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Leistungsvertrag 2011 - vbb|abems

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<strong>Leistungsvertrag</strong> <strong>2011</strong>zwischen demKanton Bernhandelnd durch das Alters- und Behindertenamt (ALBA)der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF)Rathausgasse 1, 3011 Bernund......................(im folgenden Institution genannt)betreffendLeistungen der Hilfe und Pflege im Wohnen mit Dienstleistungen(an Pflegeheime angegliederte Wohnungen)(erstellt auf der Basis der Verhandlungen mit dem Verband Berner Pflege- & Betreungszentren –<strong>vbb|abems</strong>)November 2010/V1_vbb


<strong>Leistungsvertrag</strong> für ambulante Pflegeleistungen im Wohnen mit DienstleistungenTeil AAllgemeine BestimmungenNovember 2010/V1_vbb Seite 2 von 12


<strong>Leistungsvertrag</strong> für ambulante Pflegeleistungen im Wohnen mit Dienstleistungen1. GrundlagenDie Parteien schliessen den vorliegenden Vertrag gestützt auf die folgenden Grundlagen ab:Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz, SHG, BSG860.1), Artikel 58ffVerordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung,SHV; BSG 860.111), Artikel 25ffStaatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1)Staatsbeitragsverordnung vom 23. März 1994 (StBV, BSG 641.111)Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Artikel 25Bundesverordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102),Artikel 51Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31), Artikel 7ffGesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01)Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen vom 24. Oktober 2001(Gesundheitsverordnung, GesV; BSG 811.111)Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonenvom 23. Oktober 2002 (Patientenrechtsverordnung, PatV; BSG 811.011)Alterspolitik im Kanton Bern2. Ziele und ZweckDer <strong>Leistungsvertrag</strong> regelt den Inhalt, die Qualität und die Finanzierung der Leistungen, welchedie Institution im Bereich der Pflege und Hauswirtschaft im Wohnen mit Dienstleistungen erbringt.Die erbrachten Leistungen ermöglichen und unterstützen das selbständige Wohnen von älterenMenschen, die der Hilfe, Pflege, Behandlung, Betreuung, Begleitung und Beratung bedürfen. DieGEF leistet einen finanziellen Beitrag an das vereinbarte Leistungsangebot. Dieser wirdleistungsorientiert bemessen und ist inhaltlich auf die Versorgungsbedürfnisse des Kantons Bernausgerichtet.3. LeistungenDie Institution stellt die mit der GEF vereinbarten Leistungen sicher. Die konkreten,institutionsspezifischen Leistungsangebote und deren Umfang sind in Teil B diesesVertrags festgehalten.November 2010/V1_vbb Seite 3 von 12


<strong>Leistungsvertrag</strong> für ambulante Pflegeleistungen im Wohnen mit DienstleistungenDie Institution bietet für pflegebedürftige Mieterinnen und Mieter, folgende Leistungen an:3.1 PflegeleistungenoMassnahmen der Abklärung und Beratung gemäss KLV Art. 7 Abs. 2 Bst. a• Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten oder der Patientin undPlanung der notwendigen Massnahmen zusammen mit dem Arzt oder der Ärztin und demPatienten oder der Patientin• Beratung des Patienten oder der Patientin sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an derKrankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere imUmgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von Medikamenten oder beimGebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der notwendigen KontrollenooMassnahmen der Untersuchung und Behandlung gemäss KLV Art. 7 Abs. 2 Bst. b• Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht)• einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin• Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken• Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen,Absaugen)• Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen• Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse• Verabreichung von Medikamenten, insbesondere durch Injektion oder Infusion• enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen• Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die derBehandlung oder der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen• Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege)und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege beiDiabetikern• pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastikbei Inkontinenz• Hilfe bei Medizinal-Teil- oder Vollbädern; Anwendung von Wickeln, Packungen undFangopackungen• pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einübenvon Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen• Unterstützung für psychisch kranke Personen in Krisensituationen, insbesondere zurVermeidung von akuter Selbst- oder FremdgefährdungMassnahmen der Grundpflege gemäss KLV Art. 7 Abs. 2 Bst. c• Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nichtselber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten,Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zurVerhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe beider Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken• Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in dergrundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepasstenTagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte,Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und SicherheitsmassnahmenNovember 2010/V1_vbb Seite 4 von 12


<strong>Leistungsvertrag</strong> für ambulante Pflegeleistungen im Wohnen mit Dienstleistungen3.2 Hauswirtschaftliche LeistungenEs können nur diejenigen hauswirtschaftlichen Leistungen verrechnet werden, die nicht im Grundangebotfür das Wohnen mit Dienstleistungen von Fr. 115.-- pro Tag enthalten sind. Dieses wirdüber Ergänzungsleistungen finanziert.• Haushaltsführung/Haushaltspflege: Bett frisch beziehen, betten, Ordnung machen;Abwaschen; Kühlschrankkontrolle/Enteisen; Abfallentsorgung; Briefkasten leeren;• Wäsche- und Schuhpflege: Bügeln, flicken; Kleiderpflege (lüften, auffrischen, Haushaltswäschewechseln); Kleider waschen (chem. Reinigung) und verräumen; Schuhpflege• Reinigungsarbeiten: Zwischenreinigung (3-4x/Jahr),• Tier- und Pflanzenpflege; Ernährung von Haustieren,• Weitere Leistungen, soweit sie in Art und Zwecksetzung den beschriebenen vergleichbarsind3.3 Institutionsspezifische LeistungenFalls eine Institution folgende spezifische Leistungen erbringt, sind die geplantenLeistungsstunden im Teil B dieses Vertrags einzutragen.ooSpital-externe Onkologiepflege (SEOP)Spital-externe PsychiatriepflegeDiese Leistungen werden ausschliesslich durch entsprechendes diplomiertes Pflegefachpersonalder Tertiärstufe erbracht.Die pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen können von allen Mieterinnen und Mieternbei welchen ein nachweisbarer Bedarf festgestellt wurde, in Anspruch genommen werden.Im Vordergrund der Leistungserbringung stehen das Wohlergehen der Mieterinnen und Mieter unddas Ziel, diesen möglichst lange ein autonomes Leben zu ermöglichen. Die pflegerischen undhauswirtschaftlichen Leistungenwerden ausgehend von einer anerkannten schriftlichen Bedarfsabklärung erbracht (siehePunkt 4.3),basieren auf einer schriftlichen Vereinbarung mit der Mieterin /dem Mieterbilden eine Ergänzung zu den Ressourcen der Mieterin/des Mieters und seines/ihresUmfeldes,fördern bzw. erhalten die Selbständigkeit der Mieterin/des Mietershaben klare, Mieterin/des Mieters bekannte Grenzen in Bezug auf zeitliche Dauer undZumutbarkeit.Die pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen werden von fachlich und sozial kompetentemPersonal erbracht. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Leistungserbringung und zurÜberwachung der Qualität der pflegerischen Leistungen verfügt die Institution über Mitarbeitendemit einem Diplom in Krankenpflege auf Tertiärstufe.November 2010/V1_vbb Seite 5 von 12


<strong>Leistungsvertrag</strong> für ambulante Pflegeleistungen im Wohnen mit Dienstleistungen4. VorgabenDie Institution verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen gemäss den nachfolgenden Vorgabenzu erbringen:4.1 Vorgaben zur betrieblichen Qualitätssicherung im Rahmen der BetriebsbewilligungZur Gewährleistungen des Schutzes der Mieterinnen und Mieter vor Beeinträchtigungen von Leibund Leben werden durch die Institution folgende Vorgaben eingehalten:4.1.1. BetriebskonzeptEin verbindliches und aktualisiertes Betriebskonzept mit folgenden Bestandteilen ist vorhanden:LeitbildStrategieDefinition der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten für die Bereiche Führung,Pflegefachverantwortung, Qualitätsmanagement, Finanzen, Human Resources undAusbildungPflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftskonzept4.1.2. PflegedokumentationDie Pflege- und Betreuung ist dokumentiert (Bedarfsabklärung, Pflege- und Betreuungsdokumentation,Pflegeprozess). Die Bestimmungen von Art. 26 GesG gelten sinngemäss.4.1.3. QualitätskonzeptEs besteht ein verbindliches und angewendetes Qualitätskonzept. Die Pflege ist nach allgemeinanerkannten Qualitätsnormen (z.B. von Fach- oder Berufsverbänden) zu erbringen.4.1.4. DatenschutzEs besteht ein verbindliches Konzept zur Einhaltung der Datenschutzvorgaben. Die Institution giltals Behörde im Sinne des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG, BSG 152.04) undhat die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten. Als Orientierungshilfedienen die Vorgaben und die Datenschutz-Richtlinien des SPITEX Verbands Kanton Bern.4.1.5. FachpersonalJede Institution verfügt über genügend Fachpersonal. Der Anteil an Fachpersonal für das Wohnenmit Dienstleistungen wird aus dem Pflegebedarf der Mieterinnen und Mieter berechnet, welcherüber die Bedarfsabklärungen zu ermitteln ist.Das Total an fest angestelltem diplomiertem Pflegefachpersonal im Pflegeheim und im Wohnenmit Dienstleistungen beträgt zusammengerechnet mindestens 250 Stellenprozente.Jede Institution verfügt über eine für den Bereich Pflege verantwortliche Fachperson mit einerTertiärausbildung, mit einer Berufsausübungsbewilligung und mit aktualisierten Fachkenntnissen.Die Mitarbeitenden der Pflege sind in die Führungs-, Informations- und Qualitätssicherungsprozesseder Institution eingebunden. Insbesondere verfügen sie über einen Anstellungsvertragund werden regelmässig in ihrer Leistung beurteilt.Die Institution verpflichtet sich zur kontinuierlichen fachlichen Weiterbildung des Pflegepersonals.November 2010/V1_vbb Seite 6 von 12


<strong>Leistungsvertrag</strong> für ambulante Pflegeleistungen im Wohnen mit Dienstleistungen4.2 Vorgaben im Rahmen des Sozialhilfegesetzes SHGDie Institution verpflichtet sich, allfällige Gesamtarbeitsverträge oder orts- und branchenüblicheArbeitsbedingungen, einzuhalten (Artikel 62 Absatz 2 SHG).Sie stellt im Pflegeheim und/oder im Wohnen mit Dienstleistungen Ausbildungs- undPraktikumsplätze zur Verfügung (Artikel 63 Absatz 3 SHG).4.3 Vorgaben zur BedarfsabklärungDie Leistungen der Pflege und Hauswirtschaft werden grundsätzlich auf der Basis des individuellabgeklärten und dokumentierten Bedarfs erbracht.Der Bedarfsnachweis für die Pflege erfolgt mit Bedarfsabklärungsinstrumenten, welche mit denKrankenversicherern vertraglich vereinbart, oder bei fehlendem Vertrag von den Behörden festgelegtwurden.Der Bedarfsnachweis für die hauswirtschaftlichen Leistungen erfolgt mit einem Bedarfsabklärungsinstrument,das vom Kanton anerkannt ist.4.4 Vorgaben zur Leistungserbringung4.4.1 Pflegerische LeistungenDie Institution verpflichtet sich,die Pflege der Mieterinnen und Mieter täglich von 6.00 bis 23.00 Uhr anzubieten undein Nachtangebot für Mieterinnen und Mieter von 23.00 bis 6.00 Uhr bereitzustellen4.4.2. Hauswirtschaftliche LeistungenDie Institution verfügt über ein Konzept zu den Hauswirtschaftlichen Leistungen.Hauswirtschaftlichen Leistungen gelten als subventionsberechtigt, wenn die folgenden dreiKriterien kumulativ erfüllt sind:Verordnung durch Arzt / Ärztin oder durch einen kommunalen oder regionalen Sozialdienstaufgrund einer BedarfsabklärungLeistungserbringung in Anwesenheit der Mieterin bzw. des MietersGründe für die Erbringung von subventionsberechtigten hauswirtschaftlichen Leistungen könnensein:Selbstgefährdung / Fremdgefährdung (Sicherheit)Gefährdung der ErnährungssicherheitVerlust der sozialen Stabilität und drohende physische oder psychische Dekompensationwo die Selbstversorgung oder Versorgung durch pflegende Angehörige ungenügend istwenn damit das selbstständige Wohnen aufrecht erhalten werden kann.4.5 Vorgaben zum KostenausweisDie Institution verpflichtet sich zur Führung und Offenlegung der Kostenrechnung von CURAVIVASchweiz, ergänzt durch eine zwischen der GEF und dem <strong>vbb|abems</strong> noch zu vereinbarendeKalkulation zur Ermittlung der Kosten pro Stunde.November 2010/V1_vbb Seite 7 von 12


<strong>Leistungsvertrag</strong> für ambulante Pflegeleistungen im Wohnen mit Dienstleistungen4.6 Vorgaben zur ZusammenarbeitDie Institution verpflichtet sich, mit anderen, für die Mieterinnen und Mieter relevanten Institutionenund Organisationen im Gesundheits- und Sozialwesen sowie mit den Gemeinden und dem Kantonzusammenzuarbeiten.4.7 Vorgaben zur Verrechnung von Leistungen an die Mieterinnen und MieterAls Leistungseinheit gilt die verrechnete Stunde Pflege bzw. hauswirtschaftliche Leistung.4.7.1. Rechnungsstellung PflegeAus Gründen des Tarifschutzes sind auf der Rechnung für die Mieterinnen und Mieter die Beiträgeder Krankenversicherer und des Kantons transparent darzustellen.4.7.2. Tarife für hauswirtschaftliche LeistungenFür hauswirtschaftliche Leistungen stellt die Institution höchstens folgende, nach Einkommen undVermögen abgestufte Tarife in Rechnung:Steuerbares Einkommen +VermögensanteilCHF 0 - 19'999CHF 20'000 - 29'999CHF 30'000 - 39'999CHF 40'000 - 49'999CHF 50'000 - 59'999CHF 60'000 - 69'999CHF 70'000 - 79'999CHF 80'000 - 89'999CHF 90'000 - 99’999ab CHF 100'000Maximal verrechenbarer TarifBerechnung des steuerbaren Einkommens (zuzüglich Vermögensanteil):Steuerbares Einkommen: gemäss letzter definitiver VeranlagungVermögensanteil:CHF 21.--, bzw. CHF 5.25 pro (angefangene) ViertelstundeCHF 24.--, bzw. CHF 6.-- pro (angefangene) ViertelstundeCHF 27.--, bzw. CHF 6.75 pro (angefangene) ViertelstundeCHF 30.--, bzw. CHF 7.50 pro (angefangene) ViertelstundeCHF 33.--, bzw. CHF 8.25 pro (angefangene) ViertelstundeCHF 36.--, bzw. CHF 9.-- pro (angefangene) ViertelstundeCHF 39.--, bzw. CHF 9.75 pro (angefangene) ViertelstundeCHF 42.--, bzw. CHF 10.50 pro (angefangene) ViertelstundeCHF 45.--, bzw. CHF 11.25 pro (angefangene) ViertelstundeCHF 48.--, bzw. CHF 12.-- pro (angefangene) ViertelstundeBei AHV-Rentnerinnen und -Rentnern: 1/10 des steuerbaren Vermögens über der FreigrenzeBei den übrigen Mieterinnen und Mieter: 1/15 des steuerbaren Vermögens über der FreigrenzeWenn die Steuern für die laufende Veranlagungsperiode noch nicht rechtskräftig veranlagt sind, ist es inder Regel unproblematisch, auf die Veranlagung der letzten Veranlagungsperiode abzustellen. Diesunter der Voraussetzung, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezüger seither nichtwesentlich geändert haben. Anders liegt der Fall, wenn keine oder nur eine weit zurückliegendeVeranlagung vorgelegt werden kann oder wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse seither entscheidendgeändert haben. In solchen Fällen kann auf die provisorische Veranlagung abgestellt werden. Liegtspäter die definitive Veranlagung vor, ist der Tarif rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung derwirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.Die Freigrenzen beim Vermögen betragen:für Alleinstehende Fr. 37‘500.--für VerheirateteFr. 60'000.--für jedes Kind, das einen Anspruch auf eineKinderrente der AHV oder IV begründetFr. 15'000.--November 2010/V1_vbb Seite 8 von 12


<strong>Leistungsvertrag</strong> für ambulante Pflegeleistungen im Wohnen mit Dienstleistungen5. Finanzierung5.1 Abgeltung der PflegeleistungenAbgegolten werden die verrechneten Leistungen.Die folgende Tabelle zeigt die Abgeltung der Pflegekosten durch die verschiedenen Finanziererpro Leistungseinheit (Stunde):KostenobergrenzenAnteilKrankenversichererAnteilGEFAbklärung und Beratung CHF 99.80 CHF 79.80 CHF 20.--Behandlungspflege CHF 85.40 CHF 65.40 CHF 20.--Grundpflege CHF 74.60 CHF 54.60 CHF 20.--Wochenendarbeit: Zuschlag pro Stundeam Samstag (12.00 – 20.00 Uhr) undSonntag (6.00 – 20.00 Uhr)Nachtarbeit: Zuschlag pro Stunde(20.00 – 6.00 Uhr)Zuschlag für erhöhte Qualifikation proStunde (Psychiatrie, Onkologie,Palliation)CHF 10.20CHF 15.30CHF 5.105.2 Abgeltung der hauswirtschaftlichen LeistungenDie Institution verpflichtet sich, die von der GEF erlassenen Tarifregelungen anzuwenden.Die GEF vergütet der Institution die Differenz zwischen den Einnahmen aus dem maximalverrechenbaren Tarif und den festgelegten Normkosten.Steuerbares Einkommen+ VermögensanteilNormkostenMaximalverrechenbarer TarifAbgeltung GEFCHF 0 - 19'999 CHF 60.-- CHF 21.-- CHF 39.--CHF 20'000 - 29'999 CHF 60.-- CHF 24.-- CHF 36.--CHF 30'000 - 39'999 CHF 60.-- CHF 27.-- CHF 33.--CHF 40'000 - 49'999 CHF 60.-- CHF 30.-- CHF 30.--CHF 50'000 - 59'999 CHF 60.-- CHF 33.-- CHF 27.--CHF 60'000 - 69'999 CHF 60.-- CHF 36.-- CHF 24.--CHF 70'000 - 79'999 CHF 60.-- CHF 39.-- CHF 21.--CHF 80'000 - 89'999 CHF 60.-- CHF 42.-- CHF 18.--CHF 90'000 - 99’999 CHF 60.-- CHF 45.-- CHF 15.--ab CHF 100'000 CHF 60.-- CHF 48.-- CHF 12.--November 2010/V1_vbb Seite 9 von 12


<strong>Leistungsvertrag</strong> für ambulante Pflegeleistungen im Wohnen mit Dienstleistungen5.3 Abgeltung von nicht verrechenbaren organisatorischen und beratenden LeistungenOrganisatorische und beratende Leistungen (Koordinations- und Supportleistungen), die ergänzendzu den verrechenbaren Pflegeleistungen notwendig sind, um eine bedarfsgerechteVersorgungsstruktur zu Hause in schwierigen Situationen zu ermöglichen, und von der obligatorischenKrankenpflegeversicherung (OKP) nicht übernommen werden, werden von der GEF mitCHF 113.45 pro Stunde abgegolten.Diese Koordinations- und Supportleistungen haben als Ziel:die Stärkung der Eigenverantwortung und der Selbständigkeit der Mieterinnen und Mieterdie Unterstützung des familiären und sozialen Umfeldes in der Sicherstellung einerbedarfsgerechten Pflege und Betreuungdie Erschliessung und die Nutzung vorhandener Ressourcendie Vermittlung individueller, bedarfsgerechter Leistungen und HilfestellungenDie Abgeltung der nicht verrechenbaren organisatorischen und beratenden Leistungen wird auffolgende Pflegesituationen beschränkt:PalliationoooKoordination mit anderen Diensten/Angeboten (nur bei Bedarf, max. 1 Std. proMieterin/Mieter und Quartal)Beratung und Unterstützung der Angehörigen (nur bei Bedarf, max. 1 Std. proMieterin/Mieter und Monat)Organisation von Entlastungsleistungen für die Angehörigen (nur bei Bedarf, max.1 Std. pro Mieterin/Mieter und Quartal)OnkologieooooZubereitung von Zytostatika (effektiver Zeitaufwand)Koordination mit anderen Diensten/Angeboten (nur bei Bedarf, max. 1 Std. proMieterin/Mieter und Quartal)Beratung und Unterstützung der Angehörigen (nur bei Bedarf, max. 1 Std. proMieterin/Mieter und Monat)Organisation von Entlastungsleistungen für die Angehörigen (nur bei Bedarf, max.1 Std. pro Mieterin/Mieter und Quartal)PsychiatrieoooKoordination mit anderen Diensten/Angeboten (nur bei Bedarf, max. 1 Std. proMieterin/Mieter und Quartal)Beratung und Unterstützung der Angehörigen (nur bei Bedarf, max. 1 Std. proMieterin/Mieter und Monat)Organisation von Entlastungsleistungen für die Angehörigen (nur bei Bedarf, max.1 Std. pro Mieterin/Mieter und Quartal)Austritt aus stationärer Pflege (Spital)oVorabklärung im Spital (max. 1 Std. pro Fall)Die Koordinations- und Supportleistungen werden ausschliesslich durch das Pflegefachpersonalder Tertiärstufe erbracht. Die Tätigkeiten werden je Mieterin und Mieter detailliert mit einemLeistungsausweis dokumentiert:November 2010/V1_vbb Seite 10 von 12


<strong>Leistungsvertrag</strong> für ambulante Pflegeleistungen im Wohnen mit DienstleistungenoooFall, Datum, ZeitaufwandBedarf und ZielsetzungErgebnisse (erschlossene Ressourcen, getroffene Abmachungen, vermitteltenLeistungen usw.)In Einzelfällen kann eine Erhöhung der Leistungsmenge auf begründeten Antrag hin von der GEFgenehmigt werden.5.4 Abrechnung und Nachweis der LeistungenDie Institution reicht nachfolgende Angaben zur Abrechnung und zum Nachweis der Leistungentermingerecht an die GEF ein:Aufstellung der verrechneten Pflegeleistungen vom 1. Januar <strong>2011</strong> bis 30. November <strong>2011</strong>(gegliedert nach Abklärung und Beratung, Behandlungspflege und Grundpflege) in Stundeno Termin: bis 15. Dezember <strong>2011</strong>Aufstellung der verrechneten hauswirtschaftlichen Leistungen vom 1. Januar <strong>2011</strong> bis30. November <strong>2011</strong> (gegliedert nach Tarifstufen) in Stundeno Termin: bis 15. Dezember <strong>2011</strong>Durch die zuständigen Organe unterzeichneten Rechnung per 30. November <strong>2011</strong> (Nachweisder abzugeltenden Leistungsmengen):o zu liefern per 15. Dezember <strong>2011</strong>Jahresrechnung der Institution (Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Kostenrechnung):o zu liefern per 15. März 2012Von der Institution ausgefüllter Fragebogen zur Spitex-Statistik:o zu liefern per 15. März 2012Revisionsbericht der statutarischen Kontrollstelle (Rechnungsprüfungsbericht) und Vollständigkeitserklärung:o zu liefern per 30. Juni 20125.5 ZahlungskonditionenDie GEF richtet die Beiträge für die Pflege- und Hauswirtschaftsleistungen von Januar bisNovember <strong>2011</strong> bis spätestens 15. Januar 2012 aus.5.6 FinanzierungsvorbehaltAllfällige Anpassungen dieses <strong>Leistungsvertrag</strong>s aufgrund von Entscheiden des Grossen Rateszum Kantonsbudget <strong>2011</strong> bleiben vorbehalten.6. Controlling6.1 BuchführungspflichtDie Institution hält die für ihre Rechtsform vorgeschriebenen Buchhaltungsregeln ein; sie erstelltzumindest jedoch eine Gesamtbuchhaltung nach den Bestimmungen von Artikel 957 ff desSchweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) und, je nach Rechtsform, das Aktienrecht.6.2 Überprüfung der LeistungsstatistikenDie Institution stellt sicher, dass die durch die Mitarbeitenden geführten Leistungsstatistikenüberprüft werden.November 2010/V1_vbb Seite 11 von 12


<strong>Leistungsvertrag</strong> für ambulante Pflegeleistungen im Wohnen mit Dienstleistungen7. Leistungsstörungen und Konfliktregelung7.1 LeistungsstörungenStellt eine Vertragspartei fest, dass die andere Vertragspartei ihren Pflichten nicht oder nichtgenügend nachkommt, hat sie diese sofort an ihre Pflichten zu mahnen und ihr eine Frist zurBeseitigung der Leistungsstörung anzusetzen.Sind die Ursachen der Leistungsstörung nicht bekannt oder sind sich die Parteien betreffendVorliegens einer Leistungsstörung nicht einig, so sind beide verpflichtet, sofort zu verhandeln undfalls nötig die Ursachen der Leistungsstörungen gemeinsam zu eruieren und schriftlich festzuhalten.Verletzt die Institution die vereinbarten Pflichten, kann der Auftraggeber die Abgeltung teilweiseoder ganz kürzen.Die Vertragsparteien einigen sich über Massnahmen zum Vermeiden künftiger Leistungsstörungen.7.2 KonfliktregelungEntstehen aus der Handhabung des Vertrags Konflikte, sind die Parteien zum Verhandeln verpflichtet.Sie bemühen sich aktiv um eine Bereinigung der Differenzen, notfalls unter Beizugexterner Fachpersonen. Kann keine Einigung erzielt werden, können die Vertragsparteien nachdem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21)Klage einreichen. Vom Konflikt nicht betroffene Leistungen dürfen nicht verweigert werden.8. Schlussbestimmungen8.1 VertragsdauerDer vorliegende <strong>Leistungsvertrag</strong> gilt ab 1. Januar <strong>2011</strong> und dauert bis am 31. Dezember <strong>2011</strong>.8.2 Veränderung der VerhältnisseKann eine Partei den Vertrag auf Grund nicht voraussehbarer wesentlicher Veränderungen derVerhältnisse nicht einhalten, ist er den veränderten Verhältnissen anzupassen.Die Parteien informieren die jeweils andere Partei unverzüglich, sobald sich abzeichnet, dass derVertrag nicht eingehalten werden kann. Andernfalls findet keine Anpassung statt.Bern, ...................... ....................., Bolligen, .....................Gesundheits- und Fürsorgedirektion................... ................... (Leistungserbringerin)des Kantons BernMarkus LoosliVorsteher Alters- und Behindertenamt................... ...................................... ...................Im DoppelNovember 2010/V1_vbb Seite 12 von 12

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