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Vortrag herunterladen (PDF) - Hand in Hand gegen Gewalt

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Fachtag „Sexuelle Übergriffe unteralkoholisierten Jugendlichen“am 27.06.2013 <strong>in</strong> Le<strong>in</strong>garten„Ich war betrunken – war sonstnoch was?“Mirjam Weisenburger, Staatsanwält<strong>in</strong>,Staatsanwaltschaft Heilbronn


Gliederung1. Aufgabe der Staatsanwaltschaft2. Jugendstrafrecht3. Straftatbestände (§177 StGB, §179StGB)4. Fallbeispiele5. Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung


Aufgaben der Staatsanwaltschaft- Repression, nicht Prävention- Verfahrensherrschaft im strafrechtlichenErmittlungsverfahrenrechtliche Würdigung des von der Polizeiermittelten SachverhaltesEntscheidung über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens(E<strong>in</strong>stellung, Anklage, Strafbefehlsantrag)Anordnung weiterer Ermittlungen (Sachverhaltnoch nicht abschließend geklärt)


Aufgaben der StaatsanwaltschaftNach Erhebung der Anklage tritt derStaatsanwalt <strong>in</strong> der Hauptverhandlung alsSitzungsvertreter derStaatsanwaltschaft auf.


JugendstrafrechtK<strong>in</strong>der - Jugendliche – HeranwachsendeK<strong>in</strong>der: Personen bis 14 JahreJugendliche: Personen zwischen 14 und18 JahrenHeranwachsende: Personen zwischen 18 und21 Jahren


Jugendstrafrecht● K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d nicht strafmündig; werden K<strong>in</strong>derangezeigt, wird das Ermittlungsverfahrene<strong>in</strong>gestellt● Jugendliche werden immer nach demJugendstrafrecht behandeltSanktionen aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)


Jugendstrafrecht● Heranwachsende werden entweder nachdem Jugendstrafrecht behandelt odernach dem Erwachsenenstrafrechtbehandelt, § 105 JGGTäter stand zur Zeit der Tat nach se<strong>in</strong>er sittlichen undgeistigen Entwicklung noch e<strong>in</strong>em Jugendlichen gleichTat ist nach Art, Umständen oder Beweggründen e<strong>in</strong>eJugendverfehlung


Straftatbestände§ 177 StGBSexuelle Nötigung; VergewaltigungDer Täter nötigt e<strong>in</strong>e andere Person mit <strong>Gewalt</strong>, durchDrohung mit <strong>gegen</strong>wärtiger Gefahr für Leib oder Lebenoder unter Ausnutzung e<strong>in</strong>er Lage, <strong>in</strong> der das Opfer derE<strong>in</strong>wirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,sexuelle <strong>Hand</strong>lungen zu dulden oder vorzunehmen .


StraftatbeständeBesonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung:- der Täter vollzieht mit dem Opfer den Beischlaf odernimmt ähnliche sexuelle <strong>Hand</strong>lungen an dem Opfervor, die dieses besonders erniedrigen, <strong>in</strong>sbesondere,wenn sie mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> den Körper verbundens<strong>in</strong>d (Vergewaltigung),- die wird Tat von mehreren geme<strong>in</strong>schaftlichbegangen.


Straftatbestände§ 179 StGBSexueller Missbrauch widerstandsunfähiger PersonenDer Täter missbraucht e<strong>in</strong>e andere Person, diewegen e<strong>in</strong>er tiefgreifenden Bewusstse<strong>in</strong>sstörungzum Widerstand unfähig ist, dadurch, dasser unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeitsexuelle <strong>Hand</strong>lungen an ihr vornimmt.


StraftatbeständeBesonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchswiderstandsunfähiger Personen:- der Täter vollzieht mit dem Opfer den Beischlafoder nimmt ähnliche sexuelle <strong>Hand</strong>lungen anihm vor, die mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> den Körperverbunden s<strong>in</strong>d,- die Tat wird von mehreren geme<strong>in</strong>schaftlichbegangen.


StraftatbeständeWiderstandsunfähig ist, wer aus seelischen Gründen(Nr. 1) – sei es auch nur vorübergehend – ke<strong>in</strong>en zurAbwehr <strong>gegen</strong> e<strong>in</strong>en sexuellen Missbrauchausreichenden Widerstandswillen bilden, äußernoder durchsetzen kann.darunter fallen auch schwere Rauschzustände<strong>in</strong>folge Alkohol, Drogen und Medikamenten


StraftatbeständeJedoch genügt es nicht festzustellen, dass sichdas Opfer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Rauschzustand bef<strong>in</strong>det;vielmehr muss es deswegen auch tatsächlichwiderstandsunfähig se<strong>in</strong>. Dies setzt e<strong>in</strong>e gewisseSchwere der Bee<strong>in</strong>trächtigung voraus.


StraftatbeständeE<strong>in</strong> Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit liegt vor,wenn der Täter erkennt, dass der Zustand desOpfers die Vornahme oder Duldung der sexuellen<strong>Hand</strong>lung ermöglicht oder erleichtert, und diesbewusst e<strong>in</strong>kalkuliert.Problem: Täter ist selbstalkoholisiert


FallbeispieleFall 1: Party und LiebeskummerAlter der Geschädigten: 13 JahreAnzahl der Beschuldigten: 1Alter des Beschuldigten zur Tatzeit: 17Täter-Opfer-Vorbeziehung: Bekannt seit K<strong>in</strong>dheit, ohne näherenKontaktTatort: Sitzbank an e<strong>in</strong>em FeldwegZeitraum zwischen Tat und Anzeigeerstattung: sechs MonateAnzeigeerstatter: Eltern der GeschädigtenAnlass der Anzeigeerstattung: bei Tochter s<strong>in</strong>d psychischeProbleme aufgetreten, anschließend Offenbarung ggü. Mutter


Fallbeispiele• Ke<strong>in</strong>e objektiven Spuren• Geschädigte hat bei der ersten polizeilicheVernehmung gelogen• Geschädigte schilderte Symptome e<strong>in</strong>esschweren AlkoholrauschesAussagetüchtigkeit der Geschädigten nichtsicher gegeben (Glaubhaftigkeitsgutachten)daher: Verfahrense<strong>in</strong>stellung nach § 170 Abs. 2 StPO


FallbeispieleFall 2: Party <strong>in</strong> der Laube, Zug verpasstAlter der Geschädigten: 17Anzahl der Beschuldigten: 1Täter-Opfer-Vorbeziehung: Geschädigte wollte e<strong>in</strong>ige Zeit zuvorerfolglos e<strong>in</strong>e Beziehung mit BeschuldigtenAlter des Beschuldigten: 17Tatort: HotelzimmerZeitraum zwischen Tat und Anzeigeerstattung: zwei Tage;Erstkontakt Geschädigte Polizei: vier Tage nach der TatAnzeigeerstatter: Polizeibeamter a. D.Anlass der Anzeigeerstattung: der Anzeigeerstatter hatte überdie Oma der Geschädigten Kenntnis von dem Vorfall erlangt; dieGeschädigte selbst wollte ke<strong>in</strong>e Anzeige erstatten


Fallbeispiele• Geschädigte wollte ke<strong>in</strong>e Anzeige; sie hat sichmehrere Tage versteckt• Geschädigte hat <strong>Gewalt</strong>anwendung verne<strong>in</strong>t• ke<strong>in</strong>e Widerstandsunfähigkeit (zielgerichtetes<strong>Hand</strong>eln)• weitere Ermittlungen ergaben: Geschädigtetrank regelmäßig exzessiv Alkohol• Geschädigte hatte massiv Angst vor Mutterdaher: Verfahrense<strong>in</strong>stellung nach § 170 Abs. 2 StPO


FallbeispieleFall 3: Private Feier zu HauseAlter der Geschädigten: 17Anzahl der Beschuldigten: 3Täter-Opfer-Vorbeziehung: Geschädigte kannte zwei derBeschuldigten durch e<strong>in</strong>en JugendtreffAlter der Beschuldigten: 18/18/21Tatort: Wohnung e<strong>in</strong>es BeschuldigtenZeitraum zwischen Tat und Anzeigeerstattung: e<strong>in</strong>e<strong>in</strong>halb TageAnzeigeerstatter: Geschädigte und ihr VaterAnlass der Anzeigeerstattung: Offenbarung <strong>gegen</strong>über Vater


Fallbeispiele• Geschädigte hat Filmriss• wegen zeitnaher Anzeige war Spurensicherungmöglich, <strong>in</strong>sbesondere DNA-SpurenVerfahrensausgang noch nicht bekannt


FallbeispieleFall 4: GeburtstagsnachfeierAlter der Geschädigten: 17Anzahl der Beschuldigten: 4Täter-Opfer-Vorbeziehung: Geschädigte kannte e<strong>in</strong>enBeschuldigten als Freund ihrer Freund<strong>in</strong>Alter der Beschuldigten: 16/14/15/16Tatort: Kellerverschlag im Wohnkomplex e<strong>in</strong>es BeschuldigtenZeitraum zwischen Tat und Anzeigeerstattung: neun TageAnzeigeerstatter: Lehrer<strong>in</strong>Anlass der Anzeigeerstattung: Schüler<strong>in</strong> hatte mitgeteilt, sie habee<strong>in</strong>en Videoclip über die Vergewaltigung gesehen


Fallbeispiele• Geschädigte hat Filmriss• späte Anzeigeerstattung• Beweisführung durch Filmsequenz auf <strong>Hand</strong>y,aufgefunden bei Durchsuchung, GeständnisseVerurteilung:Jugendstrafen zwischen acht und zehn Monaten mitBewährung, Auflagen: geme<strong>in</strong>nützige Arbeit, Sexual-therapie


Schwierigkeiten derSachverhaltsaufklärungFehlende oder falsche Er<strong>in</strong>nerung derGeschädigtenoft ke<strong>in</strong>e unbeteiligten ZeugenFalschbeschuldigungsmotivlage beiAnzeigeerstattung (ggü. Eltern, Freund u. a.,„will nicht als Schlampe dastehen“)


Schwierigkeiten derSachverhaltsaufklärungAnzeigeerstattung zu spät, um objektiveBeweise zu sichern, z. B. Körpersekretemit DNA-Spuren, Blutproben zur Bestimmungder Blutalkoholkonzentration, Betäubungs-mittel- und Medikamentenkonzentration,Verletzungen


Wichtig s<strong>in</strong>dResümee• Prävention h<strong>in</strong>sichtlich Alkoholkonsum• zeitnahe Anzeigeerstattung, <strong>in</strong>sbesondere zurSpurensicherung• zeitnahe rechtliche Beratung, falls Unsicherheitim H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>e Anzeigeerstattung§§§ §§§ §§§ §§§ §§§

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