutz der o.g. Straftäter in Latenz, trotz offenkundigem Beweismaterial..<br />
Frau<br />
Oberstaatsanwältin Markus<br />
Geschäftsadresse: Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Str.1, D-01069<br />
Dresden<br />
Tatbestand: Schutz der o.g. Straftäter in Latenz , trotz offenkundigem Beweismaterial.<br />
Ich stelle Schadensersatzanspruch des unter Zwangsmaßnahmen von mir<br />
erpressten, geplünderten Betrages in Höhe von 1.658,19 € an die vor genannten<br />
Personen.Vornehmlich an die Person Horn, da diese mit ihrer Unterschrift und Anordnung<br />
die Plünderung an meiner natürlichen Person eingeleitet hat. Der Einzug, von meinem<br />
Konto am 05.08.2011, fand ohne Ermächtigung statt.<br />
Ich beantrage die an der widerrechtlichen Plünderung beteiligten Personen und die<br />
diese nicht verhindert haben zu je 50.000,00€ Wiedergutmachung zu verurteilen, welche<br />
an den gemeinnützigen Verein zum Schutz und Erhalt der ursprünglichen Flora und Fauna<br />
auf deutschem Boden zu zahlen ist
Wegen Anwendung von, seit dem 18.07.1990 bzw. spätestens am 29.9.1990 mit<br />
Veröffentlichung im Bundesanzeiger, erloschener grundgesetzlicher Rechtsnormen, in<br />
Folge der ersatzlosen Streichung des Art. 23 (a.F.).<br />
So war der territoriale Geltungsbereich des unter westlicher Besatzungshoheit<br />
geschaffene „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ (BGBl. II vom 23.09.1990<br />
S. 885 ff) zum obigen Zeitpunkt“erloschen und damit die Basis für die Ausübung der<br />
Hoheits- und Staatsgewalt der so genannten „Bundesrepublik Deutschland.“<br />
Durch den Fortfall seiner Rechtsgrundlage, dem „Grundgesetz“, war nach Staats- u.<br />
Völkerrecht- das provisorische, besatzungsrechtliche Selbstverwaltungskonstrukt, der<br />
Pseudostaat „BRD“, seit diesem Moment de jure erloschen!<br />
Ein Gesetz ohne Angabe seines territorialen Erstreckungsgebietes gilt nirgendwo.<br />
Das „Bundesverfassungsgericht“ hatte unter anderem mit seiner Entscheidung 2 BvF.<br />
1/73 vom<br />
31.07.1973 festgestellt, dass sich die Hoheitsgewalt der „BRD“ auf den Geltungsbereich<br />
des<br />
„Grundgesetzes“ beschränkt. Da dieser aber wie b.b. nicht mehr definiert ist, gibt es seit<br />
dem auch kein Gebiet mehr, wo das Grundgesetz gilt.<br />
Damit gibt es seit dem 18.07.1990 auch kein Gebiet mehr, in welchem eine „Regierung“,<br />
der<br />
„BRD“ zu staatspolitischen Handlungen jeglicher Art legitimiert wäre, eine Hoheitsgewalt<br />
auszuüben.<br />
Demzufolge haben sämtliche Organe der „BRD“, zu denen auch „Körperschaften des<br />
öffentlichen Rechts“ gehören, keine Rechtsgrundlage mehr!<br />
Gegen die o.a. verantwortliche Personengruppe stelle ich STRAFANTRAG und<br />
STRAFANZEIGE wegen des Verstoßes einer Verwaltungseinheit oder sogenannter<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Zentralverwaltung des vereinigten<br />
Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland wegen Anwendung der am 24. April<br />
2006 gelöschten grundrechtlichen Rechtsnormen wie Einführungsgesetze und territoriale<br />
Geltungsbereiche des Gerichtsverfassungsgesetzes, Strafprozessordnung und<br />
Zivilprozessordnung und wegen Anwendung des am 11. Oktober 2007 gelöschten<br />
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG.<br />
Somit ist bereits grundrechtlich und auch grundgesetzlich offenkundig nachgewiesen, dass<br />
es<br />
keine Anwendbarkeit der illegalen Rechtsnorm der Zentralverwaltung des vereinigten<br />
Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BRD) geben kann.<br />
Es gilt die Recht(s)grundlage mit Stand zum 23. Mai 1945, durch den Überleitungsvertrag<br />
vom<br />
September 1990 und der Bereinigung der Besatzungsrechte von 29. November 2007.<br />
Die Anwendung dieser erloschenen grundrechtlichen Rechtsnormen durch o.a. Person<br />
verstößt gegen das Militärrecht.<br />
In dem Kriegs- und Besatzungsgebiet „Bundesrepublik Deutschland“ ist die Rechtspflege
durch das Erlöschen der grundgesetzlichen Rechtsnormen zum Stillstand gekommen und<br />
die „BRD“<br />
unterliegt direkt dem Völkerstrafgesetzbuch, sowie den Militärgesetzen nach SHAEF und<br />
SMAD<br />
und den Kontrollratsgesetzen der Alliierten.<br />
Eine Legitimation auf Basis der Militärgesetze (Verwaltungsrecht – Kontrollratsgesetze<br />
AHK,<br />
Siegerrecht SHAEF- und SMAD Gesetze), sowie die Ernennung der oben genannten<br />
Personen nach Kontrollratsgesetz Nr. 4, in dem vorgeschrieben wird, das das<br />
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924<br />
(RGBI. I S. 299) Anwendung findet, wurde nicht nachgewiesen.<br />
Ich stelle Strafantrag und Strafanzeige gegen die oben genannte Personengruppe<br />
aufgrund fehlender Legitimation und exekutiver Anwendung erloschener grundrechtlicher<br />
und grundgesetzlicher Rechtsnormen bzw. Gesetze und die damit verbundene Willkür,<br />
Amtsanmaßung, Amtsmissbrauch und ggf. Urkundenfälschung, sowie Verbrechen gegen<br />
die Menschlichkeit gem. § 7 VStGB, Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige<br />
Rechte<br />
VStGB § 9, sowie massive Verstöße gegen internationales Recht EMRK und IP 66 Art 6 –<br />
Recht auf faires Verfahren, Art 7 keine Strafe ohne Gesetz, Art 13–Recht auf wirksame<br />
Beschwerde, Art 14 – Diskriminierungsverbot, und aus allen rechtlichen Gründen.<br />
Des weiteren stelle ich Strafantrag und Strafanzeige wegen:<br />
Das vermeintliche „Staatshaftungsgesetz“ von 1981 (StHG) wurde durch Urteil des<br />
Bundesverfassungsgerichts v. 19.10.1982 (BVerfGE 61.149) für nichtig erklärt.<br />
Alle vermeintlichen „Beamten“ in der Bundesrepublik haften privat gemäß BGB § 839<br />
[Haftung bei Amtspflichtverletzung] und sind somit schadensersatzpflichtig gemäß BGB §§<br />
823,839 i. V. m GG Art. 34 i. V. m. VStGB § 5 (Unverjährbarkeit), i.V.m. VStGB § 9<br />
(Kriegsverbrechen gegen<br />
Eigentum und sonstige Rechte).<br />
Meine natürliche Person bittet um Beachtung:<br />
Dass die natürliche Person der Staatlichen Selbstverwaltung gem. UN Resolution<br />
A/Res/56/83 nach BGB § 1, <strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong>, Niederhohendorfer Str. 64 A, 08058 Zwickau,<br />
Immunität im Sinne des Völkerrechts nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April<br />
1961 (BRD-BGBl. II S. 957 ff.) besitzt.<br />
Da die Stadt Zwickau , vertreten durch die Oberbürgermeisterin Dr. Pia Findeiß,<br />
Hauptmarkt 1 in 08056 Zwickau, als Unterorgan der BRD angeblich rechtlich den<br />
Bürgern der staatlichen Selbstverwaltung Schaden zugefügt hat, ist Klage gegen das<br />
ausführende, plündernde Personal dieser behaupteten Körperschaft geboten, da sich<br />
dieses in der Privathaftung befindet. Vornehmlich die Person Horn, da diese mit<br />
Stadtsiegel und ihrer Unterschrift die Plünderung legitimiert hat. Sie ist somit<br />
schadensersatzpflichtig gem. BGB §§ 823,829.<br />
Dass die Pfändungs - und Einziehungsverfügung der Stadt Zwickau, vertreten durch das<br />
Amt für Finanzen, ausgestellt durch die Stadt Zwickau unter der Nummer 01.20621.9 u.a.<br />
in Form einer Vollstreckung gegen die natürliche Person, <strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong>, unzulässig ist.
Dass die Maßnahme vom 05.08.2011 eine illegale Handlung dargestellt und ohne<br />
Rechtsgrundlagen stattgefunden hat ( siehe Kontoauszug ).<br />
Dass es sich bei der Stadt Zwickau um ein künstliches Besatzungskonstrukt, geschaffen<br />
durch den SMAD- Befehl Nr. 5 vom 09.07.1945 der damaligen sowjetischen<br />
Besatzungsmacht, als Vorgängerin der heutigen russischen Föderation, handelt<br />
Der geplünderte Betrag ist an den Eigentümer des erarbeiteten Kapitales, ohne<br />
Kostenauflage der Bundesrepublik – Verwaltungsorganisation, umgehend zurück zu<br />
zahlen.<br />
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten.<br />
Gründe:<br />
Die Handelnden verfügten, aufgrund nicht mehr gesetzlich gültiger Normen unter<br />
Missachtung der Akzeptanz der Eigenstaatlichkeit des Klägers, Missachtung des<br />
Völkerrechts und des Wiener Übereinkommens von 1961 eine Pfändungshandlung auf<br />
dem Geschäftskonto der natürlichen Person, die sich seit dem 17.07.2011 in Staatlicher<br />
Selbstverwaltung nach der UN-Res 56/83 Artikel 9 befindet und somit ihre schon immer in<br />
Latenz vorhandene natürliche Person offenkundig machte.<br />
Am 23. Mai 1945 wurde die letzte gesamtdeutsche Regierung unter dem Großadmiral<br />
Dönitz von den Besatzungsmächten verhaftet und das Land Deutschland in den Grenzen<br />
des 31.12.1937 durch die Besatzungsmächte beschlagnahmt.<br />
Aufgrund der Rechtsgrundlage der Haager Landkriegsordnung – Artikel 43 wurde das<br />
Land nunmehr organisiert durch die Besatzungsmächte unter Einbeziehung der<br />
Landesgesetze (insoweit die Alliierten nicht neue geschaffen haben) verändert.<br />
Dieser Zustand ist bis zum heutigen Tag anhaltend, da immer noch kein Friedensvertrag<br />
mit den Alliierten verhandelt umsetzend vorgenommen wurde.<br />
Seit dem Jahr 1990 ist das Wirtschaftsgebiet BRD/DDR zwar wiedervereint aber ohne<br />
Staat. Vielmehr gilt derzeit eine Treuhandverwaltung der Alliierten auf der Basis der<br />
Haager Landkriegsordnung Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 55 und einer nach wie vor<br />
künstlichen Organisation des deutschen Staatsgebiets und Gesetze nach dieser<br />
Bestimmung.<br />
Das künstliche Land Sachsen – wie es organisiert wurde, durch die sowjetische<br />
Besatzungsmacht basiert auf dem Befehl SMAD Nr. 5 vom 09.07.1945, künstlich<br />
wiedererstanden am 14.08.1990 zum 14.10.1990 durch die Volkskammer der DDR.<br />
Die Handelnden gehören, als Personal, einem künstlichen Gebilde ohne<br />
Körperschaftsurkunde an. Die eigentliche Stadt ist mit dem Deutschen Reich, seit dem 23.<br />
Mai 1945, bis zu einem Friedensvertrag handlungsunfähig gestellt. Die jetzige künstliche<br />
Konstruktion kann nur im Rahmen der Alliierten Erlaubnis durch die umsetzende<br />
Treuhandverwaltung Bescheide ausstellen.<br />
Mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz 2007 wurde alle juristischen Rechtsnormen durch<br />
die Alliierten verfügt, ohne Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates
gestrichen.<br />
Nach einem Verfassungsgerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre<br />
1953 sind Gesetze die kein Vorschaltgesetz haben in die Zukunft gerichtet nichtig. Dies ist<br />
hier der Fall.<br />
Der Kläger befindet sich seit dem 17.07.2011 in Eigenstaatlichkeit nach UN-Res 56/83 –<br />
Artikel 9. Europarecht der EU wurde grundsätzlich assoziiert in Eigenstaatlichkeit im<br />
Gesetz- und Verordnungsblatt des <strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong>, Niederhohendorfer Str. 64 A, D-08058<br />
Zwickau der<br />
Staatlichen Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Person<br />
nach BGB § 1 geöffnet und zur Anwendung gebracht.<br />
Obwohl dies den Handelnden bekannt war und ist, wurde eine regelwidrige Handlung<br />
vollzogen und weitere Plünderungen angedroht ( siehe Vollstreckungsabwehrklage vom<br />
04.08.2011).Diese Verbrechen nunmehr im vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht<br />
und in Umsetzung, verstoßend nach den geltenden Gesetzen, insbesondere der Haager<br />
Landkriegsordnung durch Plünderung vollzogen.<br />
Nach Artikel 47 der Haager Landkriegsordnung ist die Plünderung im besetzten Gebiet<br />
untersagt. So wurde z.B. der DDR Devisenbeschaffer Schalk-Golodkowski im Jahre 1997<br />
nach dem Shaef-Gesetz Nr. 53 wegen Devisenvergehens im Zusammenhang mit der<br />
Haager Landkriegsordnung verurteilt.<br />
Artikel 46<br />
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie<br />
die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.<br />
Artikel 47<br />
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.<br />
Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.<br />
Gegen dieses internationale Recht haben die Handelnden massiv verstoßen !<br />
Da der Kläger seit dem 17.07.2011 in Staatlicher Selbstverwaltung nach der UN-Res<br />
56/83 ist, ist die Fähigkeit völkerrechtlicher Klagen insbesondere vor dem IStGH (ICC) in<br />
den Haag direkt gegeben. Da der § 21 Gerichtsverfassungsgesetz nicht greift löst er<br />
automatisch den §§ 18 - 20 GVG aus.<br />
Wegen mehrerer Vorgänge seitens Handlungen von Behörden der Bundesrepublik
Deutschland hat die Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen (StaSeVe)<br />
bereits eine Immunitätsfeststellungsklage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den<br />
Haag gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht.<br />
Die Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen hat bereits drei Aktennummern<br />
beim Internationalen Strafgerichtshof.<br />
Was bedeutet die direkte Vergabe einer Aktennummer beim Internationalen<br />
Strafgerichtshof in Den Haag ohne Einhaltung des Subsidiarität – Prinzips:<br />
Derjenige unterliegt nicht der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland, um das<br />
nachfolgende etwas verständlicher vorzubereiten, was auch der Bundesinnenminister<br />
Schily, neben dem ICC, in seinem Schreiben vom 14.02.2004 bereits so gesehen hat.<br />
Warum ist das im Fall der Staatlichen Selbstverwaltung <strong>Enrico</strong> Faszekas nach UN-Res<br />
56/83 der natürlichen Person <strong>Enrico</strong> Faszekas so?<br />
Er proklamierte seine „Selbstverwaltung nach UNO Resolution A/Res 56/83 Art. 9“<br />
gegenüber den Alliierten und den relevanten BRD Behörden, mit faktischer Wirksamkeit<br />
ohne Widerspruch.<br />
UN-Res 56/83 - Art. 9<br />
Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen<br />
„Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines<br />
Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder die<br />
Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der<br />
staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die<br />
Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern“.<br />
Die „Erklärung zum veränderten Personenstand“ übersandte der Kläger dem für ihn<br />
zuständigen Einwohnermeldeamt Zwickau, dem Amtsgericht Zwickau und weiteren BRD<br />
Behörden - ebenfalls ohne Widerspruch.<br />
Ähnlich machte es u. a. die Staatliche Selbstverwaltung Herlicska.<br />
Diese sendete die beiden Dokumente mit Kopien der Rückscheine und Fax Bestätigungen<br />
direkt am 10.10.2010 mit dem Strafantrag, den diese als natürliche Person gegen zwei<br />
Mitarbeiter des Finanzamtes, einer Mitarbeiterin der BAU BG und die GEZ Köln stellte,<br />
zum Internationalen Strafgerichtshof nach Den Haag. Die Aktennummer OTP-CR-<br />
307/10 bekam diese mit Schreiben vom 25.11.2010 am 29.11.2010 direkt vom<br />
Internationalen Strafgerichtshof übersandt.<br />
Durch die direkte Annahme des Strafantrages dort, wurde somit die „Proklamation der<br />
Selbstverwaltung „ und die „Erklärung zum veränderten Personenstand“, offiziell bestätigt<br />
und international völkerrechtlich anerkannt.<br />
Dazu ist des weiteren folgendes auszuführen: Im Kommentar zum<br />
Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von Kissel/Mayer ist zu zitieren:<br />
§ 21 Ersuchen eines Internationalen Strafgerichtshofes
Seite 464/465 Randnummer 7, IV Abgrenzung zur deutschen Gerichtsbarkeit, Satz Nr. 2<br />
Jedoch ist seine (IStGH) Zuständigkeit Subsidiär: „ergänzt die innerstaatliche<br />
Gerichtsbarkeit“<br />
(Präambel Abs. 10 und Art. 1 Satz 2 Statut) Kern dieser Subsidiarität ist Art. 17 Abs. 1<br />
Statut, wonach ein Verfahren in drei Fällen nicht zulässig ist: a) Der Einzelstaat führt<br />
Ermittlungen oder eine Strafverfolgung durch, „es sei denn, der Staat ist nicht willens oder<br />
nicht in der Lage, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen“.<br />
Da in den Fällen der Arbeitsgemeinschaft beim IStGH diese anerkannt ist, und daß die<br />
Proklamation als Staatsangehöriger des Deutschen Reiches unter Selbstverwaltung nach<br />
UN A/Res 56/83 Art. 9 völkerrechtlich einwandfrei stattgefunden und bestätigt wurde,<br />
stehen Staatliche Selbstverwaltungen und die Mitgliedstaaten der Arbeitsgemeinschaft<br />
Staatlicher Selbstverwaltungen exterritorial zur Bundesrepublik Deutschland<br />
(Treuhandverwaltung). Da das Deutsche Reich rechtsfähig und existent ist, jedoch<br />
mangels Organisation nicht handlungsfähig, deshalb der Ausnahmesachverhalt.<br />
Der Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von Kissel/Mayer (GVG)<br />
§ 21 Seite 465, Rn 8, 1.Satz.<br />
Die deutsche Gerichtsbarkeit besteht entsprechend der Subsidiarität des IStGH in allen<br />
Fällen des deutschen Völkerstrafgesetzbuches (Rn 3) originär und uneingeschränkt, sie<br />
hat Vorrang.<br />
Das heißt einfacher ausgedrückt im Umkehrschluss, die BRD Gerichte sind auch bei<br />
innerstaatlichen Völkerstrafverfahren und anderen Verfahren gegen Mitglieder der<br />
Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen nicht zuständig, diese genießen<br />
Immunität ( §§ 18-20 GVG).<br />
Dazu im Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von<br />
Kissel/Mayer § 21, Seite 467, Rn 18:<br />
Innerstaatlich gilt für die Verfahren um Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, für die<br />
der IStGH subsidiär zuständig ist, jedoch mangels Anwendbarkeit des § 21 die Immunität.<br />
Damit besteht ein Verfahrenshindernis nach §§ 18 bis 20. Dies begründet die Zulässigkeit<br />
des Verfahrens vor dem IStGH, weil ein Staat nicht in der Lage ist, die Ermittlungen oder<br />
die Strafverfolgung durchzuführen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a IStGH - Statut).<br />
Analog dazu genießen alle Bürger Deutschlands, welche die Proklamation der Staatlichen<br />
Selbstverwaltung und die Erklärung zum veränderten Personenstand bei den BRD<br />
Behörden eingereicht haben, Immunität gemäß GVG §§ 18 – 20, einzig bestätigt durch die<br />
Direktannahme der Strafanträge mit Aktenzeichen OTP- CR-685/09, OTP-CR-<br />
307/10 und OTP-CR-3/11 und der dadurch internationalen Anerkennung.<br />
Aus diesem Grund ist festzustellen, daß Gesetze und Gerichte der Bundesrepublik, wie<br />
auch Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Treuhandverwaltung der Alliierten und<br />
deren Handlungsbevollmächtigte weder juristisch, faktisch noch völkerrechtlich für Herrn<br />
<strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong> zuständig sind.<br />
Der Proklamation des Klägers wurde weder durch die Alliierten, noch durch die VR China,<br />
die Bundeskanzlerin (Geschäftsführerin der Treuhandverwaltung) und dem<br />
Bundespräsidenten Wulff (Völkerrechtlicher Vertreter der Treuhandverwaltung) innerhalb<br />
der internationalen Frist von 21 Tagen widersprochen.
Sie ist somit völkerrechtlich anerkannt und gültig.<br />
Die Proklamation ist beim Generalsekretär der UNO, Herrn Ban Ki-Moon, hinterlegt.<br />
Somit ist sachlich festzustellen, daß wegen Immunität der Person <strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong> die<br />
völkerrechtswidrigen Handlungen gegen ihn sofort einzustellen sind. .<br />
Das offenkundige Beweismaterial ergibt sich aus dem [BRD]<br />
Geschäftszeichen/Aktenzeichen, wie in der Anlage beigefügt.<br />
Herr <strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong> besitzt weder 5 zu versteuernde Hunde, noch die Grundstücke-<br />
Flurstücke 95 und 117/13, für welche hier widerrechtlich Steuern eingetrieben werden,<br />
noch liegt der Stadt Zwickau dafür eine vom Kläger unterzeichnete Anmeldung vor.<br />
Die Handelnden betreiben Terrorismus am Kläger, weil sich dieser, deren erloschenen<br />
Gerichtsbarkeit nicht beugt und niemals beugen wird.<br />
Sich unter Selbstverwaltung zu stellen, machte sich dringend erforderlich, da die<br />
Übergriffe des plündernden Personals der Bundesrepublik – Verwaltungsorganisation<br />
und nicht Deutschland, immer heftiger und dreister vollzogen werden. So auch unter dem<br />
Schutz der Polizeibehörden, welche sich noch schützend vor das plündernde<br />
Personal stellen und dies unter Mitführung von Waffen, wird gewaltsam in das<br />
Territorium des Souveräns eingedrungen um auch aus den jeweiligen Wohneinheit zu<br />
plündern was zu plündern geht. Bevorzugt werden Wertgegenstände entzogen um<br />
die Besitzer dazu zu nötigen, diese mit Bargeld aus zu lösen. Dieser Akt der Plünderung<br />
wird vollzogen, wenn die Konten der Bürger nicht gedeckt sind, bzw. keine Konten<br />
vorhanden sind. Im vorliegenden Fall wurde vom Geschäftskonto des Klägers<br />
geplündert.<br />
Aufgrund dieser Sachverhalte ist Klage geboten.<br />
Ich bitte um Mitteilung des aktenkundigen Aktenzeichens des ICC im Schnellverfahren.<br />
Hochachtungsvoll<br />
<strong>Enrico</strong> <strong>Fazekas</strong><br />
Anlagen<br />
offenkundiges Beweismaterial:<br />
1. Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.08.2011, obwohl bereits am<br />
05.08.2011 vom Konto geplündert wurde, auf Anordnung von Jeanette Horn. Der<br />
Kläger mußte heute am 09.08.2011 bei Frau Horn selbst vorstellig werden, um<br />
überhaupt an die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu gelangen. Für diesen<br />
Sachverhalt stehen dem Kläger 4 Zeugen zur Verfügung.<br />
2. Kontoauszug vom 05.08.2011, Plünderungsbeleg, der Einzug erfolgte ohne<br />
Ermächtigung !