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Arbeitsbehelf der Sozialversicherung 2011 - Sorgenfrei24

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www.sorgenfrei24.com<strong>Arbeitsbehelf</strong>für Dienstgeber/innen und Lohnverrechner/innengültig ab dem Beitragszeitraum Jänner <strong>2011</strong>Österreichische <strong>Sozialversicherung</strong>www.sozialversicherung.atwww.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comBurgenländische GebietskrankenkasseAdresse: 7000 EisenstadtEsterhazyplatz 3Telefon:Fax:e-mail:DVR:www.bgkk.at026 82/ 608 – 0026 82/ 608 – 1041melde.beitrag@bgkk.at0023973Kärntner GebietskrankenkasseAdresse:9021 KlagenfurtKempfstraße 8Melde-, Versicherungs- und BeitragswesenTelefon:Fax:e-mail:DVR:www.kgkk.at050 5855 – 2700050 5855 – 2780meldewesen@kgkk.at0024007Nie<strong>der</strong>österreichische GebietskrankenkasseAdresse: 3100 St. PöltenKremser Landstraße 3Postanschrift: 3101 St. PöltenPostfach 164Telefon:Fax:e-mail:DVR:www.noegkk.at05 089905 0899 – 6550hauptstelle@noegkk.at0023965Oberösterreichische GebietskrankenkasseAdresse: 4021 LinzGruberstraße 77Postfach 61Telefon:Fax:e-mail:DVR:www.ooegkk.at05 7807 – 005 7807 – 104210sekretariat.vs@ooegkk.at0023981Salzburger GebietskrankenkasseAdresse:5021 SalzburgEngelbert-Weiß-Weg 10Postfach 2020Telefon:Fax:e-mail:DVR:www.sgkk.at0662/ 8889 – 00662/ 8889 – 4008mvb@sgkk.at0024015Steiermärkische GebietskrankenkasseAdresse: 8011 GrazJosef-Pongratz-Platz 1Postfach 900Telefon:Fax:e-mail:DVR:www.stgkk.at0316/ 8035 – 41000316/ 8035 – 1593mvb.post@stgkk.at0023990Tiroler GebietskrankenkasseAdresse:6020 InnsbruckKlara-Pölt-Weg 2Telefon:Fax:e-mail:DVR:www.tgkk.at059160059160 – 51033mvb.vii@tgkk.at0024023Vorarlberger GebietskrankenkasseAdresse:6850 DornbirnJahngasse 4Telefon:Fax:e-mail:DVR:www.vgkk.at050 8455050 8455 – 1309beitragsabteilung@vgkk.at0024031Wiener GebietskrankenkasseAdresse:1100 WienWienerbergstraße 15-19Postanschrift: 1100 WienPostfach 6000Telefon:Fax:e-mail:DVR:www.wgkk.at01/ 601 22-001/ 602 46 13office@wgkk.at0023957www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comInhaltsübersichtInhaltsübersichtI. Allgemeine Hinweise Seite1. Allspartenservice ................................................................................................................................ 32. Auskunftspflicht ................................................................................................................................... 33. Beschäftigung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat bzw. <strong>der</strong> Schweiz ............................... 44. ELDA – Elektronischer Datenaustausch für Dienstgeber/innen ......................................................... 55. Meldepflicht im Überblick (Meldungen) .............................................................................................. 76. Entsendung ins Ausland ................................................................................................................... 117. Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben ..................................................................... 148. Urlaub im Ausland ............................................................................................................................ 15II. Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage1. Akkordschlusszahlung ..................................................................................................................... 162. Allgemeine Beitragsgrundlage ......................................................................................................... 163. Allgemeine Beitragsgrundlage in beson<strong>der</strong>en Fällen ...................................................................... 164. Beitragszeitraum .............................................................................................................................. 195. Entgelt .............................................................................................................................................. 206. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall................................................................................................. 257. Entgeltfortzahlungsfonds bei <strong>der</strong> AUVA .......................................................................................... 268. Höchstbeitragsgrundlagen ............................................................................................................... 279. Sachbezüge ..................................................................................................................................... 2710. Son<strong>der</strong>fälle zur Berechnung <strong>der</strong> Versichertenanteile ...................................................................... 3011. Son<strong>der</strong>zahlungen ............................................................................................................................. 3012. Trinkgel<strong>der</strong> ....................................................................................................................................... 3013. Urlaubsersatzleistungen/Kündigungsentschädigungen ................................................................... 31III. Beiträge – Ermittlung und Abfuhr1. Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall ................................................................................ 332. Beitragsgruppen und Beitragssätze ................................................................................................. 363. Beitragsgruppen und Beitragssätze für Lehrlinge ............................................................................ 374. Abzug <strong>der</strong> Dienstnehmeranteile - Beispiele ..................................................................................... 395. Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Einkommen ....................................................... 416. Beitragsnachweisung ....................................................................................................................... 427. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis .................................................................................. 468. Einzahlung <strong>der</strong> Beiträge – Buchungsweg ........................................................................................ 549. Fälligkeit <strong>der</strong> Beiträge ...................................................................................................................... 54IV. Sonstige Bestimmungen1. Arbeiterkammerumlage ................................................................................................................... 552. Auftraggeber/innen-Haftung bei <strong>der</strong> Weitergabe von Bauleistungen .............................................. 553. Betriebliche Vorsorge ....................................................................................................................... 564. Bonus-System - Entfall .................................................................................................................... 635. Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE)....................................................................................... 636. Landarbeiterkammerumlage ............................................................................................................ 637. Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB) .................................................................................................... 648. Neugründungs-För<strong>der</strong>ungsgesetz ................................................................................................... 649. Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW).................................................................................... 6510. Schwerarbeit im Sinne <strong>der</strong> Schwerarbeitsverordnung ..................................................................... 6611. Service-Entgelt (für die e-card) ........................................................................................................ 6612. WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU)................................................................................................ 6713. Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag ............................................................................................................. 68www.sorgenfrei24.com1


Inhaltsübersichtwww.sorgenfrei24.comV. Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten1. Erntehelfer/innen .............................................................................................................................. 692. Fallweise Beschäftigte ..................................................................................................................... 693. Familienhospizkarenz ...................................................................................................................... 704. Ferialarbeiter/innen und Ferialangestellte ....................................................................................... 725. Freier Dienstvertrag ......................................................................................................................... 746. Geringfügig Beschäftigte .................................................................................................................. 767. Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld ...................................................................................................................... 798. Lehrlinge .......................................................................................................................................... 819. Mehrfache Beschäftigung ................................................................................................................ 8110. Mitversicherung – Zusatzbeitrag für Angehörige ............................................................................. 8311. Präsenzdienst .................................................................................................................................. 8412. Zivildienst ......................................................................................................................................... 84VI. Meldungen und Erläuterungen1. Allgemeines ...................................................................................................................................... 852. Anmeldung ....................................................................................................................................... 863. Mindestangaben-Anmeldungen ....................................................................................................... 884. Abmeldung ....................................................................................................................................... 905. An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person ............................................................ 926. Än<strong>der</strong>ungsmeldung .......................................................................................................................... 947. Familienhospizkarenz - An-, Ab- und Än<strong>der</strong>ungsmeldung .............................................................. 958. Schwerarbeitsmeldung .................................................................................................................... 969. Lohn- und Gehaltsän<strong>der</strong>ungsmeldung durch Vorschreibebetriebe ................................................. 9710. Son<strong>der</strong>zahlungsmeldung durch Vorschreibebetriebe ...................................................................... 9811. Meldung zum vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag bei geringem Einkommen durch Vorschreibebetriebe ..... 9912. Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe ...................................................................... 10013. Meldung des Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe .............................................................. 10114. Arbeits- und Entgeltsbestätigung ..................................................................................................... 10215. Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld ........................................................................... 104Stichwortverzeichnis2www.sorgenfrei24.com


I. Allgemeine Hinweisewww.sorgenfrei24.comAllgemeine Hinweise1. AllspartenserviceDas Allspartenservice geht von dem Gedanken aus, dass Dienstgeber/innen und versicherte Personenbei je<strong>der</strong> Dienststelle <strong>der</strong> Kasse bzw. bei jedem Versicherungsträger, unabhängig von <strong>der</strong> tatsächlichenZuständigkeit - auch bundeslän<strong>der</strong>überschreitend - Anträge, Meldungen und Mitteilungen einreichenkönnen. Das bedeutet, dass die interne Weiterleitung solcher Schriftstücke zwischen allen ASVG-Versicherungsträgern (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) fristwahrend gewährleistet ist. Eswird also jener Versicherungsträger, bei dem das Schriftstück einlangt, für die unverzügliche Weiterleitungsorgen. Er fungiert damit quasi als "Poststelle". Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber bzw. die versichertePerson muss nicht mehr eigens die zuständige Stelle für die Erledigung ihrer/seiner Angelegenheitenaufsuchen.Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Bundeslän<strong>der</strong>n müssen ihre Mitarbeiter/innen entsprechend<strong>der</strong> örtlichen Zuständigkeit <strong>der</strong> Gebietskrankenkasse bei verschiedenen Gebietskrankenkassenmelden. Solche Betriebe müssen ihre Meldungen nun nicht mehr unbedingt an die zuständigen Krankenkassenverteilen, son<strong>der</strong>n sie können alles an einer Stelle abgeben. Wichtig ist lediglich, dass die Meldungenbei einem Versicherungsträger innerhalb <strong>der</strong> Meldefrist eingereicht werden. Langen die Unterlagenin <strong>der</strong> Folge erst nach Ablauf <strong>der</strong> Frist beim zuständigen Versicherungsträger ein, hat das für denMeldepflichtigen keine nachteiligen Folgen.Ausnahmen: Vom Allspartenservice nicht erfasst ist <strong>der</strong> Zahlungsverkehr. Zahlungen (Beiträge) müssen nach wievor an den zuständigen Versicherungsträger überwiesen werden. Schriftstücke (Meldungen, Anträge, usw.), die nicht eindeutig erkennen lassen, welcher Versicherungsträgerzuständig ist, müssen zurückgewiesen werden. Die fristwahrende Einbringung geht insolchen Fällen verloren.Vom Allspartenservice sind vorerst nur die nach dem ASVG organisierten Versicherungsträger betroffen,nicht also die <strong>Sozialversicherung</strong>sanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft und die <strong>Sozialversicherung</strong>sanstalt<strong>der</strong> Bauern.2. AuskunftspflichtAuf Anfrage des Versicherungsträgers haben die Dienstgeber/innen bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen und Stellen, Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gem. § 49 Abs. 1 und 2 ASVG leisten o<strong>der</strong> geleistet haben,unabhängig davon, ob <strong>der</strong> Empfänger als Dienstnehmer tätig war o<strong>der</strong> nicht, im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 o<strong>der</strong> § 36 Abs. 2 ASVG auch die Bevollmächtigtenlängstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebendenUmstände zu erteilen. Weiters ist den Bediensteten <strong>der</strong> Versicherungsträger/Finanzämter während<strong>der</strong> Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zugewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Mitarbeiter/innen des Versicherungsträgersbzw. Finanzamtes haben sich auf Verlangen selbstverständlich auszuweisen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag <strong>der</strong> Kasse die Dienstgeber/innen usw. zur Erfüllung <strong>der</strong>gesetzlichen Pflichten verhalten. Verstöße gegen die Auskunftspflicht stellen eine Verwaltungsübertretungdar und unterliegen den Strafbestimmungen des § 111 ASVG.Auskunftspflicht <strong>der</strong> freien Dienstnehmer/innen (§§ 43 Abs. 2, 58 Abs. 3 ASVG)Die freien Dienstnehmer/innen sind verpflichtet, <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber Auskunft über dasBestehen einer die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer ausschließenden an<strong>der</strong>enPflichtversicherung auf Grund ein und <strong>der</strong>selben Tätigkeit zu erteilen.Insbeson<strong>der</strong>e wird diese Auskunftsverpflichtung <strong>der</strong> freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmers dasBestehen o<strong>der</strong> den Wegfall <strong>der</strong> Gewerbeberechtigung betreffen. Für die Meldeverpflichtung sind keineFormvorschriften vorgesehen, insbeson<strong>der</strong>e kein Formular des Krankenversicherungsträgers. Es wirddaher notwendig sein, eine schriftliche Bestätigung <strong>der</strong> freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmerszu Beginn seiner Tätigkeit einzuholen bzw. von bereits tätigen freien Dienstnehmer/innen eine solchenachträglich abzuverlangen. Darin sollte einerseits <strong>der</strong> Ausschließungsgrund für die Versicherung nach §4 Abs. 4 ASVG angeführt werden. An<strong>der</strong>erseits ist die freie Dienstnehmerin/<strong>der</strong> freie Dienstnehmer ausdrücklichauf die Auskunftsverpflichtung gegenüber <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber nachweislichaufmerksam zu machen.www.sorgenfrei24.com3


Allgemeine Hinweisewww.sorgenfrei24.comBei einem Verstoß gegen diese Auskunftsverpflichtung <strong>der</strong> freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmersschuldet die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber nur den auf ihn entfallenden Beitragsteil. Denauf die freien Dienstnehmerin/den freien Dienstnehmer entfallenden Beitragsteil schuldet dieser dannselbst. Die Verletzung <strong>der</strong> Auskunftsverpflichtung durch die freien Dienstnehmerin/den freien Dienstnehmerist <strong>der</strong> Kasse von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber nachzuweisen.3. Beschäftigung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat bzw.<strong>der</strong> SCHWEIZGrundregeln Dienstnehmer/innen sind grundsätzlich in dem Staat versichert, in dem sie ihre Erwerbstätigkeitausüben!Dies gilt sowohl für Dienstnehmer/innen als auch selbständig Erwerbstätige, und zwar auch dann,wenn diese in einem an<strong>der</strong>en EU–Mitgliedstaat o<strong>der</strong> EWR-Staat wohnen o<strong>der</strong> wenn ihre Unternehmenbzw. Dienstgeber/innen ihren Sitz in einem an<strong>der</strong>en EU–Mitgliedstaat o<strong>der</strong> EWR-Staat haben.DienstnehmerInnen sind grundsätzlich immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen EU–Mitgliedstaates, EWR-Staates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz unterworfen!Dies gilt sowohl für DienstnehmerInnen als auch für selbständig Erwerbstätige, für die die Bestimmungen<strong>der</strong> EG-Verordnungen gelten, und zwar auch dann, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in mehrerenEU–Mitgliedstaaten o<strong>der</strong> EWR-Staaten ausüben. Auch Personen, die in vier o<strong>der</strong> fünf EU-Mitgliedstaaten o<strong>der</strong> EWR-Staaten gleichzeitig beschäftigt sind, sind nur den Rechtsvorschriften eineseinzigen EU-Mitgliedstaates o<strong>der</strong> EWR-Staates unterworfen (siehe Son<strong>der</strong>fälle).Son<strong>der</strong>fälle Dienstnehmer/innen, die gewöhnlich in mehr als einem EU–Mitgliedstaat beschäftigt sind!Diese Dienstnehmer/innen sind in dem Land versichert, in dem sie wohnen, falls sie einen wesentlichenTeil ihrer Tätigkeit in diesem Staat ausüben. Entsprechendes gilt für selbständig Erwerbstätige,die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind.Wohnt die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer nicht in einem <strong>der</strong> EU-Mitgliedstaaten, in dem ein wesentlicherTeil ihrer/seiner Tätigkeiten ausgeübt wird, so ist sie/er in dem EU-Mitgliedstaat versichert,in dem <strong>der</strong> Dienstgeber bzw. das Unternehmen seinen Sitz hat. Handelt es sich um einen Selbständigen,so ist er in dem Staat versichert, in dem sich <strong>der</strong> Mittelpunkt ihrer/seiner Tätigkeiten befindet.Personen, die in einem EU–Mitgliedstaat als selbständig Erwerbstätige und in einem an<strong>der</strong>en alsDienstnehmer/in beschäftigt sind!Grundsätzlich sind diese Personen in dem EU-Mitgliedstaat versichert, in dem sie als Dienstnehmer/inbeschäftigt sind.EWR-Staaten und die SchweizFür die EWR-Staaten und die Schweiz gelten – solange die VO (EG) Nr. 883/2004 o<strong>der</strong> Nr. 987/2009für diese Staaten nicht anwendbar sind – die Regelungen <strong>der</strong> VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72.Diese Vertragswerke gelten aber nicht im Verhältnis zur Schweiz für Drittstaatenangehörige. In diesenFällen ist daher das Abkommen über soziale Sicherheit mit <strong>der</strong> Schweiz anzuwenden.Bei etwaigen Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.4www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comAllgemeine Hinweise4. ELDA - Elektronischer Datenaustausch für Dienstgeber/innenDie Meldungen sind mittels elektronischer Datenfernübertragung (DFÜ) in den vom Hauptverband<strong>der</strong> österreichischen <strong>Sozialversicherung</strong>sträger festgelegten einheitlichen Datensätzen unverzüglichan den Krankenversicherungsträger zu erstatten.Für die Übernahme elektronischer Meldungen ist bei <strong>der</strong> Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse(OÖGKK) ein Datensammelsystem (DSS) eingerichtet. Bundesweit sind alle elektronischen Meldungenan dieses elektronische Datenaustauschsystem (ELDA) zu übermitteln. Nähere Informationen finden Sieunter: www.elda.at.Die elektronische Datenübermittlung bringt allen Beteiligten wesentliche Vorteile:Vorteile für die Dienstgeberin/den Dienstgeber Keine KostenDer elektronische Datenaustausch für Dienstgeber/innen ist kostenlos, wenn zur Datenübermittlungeine Verbindung über das Internet genutzt wird. Einfaches HandlingDie Meldungen werden zumeist aus dem bestehenden EDV-Lohnprogramm direkt an ELDA gesendet. Wegfall <strong>der</strong> PapierformulareEs müssen keine Formulare mehr auf Lager gehalten werden. Das manuelle Ausfüllen fällt weg. Entfall des PostwegesDie Datenfernübertragung ist dazu wesentlich kostengünstiger als <strong>der</strong> Postweg. Optimale FristnutzungDie kurzen Meldefristen erfor<strong>der</strong>n oftmals rasches Handeln. Beim System <strong>der</strong> elektronischen Übermittlungkönnen die Meldungen rund um die Uhr gesendet werden, langen binnen Sekunden beiELDA ein und werden elektronisch rückbestätigt. Elektronisches AllspartenserviceDie Meldungen für die Versicherungsträger sowie die Meldungen für die Finanzbehörden (L 16 undMitteilung gemäß § 109a EStG E 18) werden an ELDA übermittelt. Über die Datendrehscheibe beimHauptverband erfolgt die Aufteilung an die zuständigen Stellen. Selbstverständlich gilt alsEinlangetag <strong>der</strong> Zeitpunkt des Empfanges bei ELDA.Vorteile für die Versicherungsträger und die Finanzbehörden Wegfall von PapierKostbarer Archivraum kann durch die elektronische Speicherung besser genutzt werden. Entfall <strong>der</strong> ErfassungDie zeitaufwändige Meldungserfassung durch die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter entfällt. Das Problem<strong>der</strong> Erfassungsfehler ist beseitigt. Effizienterer PersonaleinsatzDie qualifizierte Differenzbearbeitung tritt gegenüber <strong>der</strong> Massenbearbeitung in den Vor<strong>der</strong>grund.Voraussetzungen und Vorgangsweise zur DFÜTechnische VoraussetzungenUm mit dem elektronischen Datenaustausch arbeiten zu können, benötigen Sie einen PC mit Internetzugang.ELDA-RegistrierungBitte beachten Sie, dass nur registrierte Kunden elektronisch übermitteln können. Die Registrierung zumelektronischen Datenaustausch erfolgt unter www.elda.at im Menüpunkt “Registrierung”. Nach <strong>der</strong> Registrierungerhält die Anwen<strong>der</strong>in/<strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> spätestens am nächsten Werktag per E-Mail die Zugangsdatenzum elektronischen Datenaustausch.Programme zum Erstellen bzw. Erfassen <strong>der</strong> MeldungenZum Erstellen von Meldungen benötigen Sie entwe<strong>der</strong> ein externes Lohnprogramm, das die Datenfernübertragungunterstützt, o<strong>der</strong> die ELDA Software. Diese kann kostenlos unter www.elda.at im Menü“Downloads” heruntergeladen werden.„ELDA ONLINE“ unterstützt ebenfalls die Meldungserfassung und ist für Dienstgeber/innen, die nur wenigeMeldungen zu erstellen haben, beson<strong>der</strong>s zu empfehlen.www.sorgenfrei24.com5


Allgemeine Hinweisewww.sorgenfrei24.comÜbermitteln <strong>der</strong> DatenDie Datenübermittlung erfolgt entwe<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> „ELDA Software“ (Menüpunkt „Datenübermittlung“), diekostenlos unter www.elda.at im Menü “Downloads” heruntergeladen werden kann, o<strong>der</strong> über „ELDA ON-LINE“ (Menüpunkt „Datenübertragung“). Die Meldedateien langen bei erfolgreicher Übertragung im Datensammelsystemein und werden über die Datendrehscheibe an die zuständigen Stellen (Versicherungsträgerund Finanzbehörden) weitergeleitet.Sendebestätigung und ProtokolleSofort nach <strong>der</strong> Übermittlung wird ein Protokoll <strong>der</strong> von Ihnen erstellten Meldedateien ausgegeben. Dieseskann entwe<strong>der</strong> gespeichert o<strong>der</strong> ausgedruckt werden. Wir empfehlen Ihnen, das Protokoll umgehendund genau zu kontrollieren und eventuelle Fehler sogleich abzuklären.Bitte beachten Sie die Angaben zum Status einer Meldung und die erfor<strong>der</strong>lichen Folgemaßnahmen:Status „W“ – Warnung: die Meldung wird trotz eines Mangels an den zuständigen <strong>Sozialversicherung</strong>strägerweitergeleitet und dort bearbeitet.Status „N“ – Nichtübernahme: die Meldung wird aufgrund eines Mangels nicht weitergeleitet. Richtigstellungund nochmalige Übermittlung <strong>der</strong> Meldung sind erfor<strong>der</strong>lich.Elektronischer Datenaustausch online (ELDA ONLINE)Mit „ELDA ONLINE“ kann das vollständige Angebot des elektronischen Datenaustausches im Internetgenutzt werden.Die Datenerfassung, die Übermittlung und <strong>der</strong> Protokollabruf sowie die Kontrolle über alle bereits übermitteltenMeldedateien sind je<strong>der</strong>zeit und ohne externes Programm möglich.Externe Lohnprogramme (betriebseigene EDV o<strong>der</strong> Softwarehersteller/innen)Der Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen <strong>Sozialversicherung</strong>sträger hat bundeseinheitliche Satzaufbautenfür die einzelnen Meldungsarten festgelegt.Diese Satzaufbauten müssen jedenfalls in das externe Lohnprogramm integriert sein, um die Übernahme<strong>der</strong> erzeugten Dateien durch ELDA zu ermöglichen. Die Organisationsbeschreibung („Satzaufbau DM")kann unter www.elda.at im Menübereich „Dienstgeber“, Menü “Info für Softwarehersteller“ und weiterunter „Downloads” kostenlos heruntergeladen werden.Ansprechpartner/innenBei technischen Problemen wenden Sie sich bitte an das ELDA Competence Center (Tel.-Nr. 05 7807 5027 00), bei rechtlichen Fragen an den für die Meldung zuständigen Versicherungsträger bzw. an das jeweilszuständige Finanzamt.Richtlinien über Ausnahmen von <strong>der</strong> Meldeerstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ2005)Der Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen <strong>Sozialversicherung</strong>sträger hat Richtlinien über Ausnahmen von<strong>der</strong> Meldeerstattung mittels DFÜ aufgestellt (vollständiger Text im Internet unter www.sozdok.at):Meldungen und Mindestangaben-Anmeldungen sind ordnungsgemäß mittels DFÜ erstattet, wenn sie inden vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen erfolgen, o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> DFÜ, wenn- eine Meldung über DFÜ für die meldepflichtige Stelle unzumutbar ist - keine EDV-Ausstattung, keinPC und ihre Personalabrechnung/Lohnverrechnung lässt sich auch von keiner an<strong>der</strong>en Stelle durchführen(Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>/innen, Datenverarbeitungsbetrieb etc.), bei <strong>der</strong> eine entsprechendeEDV-Einrichtung vorhanden ist o<strong>der</strong>- ein wesentlicher Teil <strong>der</strong> DFÜ-Einrichtung (PC, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längereZeit unverschuldet und nachweisbar ausgefallen war und deshalb die Meldung nicht innerhalb<strong>der</strong> Meldefrist hätte erstattet werden können.Zusätzlich für Mindestangaben-Anmeldungen außerhalb <strong>der</strong> DFÜ, wenn- die meldepflichtige Stelle über keinen Internet-Zugang verfügt o<strong>der</strong>- ihre Personalabrechung/Lohnverrechnung von einer an<strong>der</strong>en Stelle durchführen lässt (Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>/innen,Datenverarbeitungsbetrieb etc.) und diese nicht mehr erreichbar ist (Arbeitsaufnahmeaußerhalb <strong>der</strong> Bürozeiten <strong>der</strong> Dienstleisterin/des Dienstleisters) o<strong>der</strong>- die/<strong>der</strong> Beschäftigte in einer Betriebsstätte (Filiale, Baustelle) <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebersaufgenommen wird und die Betriebsstätte (Filiale, Baustelle) über keine EDV-Ausstattung, keinenPC o<strong>der</strong> keinen Internetzugang verfügt.6www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comAllgemeine HinweiseDie Reihenfolge für ordnungsgemäß erstattete Meldungen außerhalb <strong>der</strong> DFÜ ist folgende (gilt nichtfür Mindestangaben-Anmeldungen):1. mit Datenträger (Diskette, Magnetband, Magnetbandkassette) in einem vom Versicherungsträgerzugelassenen Format;2. mit Telefax auf dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt;3. schriftlich mit dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt.Die Reihenfolge für ordnungsgemäß erstattete Mindestangaben-Anmeldungen außerhalb<strong>der</strong> DFÜ ist folgende:1. Mit Telefax auf dem Formular Mindestangaben-Anmeldung, das beim Versicherungsträger aufliegtund an das ELDA-Call-Center unter <strong>der</strong> Telefaxnummer 05 7807 61 gesendet wird;2. telefonische Mitteilung an das ELDA-Call-Center unter <strong>der</strong> Telefonnummer 05 7807 60;3. schriftlich mit dem Formular Mindestangaben-Anmeldung, das beim Versicherungsträger für Mindestangaben-Anmeldungenaufliegt.An<strong>der</strong>e Übermittlungswege (wie z. B. via E-Mail, SMS) bewirken keine ordnungsgemäße Meldung – dieMeldung ist zurückzuweisen.Hinweis: Von den Ausnahmebestimmungen betroffene Dienstgeber/innen können bundeseinheitlicheMeldeformulare bei ihrem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger anfor<strong>der</strong>n.5. Meldepflicht im Überblick (Meldungen)Mit ELDA können Sie die bundeseinheitlichen Meldeformulare elektronisch an den zuständigen <strong>Sozialversicherung</strong>strägersenden. Darüber hinaus sind auch Meldungen an die Finanzbehörden möglich.5.1 Meldungen im Lohnsummen- und im Vorschreibeverfahrena) AnmeldungDas Formular Anmeldung (Abbildung ab Seite 86) verwenden Sie für vollversichert Beschäftigte (z. B. kranken-, unfall- und pensionsversicherte Dienstnehmer/innen,freie Dienstnehmer/innen, Lehrlinge); geringfügig Beschäftigte (teilversichert in <strong>der</strong> Unfallversicherung); Teilversicherte in <strong>der</strong> Kranken- und Unfallversicherung; Teilversicherte in <strong>der</strong> Unfall- und Pensionsversicherung.Die Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen nach <strong>der</strong> Karenz (MSchG1979/VKG), nach Präsenzdienst/Ausbildungsdienst/Zivildienst o<strong>der</strong> nach einem länger als einen Monatdauernden unbezahlten Urlaub ist ebenfalls mit diesem Formular zu melden.MeldefristVor Arbeitsantritt.b) Mindestangaben-AnmeldungKann vor Arbeitsantritt <strong>der</strong> beschäftigten Person das Formular Anmeldung als vollständige Anmeldungnicht verwendet werden – weil z. B. noch nicht alle Daten vorliegen –, ist die Meldepflicht inzwei Schritten durchzuführen: Erster Schritt: Zuerst sind vor Arbeitsantritt die Mindestangaben mit dem Formular Mindestangaben-Anmeldung(Abbildung ab Seite 88) zu melden. Zweiter Schritt: Nach dem ersten Schritt ist die vollständige Anmeldung innerhalb von sieben Tagenmit dem Formular Anmeldung zu erledigen.Wir empfehlen, gleich die vollständige Anmeldung vor Arbeitsantritt mit dem Formular Anmeldungdurchzuführen.Elektronisch steht Ihnen die Mindestangaben-Anmeldung unter www.elda.at zur Verfügung. Telefonischkönnen Sie die Mindestabgaben-Anmeldung unter 05 7807 60 erstatten.www.sorgenfrei24.com7


Allgemeine Hinweisewww.sorgenfrei24.comc) AbmeldungDas Formular Abmeldung (Abbildung ab Seite 90) verwenden Sie für Personen, die von <strong>der</strong> Pflichtversicherungabzumelden sind.MeldefristBinnen sieben Tagen nach dem Ende <strong>der</strong> Pflichtversicherung.d) An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte PersonDieses kombinierte An- und Abmeldeformular (Abbildung ab Seite 92) sowie die „Mindestangaben-Anmeldung für eine fallweise beschäftigte Person“ verwenden Sie ausschließlich für fallweise beschäftigtePersonen. Näheres zu fallweise Beschäftigten auf Seite 69.Meldefrist Erster Schritt: Zuerst sind vor Arbeitsantritt die Mindestangaben mit dem Formular Mindestangaben-Anmeldung(Abbildung ab Seite 88) zu melden. Zweiter Schritt: Innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die Tätigkeitverrichtet wurde, ist mit dem kombinierten An- und Abmeldeformular für fallweise Beschäftigtedie Vollmeldung zu erledigen. Diese Meldung ist gleichzeitig auch die Abmeldung.e) Än<strong>der</strong>ungsmeldungMit diesem Formular (Abbildung auf Seite 94) melden Sie vor allem Namens- und Adressän<strong>der</strong>ungen; den Beginn des zweiten und des letzten Lehrjahres; das Ende <strong>der</strong> Lehrzeit; die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsgruppe; Än<strong>der</strong>ung von Vollversicherung auf Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung bei geringfügigerBeschäftigung o<strong>der</strong> umgekehrt.Hauptsächlich im Vorschreibeverfahren sind mit diesem Formular auch Entgeltän<strong>der</strong>ungen zu melden.MeldefristSieben Tage nach dem Eintritt <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung. Bei Entgeltän<strong>der</strong>ungen sieben Tage nach dem Endedes Kalen<strong>der</strong>monates, das auf die Entgeltän<strong>der</strong>ung folgt.f) Familienhospizkarenz-An-, Ab- und Än<strong>der</strong>ungsmeldungDieses Formular (Abbildung auf Seite 95) verwenden Sie zur Meldung <strong>der</strong> Inanspruchnahme vonFamilienhospizkarenz durch pflichtversicherte Personen, ebenso bei Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Verlängerungendieser Karenz. Näheres zur Familienhospizkarenz ab Seite 70.MeldefristSieben Tage nach <strong>der</strong> Inanspruchnahme, Än<strong>der</strong>ung (inklusive Entgeltän<strong>der</strong>ungen) o<strong>der</strong> Verlängerung<strong>der</strong> Familienhospizkarenz.g) SchwerarbeitsmeldungDieses Formular (Abbildung auf Seite 96) verwenden Sie für bei Ihnen beschäftigte männliche Versicherte, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weibliche Versicherte, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben,die Tätigkeiten im Sinne <strong>der</strong> Schwerarbeitsverordnung leisten. Näheres zur Schwerarbeit auf Seite 66.MeldefristBis Ende Februar des Kalen<strong>der</strong>jahres, das <strong>der</strong> Verrichtung von Schwerarbeitstätigkeiten folgt.8www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comAllgemeine Hinweiseh) Lohnzettel und BeitragsgrundlagennachweisDieses Formular (Abbildung ab Seite 48) verwenden Sie für bei Ihnen beschäftigte Arbeitnehmer/innen,um den Finanzämtern und <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> die pro Kalen<strong>der</strong>jahr erfor<strong>der</strong>lichen Datenzu übermitteln. Näheres dazu ab Seite 46.Bitte beachten Sie: Bei freien Dienstverhältnissen ist nur <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>steil auszufüllen. Hierdient für die Meldung an das Finanzamt die „Meldung gemäß § 109a E 18“.Meldefrist Jährlich bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres bei Übermittlung mit ELDA. Jährlich bis spätestens Ende Jänner des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres bei Übermittlung in Papierform.Dieses Papierformular for<strong>der</strong>n Sie bitte bei Ihrem Finanzamt an. Unterjährig bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des laufenden Kalen<strong>der</strong>jahresbis zum Ende des Folgemonates (bei Übermittlung mit ELDA und in Papierform).5.2 Meldungen, die zusätzlich im Lohnsummenverfahren zu erstatten sindBeitragsnachweisungMit diesem Formular (Abbildung auf Seite 44) melden Sie für bei Ihnen beschäftigte Personen sämtlichebeitragspflichtigen Bezüge und Beiträge, die im Beitragszeitraum abzurechnen waren. Näheresdazu ab Seite 42.MeldefristNach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes bis 15. des Folgemonates.5.3 Meldungen, die zusätzlich im Vorschreibeverfahren zu erstatten sinda) Son<strong>der</strong>zahlungsmeldung durch VorschreibebetriebeWenn für Sie die Regeln für Vorschreibebetriebe gelten, melden Sie mit diesem Formular (Abbildungauf Seite 98) Ihre Son<strong>der</strong>zahlungen an die bei Ihnen beschäftigten Personen. Näheres zu Son<strong>der</strong>zahlungenauf Seite 30.MeldefristSieben Tage nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die Son<strong>der</strong>zahlung entwe<strong>der</strong> fällig war o<strong>der</strong> bereits vor dem Fälligkeitstermin ausgezahlt wurde.b) Meldung zum vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag bei geringem Einkommen durch VorschreibebetriebeWenn für Sie die Regeln für Vorschreibebetriebe gelten, melden Sie mit diesem Formular (Abbildungauf Seite 99) die vermin<strong>der</strong>ten Arbeitslosenversicherungsbeiträge (AV-Beiträge) für bei Ihnen arbeitslosenversicherungspflichtigbeschäftigte Personen in Gesamtsummen. Näheres dazu auf Seite 41.MeldefristSieben Tage nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die vermin<strong>der</strong>ten Arbeitslosenversicherungsbeiträgefällig wurden.c) Meldung zum BV-Beitrag durch VorschreibebetriebeWenn für Sie die Regeln für Vorschreibebetriebe gelten, melden Sie mit diesem Formular (Abbildungauf Seite 100) die Beiträge zu Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) für bei Ihnen beschäftigte Personen.Näheres zur Betrieblichen Vorsorge auf Seite 56.MeldefristSieben Tage nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die BV-Beiträge und BV-Zuschläge fälligwurden.d) Meldung des Service-Entgelts durch VorschreibebetriebeWenn für Sie die Regeln für Vorschreibebetriebe gelten, melden Sie mit diesem Formular (Abbildungauf Seite 101) die Summe jener Service-Entgelte, die von Ihnen einzuheben sind. Näheres zum Service-Entgeltauf Seite 66.MeldefristJährlich bis zum 7. Dezember, <strong>der</strong> auf die jährliche Fälligkeit <strong>der</strong> Service-Entgelte am 15. Novemberfolgt.www.sorgenfrei24.com9


Allgemeine Hinweisewww.sorgenfrei24.come) Lohn- und Gehaltsän<strong>der</strong>ungsmeldung durch VorschreibebetriebeWenn für Sie die Regeln für Vorschreibebetriebe und die Ausnahmebestimmungen zur Meldepflichtmit ELDA gelten, melden Sie mit diesem Formular (Abbildung auf Seite 97) Entgeltän<strong>der</strong>ungen für beiIhnen beschäftigte Personen.MeldefristSieben Tage nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, das auf die Entgeltän<strong>der</strong>ung folgt.5.4 Weitere Meldungsarten, die auch von ELDA angeboten werden Stornomeldungen; Korrekturmeldungen; Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeld (siehe Seite 102); Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld (siehe Seite 104); Antrag auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung; Formulare <strong>der</strong> Finanzämter (Meldung gemäß § 109a E 18, Lohnbescheinigung L 17).Wenn Meldefristen nicht eingehalten werden Verstöße gegen mel<strong>der</strong>echtliche Vorschriften unterliegen Strafbestimmungen (§§ 111, 112 ASVG). Bei fehlenden o<strong>der</strong> verspäteten Meldungen kann <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger einen Beitragszuschlagvorschreiben (§ 113 ASVG). Für fehlende o<strong>der</strong> verspätete Abmeldungen kann <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger allgemeine Beiträgeüber den Abmeldetag hinaus bis zu drei Monate nach dem Versicherungsende weiter vorschreiben,längstens bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> schriftlichen Abmeldung (§ 56 ASVG). Wenn die Herabsetzung des Entgeltes nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig gemeldet wird, kann <strong>der</strong> Krankenversicherungsträgerdie allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Meldung (o<strong>der</strong> sonstigen Feststellung)nach <strong>der</strong> bisherigen Beitragsgrundlage vorschreiben (§ 56 ASVG).Informationspflicht <strong>der</strong> Dienstgeber/innen gegenüber ihren BeschäftigtenNach Übermittlung einer Meldung wird ein Sendeprotokoll (bei Übermittlung mit ELDA) bzw. eine Bestätigungzurückgesendet. Bei Anmeldungen, Abmeldungen, An- und Abmeldungen für fallweise Beschäftigteund An- und Abmeldungen zur Familienhospizkarenz ist eine bestätigte Kopie unverzüglich an die versichertePerson zu übergeben. Gleiches gilt bei einer Än<strong>der</strong>ungsmeldung, wenn die Än<strong>der</strong>ung zu einemWechsel zwischen Vollversicherung und Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung führt.10www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comAllgemeine Hinweise6. Entsendung ins AuslandSeit 1. Mai 2010 gelten für die EU-Mitgliedstaaten die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr.987/2009, wobei diese allerdings für Drittstaatsangehörige noch nicht anwendbar sind.Für die EWR-Staaten und die Schweiz gelten weiterhin die VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72.6.1 Entsendung in EU–Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und die SchweizEine Person, die im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz von einem Unternehmen,dem sie gewöhnlich angehört bzw. welches im Mitgliedstaat gewöhnlich tätig ist, abhängig beschäftigtwird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in dasGebiet eines an<strong>der</strong>en EU–Mitgliedstaates, eines EWR-Staates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz entsendet wird, unterliegtweiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates, sofern sie nicht eine an<strong>der</strong>e Person ablöst,für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.6.1.1 Entsendung eines EU-Staatsangehörigen in die EU–MitgliedstaatenBelgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannienund Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nie<strong>der</strong>lande, Österreich, Polen, Portugal,Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischerTeil).Entsendungszeit und FormularDie voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten; dem (freien) Dienstnehmer/<strong>der</strong>(freien) Dienstnehmerin, dazu zählen auch die Dienstnehmer/innen im internationalen Verkehrswesen,ist das „Portable Document (PD)“ A1 mitzugeben. Eine Verlängerung <strong>der</strong> Entsendungszeit istnicht möglich.Ausnahmeregelungen (Artikel 16 <strong>der</strong> VO (EG) Nr. 883/2004):Auf Antrag können die zuständigen Behörden Ausnahmen von den genannten allgemeinen Grundsätzenvereinbaren, sodass die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriftenunterstellt bleibt. In Österreich ist dieser Antrag beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales undKonsumentenschutz einzubringen.6.1.2 Entsendung eines EU/EWR/CH-Staatsangehörigen in die EWR-Staaten und die Schweiz sowieEntsendung eines EWR/CH-Staatsangehörigen in die EUEntsendungszeit und FormularDie voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> Entsendung darf 12 Monate nicht überschreiten; dem Dienstnehmer bzw.freien Dienstnehmer, dazu zählen auch die DienstnehmerInnen im internationalen Verkehrswesen, ist dasFormular E 101 mitzugeben.Verlängerung:Geht eine solche Arbeit, <strong>der</strong>en Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgeseheneDauer überschreitet, über 12 Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaatesnur dann weiter, wenn die zuständige Behörde des EWR-Staates bzw. <strong>der</strong> Schweiz, in dessen Gebiet <strong>der</strong>Betreffende entsandt wurde, dazu ihre Genehmigung erteilt.Vor Ablauf <strong>der</strong> ersten 12 Monate ist daher von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber das FormularE 102 (Verlängerung <strong>der</strong> Entsendung) in 4-facher Ausfertigung an die zuständige Behörde o<strong>der</strong> die von<strong>der</strong> Behörde bezeichnete Stelle des Landes zu schicken, in das <strong>der</strong> Betreffende entsandt wurde. DieseGenehmigung darf nicht länger als für weitere zwölf Monate erteilt werden.Ausnahmeregelungen (Artikel 17 <strong>der</strong> VO (EWG) Nr. 1408/71):Auf Antrag können die zuständigen Behörden <strong>der</strong> EWR–Staaten bzw. <strong>der</strong> Schweiz und Österreichs Ausnahmenvon den genannten allgemeinen Grundsätzen vereinbaren, sodass die Dienstnehmerin/<strong>der</strong>Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt. In Österreich ist dieserAntrag beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzubringen.www.sorgenfrei24.com11


Allgemeine Hinweisewww.sorgenfrei24.com6.1.3 Entsendung eines Drittstaatsangehörigen in die EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und dieSchweizBei einer Entsendung von Drittstaatsangehörigen in die EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark)und die EWR-Staaten gelten die Regelungen <strong>der</strong> VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Hinsichtlich <strong>der</strong>Entsendungszeit, Formular, Verlängerung sowie Ausnahmeregelungen wird auf Punkt 5.1.2 verwiesen.Bei einer Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark und in die Schweiz gelten die EU-Regelungen nicht. In diesen Fällen wird vom Krankenversicherungsträger das Formular A/DK 1 bzw.A/CH 1 ausgestellt.6.1.4 Inanspruchnahme von LeistungenKrankenbehandlungen auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers werden von den inBetracht kommenden Leistungserbringern des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates bzw. <strong>der</strong>Schweiz gegen Vorlage <strong>der</strong> Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> “Bescheinigungals provisorischer Ersatz für die EKVK” (PEB) aushilfsweise gewährt.Ausnahme:Bei Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark bzw. in die Schweiz hat die <strong>der</strong> versichertenPerson bzw. ihren/seinen Angehörigen zustehenden Leistungen die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber zuerbringen (§ 130 ASVG).6.2 Entsendung in einen Vertragsstaat (bilaterale Abkommen)Vertragsstaaten:Bosnien und Herzegowina, Chile, Israel, Kanada (Quebec), Korea, Kroatien, Mazedonien, Montenegro,Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei, USA.Wird eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines <strong>der</strong> Vertragsstaatenin das Gebiet eines an<strong>der</strong>en Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalen<strong>der</strong>monatesnach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter anzuwenden,als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.AusnahmenChileIsraelKanada (Quebec)KoreaPhilippinenUSA60 Kalen<strong>der</strong>monate60 Kalen<strong>der</strong>monate60 Kalen<strong>der</strong>monate60 Kalen<strong>der</strong>monate60 Kalen<strong>der</strong>monatefünf JahreAusnahmevereinbarung:Über die genannten Fristen hinaus können die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer und ihre Dienstgeberin/seinDienstgeber gemeinsam beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutzeine Ausnahme beantragen.Formulare:Die “Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften” stellt nur <strong>der</strong> zuständigeKrankenversicherungsträger aus.Bosnien und Herzegowina Formblatt A/BIH 1 Mazedonien Formblatt A/MK 1Chile Formblatt A/RCH 1 Montenegro Formblatt A/YU 1Israel Formblatt A/IL 1 Philippinen Formblatt A/PH1Kanada Formblatt A/CDN 1 Serbien Formblatt A/SRB 1(Quebec) Formblatt A/QUE 1 Türkei Formblatt A/TR 1Korea Formblatt A/K 1 Tunesien Formblatt A/TN 1Kroatien Formblatt A/HR 1 USA Formblatt A/USA 112www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comAllgemeine HinweiseLeistungenKrankenbehandlung auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers ist in folgenden Län<strong>der</strong>nmit bilateralen Abkommen möglich: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro,Serbien und Türkei. Für die Inanspruchnahme benötigen die versicherten Personen und die sie begleitendenAngehörigen die nachstehenden Formulare „Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungenbei vorübergehendem Aufenthalt in ...(Land)“, die auch <strong>der</strong> Dienstgeber ausstellen kann:Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen bei vorübergehenden Aufenthaltin ... (Land)Bosnien und Herzegowina A/BIH 3Kroatien A/HR 3Mazedonien A/MK 3Montenegro A/YU 3Serbien A/YU 3Türkei A/TR 3Diese Formulare stehen auch auf <strong>der</strong> Homepage www.sozialversicherung.at unter Dienstgeber/Formulare/zuständigerVersicherungsträger zur Verfügung.6.3 Entsendung in einen NichtvertragsstaatDienstnehmer/innen, die zur Dienstleistung ins Ausland entsendet werden, gelten als im Inland beschäftigt,sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium fürArbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann über Antrag, wenn die Art <strong>der</strong> Beschäftigung es begründet,diese Frist entsprechend verlängern (§ 3 Abs. 2 lit. d ASVG).Leistungen:Für die Dauer des Aufenthaltes in einem Nichtvertragsstaat erhalten die Dienstnehmer/innen und ihre, siebegleitenden Angehörigen die ihnen zustehenden Leistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vomDienstgeber.Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber ist aber verpflichtet, die Kasse vom Eintritt eines Versicherungsfalles(Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Mutterschaft) binnen eines Monates zu verständigen. Nurin diesem Fall hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber Anspruch auf Kostenersatz gegenüber <strong>der</strong> Kasse (§ 130ASVG).Für Fragen <strong>der</strong> Versicherungspflicht im zwischenstaatlichen Bereich wenden Sie sich bitte an den zuständigenKrankenversicherungsträger.www.sorgenfrei24.com13


Allgemeine Hinweisewww.sorgenfrei24.com7. Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA)Alle lohnabhängigen Abgaben (alle <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge und Umlagen, Lohnsteuer, Kommunalsteuer,Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)werden im Rahmen eines Prüfvorganges geprüft. Jede Prüfung ist somit gleichzeitig eine <strong>Sozialversicherung</strong>sprüfung,Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung.Das bedeutet, dass das Prüforgan unabhängig von <strong>der</strong> dienstlichen Zuordnung - entwe<strong>der</strong> Bediensteter <strong>der</strong><strong>Sozialversicherung</strong> o<strong>der</strong> Finanz - alle lohnabhängigen Abgaben überprüft.Geprüft werden die Einhaltung <strong>der</strong> Versicherungs-, Melde- und Beitragsbestimmungen <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>,die Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)sowie die richtige Abfuhr von Lohn- und Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfondsund Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Die Feststellungen <strong>der</strong> Prüferin/des Prüfers werdenden beteiligten Institutionen zur Weiterverarbeitung übermittelt. Zur Prüfung gehört auch die Beratung <strong>der</strong>Dienstgeberin/des Dienstgebers in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten. Fürdie Abwicklung <strong>der</strong> GPLA gelten als einheitliches Verfahrensrecht die einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong>Bundesabgabenordnung (BAO). Die Beschei<strong>der</strong>stellung sowie die daraus resultierenden Verfahren bleibenbei <strong>der</strong> jeweiligen Institution.Mit <strong>der</strong> Schlussbesprechung endet die GPLA.Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung <strong>der</strong> Feststellungen über das Prüfergebnis<strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> weiterhin beim zuständigen <strong>Sozialversicherung</strong>sträger zu stellen ist.Im Rechtsmittelverfahren hat jede Institution das schon jetzt geltende Verfahrensrecht in ihrem Bereich weiterhinanzuwenden. In <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), fürdie Lohnsteuer die Bundesabgabenordnung und für die Kommunalsteuer die jeweiligen Landesabgabenordnungen.Jede Institution hat auch weiterhin die Möglichkeit, sogenannte „Nachschauen“ (Erhebungen)durchzuführen. In solchen Fällen werden Prüfer/innen <strong>der</strong> jeweiligen Institution (auch einer Gemeindeo<strong>der</strong> einer Stadt) nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig.14www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comAllgemeine Hinweise8. Urlaub im AuslandDie e-card trägt auf ihrer Rückseite die „Europäische Krankenversicherungskarte“ – EKVK, wenn aufGrund <strong>der</strong> Versicherung ein Anspruch auf Versicherungsleistungen in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz besteht.Sollte die/<strong>der</strong> Versicherte o<strong>der</strong> ihre/seine anspruchsberechtigten Angehörigen über keine EKVK verfügeno<strong>der</strong> diese verlorengegangen sein, kann vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträgereine Ersatzbescheinigung für die EKVK (Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EuropäischeKrankenversicherungskarte – PEB) ausgestellt werden.Mit <strong>der</strong> EKVK bzw. <strong>der</strong> PEB kann die betreffende Person medizinische Hilfe wie ein Anspruchsberechtigterdes jeweiligen Landes direkt bei <strong>der</strong> Leistungserbringerin/beim Leistungserbringer erhalten. Die EKVKbzw. die PEB gilt in dem darauf angegebenen Zeitraum als Nachweis des Leistungsanspruches, nurdann, wenn tatsächlich ein solcher Anspruch auf Behandlung in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat o<strong>der</strong><strong>der</strong> Schweiz besteht. Die Verwendung einer EKVK bzw. <strong>der</strong> PEB ohne einen zu Grunde liegenden Leistungsanspruchist gerichtlich strafbar.Bei Aufenthalt in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und <strong>der</strong> Schweiz können die/<strong>der</strong> Versicherte undihre/seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen alle Sachleistungen erhalten, die sich währendeines Aufenthaltes unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Leistung und <strong>der</strong> voraussichtlichen Aufenthaltsdauerals medizinisch notwendig erweisen.Für den Aufenthalt in Staaten mit bilateralen Abkommen (Vertragsstaaten) sind die jeweils vorgesehenenFormulare zu verwenden (siehe unter „Entsendung ins Ausland”). Die Ausstellung <strong>der</strong> Formulare (Urlaubskrankenscheine)für die Vertragsstaaten kann - allerdings nur bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis- durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber erfolgen.Diese Formulare stehen auch auf <strong>der</strong> Homepage www.sozialversicherung.at unter Dienstgeber/Formulare/zuständigerVersicherungsträger zur Verfügung.Bei bereits eingetretener Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit werden die Formblätter nur von <strong>der</strong> zuständigenKrankenkasse ausgestellt. Für anspruchsberechtigte Familienangehörige dürfen die Formulare nurdann ausgestellt werden, wenn diese Angehörigen ständig in Österreich wohnhaft sind.Jede von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber ausgefertigte Bescheinigung für Urlaubsaufenthalte inStaaten mit bilateralen Abkommen muss zusätzlich zum Aufdruck <strong>der</strong> zuständigen Kasse folgende Angabenenthalten: Daten <strong>der</strong>/des Versicherten o<strong>der</strong> ihrer/seiner Angehörigen; Zeitraum, für den die Bescheinigung gültig ist; Datum, Firmenstempel und Unterschrift.In den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und <strong>der</strong> Schweiz kann die „EKVK“ bzw. die „PEB“ direkt bei <strong>der</strong>Leistungserbringerin/beim Leistungserbringer vorgelegt werden.Bei Aufenthalt in den Vertragsstaaten ist die Anspruchsbescheinigung vor <strong>der</strong> Inanspruchnahme ärztlicherHilfe o<strong>der</strong> Anstaltspflege bei dem für den Aufenthaltsort in Betracht kommenden Träger des Vertragsstaatesgegen einen Behandlungsschein einzulösen. Diese für den jeweiligen Vertragsstaat zuständigeStelle ist am Auslandsbetreuungsschein angeführt.Es wird beson<strong>der</strong>s darauf hingewiesen, dass ein Leistungsanspruch in den Vertragsstaaten nur für Personenbesteht, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten (Urlaub, dienstliche Entsendung) und <strong>der</strong>enGesundheitszustand eine sofortige ärztliche Behandlung notwendig macht (Dringlichkeitsfall) o<strong>der</strong> diesich im dienstlichen Auftrag im Ausland befinden und ärztliche Hilfe benötigen.Begibt sich eine Anspruchsberechtigte/ein Anspruchsberechtigter nur zum Zwecke <strong>der</strong> ärztlichen Behandlungins Ausland, ist vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers einzuholen.Sollte eine nachträgliche Prüfung ergeben, dass kein Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> Krankenbehandlungbesteht, so sind die zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen dem zuständigen Krankenversicherungsträgerzurückzuzahlen. Nicht verwendete Betreuungsscheine sind zu vernichten bzw. beiAnträgen auf Kostenerstattung beizulegen.Muss eine Krankenbehandlung im Ausland von den Versicherten bezahlt werden, kann eine Kostenerstattungbei Ihrer zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Ein zusätzlicher Krankenversicherungsschutz(Reiseversicherung) ist zu empfehlen.www.sorgenfrei24.com15


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.comII. Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage1. AkkordschlusszahlungenUnter Akkordschlusszahlungen versteht man Lohnnachzahlungen, die sich im Allgemeinen auf mehrereMonate (Beitragszeiträume) erstrecken.Um Schlusszahlungen richtig aufteilen zu können, ist es notwendig, sie aliquot auf die betreffendenMonate (Beitragszeiträume) umzulegen.Zu diesem Zweck muss vorerst festgestellt werden, auf welches Ausmaß sich die Schlusszahlung für jedeeinzelne Arbeitsschicht o<strong>der</strong> Arbeitsstunde beläuft. Auf Grund <strong>der</strong> für den betreffenden Akkord in den einzelnenMonaten (Beitragszeiträumen) geleisteten Arbeitsschichten (Arbeitsstunden) sind nur für dieseMonate die aliquoten Anteile an <strong>der</strong> Schlusszahlung zu errechnen. Die auf diese Weise errechneten Beträgewerden zu den in den einzelnen Monaten geleisteten Vorauszahlungen (für die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgebereits abgerechnet wurden) hinzugezählt.2. Allgemeine BeitragsgrundlageUnter allgemeiner Beitragsgrundlage versteht man das im Beitragszeitraum gebührende Entgelt (Euro undCent genau). Für die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes (o<strong>der</strong> eines Teiles des Beitragszeitraumes)auf den Kalen<strong>der</strong>tag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage gelten ab Beitragszeitraum Jänner <strong>2011</strong>die auf Seite 27 angeführten Höchstbeitragsgrundlagen. Um festzustellen, ob Bezüge eines Versichertendie Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, ist nicht <strong>der</strong> Lohnzahlungszeitraum, son<strong>der</strong>n ausschließlich<strong>der</strong> Beitragszeitraum maßgebend.3. Allgemeine Beitragsgrundlage in beson<strong>der</strong>en FällenAls allgemeine Beitragsgrundlage gilt:- bei Dienst als Schöffe o<strong>der</strong> Geschworene/r und bei Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungenim Rahmen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung(gem. Arbeitsverfassungsgesetz) die Beitragsgrundlage vor <strong>der</strong> Unterbrechung;- bei Arbeitsunterbrechung auf Grund des Epidemiegesetzes und bei Verhängung einer Sperre wegenMaul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz die gebührende Vergütung, mindestensjedoch die Beitragsgrundlage vor <strong>der</strong> Unterbrechung;- bei Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates die Beitragsgrundlagevor <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung.Altersteilzeit, SolidaritätsprämienmodellAls allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Dienstnehmer/innen, für die <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeberein Altersteilzeitgeld o<strong>der</strong> eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, die Beitragsgrundlagevor Herabsetzung <strong>der</strong> Normalarbeitszeit (§ 44 Abs. 1 Z 10 ASVG). Dies gilt auch analog fürSon<strong>der</strong>zahlungen.Einmalig ausbezahlte beitragspflichtige Prämien und nur im letzten Beitragszeitraum fällige Überstundenentgeltebleiben bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> jeweiligen Grundlage außer Betracht. In die Beitragsgrundlageeingeflossene, regelmäßig über einen längeren Zeitraum bezahlte Prämien und Überstunden (Richtwertist ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten) sind allerdings zu berücksichtigen. Ist die Normalarbeitszeitunregelmäßig verteilt (z.B. Schichtarbeit, Turnusdienst etc.), ist das dem Durchrechnungszeitraumzu Grunde liegende durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt als Beitragsgrundlage heranzuziehen.Die jährliche Anhebung <strong>der</strong> Höchstbeitragsgrundlage bzw. kollektivvertragliche o<strong>der</strong> sonst gebührendeIst-Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen. Die letzte volle Beitragsgrundlage iSd § 44 Abs. 1 Z 10ASVG ist daher insofern variabel, als sie sich durch solche Steigerungen entsprechend erhöht.16www.sorgenfrei24.com


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.comBeitragsberechnung: Die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge (KV/UV/PV), <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherungsbeitragsowie die sonstigen Beiträge und Umlagen (AK, LK, WF, SW, IE, NB) und <strong>der</strong> Beitrag zur BetrieblichenVorsorge sind von <strong>der</strong> Beitragsgrundlage vor Herabsetzung <strong>der</strong> Normalarbeitszeit zu berechnen.Die Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie <strong>der</strong> Zuschlag nach demIESG werden dem Dienstgeber jedoch vom Arbeitsmarktservice (AMS) teilweise ersetzt.Auskünfte zum Altersteilzeitgeld bzw. zum Solidaritätsprämienmodell (z. B. betreffend die Erstattung vonBeiträgen) erteilen alle regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices.Beispiel:Angestellter:Gehalt vor Herabsetzung <strong>der</strong> Arbeitszeit monatlich € 3.000,--Herabsetzung <strong>der</strong> Arbeitszeit um 50 %Gehalt für 50 % <strong>der</strong> Arbeitszeit € 1.500,--Lohnausgleich AMS 50 % von € 1.500,-- € 750,--Gesamtbezug € 2.250,--Beitragsabrechnung mit GKK:Allgemeine Beitragsgrundlage € 3.000,-- x 37,85 % (D1) = € 1.135,50Arbeiterkammerumlage € 3.000,-- x 0,5 % (AK) = € 15,--Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag € 3.000,-- x 1,0 % (WF) = € 30,--Zuschlag nach dem IESG € 3.000,-- x 0,55 % (IE) = € 16,50Beitrag zur Betriebl. Vorsorge € 3.000,-- x 1,53% (BV) = € 45,90Gesamtabrechnung = € 1.242,90Anteil des Angestellten:Gesamtbezug € 2.250,-- x 17,07 % (D1) = € 384,08Arbeiterkammerumlage € 3.000,-- x 0,5 % (AK) = € 15,00Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag € 3.000,-- x 0,5 % (WF) = € 15,00Gesamtabzug = € 414,08Kurzarbeitsunterstützung/QualifizierungsunterstützungLeistet die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber bei Kurzarbeit eine Entschädigung an die Arbeitnehmerin/denArbeitnehmer zur teilweisen Abgeltung des Verdienstausfalles (Kurzarbeitsunterstützung bzw. Qualifizierungsunterstützung),kann diese Person vom Arbeitsmarktservice unter bestimmten Voraussetzungeneine Kurzarbeitsbeihilfe (Qualifizierungsbeihilfe) erhalten.Während des Bezuges <strong>der</strong> Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsunterstützung bleibt die Pflichtversicherungunverän<strong>der</strong>t aufrecht.BeitragsgrundlageDie Beiträge und Leistungen <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> sind grundsätzlich nach <strong>der</strong> letzten Beitragsgrundlagevor Eintritt <strong>der</strong> Kurzarbeit zu bemessen. Seit 1.7.2009 ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen.Konkret ist ein Vergleich zwischen<strong>der</strong> Beitragsgrundlage vor Beginn <strong>der</strong> Kurzarbeit undjener Beitragsgrundlage, die die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmer hätte, würde keine Kurzarbeitvorliegen,anzustellen.Von <strong>der</strong> jeweils höheren Beitragsgrundlage sind die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge sowie die Leistungenaus <strong>der</strong> Pflichtversicherung zu bemessen.„Stichtag“ ist dabei <strong>der</strong> erste Tag <strong>der</strong> Kurzarbeit bzw. <strong>der</strong> erste Tag einer etwaig verlängerten Kurzarbeit.www.sorgenfrei24.com17


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.comBeispiel zur GünstigkeitsregelungAngaben: Lehrlingsentschädigung bis 30.9.2010: € 800,-- Gehalt ab 1.10.2010: € 1.200,-- Gehalt ab 1.4.<strong>2011</strong>: € 1.400,-- Gehalt ab 1.11.<strong>2011</strong>: € 1.600,-- Kurzarbeit: 1.10.2010 bis 31.3.<strong>2011</strong> Verlängerte Kurzarbeit: 1.4.<strong>2011</strong> bis 30.9.<strong>2011</strong> Neuerlich verlängerte Kurzarbeit: 1.10.<strong>2011</strong> bis 31.3.2012Lösung: Beitragsgrundlage für Kurzarbeit vom 1.10.2010 bis 31.3.<strong>2011</strong>: € 1.200,-- Beitragsgrundlage für verlängerte Kurzarbeit vom 1.4.<strong>2011</strong> bis 30.9.<strong>2011</strong>: € 1.400,-- Beitragsgrundlage für verlängerte Kurzarbeit vom 1.10.<strong>2011</strong> bis 31.3.2012: € 1.400,-- (die Erhöhungdes Gehalts auf € 1.600,-- erfolgt erst mit 1.11.<strong>2011</strong>)BeiträgeVon <strong>der</strong> so ermittelten Beitragsgrundlage sind sowohl die Beiträge zur Krankenversicherung, Unfallversicherung,Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung als auch (mit Ausnahme des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages)die sonstigen Beiträge und Umlagen (AK, LK, WF, IE, NB) sowie <strong>der</strong> Beitragzur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) zu entrichten.Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW) ist dagegen vom Arbeitsverdienst (tatsächliches Entgeltwährend <strong>der</strong> Kurzarbeit plus Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsunterstützung) zu berechnen.Son<strong>der</strong>zahlungenSon<strong>der</strong>zahlungen sind ungeschmälert nach jener Berechnungsbasis auszubezahlen, die vor Einführung<strong>der</strong> Kurzarbeit gegolten hat. Die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge sind hiervon zu entrichten.Untermonatiger Beginn <strong>der</strong> KurzarbeitZwecks Ermittlung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage wird in diesen Fällen das Entgelt des Vormonates durch 30dividiert und mit <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Tage ab Eintritt <strong>der</strong> Kurzarbeit multipliziert. Danach wird das beitragspflichtigeEntgelt <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bis zum Beginn <strong>der</strong> Kurzarbeit addiert. Als Beitragsgrundlagefür die Folgemonate gilt das im Monat vor Beginn <strong>der</strong> Kurzarbeit erzielte beitragspflichtigeEntgelt. Wenn die Beschäftigung im Monat des Beginns <strong>der</strong> Kurzarbeit begonnen hat, ist das gebührendeEntgelt vor Beginn <strong>der</strong> Kurzarbeit auf einen vollen Beitragszeitraum aufzurechnen.Unbezahlter UrlaubWährend eines bis zu maximal einem Monat dauernden unbezahlten Urlaubes besteht die Pflichtversicherungweiter.Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht beendetwird.Wird <strong>der</strong> unbezahlte Urlaub jedoch für länger als einen Monat vereinbart, o<strong>der</strong> wird die Beschäftigungnach Ablauf dieses Monates nicht fortgesetzt, so ist die Abmeldung mit dem Tag vor Beginn des unbezahltenUrlaubes zu erstatten.Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub gilt <strong>der</strong> Betrag, <strong>der</strong> auf jenen Zeitabschnittentfällt, <strong>der</strong> unmittelbar vor dem Urlaub liegt und in seiner Länge <strong>der</strong> Urlaubsdauer entspricht.Während eines <strong>der</strong>artigen Urlaubes ohne Entgeltzahlung hat die/<strong>der</strong> Versicherte- die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge (KV, UV, PV und AV) und- den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW)zur Gänze selbst zu tragen.18www.sorgenfrei24.com


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.comDer Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und <strong>der</strong> Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetzgehen jedoch weiterhin zu Lasten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers.Während eines unbezahlten Urlaubes entfallen- die Arbeiterkammerumlage (AK),- die Landarbeiterkammerumlage (LK)- <strong>der</strong> Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag (WF) und- <strong>der</strong> Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV).In <strong>der</strong> Steiermark und in Kärnten ist die Landarbeiterkammerumlage jedoch vom Versicherten zu leisten.Beispiel zur Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage:Unbezahlter Urlaub wird für die Dauer vom 1. Juni bis 15. Juni vereinbart. Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstnehmererzielte im Beitragszeitraum Mai einen monatlichen Brutto-Arbeitsverdienst von € 1.500,--(schwanken<strong>der</strong> Arbeitsverdienst).Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub wird jedoch <strong>der</strong> tatsächliche Arbeitsverdienst,<strong>der</strong> unmittelbar vor <strong>der</strong> Unterbrechung erzielt wurde, herangezogen. Dieser beträgt vom 17. Maibis 31. Mai (15 Tage) € 750,--.Das tatsächlich erzielte Entgelt vom 16. Juni bis 30. Juni beläuft sich auf € 820,--.Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage für Juni:Für den unbezahlten Urlaub vom 1. Juni bis 15. Juni sinddie Entgeltteile vom 17. Mai bis 31. Mai heranzuziehen: € 750,--Entgelt vom 16. Juni bis 30. Juni: € 820,--Gesamtsumme: € 1.570,--In <strong>der</strong> Beitragsnachweisung für Juni ist somit eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 1.570,-- zuberücksichtigen.Anmerkung: Auch bei Monaten mit 28, 29 und 31 Tagen ist SV-rechtlich immer von einer Pflichtversicherungfür 30 Kalen<strong>der</strong>tage auszugehen (siehe Pkt. 4. Beitragszeitraum).Siehe auch III. 4. Abzug <strong>der</strong> Dienstnehmeranteile Beispiel 7. und Muster-Beitragsnachweisung.4. BeitragszeitraumAls Beitragszeitraum gilt grundsätzlich <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat, <strong>der</strong> mit 30 Tagen anzunehmen ist (GeringfügigBeschäftigte: siehe Seite 76).www.sorgenfrei24.com19


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.com5. EntgeltZum Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zählen die Geld- und Sachbezüge (brutto) auf diedie pflichtversicherte Dienstnehmerin/<strong>der</strong> pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus demDienst-/Lehrverhältnis Anspruch hat o<strong>der</strong> die er darüber hinaus auf Grund desDienst-/Lehrverhältnisses von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber o<strong>der</strong> einem Dritten erhält. Unter Entgeltvon Dritten sind u. a. Trinkgel<strong>der</strong>, Trinkgeldpauschalien, Provisionen u. ä. zu verstehen, die als beitragspflichtigeBezüge gelten.Der Beitragsabrechnung ist mindestens jenes Entgelt zu Grunde zu legen, das auf Grund lohngestalten<strong>der</strong>Vorschriften (Kollektivverträge, Dienstordnungen, Mindestlohntarife, etc.) gebührt.Bestehen für einen Wirtschafts- o<strong>der</strong> Tätigkeitsbereich keine lohngestaltenden Vorschriften, gilt dasvereinbarte Entgelt als Beitragsgrundlage. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an den zuständigenKrankenversicherungsträger.Für die Bewertung <strong>der</strong> Sachbezüge sind die von <strong>der</strong> zuständigen Finanzbehörde kundgemachten Bewertungssätzefür Zwecke <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> maßgebend.Bei so genannten "Nettolohnvereinbarungen" ist das entsprechende Brutto-Entgelt abzurechnen. DieBeitragsgrundlage erhöht sich um jene Beträge, welche an sich von <strong>der</strong> Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer(Lehrling) zu tragen wären, aber von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber übernommen werden.Abzurechnen sind das monatliche Entgelt (Lohn, Gehalt usw.) und die in größeren Zeitabständen gebührendenSon<strong>der</strong>zahlungen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Bilanzgeld, Gewinnanteile usw.) bis zur jeweilsgeltenden Höchstbeitragsgrundlage.Entscheidungen <strong>der</strong> Arbeitsgerichte, Urteile und Vergleiche sowie Mahnklagen werden nach Erlangen<strong>der</strong> Rechtskraft ohne diesbezügliche Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse zugestellt.Die Versicherungsträger und Verwaltungsbehörden sind an rechtskräftige Entscheidungen <strong>der</strong> Arbeitsgerichte,in denen Entgeltansprüche <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden,gebunden. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn <strong>der</strong> gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahrenvorangegangen ist o<strong>der</strong> ein Anerkenntnisurteil gefällt o<strong>der</strong> ein gerichtlicher Vergleich geschlossenwurde. Auf Grund dieser Entscheidungen kann es auch zu Verän<strong>der</strong>ungen bei den Versicherungszeitenkommen."<strong>Sozialversicherung</strong>sschonende" Vergleichsabschlüsse sind für die Gebietskrankenkasse nicht verbindlich.Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer können Anspruch auf zusätzliches Entgelt in Form von Zulagen, Entschädigungen,Ersätzen, Vergütungen, Aufwandsersätzen, usw. haben, die nicht zum beitragspflichtigenEntgelt gehören. Diese Entgelte sind im § 49 Abs. 3 ASVG taxativ aufgezählt.Zur besseren Übersicht werden nachstehend alphabetisch geordnet die häufigst verwendeten Entgeltbestandteileaufgezählt (im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an den zuständigen Krankenversicherungsträger!):Abfertigungen,die aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden;Abgangsentschädigungen,die aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden;Alkoholfreie Getränke,die <strong>der</strong> Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt abgibt;Arbeitskleidung,die unentgeltlich überlassen wird, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, sowie <strong>der</strong> Wert<strong>der</strong> Reinigung <strong>der</strong>selben. Nicht typische Arbeitskleidung (Dienstklei<strong>der</strong>pauschale z. B. bei Standesbeamten)sowie <strong>der</strong> Barersatz (Geldzuwendungen zur Anschaffung) sind beitragspflichtiges Entgelt;Aufwandsersatz, AuslagenersatzZuwendungen aus diesem Titel sind dann beitragsfrei, wenn auch die Steuerfreiheit gemäß § 26 EStG1988 gegeben ist (Reisekosten anlässlich einer Dienstreise über Auftrag <strong>der</strong> Arbeitgeberin/des Arbeitgebers,Tages-, Nächtigungs- und Kilometergeld) und diese mit Belegen nachgewiesen werden.20www.sorgenfrei24.com


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.comWir weisen beson<strong>der</strong>s darauf hin, dass Pauschalvergütungen für Auslagenersätze einen beitragspflichtigenArbeitslohn (Entgelt) darstellen. Hinsichtlich <strong>der</strong> Steuerfreiheit von Aufwandsersätzen (Reisekostenvergütungen)wird auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (BMF 07 2501/4-IV/7/01 v. 19. 11. 2001)verwiesen.Ab 01.08.2009 sind pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände)an Sportler/innen o<strong>der</strong> Schieds(wettkampf)richter/innen o<strong>der</strong> Sportbetreuer/innen (z. B. Trainer/innen,Masseure und Masseurinnen) leisten, bis zu € 60,-- pro Einsatztag (bis 31.12.2009 € 30,--pro Einsatztag), höchstens aber bis zu € 540,-- pro Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Tätigkeit, sofern diese nicht denHauptberuf und die Hauptquelle <strong>der</strong> Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiterSatz EStG 1988 zusteht, beitragsfrei.AufwändungenDer Dienstgeberin/des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmerinnen/Dienstnehmersind bis jährlich € 300,-- frei, <strong>der</strong> übersteigende Betrag ist beitragspflichtig;Ausbildungsbeihilfenin betrieblichem Interesse gelegene, einmalige o<strong>der</strong> laufende mit Beleg. Einmalige o<strong>der</strong> laufendeAusbildungsbeihilfen ohne Beleg sind beitragspflichtig;Auslösen,kollektivvertraglich vorgesehene, soweit sie einkommen- bzw. lohnsteuerfrei sind;Außerhauszulagen,soweit sie einen Aufwandsersatz darstellen;Beför<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> Dienstnehmer/innen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten <strong>der</strong> Dienstgeberin/desDienstgebers bzw. die unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> eigenen Dienstnehmer/innenund <strong>der</strong>en Angehörige bei Beför<strong>der</strong>ungsunternehmen;Beiträgegemäß § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes, soweit sie nicht <strong>der</strong> Lohn- und Einkommensteuerpflichtunterliegen;Beitragsfreie Entgeltbestandteiledie aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden;Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber allenDienstnehmer/innen o<strong>der</strong> bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer/innen zur Verfügung stellt(z. B. Erholungs- und Kurheime, Kin<strong>der</strong>gärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);Berufsfortbildungsbeihilfenin betrieblichem Interesse gelegene, einmalige o<strong>der</strong> laufende mit Beleg. Einmalige o<strong>der</strong> laufende Berufsfortbildungsbeihilfenohne Beleg sind beitragspflichtig;Berufskleidungsiehe "Arbeitskleidung";Betriebsausflüge, BetriebsveranstaltungenKosten <strong>der</strong> Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen,Betriebsfeiern (bis zu € 365,-- pro Person jährlich) und die hierbei empfangenen üblichen Sachzuwendungen(zusätzlich € 186,-- pro Person jährlich) sind beitragsfrei. Bargeldzuwendungen an Stelle vonBetriebsausflügen sind beitragspflichtiges Entgelt;Betriebsrat - freigestellt,Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die gem. § 49 Abs. 3 Z 1-20 ASVG beitragsfrei sind;Bildschirmzulage - ist beitragspflichtiges Entgelt;Bildungsbeihilfen,in betrieblichem Interesse gelegene, einmalige o<strong>der</strong> laufende mit Beleg. Einmalige o<strong>der</strong> laufendeBildungsbeihilfen ohne Beleg sind beitragspflichtig;Diätensiehe "Aufwandsersatz";Diensterfindungsprämiennur dann, wenn es sich um patentfähige Erfindungen handelt;Dienstgeber/innendarlehenbei zinsverbilligten o<strong>der</strong> unverzinslichen Dienstgeber/innendarlehen, soweit das Darlehen € 7.300,--nicht übersteigt; über € 7.300,-- ist die Zinsersparnis für den übersteigenden Betrag mit 3,5 % zu bewertenund beitragspflichtig;Einmalige soziale Zuwendungenz. B. Geburtenbeihilfen, Heiratsbeihilfen;Entfernungszulagensiehe "Aufwandsersatz";Entgelt <strong>der</strong> Ärztinnen/Ärztefür die Behandlung von Pfleglingen <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>klasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung),soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden;www.sorgenfrei24.com21


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.comEntgelt während Geldleistung aus <strong>der</strong> Krankenversicherung(Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, Wochenhilfe) wenn die Zuschüsse <strong>der</strong> Dienstgeberin/desDienstgebers 50 % nicht erreichen sowie das Teilentgelt, das Lehrlingen bei Arbeitsunfähigkeit gebührt(Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und Lehrlingsentschädigung);Ersatzleistungsiehe II. Pkt. 13, Seite 31;Essenszuschüsse (in Bon)für Vertragsgaststätten;FahrtkostenvergütungErsatz <strong>der</strong> tatsächlichen Kosten für Fahrten mit Massenbeför<strong>der</strong>ungsmitteln zwischen Wohnungund Arbeitsstätte sowie für Fahrten im Auftrag <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers (Dienstreisen);Familienbeihilfennach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;Familienheimfahrtensoweit eine Dienstreise vorliegt;Vergütung für Familienheimfahrten lt. Kollektivvertrag;Fehlgeldentschädigungen(Zählgel<strong>der</strong>, Mankogel<strong>der</strong>, Schwundgel<strong>der</strong>, Geldverkehrszulagen), soweit sie€ 14,53 im Kalen<strong>der</strong>monat nicht übersteigen;Feiertagsentgelt - ist laut Arbeitsruhegesetz beitragspflichtig;FirmenbeteiligungenDer Vorteil aus <strong>der</strong> unentgeltlichen o<strong>der</strong> verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Optionen im Sinnedes § 3 Abs. 1 Z 15c EStG 1988);Firmenpensionnach Beendigung des DienstverhältnissesFreie o<strong>der</strong> verbilligte Mahlzeiten,die die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber an nicht in seinem Haushalt aufgenommene Dienstnehmer/innenzur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt;Freimilchan Dienstnehmer/innen in milchverarbeitenden Betrieben;Freitabak, Freizigaretten und Freizigarrenan Dienstnehmer/innen in tabakverarbeitenden Betrieben;Freitrunkim Brauereigewerbe;Freiwillige soziale ZuwendungenDer Dienstgeberin/des Dienstgebers an alle Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer/inneno<strong>der</strong> an den Betriebsratsfonds (an individuell nicht bestimmte Personen);Futterentschädigungfür Wachhunde;Geburtsbeihilfeauf freiwilliger o<strong>der</strong> kollektivvertraglicher Basis;Geschenke (Sachgeschenke),die anlässlich <strong>der</strong> Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsfeiern, Betriebsausflüge, kulturelleVeranstaltungen) üblich sind, soweit <strong>der</strong>en Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen(€ 186,-- pro Person jährlich);Getränke,die die Dienstgerin/<strong>der</strong> Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt abgibt;Gruppenversicherungsprämienpro Person jährlich bis € 300,-- beitragsfrei;Hausbesorger/innen (gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossen wurden)a) Materialkostenersatz: zur Gänze beitragspflichtigb) Lichtpauschale: zur Gänze beitragspflichtig;Haustrunkim Brauereigewerbe;HeimarbeiterUNKOSTENZUSCHLÄGE - beson<strong>der</strong>e Lohnzuschläge bis 10 % des Entgeltes bzw. <strong>der</strong> 10 % desEntgeltes übersteigende Teil, soweit dieser im Einzelfall als Aufwandsersatz nachgewiesen wird;Heiratsbeihilfen,einmalige;Hundegel<strong>der</strong>lt. Kollektivvertrag für Berufsjäger;Instrumentengel<strong>der</strong>für Musiker/innen;Internatskostenersatznach dem Berufsausbildungsgesetz;22www.sorgenfrei24.com


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.comJubiläumsgel<strong>der</strong> und Jubiläumsgeschenke,die anlässlich eines Dienstnehmerjubiläums bei 20 und 25 Dienstjahren und anschließend nach einemMehrfachen von fünf Dienstjahren gewährt werden;Jubiläumsgel<strong>der</strong> und Jubiläumsgeschenke,die anlässlich eines Firmen-(Dienstgeber-)jubiläums mit 20 und 25 Jahren und anschließend nacheinem Mehrfachen von 10 bzw. 25 Jahren gewährt werden;Jubiläumsgel<strong>der</strong> und Jubiläumsgeschenkeanlässlich eines Dienstnehmer/innen- o<strong>der</strong> Dienstgeber/innenjubiläums mit weniger als 20 Jahren sindhingegen beitragspflichtig;Kilometergel<strong>der</strong>siehe "Aufwandsersatz";Krankenstandsaushilfeneinmalige soziale Zuwendung;Landzulagen,soweit sie einen Aufwandsersatz darstellen;Mahlzeiten,freie o<strong>der</strong> verbilligte, siehe "freie o<strong>der</strong> verbilligte Mahlzeiten";Mankogel<strong>der</strong>siehe "Fehlgeldentschädigungen";Messegel<strong>der</strong>siehe "Auslagenersatz";MitarbeiterInnenbeteiligung<strong>der</strong> Vorteil aus <strong>der</strong> unentgeltlichen o<strong>der</strong> verbilligten Abgabe von Unternehmensbeteiligungen im Sinnedes § 3 Abs. 1 Z 15b EStG 1988;Montagezulagen,sofern sie einen Aufwandsersatz darstellen und soweit sie auch lohnsteuerfrei sind;Motorsägenvergütungen,sofern sie nach kollektivvertraglichen Regelungen gewährt werden;Mundraub(Freibrot);Nachlässe<strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer/innen, soweitdiese Nachlässe für alle Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> bestimmte Gruppen gewährt werden und <strong>der</strong> Preisvorteilfür die einzelne Dienstnehmerin bzw. den einzelnen Dienstnehmer nicht über jenen Vorteil hinausgeht,den die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber üblicherweise auch an<strong>der</strong>en Personen gewährt(Schalterpolizze, Dauerkunden);Nächtigungsgel<strong>der</strong>siehe "Aufwandsersatz";Notstandsaushilfeneinmalige Aushilfen sind frei;Prämien für Diensterfindungen,die patentfähig sind;Prämien für Verbesserungsvorschläge,sofern es sich um Verbesserungen handelt, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem übertragenenArbeits- und Wirkungsbereich stehen. Die Bestimmungen des § 68 EStG 1988 sind zu beachten;Prüfungstaxenersatznach dem Berufsausbildungsgesetz;Reinigung<strong>der</strong> typischen Arbeitskleidung auf Kosten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers gegen Beleg;Reisekostensiehe "Aufwandsersatz";Renten, Ruhebezügeauf Grund früherer Dienstleistungen;Schmutzzulagensind dann beitragsfrei, wenn sie gemäß § 68 Abs. 1, 5 und 7 des EStG 1988 auch steuerfrei sind. Unterdem Begriff "Schmutz" ist alles zu verstehen, was geeignet ist, eine Verschmutzung des Körpersund <strong>der</strong> Bekleidung <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zwangsläufig zu bewirken und eine solcheFolge auch tatsächlich eintritt.Im Allgemeinen wird eine <strong>der</strong>artige Verschmutzung bei Arbeiten, die eine Berührung mit Ruß, Rauch,Fetten, Ölen, Teer u. dgl. bedingen, wie bei <strong>der</strong> Wartung und Reinigung von Maschinen, beiSchlackearbeiten, in Kanälen etc. vorliegen. Erst wenn ein <strong>der</strong>artiger Sachverhalt im Sinne einer außerordentlichenVerschmutzung gegeben ist, besteht Anspruch auf eine Schmutzzulage im Sinne <strong>der</strong>Kollektivverträge. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit <strong>der</strong> Schmutzzulage ist u. a., dass <strong>der</strong> Arbeitnehmertatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichemMaße eine Verschmutzung bewirken o<strong>der</strong> im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungenwww.sorgenfrei24.com23


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.comeine außerordentliche Verschmutzung darstellen. Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer muss alsowährend <strong>der</strong> Arbeitszeit mit Arbeiten betraut sein, die die genannte Verschmutzung zwangsläufig bewirken.Dies erfor<strong>der</strong>t, dass <strong>der</strong> Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnenhandelt und wann sie geleistet wurden (Stundenaufzeichnungen).Wird eine Schmutzzulage in Kombination mit einer Erschwernis- und Gefahrenzulage gewährt, ist <strong>der</strong>jeweilige %-Anteil anzugeben und nachzuweisen;Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind beitragspflichtiges Entgelt!Soziale Zuwendungen,die einmalig an individuell bestimmte Dienstnehmer/innen aus einem beson<strong>der</strong>en Anlass gewährt werden,wie z. B. Geburtsbeihilfen etc. sowie freiwillige an alle Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> bestimmte Gruppenvon Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> an den Betriebsratsfonds (an individuell nicht bestimmte Personen)geleistete;Stock-Optionssiehe "Mitarbeiterbeteiligung“Störzulagensiehe "Aufwandsersatz"Studienbeihilfeeinmalige;Tagesgel<strong>der</strong>siehe "Aufwandsersatz";Teilentgeltfür Lehrlinge im Erkrankungsfalle (Unterschiedsbetrag Krankengeld zu Lehrlingsentschädigung);TodesfallbeihilfeTrennungsgel<strong>der</strong> und Trennungszulagensiehe "Aufwandsersatz";Trennungsgel<strong>der</strong> im Baugewerbedurch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwändungen <strong>der</strong>Dienstnehmerin/des Dienstnehmers abgegolten werden, sofern sie von <strong>der</strong> Einkommen- bzw. Lohnsteuerbefreit sind;Übergangsgel<strong>der</strong>die aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden;Übernachtungsgel<strong>der</strong>siehe "Aufwandsersatz";Umzugskostenvergütungensoweit sie nicht <strong>der</strong> Einkommen- o<strong>der</strong> Lohnsteuerpflicht unterliegen;Unkostenzuschlägefür Zwischenmeister (Stückmeister), soweit sie 25 % des Entgeltes nicht übersteigen;Urlaubsablösenbei aufrechtem Dienstverhältnis sind diese als laufen<strong>der</strong> Bezug zu werten und daher beitragspflichtig;Verbesserungsvorschlägeim Betrieb siehe "Prämien für Verbesserungsvorschläge";Vergütungensiehe "Familienheimfahrten";Verschmutzungszulagensiehe "Schmutzzulage";Versicherungsprämiennachlässesiehe "Nachlässe";Wegegel<strong>der</strong>siehe "Aufwandsersatz";Weihnachtsgeschenkein Form von Sachzuwendungen <strong>der</strong>zeit bis zu einem Wert von € 186,-- jährlich pro Person, <strong>der</strong> dieseSumme übersteigende Betrag ist beitragspflichtig;Weihnachtsgaben,aus Anlass des Weihnachtsfestes an Vertragsbedienstete sind beitragspflichtig;Werkzeuggel<strong>der</strong>lt. Kollektivvertrag;Zehrgel<strong>der</strong>siehe "Aufwandsersatz";Zukunftssicherungsiehe "Aufwändungen"Zulagen für Mehraufwandbei auswärtiger Beschäftigung (siehe "Aufwandsersatz");Zuwendungen<strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds für allgemeine soziale Zwecke.24www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comBildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage6. Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallIm Erkrankungsfall und <strong>der</strong> daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer des Anspruches aufEntgeltfortzahlung die Beiträge weiter zu entrichten. Der Anspruch richtet sich nach dem jeweils für dasDienst-/Arbeitsverhältnis gültigen Gesetz (Angestellten-, Entgeltfortzahlungs-, Gutsangestellten-, Landarbeits-,Schauspieler-, Vertragsbedienstetengesetz). Ist <strong>der</strong> Anspruch auf volle Entgeltfortzahlungausgeschöpft, besteht nur dann Beitragspflicht, wenn das gewährte o<strong>der</strong> gebührende Entgelt das Ausmaßvon 50 % <strong>der</strong> vollen Geld- und Sachbezüge (Entgelt) vor dem Eintritt <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit erreichtbzw. überschreitet.Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 2 EFZG:Arbeitnehmer, die dem EFZG unterliegen und die durch Krankheit (Unglücksfall) an <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong>Arbeit verhin<strong>der</strong>t sind, behalten den Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen.Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von8 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 5 Jahre10 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre12 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 25 Jahreununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere 4 Wochen behält die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmerden Anspruch auf das halbe Entgelt.Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfall/BerufskrankheitDie gegenüber dem Angestelltengesetz günstigere Regelung bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) im§ 2 Abs. 5 EFZG bleibt weiterhin bestehen:8 Wochen, ab Beginn des ersten Arbeitstages10 Wochen, bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von 15 JahrenVordienstzeitenBei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Anspruchsdauer sind Arbeitszeiten (auch einer geringfügigen Beschäftigung) bei<strong>der</strong> selben Arbeitgeberin/beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen,zusammenzurechnen, außer die Unterbrechung wurde von <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmerherbeigeführt (§ 2 Abs. 3 EFZG).Für die Anrechnung von Vordienstzeiten bei an<strong>der</strong>en Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern nach Betriebsübergangu. ä. gelten Son<strong>der</strong>regelungen (§ 2 Abs. 3a EFZG), Lehrzeiten gelten als Vordienstzeiten; § 2 Abs.3 EFZG gilt entsprechend.Günstigere RegelungenSehen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen o<strong>der</strong> Arbeitsverträge eine günstigere Regelung (§ 7EFZG) für die Dauer <strong>der</strong> Entgeltfortzahlung vor, werden diese Fristen nicht automatisch um 2 Wochenverlängert, son<strong>der</strong>n bleiben von dieser gesetzlichen Neuregelung unberührt. Die gesetzlichen Fristensind aber jedenfalls als Mindestdauer zu berücksichtigen.Sonstige Gesetze mit EntgeltfortzahlungFür Arbeitsverhältnisse, auf die das ABGB anzuwenden ist, wurden die Entgeltfortzahlungsbestimmungenebenfalls geän<strong>der</strong>t (§ 1154b ABGB). In <strong>der</strong> Praxis wird dies jedoch nur dann von Bedeutung sein,wenn keine an<strong>der</strong>en arbeitsrechtlichen Rechtsnormen (z. B. AngG, EFZG, u.a.) zur Anwendung kommen.Die Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Hausbesorgergesetzesund des Heimarbeitsgesetzes 1960 wurden auch entsprechend geän<strong>der</strong>t.Entgeltfortzahlung bei LehrlingenEs gelten die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (§ 17a BAG).www.sorgenfrei24.com25


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.com7. Entgeltfortzahlungsfonds bei <strong>der</strong> AUVADie AUVA kann Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmer/innen Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung beiArbeitsverhin<strong>der</strong>ung durch Krankheit sowie nach Unfällen (Arbeits- und Freizeitunfälle) gewähren.Zuschussberechtigte Dienstgeber/innenZuschussberechtigt sind alle Dienstgeber/innen (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten), wenn sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen, ihre Dienstnehmerin/ihr Dienstnehmer bei <strong>der</strong> AUVA versichert ist, ihre Dienstnehmerin/ihr Dienstnehmer nach dem 30. September 2002 einen Unfall hatte bzw. nachdem 31. Dezember 2004 eine Arbeitsverhin<strong>der</strong>ung durch Krankheit eingetreten ist, die Arbeitsverhin<strong>der</strong>ung länger als drei (Unfall) bzw. länger als 10 (Krankheit) aufeinan<strong>der</strong> folgendeTage dauerte, das Entgelt fortgezahlt wurde, sie einen Zuschuss-Antrag stellen.Erläuterungen <strong>der</strong> Dienstnehmerzahl1. Bei wechseln<strong>der</strong> Dienstnehmerzahl liegt ein solcher Betrieb auch dann vor, wenn die vorhersehbaredurchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als 30 Tagenim Jahr mehr als 75 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden.2. Ein solcher Betrieb liegt auch dann vor, wenn die Anzahl von 50 Dienstnehmer/innen nur deshalb überschrittenwird, weil <strong>der</strong> Betrieb bis zu 3 Lehrlinge o<strong>der</strong> begünstigte Behin<strong>der</strong>te im Sinne des Behin<strong>der</strong>teneinstellungsgesetzesbeschäftigt. Das gilt nicht für Betriebe, die vorwiegend <strong>der</strong> Ausbildung Jugendlichero<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschäftigung Behin<strong>der</strong>ter dienen, wie Lehrwerkstätten o<strong>der</strong> integrative Betriebe.Höhe des ZuschussesDer Zuschuss beträgt 50 % zuzüglich eines Zuschlages für die Son<strong>der</strong>zahlungen in <strong>der</strong> Höhe von 8,34 %des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgeltes (mit Ausnahme <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen) – unter Außerachtlassung<strong>der</strong> Höchstbeitragsgrundlage.Bei Arbeitsverhin<strong>der</strong>ung nach Unfällen gebühren Zuschüsse ab dem ersten Tag <strong>der</strong> Arbeitsverhin<strong>der</strong>ungfür die Dauer <strong>der</strong> tatsächlichen Entgeltfortzahlung (bis höchstens 42 Tage je Arbeitsjahr/Kalen<strong>der</strong>jahr),wenn die Arbeitsverhin<strong>der</strong>ung länger als drei aufeinan<strong>der</strong> folgende Tage gedauert hat.Bei Arbeitsverhin<strong>der</strong>ung durch Krankheit gebühren Zuschüsse ab dem elften Tag <strong>der</strong> Arbeitsverhin<strong>der</strong>ungfür die Dauer <strong>der</strong> tatsächlichen Entgeltfortzahlung (bis höchstens 42 Tage je Arbeitsjahr/Kalen<strong>der</strong>jahr),wenn die Arbeitsverhin<strong>der</strong>ung länger als zehn aufeinan<strong>der</strong> folgende Tage gedauert hat.Je Dienstverhältnis werden Zuschüsse bei Arbeitsverhin<strong>der</strong>ungen nach Unfällen und durch Krankheit fürinsgesamt höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalen<strong>der</strong>jahr gewährt.Auszahlung des ZuschussesDer Zuschuss wird ausgezahlt jeweils im Nachhinein innerhalb eines Monates nach dem Ende des Quartals, in dem <strong>der</strong> Antraggestellt wurde, für die Dauer <strong>der</strong> tatsächlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch für 42 Kalen<strong>der</strong>tage jeDienstverhältnis pro Arbeitsjahr (Kalen<strong>der</strong>jahr).Rückfor<strong>der</strong>ung eines zu Unrecht geleisteten ZuschussesDie AUVA hat einen zu Unrecht geleisteten Zuschuss von <strong>der</strong> Dienstgerin/vom Dienstgeber zurückzufor<strong>der</strong>n.Das Recht auf Rückfor<strong>der</strong>ung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> AUVAbekannt geworden ist, dass <strong>der</strong> Zuschuss zu Unrecht geleistet wurde.Die AUVA kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, z.B. <strong>der</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse,auf die Rückfor<strong>der</strong>ung ganz o<strong>der</strong> teilweise verzichten o<strong>der</strong> die Rückzahlung in Teilbeträgen zulassen.Ausschluss von Zuschüssen infolge ZeitablaufDer Antrag auf Zuschuss ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsansprucheszu stellen.26www.sorgenfrei24.com


8. Höchstbeitragsgrundlagenwww.sorgenfrei24.comBildung <strong>der</strong> BeitragsgrundlageHöchstbeitragsgrundlage täglich: € 140,00Höchstbeitragsgrundlage monatlich: € 4.200,00Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Son<strong>der</strong>zahlungen: € 8.400,00Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie DienstnehmerInnen: € 4.200,00ohne Son<strong>der</strong>zahlungen: € 4.900,00Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt auch für die Arbeiterkammerumlage, für den Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag,für die Landarbeiterkammerumlage, für den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, für denIESG-Zuschlag und für den Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz.Von den Son<strong>der</strong>zahlungen ist keine Landarbeiterkammerumlage (ausgenommen Kärnten), keine Arbeiterkammerumlageund kein Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag zu entrichten.9. SachbezügeSachbezüge sind bundeseinheitlich wie folgt zu bewerten:Wert <strong>der</strong> vollen freien StationDer Wert <strong>der</strong> vollen freien Station ist seit 1. Jänner 2002 mit monatlich € 196,20 anzusetzen. Bei teilweiserGewährung <strong>der</strong> vollen freien Station sind anzusetzen:SachbezugAnsatztäglich monatlich€ *)€Kost und Wohnung 10/10 6,5400 196,20Kost 8/10 5,2320 156,96Mittagessen 3/10 1,9620 58,86Abendessen 2/10 1,3080 39,24WohnungBeheizung u. Beleuchtung1. und 2. Frühstück, Jauseje 1/10 je 0,6540 je 19,62*) Dient zur Berechnung <strong>der</strong> Werte für den 2. bis 29. Tag. Nach <strong>der</strong> Multiplikation ist <strong>der</strong> vierstellige Wert nach <strong>der</strong> Euro-Umrechnungsregel auf zwei Stellen zu runden. Wird <strong>der</strong> Sachbezug nur für einen Tag gewährt, ist <strong>der</strong> o. a. angegebene Wertauf zwei Stellen zu runden.Bei Monatslöhnen sind, wenn <strong>der</strong> Sachbezug nur tageweise gewährt wird, folgende Beträge in Ansatz zubringen:Ansatz für ... Tag(e) pro Woche in €Sachbezug1 2 3 4 5 6Kost und Wohnung 28,32 56,64 84,96 113,28 141,60 169,92Kost 22,65 45,30 67,95 90,60 113,25 135,90Mittagessen 8,50 17,00 25,50 34,00 42,50 51,00Abendessen 5,66 11,32 16,98 22,64 28,30 33,96WohnungBeheizung u. Beleuchtung1. und 2. Frühstück, Jauseje 2,83 je 5,66 je 8,49 je 11,32 je 14,15 je 16,98WohnraumbewertungDie Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 wurde hinsichtlich<strong>der</strong> Wohnraumbewertung ab Jänner 2009 wie folgt geän<strong>der</strong>t:§ 2 (1) Stellt die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern Wohnraum kostenloso<strong>der</strong> verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert <strong>der</strong> jeweils am 31. Oktober desVorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in <strong>der</strong> Fassung desBundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5, anzusetzen.Kostenbeiträge <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers vermin<strong>der</strong>n den Sachbezugswert.(2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, <strong>der</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Ausstattung– unabhängig vom Ausmaß <strong>der</strong> Nutzfläche – <strong>der</strong> mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 desRichtwertgesetzes entspricht.(3) Der Wert gemäß Abs. 1 verän<strong>der</strong>t sich folgen<strong>der</strong>maßen:1. Für Wohnraum, <strong>der</strong> den Standard <strong>der</strong> mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist <strong>der</strong> Wert gemäßAbs. 1 um 30 % zu vermin<strong>der</strong>n.www.sorgenfrei24.com27


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.com2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist <strong>der</strong> Wert gemäß Abs. 1 inVerbindung mit <strong>der</strong> Z 1 um 35 % zu vermin<strong>der</strong>n.(4) Für Wohnraum, dessen um 25 % vermin<strong>der</strong>ter üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als50 % niedriger o<strong>der</strong> um mehr als 100 % höher ist als <strong>der</strong> sich aus Abs.1 und 3 ergebende Wert, ist <strong>der</strong>um 25 % vermin<strong>der</strong>te fremdübliche Mietzins anzusetzen.(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des MietrechtsgesetzesBGBl. Nr. 520/1981, in <strong>der</strong> Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006, vorzunehmen.(6) Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 Mietrechtsgesetzes.Werden die Betriebskosten von <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwertenein Abschlag von 25 % vorzunehmen.(7) Bei einer von <strong>der</strong> Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwertegemäß Abs. 1 und 3 <strong>der</strong> um 25 % gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten)einschließlich <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen;<strong>der</strong> höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.(8) Trägt die Heizkosten die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von €0,58 pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.(9) Trägt die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist <strong>der</strong>Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten <strong>der</strong> Arbeitgeberin/desArbeitgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermittelt werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlagvon € 0,58 pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmerskürzen diesen Zuschlag.Die ab 1. Jänner <strong>2011</strong> anzusetzenden Quadratmeterwerte (Bruttopreis inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer;exklusive Heizkosten) betragen daher:Bundesland Richtwert Bundesland RichtwertBurgenland € 4,47 Steiermark € 6,76Kärnten € 5,74 Tirol € 5,99Nie<strong>der</strong>österreich € 5,03 Vorarlberg € 7,53Oberösterreich € 5,31 Wien € 4,91Salzburg € 6,78Beispiel 1:100 m 2 Wohnnutzfläche in <strong>der</strong> Steiermark zu € 6,76/m 2 € 676,00Wohnung entspricht nicht dem Standard abzüglich 30 % € 202,80Anzusetzen<strong>der</strong> Wert € 473,20Die fremdübliche Miete am Verbrauchsort beträgt € 400,-, gekürzt um 25 % ergäbe dies einen Sachbezugswertin Höhe von € 300,-. Eine Abweichung liegt vor, wenn <strong>der</strong> Wert von € 236,60 (€ 473,20 minus50 %) unterschritten wird. Das ist bei dem Beispiel nicht <strong>der</strong> Fall, daher kommt <strong>der</strong> o.a. Wert zum Ansatz.Beispiel 1 a:100 m 2 Wohnnutzfläche in <strong>der</strong> Steiermark zu € 6,76/m 2 € 676,00Wohnung entspricht nicht dem Standard abzüglich 30 % € 202,80Errechneter Wert € 473,20Anzusetzen<strong>der</strong> Wert € 225,00Die fremdübliche Miete am Verbrauchsort beträgt € 300,-, gekürzt um 25 % ergibt dies einen Sachbezugswertin Höhe von € 225,-. In diesem Fall liegt eine Abweichung um mehr als 50 % vor, sodass einSachbezugswert von € 225,- zum Ansatz kommt.Diese o.a. Regelung gilt für Wohnungen, die erstmalig im Jahr 2009 den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmernzur Verfügung gestellt werden.Für Wohnungen, die bereits im Dezember 2008 <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zur Verfügunggestellt wurden, gibt es folgende Übergangsregelung:Ist <strong>der</strong> Sachbezugswert nach <strong>der</strong> neuen Regelung höher als <strong>der</strong> bisherige Sachbezugswert so vermin<strong>der</strong>tsich <strong>der</strong> neue Sachbezugswert für die Lohnzahlungszeiträume• des Jahres 2009 um 75 %• des Jahres 2010 um 50 % und• des Jahres <strong>2011</strong> um 25 % des Differenzbetrages.Deputate in <strong>der</strong> Land- und ForstwirtschaftDer Sachbezug für Wohnungen <strong>der</strong> Arbeiter in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft ist mit jährlich € 190,80(€ 15,90 monatlich) anzusetzen. Für die Bewertung <strong>der</strong> Deputate in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft geltendie folgenden Sätze:28www.sorgenfrei24.com


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.comGrunddeputate (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) für ständig in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaftbeschäftigte Angestellte:Kategorie nachKollektivvertragFamilienerhalterAlleinstehendemonatlich €III und IIIIV und VVI60,3171,9481,3995,9230,5238,5142,8750,87Nutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstell- o<strong>der</strong> GaragenplatzesBesteht für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung -Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während <strong>der</strong> Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftungunterliegen, auf einem Abstell- o<strong>der</strong> Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezugvon € 14,53 monatlich anzusetzen.Diese Regelung ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen, als auch bei arbeitgebereigenenKraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß <strong>der</strong> Verordnung des Bundesministeriums für Finanzenanzusetzen ist, anzuwenden.Parkraumbewirtschaftung liegt dann vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächenfür einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.Nutzung des arbeitgebereigenen KraftfahrzeugesPrivatfahrten von mehr als 500 km monatlich (im Jahresdurchschnitt)Besteht für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug fürPrivatfahrten (das sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, dann sindals monatlicher Sachbezug 1,5 % <strong>der</strong> tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlichUmsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal jedoch € 600,--, anzusetzen. Für Kalen<strong>der</strong>monate,für die das Kfz nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist keinSachbezugswert hinzuzurechnen.Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich (im Jahresdurchschnitt)Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehrals 500 km monatlich benützt, ist <strong>der</strong> Sachbezugswert im halben Betrag (maximal somit € 300,--) anzusetzen.Außer dem Fahrtenbuch kommen auch an<strong>der</strong>e Beweismittel zur Führung des in Rede stehendenNachweises in Betracht. Beispielsweise ist es zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung umjene für Dienstfahrten, die durch die Reiserechnungen o<strong>der</strong> Reiseberichte nachgewiesen werden, vermin<strong>der</strong>twird; beträgt das Ergebnis höchstens 500 Kilometer, steht <strong>der</strong> halbe Sachbezugswert zu.Kein SachbezugswertEin Sachbezugswert ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrerAusstattung eine an<strong>der</strong>e private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- o<strong>der</strong> ARBÖ-Fahrzeuge,Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), o<strong>der</strong> wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi),das privat nicht verwendet werden darf, nach <strong>der</strong> Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.Weitere Bestimmungen zu den Sachbezügen sind den Verordnungen des Bundesministers für Finanzenzu entnehmen.www.sorgenfrei24.com29


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.com10. Son<strong>der</strong>fälle zur Berechnung <strong>der</strong> VersichertenanteileDer <strong>der</strong> versicherten Person belastende Teil <strong>der</strong> allgemeinen Beiträge (Kranken-, Pensions- u. Arbeitslosenversicherungsbeitrag)darf 20 % <strong>der</strong> Geldbezüge <strong>der</strong>/des Versicherten nicht übersteigen. Der Unterschiedsbetragist von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber allein zu tragen.Beispiel:Eine Arbeiterin erhält neben voller freier Station (€ 196,20) einen monatlichen Bruttobarlohn von € 203,80Versichertenanteil von € 196,20 + € 203,80 = € 400,00in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A1 (17,2 %, ohne Umlagen) = € 68,80RV des AV-Beitrages N25a € -400,00 3 % = € -12,00Versichertenanteil ohne AV € 56,8020 % von € 203,80 sind € 40,76Die versicherte Person hat also neben <strong>der</strong> Arbeiterkammerumlage und dem Versichertenanteil amWohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag (je € 2,00) nur € 40,76 zu tragen.Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben o<strong>der</strong> überhaupt kein Entgelt erhalten,hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber auch die auf die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer entfallendenBeitragsteile zu tragen.11. Son<strong>der</strong>zahlungenUnter Son<strong>der</strong>zahlungen ist das Entgelt zu verstehen, welches in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumengewährt wird. Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gewinnanteile,Bilanzgeld, 13. und 14. Monatsbezug. Von den im Kalen<strong>der</strong>jahr fällig werdenden Son<strong>der</strong>zahlungen sindbis zur folgenden Höchstbeitragsgrundlage Son<strong>der</strong>beiträge zu entrichten:KrankenversicherungUnfallversicherungPensionsversicherungArbeitslosenversicherung € 8.400,00SchlechtwetterentschädigungsbeitragIESG-ZuschlagNSch-BeitragVon Son<strong>der</strong>zahlungen sind keine Landarbeiterkammerumlage (ausgenommen in Kärnten), keine Arbeiterkammerumlageund kein Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag zu entrichten.Bei einem Dienstgeberwechsel sind die während eines Kalen<strong>der</strong>jahres gewährten Son<strong>der</strong>zahlungen sozu behandeln, als ob diese Zuwendungen zur Gänze von <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/vom letzten Dienstgeberausgezahlt worden wären.Beispiel:Ein Dienstnehmer beendet am 25. März <strong>2011</strong> das Dienstverhältnis A. Die für das Jahr <strong>2011</strong> gebührendenSon<strong>der</strong>zahlungen in <strong>der</strong> Höhe von € 2.100,00 sind abzurechnen.Das Dienstverhältnis B dauert vom 26. März bis 12. August <strong>2011</strong>. Die aus diesem zweiten Dienstverhältnisgebührenden Son<strong>der</strong>zahlungen in <strong>der</strong> Höhe von € 3.340,00 sind abzurechnen.Von den aus einem dritten Dienstverhältnis C resultierenden Son<strong>der</strong>zahlungen (für die Zeit vom 13.August bis 31. Dezember <strong>2011</strong> € 3.500,00) sind € 2.960,00 abzurechnen. Die restlichen € 540,00 sindbeitragsfrei. Bei dieser Aufteilung ist darauf zu achten, dass aus den Dienstverhältnissen A und B bereitsSon<strong>der</strong>zahlungen in <strong>der</strong> Höhe von € 5.440,00 gewährt wurden.12. Trinkgel<strong>der</strong>Trinkgel<strong>der</strong> gelten nach § 49 Abs. 1 ASVG als Entgelt (siehe Pkt. 5, Seite 20) und unterliegen somit <strong>der</strong>Beitragspflicht. Die Feststellung <strong>der</strong> Höhe des Trinkgeldes erfolgt durch Aufzeichnungen <strong>der</strong> Dienstgeberin/desDienstgebers, durch Erhebungen bzw. Schätzungen (§ 42 Abs. 3 ASVG) des Krankenversicherungsträgerso<strong>der</strong> durch Pauschalierung (§ 44 Abs. 3 ASVG).30www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.com13. Urlaubsersatzleistungen/KündigungsentschädigungenBildung <strong>der</strong> BeitragsgrundlageErsatzleistungenIm Jahr <strong>der</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht <strong>der</strong> Urlaub nur aliquot zu. Für den nicht verbrauchtenaliquoten Urlaub steht an Stelle des Urlaubsentgeltes eine Ersatzleistung zu.Für den nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren steht an Stelle des Urlaubsentgeltes dieErsatzleistung ungeschmälert zu.Für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht die Pflichtversicherung weiter.Ein über das aliquote Ausmaß bereits bezogenes Urlaubsentgelt und die allfällige Rückerstattungbei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt o<strong>der</strong> verschuldeterEntlassung hat für die <strong>Sozialversicherung</strong> keine Auswirkung. Dies führt zu keiner Verkürzung <strong>der</strong>Pflichtversicherung o<strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage.Die Berechnung des Urlaubsanspruches zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgtin Werktagen:Aliquoter Urlaubsanspruch = Voller Jahresurlaubsanspruch x Anzahl Kalen<strong>der</strong>tage an zurückgelegterDienstzeit im Urlaubsjahr : 365Berechnungsgrundlage ist das <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung desArbeitsverhältnisses fiktiv gebührende Urlaubsentgelt.UrlaubsablösenDie während <strong>der</strong> Dienstverhältnisse für einen nicht verbrauchten Urlaub bezahlten Urlaubsablösen sindgemäß § 7 UrlG grundsätzlich rechtsunwirksam. Wird eine Urlaubsablöse dennoch ausbezahlt, so istsie dem laufenden Entgelt (allgemeine Beitragsgrundlage) des Beitragszeitraumes hinzuzurechnen, indem die Auszahlung erfolgt und somit bis zur Höchstbeitragsgrundlage beitragspflichtig.Ab dem Ausspruch <strong>der</strong> Kündigung wird eine Urlaubsablöse nicht mehr zur Kenntnis genommen, weil essich dabei um eine Umgehung <strong>der</strong> Ersatzleistung für Urlaubsentgelt handelt. Auf den Urlaub und somitdie Ersatzleistung kann nicht verzichtet werden. Es gilt das Anspruchsprinzip.KündigungsentschädigungenPauschaliert gebührende Kündigungsentschädigungen sind auf den entsprechenden Zeitraum <strong>der</strong> Kündigungsfristumzulegen. Solche Ansprüche verlängern die Pflichtversicherung und bewirken Beitragspflicht.Sie führen zum Ruhen von Leistungen aus <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung.Die GesetzeslageZeiten eines Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie Zeiten des Bezuges einer Kündigungsentschädigungführen zu einer Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung (§ 11 Abs. 2 ASVG). Die zumZeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses (Lehrverhältnisses) fällig werdende pauschalierteKündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum <strong>der</strong> Kündigungsfrist umzulegen.Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, so istzur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehenund im Anschluss daran die Ersatzleistung.Wie ist die Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung zu berechnen?Nach dem ASVG beginnt die Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung mit dem Ende des arbeitsrechtlichenBeschäftigungsverhältnisses. Gebührt also zum Zeitpunkt <strong>der</strong> arbeitsrechtlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisseseine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, verlängert sich die Pflichtversicherung um dieZahl <strong>der</strong> Werktage, welche <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Ersatzleistung zu Grunde gelegt wurden. Im Hinblick aufdas im ASVG verankerte Anspruchsprinzip ist die Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung auch danndurchzuführen, wenn <strong>der</strong> Anspruch auf die Ersatzleistung nicht realisiert worden ist.HinweisAuf Grund <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten gesetzlichen Bestimmungen kommt einer exakt geführten Urlaubskartei wesentlicheBedeutung zu. Wegen des in <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> geltenden Anspruchsprinzips muss dieUrlaubskonsumation anhand <strong>der</strong> Urlaubskartei eindeutig nachvollziehbar sein.BeitragsgrundlageFür die Zeit <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung ist die betragliche Ersatzleistung für Urlaubsentgeltals allgemeine Beitragsgrundlage und <strong>der</strong> darin enthaltene Son<strong>der</strong>zahlungsanteil als Son<strong>der</strong>zahlung zuwww.sorgenfrei24.com31


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlagewww.sorgenfrei24.comverrechnen bzw. zu melden. Alle sonstigen Beiträge und Umlagen (wie auch <strong>der</strong> Betriebliche Vorsorgebeitrag)sind ebenfalls abzuführen.AbmeldungAuf <strong>der</strong> Abmeldung ist in <strong>der</strong> Rubrik "Arbeitsrechtliches Ende des Beschäftigungsverhältnisses" das Datumdes arbeitsrechtlichen Endes <strong>der</strong> Beschäftigung, unter "Ende des Entgeltanspruches" ist das Datumdes Endes <strong>der</strong> Pflichtversicherung einzutragen. Weiters ist <strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> Kündigungsentschädigungund/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ersatzleistung für Urlaubsentgelt vom ... bis ... auf dem Meldeformular anzugeben.In <strong>der</strong> Rubrik "Ende <strong>der</strong> Zahlung des BV-Beitrages" ist das Datum des Endes <strong>der</strong> Pflichtversicherungeinzutragen.Ab dem 1. Jänner 2008 werden die Pflichtversicherung verlängernde Zeiten einer Urlaubsersatzleistung,Kündigungsentschädigung o<strong>der</strong> für nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses fortgezahltesEntgelt auch als Anwartschaftszeiten <strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge angerechnet.32www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comBeiträge – Ermittlung und AbfuhrIII.Beiträge – Ermittlung und Abfuhr1. Beitragsgruppenbestimmung für den RegelfallDas vollständige Beitragsgruppenschema des Hauptverbandes finden Sie im Internet unterwww.sozialversicherung.at.A1A1A2uA2A4uN14N14uA1lA1lA2luA2lA4luArbeiter/innen (dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Arbeiter zugehörig) Dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherteDienstnehmer/innen, <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnisseo dem EFZG unterliegen, auch Ladner/inneno dem EFZG unterliegen und die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG leisteno dem EFZG unterliegen und in einem Betrieb beschäftigt sind, <strong>der</strong> unter den Geltungsbereichdes Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fällt; Hausbesorger/innen, <strong>der</strong>en Dienstverhältnis vor dem 1. 7. 2000 und Hausbetreuer/innen, <strong>der</strong>enDienstverhältnis nach dem 30. 6. 2000 abgeschlossen wurde, mit einem Entgelt über <strong>der</strong>Geringfügigkeitsgrenze; Arbeiter/innen, die dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegen (§ 4 Abs. 1 Z. 7 ASVG, § 1 Abs. 1lit. c AlVG); Hausgehilfen; die im Betrieb <strong>der</strong> Eltern, Großeltern, Wahl- o<strong>der</strong> Stiefeltern als Dienstnehmer/innen (Arbeiter/innen)beschäftigten Kin<strong>der</strong>, Enkel, Wahl- o<strong>der</strong> Stiefkin<strong>der</strong>, sofern es sich nicht um einenland-/forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.Fallweise beschäftigte Arbeiter/innen nach §§ 471a - 471e ASVG, wenn <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnissedem EFZG unterliegen.Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates(vorher BGR A1), o<strong>der</strong> das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendethaben. Hausbesorger/innen, <strong>der</strong>en Dienstverhältnis vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossen wurde, mit einemEntgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze; Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspensionbei langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatumist <strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR A2u).Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgendenKalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR A2u, A2).Arbeiter/innen (geringfügige Beschäftigung)Teilversicherte gem. § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Arbeiter/innen gemäߧ 5 Abs. 2 ASVG).Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (geringf. beschäftigte Arbeiter/innengemäß § 5 Abs. 2 ASVG), ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR N14).Arbeiter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft (dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Arbeiter zugehörig) Dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherteDienstnehmer/innen, <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984 unterliegt(§ 4 Abs. 1 Z 1 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG). Dienstnehmer/innen, die in land-/forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes,einer Gemeinde o<strong>der</strong> eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind. Arbeiter/innen bei Raiffeisenverbänden und landwirtschaftlichen Genossenschaften, wennsie dem Landarbeitsgesetz 1984 unterliegen. Unständig beschäftigte Arbeiter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft (§ 461 Abs. 1 ASVG, § 1Abs. 1 lit. a AlVG).Fallweise beschäftigte Arbeiter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft (§§ 471a - 471e ASVG).Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates(vorher BGR A1l), o<strong>der</strong> das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendethaben.Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension beilanger Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR A2lu).Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgendenKalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR A2lu, A2l).www.sorgenfrei24.com33


Beiträge – Ermittlung und Abfuhrwww.sorgenfrei24.comN14N14uD1D1D2uD2D4uD1pD2puD2pD4puD2xD4xuN24N24uArbeiter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft (geringfügige Beschäftigung)Teilversicherte gem. § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Arbeiter/innen in <strong>der</strong>Land-/Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 ASVG).Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (geringfügig beschäftigteArbeiter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 ASVG), ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates(vorher BGR N14).Angestellte (dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehörig) Dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehörige voll- und arbeitslosenversicherteDienstnehmer/innen (§ 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG),o <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis durch das Angestellten-, Gutsangestellten-, Journalisten- o<strong>der</strong>Schauspielergesetz geregelt ist, auch Ladner/innen;o <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz geregelt ist undo die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG leisten; Vertragsbedienstete (VB) des Bundes, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und Gemeinden, die nach dem EntlohnungsschemaI, K (VB im Krankenpflegedienst gemäß § 61 Abs. 1 VBG), I L o<strong>der</strong> II L entlohntwerden, sowie VB im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 2 bzw. Abs. 4 ASVG; Geschäftsführer/innen von Kapitalgesellschaften; die im Betrieb <strong>der</strong> Eltern, Großeltern, Wahl- o<strong>der</strong> Stiefeltern als Dienstnehmer (Angestellte) beschäftigtenKin<strong>der</strong>, Enkel, Wahl- o<strong>der</strong> Stiefkin<strong>der</strong>, sofern es sich nicht um einenland-/forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.Fallweise beschäftigte Personen, die dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehören(§§ 471a - 471e ASVG).Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates(vorher BGR D1), o<strong>der</strong> das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendethaben.Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension beilanger Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR D2u).Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgendenKalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR D2u, D2). Personen die <strong>der</strong> Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 unterliegen undsomit Dienstnehmer/innen gem. § 4 Abs. 2 ASVG sind, sofern diese nicht dem AngG unterliegen; Dienstnehmer/innen (Angestellte) bei exterritorialen Dienstgebern; Dienstnehmer/innen (Angestellte), die gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG als im Inland beschäftigtgelten, auf <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht die Bestimmungen des Angestellten-,Gutsangestellten-, Journalisten- o<strong>der</strong> Schauspielergesetzes anzuwenden sind; Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung für die Dauer <strong>der</strong> Berufsausbildung, dienicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, z. B. Unterrichts- und Rechtspraktikanten.Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates(vorher BGR D1p), o<strong>der</strong> das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendethaben.Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension beilanger Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR D2pu).Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgendenKalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR D2p, D2pu).Vorstandsmitglie<strong>der</strong> (Geschäftsleitung) gem. § 4 Abs. 1 Z. 6 ASVGFür Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates(vorher BGR D2x).Angestellte (geringfügige Beschäftigung)Teilversicherte § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Angestellte § 5 Abs. 2 ASVG).Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (geringfügig beschäftigte Angestellte§ 5 Abs. 2 ASVG), ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR N24).34www.sorgenfrei24.com


L1rL2ruL2rL4ruL14L14uM1rM2ruM2rM4ruM24M24uN21rN22uN22rN23uN12oN13owww.sorgenfrei24.comBeiträge – Ermittlung und AbfuhrFreier DienstvertragPersonen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden unddem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Arbeiter zugehörig sind.Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates(vorher BGR L1r), o<strong>der</strong> das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendethaben.Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension beilanger Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR L2ru).Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates(vorher BGR L2r, L2ru).Geringfügig beschäftigte Personen auf Grund eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG),die dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Arbeiter zugehörig sind.Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates(vorher BGR L14).Personen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden unddem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind.Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates(vorher BGR M1r), o<strong>der</strong> das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendethaben.Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension beilanger Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR M2ru).Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates(vorher BGR M2r, M2ru).Geringfügig beschäftigte Personen auf Grund eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG),die dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind.Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates(vorher BGR M24).Sonstige Beitragsgruppen Angestellte Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 7 Z. 1 lit. e ASVG; Angestellte Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften und Berufsanwärter iSd Ziviltechnikerkammergesetzes1993 gemäß § 7 Z. 1 lit. g ASVGFür Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgendenKalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR N21r), o<strong>der</strong> das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendethaben.Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension beilanger Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR N22u).Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates(vorher BGR N22u, N22r). Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986 (§ 8 Abs. 1 Z. 4 ASVG) Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten(§ 8 Abs. 1 Z. 4 ASVG)Asylwerber in Bundesbetreuung als auch Landesbetreuung.*Tabelle für Frauen mit Geburtsdatum ab 02.09.1952 bis 30.06.1953Änd. <strong>der</strong> Beitragsgruppe auf A2, A2l, D2, D2p, L2r, M2r, N22r mit zutreffendem Än<strong>der</strong>ungsdatum. Die vollständige Tabellefinden Sie im Beitragsgruppenschema des Hauptverbandes unter www.sozialversicherung.atFrauen geboren am Än<strong>der</strong>ungsdatum Frauen geboren am Än<strong>der</strong>ungsdatum02.09.1952- 30.09.1952 01.01.<strong>2011</strong> 02.02.1953 - 01.03.1953 01.08.<strong>2011</strong>01.10.1952 01.02.<strong>2011</strong> 02.03.1953 - 31.03.1953 01.09.<strong>2011</strong>02.10.1952 - 01.11.1952 01.03.<strong>2011</strong> 01.04.1953 01.10.<strong>2011</strong>02.11.1952 - 01.12.1952 01.04.<strong>2011</strong> 02.04.1953- 01.05.1953 01.11.<strong>2011</strong>02.12.1952 - 31.12.1952 01.05.<strong>2011</strong> 02.05.1953- 01.06.1953 01.12.<strong>2011</strong>01.01.1953 01.06.<strong>2011</strong> 02.06.1953- 30.06.1953 01.01.201202.01.1953 - 01.02.1953 01.07.<strong>2011</strong>Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsgruppe nach Vollendung des 58. bzw. 60. Lebensjahres.Das jeweilige Anfallsalter wird mit dem Tag vor dem Geburtstag vollendet. Die Umstufung auf die zutreffende Beitragsgruppehat mit dem nächstfolgendem Monatsersten zu erfolgen (z.B. Geburtsdatum 01.10.1953 – das 58. Lebensjahrwird mit 30.09.<strong>2011</strong> vollendet – neue Beitragsgruppe ab 01.10.<strong>2011</strong>).www.sorgenfrei24.com35


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr2. Beitragsgruppen und BeitragssätzeBeitragsgruppenGesamtDG-AnteilDN-AnteilKrankenversicherunginkl. 1)+3)DN-GesamtAnteilUnfallversicherungnur DGPensionsversicherungGesamtDN-AnteilArbeitslosenversicherungGesamtDN-AnteilA1 37,85 20,65 17,20 7,65 3,95 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00A2u, A2 31,85 17,65 14,20 7,65 3,95 1,40 22,80 10,25 --- ---A4u 30,45 16,25 14,20 7,65 3,95 --- 22,80 10,25 --- ---N144)1,40 1,40 --- --- --- 1,40 --- --- --- ---N14u4)--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---A1l 37,85 20,73 17,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00A2lu, A2l 31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 --- ---A4lu 30,45 16,33 14,12 7,65 3,87 --- 22,80 10,25 --- ---N144)1,40 1,40 --- --- --- 1,40 --- --- --- ---N14u4)--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---2)D137,85 20,78 17,07 7,65 3,82 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00D1p 37,85 20,73 17,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00D2u, D22)31,85 17,78 14,07 7,65 3,82 1,40 22,80 10,25 --- ---D2pu, D2p 31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 --- ---D4u2)30,45 16,38 14,07 7,65 3,82 --- 22,80 10,25 --- ---D4pu 30,45 16,33 14,12 7,65 3,87 --- 22,80 10,25 --- ---D2x5)31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25D4xu5)30,45 16,33 14,12 7,65 3,87 --- 22,80 10,25N24N24u4)4)www.sorgenfrei24.com1,40 1,40 --- --- --- 1,40 --- --- --- ------ --- --- --- --- --- --- --- --- ---L1r, M1r 37,85 20,73 17,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00L2ru, M2ru 31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 --- --L2r, M2r 31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 --- ---L4ru, M4ru 30,45 16,33 14,12 7,65 3,87 --- 22,80 10,25 --- --L14, M244)1,40 1,40 --- --- --- 1,40 --- --- --- ---L14u, M24u4)--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---N21rN22u, N22rN23uN12oN13o2)2)2)4)6)15,05 8,23 6,82 7,65 3,82 1,40 --- --- 6,00 3,009,05 5,23 3,82 7,65 3,82 1,40 --- --- --- ---7,65 3,83 3,82 7,65 3,82 --- --- --- --- ---8,95 8,95 --- 7,55 --- 1,40 --- --- --- ---7,55 7,55 --- 7,55 --- --- --- --- --- ---Sonstige Beiträgeund UmlagenGesamt DG-Anteil DN-AnteilAK 0,50 --- 0,50WF 1,00 0,50 0,50LK 0,75 --- 0,75Sonstige Beiträgeund UmlagenGesamt DG-Anteil DN-AnteilSW 1,40 0,70 0,70IE 0,55 0,55 ---NB 2,00 2,00 ---BV 1,53 1,53 ---1)2)3)4)5)6)inklusive Zusatzbeitrag gem. § 51b ASVG (0,5 %)inklusive Ergänzungsbeitrag gem. § 51c ASVG (0,1 %)inklusive Ergänzungsbeitrag gem. § 51e ASVG (0,1 %)sind von <strong>der</strong> Entrichtung <strong>der</strong> sonstigen Beiträge und Umlagen befreit, BV-Beitrag ist zu entrichtenDie Beiträge sind zur Gänze vom Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter) zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber <strong>der</strong>Unternehmung, bei <strong>der</strong> er tätig ist, Anspruch auf Erstattung <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Beiträge.sind von <strong>der</strong> Entrichtung <strong>der</strong> sonstigen Beiträge und Umlagen sowie des BV-Beitrages befreit36www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comBeiträge – Ermittlung und Abfuhr3. Beitragsgruppen und Beitragssätze für LehrlingeBeitragsgruppenArb. Lg.ohneHA-L*)Arb. Lg.mitHA-L*)Ang. Lg.L+F**) Lg.ohneHA-L*)L+F**) Lg.mitHA-L*)Jäger Lg.Lehrzeit 2 Jahreim 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7wim 2. Lehrjahr A8y A8y D8b A8v A8v D8wLehrzeit 2 ½ Jahreim 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7wim 2. Lehrjahr½ Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7w½ Lehrjahr A8y A8y D8b A8v A8v D8wim 3. Lehrjahr ½ Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3v D3wLehrzeit 3 Jahreim 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7wim 2. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7wim 3. Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3v D3wLehrzeit 3 ½ Jahreim 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8vim 2. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8vim 3. Lehrjahr½ Lehrjahr A4y A3y D4b A4v A3v½ Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3vim 4. Lehrjahr ½ Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3vLehrzeit 4 Jahreim 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8vim 2. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8vim 3. Lehrjahr A4y A3y D4b A4v A3vim 4. Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3v*) HA-L = Hilfsarbeiterlohn; § 1 Abs. 1 lit. b AlVG: Arbeitslosenversichert sind Lehrlinge im letzten Lehrjahr <strong>der</strong> vorgeschriebenen o<strong>der</strong> vereinbartenLehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in <strong>der</strong> Höhedes niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben.**) L+F = Land- und Forstwirtschaftwww.sorgenfrei24.com37


Beiträge – Ermittlung und Abfuhrwww.sorgenfrei24.comBeitragsgruppenGesamtDG-AnteilLg.-AnteilBeitragssätzeKranken-Arbeitslosen-UV Pensionsversicherungversicherung *)versicherungGes. DG Lg. DG Ges. DG Lg. Ges. DG Lg.ARBEITER - LEHRLINGEA8y 28,80 15,55 13,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00A7y 22,80 12,55 10,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----A4y 30,45 16,25 14,20 7,65 3,70 3,95 ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----A3y 36,45 19,25 17,20 7,65 3,70 3,95 ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00LEHRLINGE in <strong>der</strong> LAND- und FORSTWIRTSCHAFTA8v 28,80 15,55 13,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00A7v 22,80 12,55 10,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----A4v 30,45 16,33 14,12 7,65 3,78 3,87 ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----A3v 36,45 19,33 17,12 7,65 3,78 3,87 ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00ANGESTELLTEN - LEHRLINGED8b 28,80 15,55 13,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00D7b 22,80 12,55 10,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----D4b 30,45 16,25 14,20 7,65 3,70 3,95 ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----D3b 36,45 19,25 17,20 7,65 3,70 3,95 ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00JÄGER - LEHRLINGED8w 28,80 15,55 13,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00D7w 22,80 12,55 10,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----D3w 36,35 19,28 17,07 7,55 3,73 3,82 ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00*) inklusive Zusatzbeitrag gem. § 51b ASVG (0,5 %) und Ergänzungsbeitrag gem. § 51e ASVG (0,1 %)SONSTIGE BEITRÄGE UND UMLAGENLK 0,75 (LG) nur in <strong>der</strong> Steiermark und KärntenAK, WF, SW, NB, IE ----- für Lehrlinge nicht zu entrichtenBV1,53 (DG)Seit 1. Oktober 2002 sind für Lehrlinge für die ersten zwei Jahre <strong>der</strong> Lehrzeit keine Krankenversicherungsbeiträge sowie für die gesamteDauer des Lehrverhältnisses keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten.Weiters ist seit 1. Jänner 2003 für Lehrlinge kein Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zu entrichten.38www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comBeiträge – Ermittlung und Abfuhr4. Abzug <strong>der</strong> Dienstnehmeranteile - BeispieleArbeiter/innen und AngestellteAllgemeine BeitragsgrundlagenArbeiter/innen - Beitragsgruppe A1 -Allgemeine Beiträge1. Dienstnehmeranteil bei Monatslohn:Für eine Arbeiterin/einen Arbeiter mit einem Brutto-Monatslohn von € 1.500,00 in Beitragsgruppe A1A1 von € 1.500,00 17,20 % = € 258,00AK von € 1.500,00 0,50 % = € 7,50WF von € 1.500,00 0,50 % = € 7,50Gesamtabzug € 273,00Angestellte - Beitragsgruppe D1 -Allgemeine Beiträge4. Dienstnehmeranteil bei Monatsgehalt:Für eine/einen Angestellten mit einem Brutto-Monatsgehalt von € 1.500,00 in Beitragsgruppe D1D1 von € 1.500,00 17,07 % = € 256,05AK von € 1.500,00 0,50 % = € 7,50WF von € 1.500,00 0,50 % = € 7,50Gesamtabzug € 271,052. Dienstnehmeranteil bei täglicher Beitragsgrundlage(Tageslohn):5. Dienstnehmeranteil bei täglicher Beitragsgrundlage(Tagesgehalt):Für einen an einem Tag im Monat beschäftigten Arbeitermit einem Brutto-Tageslohn (Kalen<strong>der</strong>tag) von€ 155,00 in Beitragsgruppe A1Für einen an einem Tag im Monat beschäftigten Angestelltenmit einem Brutto-Tagesgehalt (Kalen<strong>der</strong>tag) von€ 155,00 in Beitragsgruppe D1A1 bis € 140,00 17,20 % = € 24,08AK bis € 140,00 0,50 % = € 0,70WF bis € 140,00 0,50 % = € 0,70über € 140,00 beitragsfrei __________Abzug (inkl. AV-Beitrag) € 25,48Rückverrechnung AV-Beitrag:N25a € -140,00 3 % = € -4,20Gesamtabzug € 21,28*Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlagebis € 1.179,00 (siehe Seite 41)D1 bis € 140,00 17,07 % = € 23,90AK bis € 140,00 0,50 % = € 0,70WF bis € 140,00 0,50 % = € 0,70über € 140,00 beitragsfrei _________Abzug (inkl. AV-Beitrag) € 25,30Rückverrechnung AV-Beitrag:N25a € -140,00 3 % = € -4,20Gesamtabzug € 21,10*Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlagebis € 1.179,00 (siehe Seite 41)3. Dienstnehmeranteil für Bauarbeiter mitSchlechtwetterentschädigung:Für einen Arbeiter mit einem Brutto-Monatslohn von€ 5.000,00 in Beitragsgruppe A1A1 bis € 4.200,00 17,20 % = € 722,40AK bis € 4.200,00 0,50 % = € 21,00WF bis € 4.200,00 0,50 % = € 21,00SW bis € 4.200,00 0,70 % = € 29,40über € 4.200,00 beitragsfrei __________Gesamtabzug € 793,806. Dienstnehmeranteil bei Monatsgehalt:Für einen Angestellten mit einem Brutto-Monatsgehaltvon € 5.000,00 in Beitragsgruppe D1D1 bis € 4.200,00 17,07 % = € 716,94AK bis € 4.200,00 0,50 % = € 21,00WF bis € 4.200,00 0,50 % = € 21,00über € 4.200,00 beitragsfrei _________Gesamtabzug € 758,94www.sorgenfrei24.com39


Beiträge – Ermittlung und Abfuhrwww.sorgenfrei24.comArbeiter/innen - Beitragsgruppe A1 -Allgemeine Beiträge7. Dienstnehmeranteil bei unbezahltem Urlaub vom1.6. bis 15.6. (15 Tage); Beitragsgrundlage vom16.6. bis 30.6. (15 TG) € 750,00 = fiktives EntgeltFiktives Entgelt für die Zeitvom 1.6. bis 15.6. (15 Tage) € 750,00Tatsächliches Entgeltvom 16.6. bis 30.6. € 820,00Gesamtbeitragsgrundlage Juni € 1.570,00DN-Anteil vom fiktiven Entgelt (unbez. Urlaub):A1 von € 750,00 * 37,85 % = € 283,88(* inkl. DG-Anteil; ohne AK und WF; siehe Seite 18)DN-Anteil vom tatsächlichen Entgelt:A1 von € 820,00 17,20 % = € 141,04AK von € 820,00 0,50 % = € 4,10WF von € 820,00 0,50 % = € 4,10€ 149,24Gesamtabzug für Juni € 433,12Angestellte - Beitragsgruppe D1 -Allgemeine Beiträge8. Dienstnehmeranteil bei Monatsgehalt:Für einen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft miteinem Bruttomonatsgehalt von € 1.400,00 (Angestellter,keine AK); inkl. Rückverrechnung des AV-BeitragesD1 von € 1.400,00 17,07 % = € 238,98WF von € 1.400,00 0,50 % = € 7,00Abzug (inkl. AV-Beitrag) € 245,98Rückverrechnung AV-Beitrag:N25c* von € -1.400,00 1 % = € -14,00Gesamtabzug € 231,98*Verrechnungsgruppe bei einer monatlichen Beitragsgrundlageüber 1.286,00 bis zu € 1.447,00 (siehe Seite41)Son<strong>der</strong>zahlungenArbeiter/innen - Beitragsgruppe A1 -Son<strong>der</strong>beiträge9. Dienstnehmeranteil bei Son<strong>der</strong>zahlungen:Bauarbeiter mit Schlechtwetterentschädigung:Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 5.000,00DN-Anteil A1 € 5.000,00 17,20 % = € 860,00DN-Anteil SW € 5.000,00 0,70 % = € 35,00Gesamtabzug € 895,00Zweite Son<strong>der</strong>zahlung November € 5.000,00DN-Anteil A1 € 3.400,00 17,20 % = € 584,80DN-Anteil SW € 3.400,00 0,70 % = € 23,80über € 8.400,00 beitragsfreiGesamtabzug € 608,60Angestellte - Beitragsgruppe D1 -Son<strong>der</strong>beiträge10. Dienstnehmeranteil bei Son<strong>der</strong>zahlungen:Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 5.000,00DN-Anteil D1 € 5.000,00 17,07 % = € 853,50Zweite Son<strong>der</strong>zahlung November € 5.000,00DN-Anteil D1 € 3.400,00 17,07 % = € 580,38über € 8.400,00 beitragsfreiLehrlingeAllgemeine Beiträge1. Arbeiter-Lehrlinge: 1. Lehrjahr A7y2. Lehrjahr A7yAngestellten-Lehrlinge: 1. Lehrjahr D7b2. Lehrjahr D7b(wenn Lehrzeit länger als 2 Jahre dauert)Brutto-Lehrlingsentschädigung monatlich € 500,00Lehrlingsanteil zur Pensionsversicherungvon € 500,00 10,25 % = € 51,25(Der Krankenversicherungsbeitrag entfällt in denersten zwei Lehrjahren zur Gänze.)Son<strong>der</strong>beiträge5. Arbeiter-Lehrlinge: 1. Lehrjahr A7y2. Lehrjahr A7yAngestellten-Lehrlinge: 1. Lehrjahr D7b2. Lehrjahr D7b(wenn Lehrzeit länger als 2 Jahre dauert)Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 500,00LG-Anteil PV € 500,00 10,25 % = € 51,25Zweite Son<strong>der</strong>zahlung November € 500,00LG-Anteil PV € 500,00 10,25 % = € 51,2540www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comBeiträge – Ermittlung und Abfuhr2. Arbeiter-Lehrlinge (A4y) und Angestellten-Lehrlinge (D4b) im dritten Lehrjahr, wenn dies nichtdas letzte Lehrjahr ist:Brutto-Lehrlingsentschädigung monatlich € 600,00Lehrlingsanteil zur Kranken- und Pensionsversicherungvon € 600,00 14,20 % = € 85,203. Arbeiter-Lehrlinge (A3y) und Angestellten-Lehrlinge (D3b) im dritten Lehrjahr, wenn dies dasletzte Lehrjahr ist:Brutto-Lehrlingsentschädigung monatlich € 770,00Lehrlingsanteil zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungvon € 770,00 17,20 % = € 132,44Rückverrechnung AV-Beitrag:N25a € -770,00 3,00 % = € -23,10LG-Anteil ohne AV € 109,344. Arbeiter-Lehrlinge (A3y) und Angestellten-Lehrlinge (D3b) im vierten und letzten Lehrjahr:Brutto-Lehrlingsentschädigung monatlich € 900,00Lehrlingsanteil zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungvon € 900,00 17,20 % = € 154,80Rückverrechnung AV-Beitrag:N25a € -900,00 3,00 % = € -27,00LG-Anteil ohne AV € 127,806. Arbeiter-Lehrlinge (A4y) und Angestellten-Lehrlinge (D4b) im dritten Lehrjahr, wenn dies nichtdas letzte Lehrjahr ist:Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 600,00LG-Anteil KV und PV € 600,00 14,20 % = € 85,20Zweite Son<strong>der</strong>zahlung November € 600,00LG-Anteil KV und PV € 600,00 14,20 % = € 85,207. Arbeiter-Lehrlinge (A3y) und Angestellten-Lehrlinge (D3b) im dritten Lehrjahr, wenn dies dasletzte Lehrjahr ist:Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 770,00LG-Anteil KV, PV und AV € 770,00 17,20 % = € 132,44Rückverrechnung AV-Beitrag:N25a € -770,00 3,00 % = € -23,10LG-Anteil ohne AV € 109,34Zweite Son<strong>der</strong>zahlung: November detto Juni-SZ8. Arbeiter-Lehrlinge (A3y) und Angestellten-Lehrlinge (D3b) im vierten und letzten Lehrjahr:Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 900,00LG-Anteil KV, PV und AV € 900,00 17,20 % = € 154,80Rückverrechnung AV-Beitrag:N25a € -900,00 3,00 % = € -27,00LG-Anteil ohne AV € 127,80Zweite Son<strong>der</strong>zahlung: November detto Juni-SZ5. Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem EinkommenFür in <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung (AV) Pflichtversicherte mit geringem Einkommen ist <strong>der</strong> Dienstnehmeranteilam vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag durch drei Einkommensstufen gestaffelt. Je<strong>der</strong> dieser Einkommensstufen ist eine<strong>der</strong> folgenden Verrechnungsgruppen zugewiesen: Verrechnungsgruppe N25a – Summe bei gänzlichem Entfall des DN-Anteiles zur AV (minus 3 % bei einermonatlichen Beitragsgrundlage bis € 1.179,00). Verrechnungsgruppe N25b – Summe bei teilweisem Entfall des DN-Anteiles zur AV (minus 2 % bei einermonatlichen Beitragsgrundlage über € 1.179,00 bis € 1.286,00).Verrechnungsgruppe N25c – Summe bei teilweisem Entfall des DN-Anteiles zur AV (minus 1 % bei einermonatlichen Beitragsgrundlage über € 1.286,00 bis € 1.447,00).Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von über € 1.447,00 ist <strong>der</strong> normale Versichertenanteil am AV-Beitragvon 3 % anzuwenden.Die angeführten Grenzbeträge gelten ab 1. Jänner <strong>2011</strong> und werden jährlich angepasst. Sie sind auch bei <strong>der</strong>Ermittlung <strong>der</strong> Beiträge von Son<strong>der</strong>zahlungen anzuwenden.Selbstabrechnende BetriebeZunächst erfolgt die Abrechnung <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge mittels Beitragsnachweisung in <strong>der</strong> jeweiligenBeitragsgruppe mit den dafür vorgesehenen Beitragssätzen.Danach sind die sich aus den allgemeinen Beitragsgrundlagen und Son<strong>der</strong>zahlungen ergebenden Gutschriftenin <strong>der</strong> jeweiligen Verrechnungsgruppe in einer Gesamtsumme abzuziehen.VorschreibebetriebeDie vermin<strong>der</strong>ten Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind an den zuständigen Krankenversicherungsträger zumelden. Sie werden in <strong>der</strong> Beitragsvorschreibung als Gutschrift berücksichtigt.Siehe Kapitel VI., 11. Meldung zum vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag bei geringem Einkommen durch Vorschreibebetriebe,Seite 99.41www.sorgenfrei24.com


Beiträge – Ermittlung und Abfuhrwww.sorgenfrei24.com6. BeitragsnachweisungNach dem Ende eines jeden Beitragszeitraumes sind die Beitragsgrundlagen <strong>der</strong> versicherten Personen innerhalb<strong>der</strong> Beitragsgruppe (allgemeine Beitragsgrundlage und Son<strong>der</strong>zahlungen getrennt) zu summieren und indie dafür vorgesehenen Spalten <strong>der</strong> Beitragsnachweisung einzutragen. In <strong>der</strong> Spalte „BV“ sind die Beiträge(= Summe <strong>der</strong> Beitragsgrundlagen zu den Beitragsgruppen x 1,53%) zur „Betrieblichen Vorsorge“ einzutragen.Aus den angeführten Beispielen (siehe Seiten 39, 40 und 41) ergeben sich für die Erstellung <strong>der</strong> Beitragsnachweisungfür den Beitragszeitraum Juni <strong>2011</strong> folgende Beitragsgrundlagen:Arbeiter/innen/AngestellteBsp. Entgelt A1 D1 A1 D1 AK WF SW IE BV RV-AVNr. in € allg. BGL Son<strong>der</strong>zahlungen1. 1.500,00 1.500,00 1.500,00 1.500,00 ______ 1.500,00 22,952. 155,00 140,00 140,00 140,00 ______ 140,00 0,00 -140,003. 5.000,00 4.200,00 4.200,00 4.200,00 4.200,00 4.200,00 0,004. 1.500,00 1.500,00 1.500,00 1.500,00 ______ 1.500,00 22,955. 155,00 140,00 140,00 140,00 ______ 140,00 0,00 -140,006. 5.000,00 4.200,00 4.200,00 4.200,00 ______ 4.200,00 76,50UU 750,007.1.570,00 820,00 820,00 ______ 1.570,00 12,55820,008. 1.400,00 1.400,00 _______ 1.400,00 ______ 1.400,00 21,42 -1.400,009. 5.000,00 5.000,00 _______ _______ 5.000,00 5.000,00 0,0010. 5.000,00 5.000,00 _______ _______ ______ 5.000,00 76,50Gesamt 7.410,00 7.240,00 5.000,00 5.000,00 12.500,00 13.900,00 9.200,00 24.650,00 232,87 *)LehrlingeBsp. Entsch. A7y D7b A4y D4b A3y D3b A3y D3b A7y D7b A4y D4b A3y D3b A3y D3b BV RV-AVNr. in € allgemeine Beitragsgrundlage Son<strong>der</strong>zahlungen1. 500,00 500,00 500,00 15,302. 600,00 600,00 600,00 18,363. 770,00 770,00 770,00 23,56 -1.540,004. 900,00 900,00 900,00 27,54 -1.800,005. 500,00 500,00 500,00 15,306. 600,00 600,00 600,00 18,367. 770,00 770,00 770,00 23,56 -1.540,008. 900,00 900,00 900,00 27,54 -1.800,00Gesamt 500,00 500,00 600,00 600,00 770,00 770,00 900,00 900,00 500,00 500,00 600,00 600,00 770,00 770,00 900,00 900,00 169,52 *)42www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comBeiträge – Ermittlung und Abfuhr*) Rückverrechnung <strong>der</strong> AV-Beiträge (siehe Seite 41)N25a3,00 % von <strong>der</strong> monatlichen Beitragsgrundlagebis € 1.179,00€ -140,00 Allg. Beitragsgrundlage(Beispiel 2 – Arbeiter)€ -140,00 Allg. Beitragsgrundlage(Beispiel 5 – Angestellte)€ -770,00€ -770,00= € -1.540,00 Allg. Beitragsgrundlage(Lehrlinge Beispiel 3 – A3y/D3b – 3.LJ)€ -900,00€ -900,00= € -1.800,00 Allg. Beitragsgrundlage(Lehrlinge Beispiel 4 – A3y/D3b – 4. LJ)€ -770,00€ -770,00= € -1.540,00 SZ-Beitragsgrundlage(Lehrlinge Beispiel 7 – A3y/D3b – 3.LJ)€ -900,00€ -900,00= € 1.800,00 SZ-Beitragsgrundlage(Lehrlinge Beispiel 8 – A3y/D3b – 4.LJ)Allg. Beitragsgrundlage € -3.620,00SZ-Beitragsgrundlage € -3.340,00Gesamtsumme € -6.960,00von € -6.960,00 3,00 % = € - 208,80N25b2,00 % von <strong>der</strong> monatlichenBeitragsgrundlageüber € 1.179,00 bis 1.286,00Kein RV-BeispielN25c1,00 % von <strong>der</strong> monatlichen Beitragsgrundlageüber 1.286,00 bis € 1.447,00€ -1.400,00 Allg. Beitragsgrundlage(Beispiel 8 – Angestellte)Allg. Beitragsgrundlage € -1.400,00SZ-Beitragsgrundlage € 0,00Gesamtsumme € -1.400,00von € -1.400,00 1,00 % = € -14,00Abgleich <strong>der</strong> BeitragsgrundlagenDie für ein Kalen<strong>der</strong>jahr mit den monatlichen Beitragsnachweisungen gemeldeten Beitragsgrundlagen werdenmit <strong>der</strong> Gesamtsumme <strong>der</strong> Beitragsgrundlagen, die jeweils nach Ablauf eines Kalen<strong>der</strong>jahres mit dem Lohnzettelund Beitragsgrundlagennachweis bekannt zu geben sind, abgestimmt.www.sorgenfrei24.com43


Beiträge – Ermittlung und Abfuhrwww.sorgenfrei24.comBeitragsnachweisungPapierformularElektronische Meldung aus ELDA-Software44www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comBeitragsnachweisung - Hinweise für die AusfertigungBeiträge – Ermittlung und Abfuhr1 Formular BeitragsnachweisungMit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung werden sämtliche beitragspflichtigen Bezüge <strong>der</strong> bei dieser Dienstgeberin/diesemDienstgeber (im Beitragszeitraum) beschäftigten und <strong>der</strong> Versicherungspflicht unterliegenden Personenin einer "Gesamtsumme" abgerechnet. Die Beitragsnachweisung ist nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumesbis spätestens 15. des Folgemonates dem Versicherungsträger vorzulegen.Die Beitragsnachweisung ist grundsätzlich mittels DFÜ dem Versicherungsträger zu übermitteln (siehe I. Pkt.4. ELDA, Seite 5 bis 7).2 BeitragszeitraumAls Beitragszeitraum gilt <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. In <strong>der</strong>Zeile "für den Beitragszeitraum ..." führen Sie bitte den zutreffenden Beitragszeitraum (Kalen<strong>der</strong>monat/Kalen<strong>der</strong>jahr)an.Sollte die Beitragsnachweisung einen "Nachtrag", eine "Berichtigung" o<strong>der</strong> eine "Rückverrechnung" darstellen,kreuzen Sie bitte Zutreffendes an.3 BeitragskontonummerFühren Sie bitte die Ihnen zugeteilte Beitragskontonummer deutlich und genau an.4 € 7.410,00 allgemeine Beitragsgrundlage aus den Rechenbeispielen 1., 2., 3., 7.€ 5.000,00 Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlage aus Rechenbeispiel 9.5 € 5.540,00 allgemeine Beitragsgrundlage aus den Rechenbeispielen 1., 2., 3., 4. (Lehrling)€ 5.540,00 Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlage aus den Rechenbeispielen 5., 6., 7., 8. (Lehrling)6 € 7.240,00 allgemeine Beitragsgrundlage aus den Rechenbeispielen 4., 5., 6., 8.€ 5.000,00 Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlage aus Rechenbeispiel 10.7 Die Angabe <strong>der</strong> Verrechnungsgruppen und Beitragsgrundlagen (allgemeine Beitragsgrundlage und Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlage)für die Dienstgeberabgabe (siehe Pkt. V. Pkt. 6., Seite 77), für die Rückverrechnungdes AV-Beitrages (siehe III., Pkt. 5., Seite 41) und das NEUFÖG (siehe IV., Pkt. 8., Seite 64) hat in einer eigenenZeile zu erfolgen.8 NebenumlagenSummen <strong>der</strong> Beitragsgrundlagen aus den Rechenbeispielen. Kein IESG-Zuschlag für Lehrlinge!9 Summe <strong>der</strong> Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (Verrechnungsgruppe N98):ohne BV-Beiträge für den unbezahlten Urlaub.10 Zuschlag BV-Beitrag (Verrechnungsgruppe N97)Der für geringfügig Beschäftigte bei einer jährlichen Zahlungsweise <strong>der</strong> BV-Beiträge zu leistende zusätzlicheBeitrag in Höhe von 2,5 % vom BV-Beitrag. Dieser Beitrag ist mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung (BN) Dezemberbzw. bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit <strong>der</strong> BN dieses Kalen<strong>der</strong>monates abzurechnen.11 Meldung und Abfuhr des Service-Entgelts (Verrechnungsgruppe N89)Betriebe, die die Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen, haben das Service-Entgelt mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisungfür November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen<strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen für November bis spätestens 15. Dezember zu zahlen.12 Gesamtsumme inklusive aller Beiträge, Umlagen und Gebühren (Euro und Cent genau) aus den Rechenbeispielen.13 Diese Beitragsnachweisung enthält ...Füllen Sie diese Rubrik bitte genau und vollständig aus. Mit diesen Angaben bestätigen Sie u.a. die Anzahl<strong>der</strong> Versicherten, für die Sie Beiträge abgerechnet haben.14 Daten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des DienstgebersFühren Sie bitte Ort und Datum an und versehen Sie die Beitragsnachweisung mit Firmenstempel und Unterschrift.www.sorgenfrei24.com45


Beiträge – Ermittlung und Abfuhrwww.sorgenfrei24.com7. Lohnzettel und BeitragsgrundlagennachweisDer Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L 16) enthält die für die Finanzämter und die <strong>Sozialversicherung</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Daten und ist von <strong>der</strong> Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber ohne beson<strong>der</strong>e Auffor<strong>der</strong>ung für alleim Kalen<strong>der</strong>jahr beschäftigten Arbeitnehmer/innen zu übermitteln.Mit dem Teil "Lohnzettel" des L 16 werden die Daten für die Lohnsteuer sowie die Höhe des durch die Dienstgeberin/denDienstgeber eingezahlten Übertragungsbetrages bei Übertritt <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmersvom alten Abfertigungssystem in das neue System (BMSVG) gemeldet.Bei Fragen zum "Lohnzettel Finanzteil" wenden Sie sich bitte an die zuständigen Lohnzettelberater <strong>der</strong>Betriebsstättenfinanzämter (www.elda.at - Menüpunkt “Downloads”).Mit dem Teil "Beitragsgrundlagennachweis/<strong>Sozialversicherung</strong>srechtliche Daten" des L 16 werden u.a. dieSV-Beitragszeiten und die Summen <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen für diepflichtversicherten Personen (z.B. Dienstnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen gem. § 4 Abs. 4 ASVG, Lehrlinge)gemeldet. Weiters werden für versicherte Personen, <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnisse dem BMSVG unterliegen,die BV-Beitragszeit, die Summe <strong>der</strong> BV-Beitragsgrundlagen (inklusive Son<strong>der</strong>zahlungen) sowie dieHöhe des abgerechneten BV-Beitrages (ohne Übertragungsbetrag) bekannt gegeben.Die jeweiligen SV-Daten und BV-Daten müssen nicht ident sein, da verschiedene Gesetzesbestimmungen anzuwendensind.Der "L 16 Beitragsgrundlagennachweis/<strong>Sozialversicherung</strong>srechtliche Daten" ist von Betrieben, die nachdem Lohnsummenverfahren abrechnen wie auch von Dienstgeber/innen, die vom Versicherungsträger eineBeitragsvorschreibung erhalten, zu erstatten. Beachten Sie bitte die "Hinweise für die Ausfertigung".Bei Fragen zum "Lohnzettel <strong>Sozialversicherung</strong>" wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiter/innen <strong>der</strong><strong>Sozialversicherung</strong>sträger.Die Übermittlung des L 16 ist elektronisch bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres vorzunehmen(elektronische Meldung siehe I., Pkt. 4. Elektronischer Datenaustausch mit Dienstgebern – ELDA, Seite5). Nur wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, kann ersatzweise<strong>der</strong> amtliche Vordruck L 16 in Papierform bis spätestens Ende Jänner des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahreserstattet werden. Dieses Formular ist jedenfalls an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu übersenden.Das L 16 Formular liegt bei den Finanzämtern auf bzw. kann im Internet unter www.bmf.gv.at abgerufenwerden.Bei je<strong>der</strong> unterjährigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist verpflichtend ein L 16 bis zum Endedes Folgemonates vorzulegen, wobei für die Meldefrist das arbeitsrechtliche (= Ende <strong>der</strong> Beschäftigung) undnicht das sozialversicherungsrechtliche Ende (= Ende des Entgeltanspruches) ausschlaggebend ist.Wurde im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres bereits ein Lohnzettel-SV ausgestellt und beginnt eine Dienstnehmerin/einDienstnehmer (freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer) bei <strong>der</strong>selben Dienstgeberin/beim selbenDienstgeber in diesem Kalen<strong>der</strong>jahr noch einmal ein Beschäftigungsverhältnis, ist geson<strong>der</strong>t ein weitererLohnzettel-SV auszustellen. Dieser Lohnzettel-SV ist zeitraumkonform - dem weiteren Beschäftigungsverhältnisentsprechend - zu erstellen. Es erfolgt keine Summierung <strong>der</strong> einzelnen Beitragsgrundlagen aus den Beschäftigungsverhältnissen(siehe 1. Fallbeispiel).Liegen Ende des einen und Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses bei <strong>der</strong>selben Dienstgeberin/beimselben Dienstgeber innerhalb des selben Kalen<strong>der</strong>monates, ist - unbeachtlich <strong>der</strong> Unterbrechung - ein einheitlicherLohnzettel-SV mit Beginn des ersten und Ende des weiteren Beschäftigungsverhältnisses zu erstellen(siehe 1. Fallbeispiel).Dauern Versicherungszeiten aufgrund einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt o<strong>der</strong> Kündigungsentschädigungüber einen Jahreswechsel hinaus an, sind getrennte Lohnzettel-SV je Kalen<strong>der</strong>jahr erfor<strong>der</strong>lich (siehe 2. Fallbeispiel).Für geringfügig Beschäftigte (Dienstnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen) - auch bei Wechsel von Voll- aufTeilversicherung und umgekehrt - sind jeweils eigene Lohnzettel-SV zu erstatten (siehe 3. Fallbeispiel).Bei je<strong>der</strong> Korrektur muss <strong>der</strong> unrichtige Lohnzettel-SV storniert und ein neuer Lohnzettel-SV übermittelt werden.Die Daten des Storno-Lohnzettel-SV müssen mit den Daten des ursprünglichen Lohnzettel-SV ident sein.Richtigstellungen o<strong>der</strong> Differenzmeldungen sind nicht möglich.46www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comBeiträge – Ermittlung und AbfuhrFallbeispiele1. Unterbrechungen im BeschäftigungsverhältnisEin Dienstnehmer unterbricht mehrmals im Kalen<strong>der</strong>jahr seine Beschäftigung.Beispiel: 16.01.2010-06.06.2010 A1 Lösung: SV-BGN 01-08/2010 Arb. und16.02.2010 BV-Beginn BV 02-08/201016.06.2010-31.08.2010 A1 SV-BGN 10-12/2010 Ang. und16.10.2010-31.12.2010 D1 BV 10-12/20102. Urlaubsersatzleistung/Kündigungsentschädigung - JahreswechselDauern Versicherungszeiten auf Grund einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt o<strong>der</strong> Kündigungsentschädigungüber einen Jahreswechsel hinaus an, sind getrennte Lohnzettel-SV je Kalen<strong>der</strong>jahr erfor<strong>der</strong>lich.Beispiel: EdB 30.11.2010 Lösung: SV-BGN 01-12/2010 undEdE 15.01.<strong>2011</strong> BV 01-12/20010EdBV 15.01.<strong>2011</strong> SV-BGN 01/2010-01/<strong>2011</strong>UE 01.12.2010 - 15.01.<strong>2011</strong> BV 01/2010-01/<strong>2011</strong>EdB = Ende <strong>der</strong> Beschäftigung, EdE = Ende des Entgeltanspruches, EdBV = Ende <strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge,UE = Urlaubsersatzleistung3. Wechsel Vollversicherung - geringfügige BeschäftigungWechselt ein Dienstnehmer während des Kalen<strong>der</strong>jahres von Voll- auf Teilversicherung o<strong>der</strong> umgekehrt, sinddie Beitragsgrundlagen und Son<strong>der</strong>zahlungen jeweils in einem eigenen Lohnzettel-SV anzuführen. Hingegensind sämtliche Daten zur betrieblichen Vorsorge gesamt auf dem letzten Lohnzettel-SV anzugeben; eine Teilung<strong>der</strong> BV-Daten ist nicht vorzunehmen.Beispiel:16.01.2010-31.03.2010 D116.02.2010 BV-Beginn01.04.2010-31.05.2010 N2401.06.2010-30.06.2010 D1 Lösung: SV-BGN 01-12/2010 Ang. und01.07.2010-30.09.2010 N24 BV 02-12/201001.10.2010-31.12.2010 D1 SV-BGN 04-09/2010 Ang.geringf.4. Unterjähriger Wechsel <strong>der</strong> BeitragskontonummerWechselt <strong>der</strong> Dienstgeber im Zuge einer Firmenumstrukturierung, Betriebssitzverlegung, Firmenfusion o<strong>der</strong>Umstellung <strong>der</strong> Verrechnungsart die Beitragskontonummer (BKNR), ist <strong>der</strong> Lohnzettel-SV zu trennen. Die Zuordnung<strong>der</strong> Beitragszeiten und <strong>der</strong> Grundlagen zu den jeweiligen Kontonummern ist vorzunehmen.Beispiel: 01.01.2010-30.06.2010Kto: 001.....01.07.2010-31.12.2010Kto: 002....Lösung: SV/BV-BGN 01-06/2010Kto: 001....SV/BV-BGN 07-12/2010Kto: 002....5. Wechsel <strong>der</strong> BeitragsgruppeErfolgt ein unterjähriger Wechsel <strong>der</strong> Beitragsgruppe (z.B. von A1 auf D1) darf <strong>der</strong> Lohnzettel-SV nicht geteiltwerden. Auch bei Beendigung <strong>der</strong> Lehrzeit ist diese Vorgangsweise zu beachten.Beispiel:01.01.2010-30.06.2010 A101.07.2010-31.12.2010 D1 Lösung: ein SV/BV-BGN 01-12/2010 Ang.Beispiele zum Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis finden Sie auch im Internet unterwww.sozialversicherung.at.www.sorgenfrei24.com47


Beiträge – Ermittlung und Abfuhrwww.sorgenfrei24.com1. Seite348www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.com2. SeiteBeiträge – Ermittlung und Abfuhr13a2456710891211131415www.sorgenfrei24.com49


Beiträge – Ermittlung und Abfuhrwww.sorgenfrei24.comLohnzettel Finanz/SV:Elektronische Meldung ausELDA Software)Hinweise: Die detaillierte Beschreibung<strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong>entnehmen Siebitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung„DatenaustauschmitDienstgebern (DM)“ unterwww.elda.at. Die Anmeldung zuELDA können Sie unterwww.elda.at im Menüpunkt„Registrierung“vornehmen.50www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comBeiträge – Ermittlung und AbfuhrLohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis ab 1. Jänner <strong>2011</strong>Hinweise für die AusfertigungSteuerrechtlicher TeilHinweise auf gesetzliche Bestimmungen betreffen das Einkommensteuergesetz 1988. Die Finanzamtsnummerund die Steuernummer sind nur auf Lohnzettel auszuweisen, die auf Grund <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungendes § 84 Abs. 1 beim Betriebsfinanzamt einzubringen sind. Das Betriebsfinanzamt gibt Ihnendie richtige Finanzamtsnummer erfor<strong>der</strong>lichenfalls auch telefonisch bekannt.Maßgebend für die Angabe zur sozialen Stellung ist die Art des Bezuges, <strong>der</strong> im letzten im Lohnzettel enthaltenenLohnzahlungszeitraum zur Auszahlung gelangte.Lehrling = 1 Vertragsbedienstete/Vertragsbediensteter = 5Arbeiterin/Arbeiter = 2 ASVG-Pensionistin/ASVG-Pensionist = 6Angestellte/Angestellter = 3 Beamtin i.R./Beamter i.R. = 7Beamtin/Beamter (aktiv) = 4 sonstige Pensionistin/sonstiger Pensionist = 8keine <strong>der</strong> genannten zutreffend = 0Nähere Hinweise zu sozialer Stellung 5 bis 8 und 0:5 Vertragsbedienstete/r des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde o<strong>der</strong> Angehörige/r einer ausgeglie<strong>der</strong>tenInstitution, auf welche(n) das Vertragsbedienstetengesetz Anwendung findet6 Pensionist/in mit gesetzlich geregelter Pension, ausgenommen Beamtenpensionen (z. B. Pensionszahlungennach dem ASVG, GSVG, BSVG, NVG, FSVG, Pensionen von Kammern <strong>der</strong> Rechtsanwälte,Ziviltechniker und Architekten)7 Ruhegenuss, Versorgungsgenuss von Bund, Län<strong>der</strong>n, Gemeinden; Pensionen von ehemaligen Beamtenvon ausgeglie<strong>der</strong>ten Institutionen/Betrieben (ÖBB, Post AG, Telekom Austria, etc.)8 Zusatz- bzw. Firmenpensionen, Bezüge aus Pensionskassen, Zusatzpensionen von Kammern (Arbeiterkammer,Wirtschaftskammer, Ärztekammer, Apothekerkammer, Patentanwaltskammer, etc.)Pensionszahlungen <strong>der</strong> Kirche für Priester/Ordensleute0 Bezüge aus politischem Mandat (auch Gemein<strong>der</strong>atsentschädigung), Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz(Waffenübungen), Rückzahlung von Pflichtbeiträgen an Krankenversicherungsträger,Pflegegeld-/Blindengeldzahlungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, und dgl.Maßgeblich für die Angabe "Vollzeitbeschäftigung" o<strong>der</strong> "Teilzeitbeschäftigung" ist die im Zeitraum desLohnzettels überwiegend zutreffende Beschäftigungsform.Wurde <strong>der</strong> Alleinverdienerabsetzbetrag bei <strong>der</strong> Lohnberechnung berücksichtigt, ist die Versicherungsnummerdes (Ehe-)Partners anzuführen. Wurde keine Versicherungsnummer vergeben o<strong>der</strong> konnte diese nicht eruiertwerden, ist zumindest das Geburtsdatum <strong>der</strong> betreffenden Person auszuweisen.Unter den nachstehend angeführten Kennzahlen sind folgende Beträge auszuweisen:210 Bruttobezüge gemäß § 25 inklusive steuerfreie Bezüge, aber ohne Bezüge gemäß § 26 und ohneFamilienbeihilfe bzw. Pflegegeld.215 Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 (z. B. steuerfreie Zuschläge für Überstunden).220 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 innerhalb des Jahressechstels, vor Abzug <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge.Die Kennzahl umfasst auch den Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 in Höhe von620 Euro sowie allenfalls durch die Freigrenze steuerfrei belassene sonstige Bezüge gemäß § 67Abs. 1. Hier sind auch Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 einzutragen soweit sie als sonstige Bezüge zuversteuern sind.230 Die Kennzahl enthält nur die einbehaltenen <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge, Kammerumlage undWohnbauför<strong>der</strong>ung abzüglich <strong>der</strong> unter den Kennzahlen 225 und 226 geson<strong>der</strong>t auszuweisenden<strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge für Bezüge gemäß § 67 soweit sie mit festem Steuersatz versteuertwurden.225 Einbehaltene <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge für Bezüge gemäß Kennzahl 220, die mit festem Steuersatzversteuert wurden.226 Einbehaltene <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, die mit festemSteuersatz versteuert o<strong>der</strong> steuerfrei belassen wurden.www.sorgenfrei24.com51


Beiträge – Ermittlung und Abfuhrwww.sorgenfrei24.com240 Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104.243 Nicht geson<strong>der</strong>t angeführte steuerfreie Bezüge (z. B. Ausgleichszulage) sowie ein rückgezahlter Arbeitslohnsind unter "Sonstige steuerfreie Bezüge" anzuführen.260 Die anrechenbare Lohnsteuer enthält auch die auf die sonstigen Bezüge gemäß § 67 innerhalb desJahressechstels (Kennzahl 220) entfallende Lohnsteuer.Unter „Eingezahlter Übertragungsbetrag an BV“ ist nur jener Betrag einzutragen, <strong>der</strong> beim Wechsel desDienstnehmers vom alten ins neue Abfertigungssystem vom Dienstgeber direkt an die zuständige BetrieblicheVorsorgekasse einbezahlt wurde.Angaben zur ArbeitsstätteAngaben sind nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Adresse <strong>der</strong> Arbeitsstätte von <strong>der</strong> (Firmen)Adresse abweicht.Eine Arbeitsstätte ist ein (Teil eines) Unternehmen(s) an einem räumlich festgelegten Ort (= Adresse), andem o<strong>der</strong> von dem aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die mindestens eine Person (uU auchnur zeitweise) im Auftrag ein und desselben Unternehmens arbeitet. Diese Definition und die folgenden Erläuterungengelten analog auch für Einrichtungen des öffentlichen Bereiches, von Vereinen, Interessenvertretungen,sonstigen Körperschaften (wie z. B. Ämter, Dienststellen, Geschäftstellen, Büros).Arbeitsstätten können sich in Gebäuden bzw. Wohnungen (z. B. Arztpraxis) o<strong>der</strong> außerhalb einesGebäudes (z. B. Schottergrube) befinden. Mehrere von einem Unternehmen genutzte Gebäude an<strong>der</strong>selben Adresse (Hausnummer) gelten als eine Arbeitsstätte. Verteilt sich das Unternehmen aufmehrere Adressen (auch unterschiedliche Hausnummern <strong>der</strong>selben Straße, z. B. Büro und Werkstatt),so gilt jede dieser Adressen als eigene Arbeitsstätte und sind die Beschäftigten diesen zuzuordnen.In Einkaufszentren, Gewerbeparks o<strong>der</strong> Markthallen befinden sich die einzelnen Arbeitsstätten meistensin so genannten Tops. In diesen Fällen gilt jedes Top als eigene Adresse. Falls sich in <strong>der</strong>artigenbaulichen Einrichtungen mehrere Filialen des Unternehmens befinden, gilt daher jede dieser Filialenals eigene Arbeitsstätte und es sind die Beschäftigten diesen zuzuordnen.Baustellen, mobile Verkaufsstände o.Ä. sind keine Arbeitsstätten, da sie nicht auf Dauer eingerichtetsind. Für dort Beschäftigte ist die Adresse jener Arbeitsstätte anzugeben, <strong>der</strong> sie am Stichtag organisatorischzugehörten, z. B. die regionale Nie<strong>der</strong>lassung, von <strong>der</strong> aus die Arbeitseinteilung vorgenommenwird.Für Beschäftigte mit wechselnden Arbeitsorten (Außendienst, Montage etc.) ist ebenfalls die Adressejener Arbeitsstätte anzugeben, <strong>der</strong> sie am Stichtag organisatorisch zugehörten, z. B. die regionaleNie<strong>der</strong>lassung, von <strong>der</strong> aus die Arbeitseinteilung vorgenommen wird.Für Beschäftigte, die ins Ausland entsendet wurden, ist keine genaue Adresse, son<strong>der</strong>n nur <strong>der</strong> betreffendeStaat anzugeben.StraßeEs ist die offizielle Straßenbezeichnung bzw. Hausnummer einzutragen. Falls es keine Straßenbezeichnunggibt, genügt die Angabe im Ortschaftsfeld.OrtschaftDie Angabe <strong>der</strong> Ortschaft ist u.a. deshalb notwendig, da es innerhalb einer Gemeinde gleiche Straßenbezeichnungen,allerdings in unterschiedlichen Ortschaften geben kann.Politische Gemeinde bzw. Staat, wenn AuslandDie Angabe <strong>der</strong> Gemeinde ist deshalb notwendig, da nicht jede Gemeinde eine eigene Postleitzahl hat undaußerdem gleiche Straßenbezeichnungen vorkommen können.Befindet sich die Arbeitsstätte im Ausland, ist nur <strong>der</strong> Staat anzugeben.Gemeindekennziffer (entfällt bei Ausland)Die Gemeindekennziffer (5-stellig) finden Sie auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> Statistik Austria ("www.statistik.at" unter"Klassifikationen, Verzeichnisse/Gemeinden, Ortschaften, Postleitzahlen").52www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comBeiträge – Ermittlung und Abfuhr<strong>Sozialversicherung</strong>srechtlicher Teil1 <strong>Sozialversicherung</strong>strägerTragen Sie hier den Code jenes <strong>Sozialversicherung</strong>strägers ein, bei dem die betroffene Person zur Pflichtversicherunggemeldet wurde.GebietskrankenkasseCodeWien 11Nie<strong>der</strong>österreich 12Burgenland 13Oberösterreich 14Steiermark 15Kärnten 16Salzburg 17Tirol 18Vorarlberg 192 BeitragskontonummerFühren Sie bitte die Ihnen zugeteilte Beitragskontonummer deutlich und genau an.3 Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den ZeitraumIn den Spalten "vom" bzw. "bis" und "200__" tragen Sie den Tag, den Monat und die Jahreszahl ein, fürdie die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmer im betroffenen Kalen<strong>der</strong>jahr Entgelt bezogen hat.3a BeitragszeitraumBei "von" und "bis" ist jeweils nur <strong>der</strong> Monat anzuführen.Diese Fel<strong>der</strong> sind nur auszufüllen, wenn die gemeldete versicherungspflichtige Beitragszeit von den unter 3angeführten Daten (Monat) abweicht (z. B. bei <strong>der</strong> Gewährung einer Urlaubsersatzleistung).4 Son<strong>der</strong>zahlungsanspruchDas Feld "SZ-Anspruch (J/N)" ist mit einem "J" auszufüllen, wenn die versicherte Person Anspruch aufSon<strong>der</strong>zahlung(en) hatte o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung(en) erhalten hat (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld).Hatte die versicherte Person keinen Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen, ist ein "N" einzutragen.Wird mit dem Beitragsgrundlagennachweis nur die Son<strong>der</strong>zahlung gemeldet (wenn z. B. bei einer längerenArbeitsunfähigkeit die Pflichtversicherung wegen Ende des Entgeltanspruches endet, das Beschäftigungsverhältnisaber erst zu einem späteren Zeitpunkt gelöst wird - Son<strong>der</strong>zahlungsanspruch besteht daher biszum Ende des Beschäftigungsverhältnisses), ist das Feld "SZ ohne allgemeine Beitragsgrundlage (J/N)"mit einem "J" auszufüllen.5 Arbeiter/in – Angestellte/r – freie/r Dienstnehmer/in - geringfügig beschäftigtIst die versicherte Person eine Arbeiterin bzw. ein Arbeiter, ist das Feld mit einem "J", wenn nicht, mit einem"N" auszufüllen. Dies gilt sinngemäß für alle weiteren Fel<strong>der</strong> (Angestellte/r J/N, freie/r Dienstnehmer/in J/N,geringfügig beschäftigt J/N).6 Allgemeine BeitragsgrundlageHier tragen Sie die Summe <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlagen im ausgewiesenen Zeitraum "von - bis" (aufden Cent genau bis zur Höchstbeitragsgrundlage) ein. In diese Gesamtsumme darf keinesfalls eingerechnetwerden:- die Son<strong>der</strong>zahlung(en)- das beitragspflichtige Teilentgelt *)- <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag, von dem Sie den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag (A13 bzw. A13l)entrichten müssen, wenn <strong>der</strong> Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer die Schlechtwetterentschädigungnach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz gebührt.*) Das im Fall <strong>der</strong> Erkrankung gebührende (beitragspflichtige) Teilentgelt von mindestens 50 % ist nicht indiese Gesamtsumme einzubeziehen – siehe Pkt. 8 (§ 49 Abs. 3 Z. 9 ASVG).Sofern nicht ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch auf Grund einer arbeitsrechtlichen Regelung bestand, istdas <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die ersten drei Tage einer Erkrankung gebührende Entgelt indiese Gesamtsumme einzubeziehen.Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte (Dienstnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen –auch bei Wechsel von Voll- auf Teilversicherung und umgekehrt) sind jeweils in einem eigenen Beitragsgrundlagennachweisanzuführen.www.sorgenfrei24.com53


Beiträge – Ermittlung und Abfuhrwww.sorgenfrei24.com7 Beitragsgrundlage Son<strong>der</strong>zahlungHier tragen Sie die Summe <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) im ausgewiesenenZeitraum "von - bis" (auf den Cent genau bis zur Höchstbeitragsgrundlage) ein.8 Beitragsgrundlage TeilentgeltGeben Sie bitte hier den beitragspflichtigen Betrag <strong>der</strong>/des Teilentgelte/s an, das <strong>der</strong> versicherten Person imFalle einer Erkrankung im ausgewiesenen Zeitraum "von - bis" gebührte (auf den Cent genau bis zur Höchstbeitragsgrundlage).Beitragspflichtiges Teilentgelt ist jenes Entgelt, das neben einem Kranken- o<strong>der</strong> Wochengeldbezug geleistetwird, wenn es 50 % <strong>der</strong> vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erreicht o<strong>der</strong>übersteigt.9 Anzahl Tage mit TeilentgeltIn diese Spalte ist die Anzahl <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tage mit Anspruch auf beitragspflichtiges Teilentgelt einzusetzen.Beachten Sie dazu die Hinweise zu Pkt. 8.10 Betriebliche Vorsorge"BV-Beitragsgrundlage inkl. SZ" (Son<strong>der</strong>zahlungen). Tragen Sie hier die Summe <strong>der</strong> BV-Beitragsgrundlagenfür den laufenden Bezug und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen ohne Berücksichtigung <strong>der</strong> Höchstbeitragsgrundlage aufden Cent genau ein.11 Eingezahlter Beitrag an BVHier ist jener Betrag (auf den Cent genau) einzutragen, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber für dieDienstnehmerin/den Dienstnehmer als betrieblicher Vorsorgebeitrag mit dem Krankenversicherungsträgerabgerechnet wurde. Ein eventuell geleisteter Übertragungsbetrag ist hier nicht einzutragen. Der für geringfügigBeschäftigte bei einer jährlichen Zahlungsweise zu leistende zusätzliche Beitrag (VerrechnungsgruppeN97) in Höhe von 2,5 % vom BV-Beitrag ist nicht zu berücksichtigen.12 BV-BeitragszeitenIn <strong>der</strong> Spalte "von" tragen Sie den Monat ein, in dem die Beitragspflicht für die Betriebliche Vorsorge im Kalen<strong>der</strong>jahrbegonnen hat, in <strong>der</strong> Spalte "bis" den Monat, in dem die Beitragspflicht für die Betriebliche Vorsorgeim Kalen<strong>der</strong>jahr geendet hat.13 Ausstellungsdatum14 Bezugs/Pensionsauszahlende StelleBezugsauszahlende Stelle: Name und Anschrift <strong>der</strong> Firma, Telefonnummer mit DurchwahlPensionsauszahlende Stelle: Der Pensionsversicherungsträger übermittelt den Lohnzettel für PensionistInnennur für steuerrechtliche Zwecke. (Wenn die Bezieherin/<strong>der</strong> Bezieher einer Pension auch geringfügig beschäftigtist, wird von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber ein Lohnzettel für die Beschäftigung ausgestellt undvom Pensionsversicherungsträger ein Lohnzettel für die Pension. Die Summe aus den beiden Lohnzetteln istfür das Finanzamt zur Steuerberechnung maßgebend).15 Die Richtigkeit und Vollständigkeit wird bestätigtUnterschrift <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers o<strong>der</strong> Ausstellers.8. Einzahlung <strong>der</strong> Beiträge - BuchungswegDie Beiträge sind innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt <strong>der</strong> Fälligkeit ohne geson<strong>der</strong>te Auffor<strong>der</strong>ung so rechtzeitigzu überweisen, dass die gesetzliche, 15tägige Zahlungsfrist auch unter Einrechnung des Bank- bzw. Buchungswegeseingehalten wird. Dieses sog. Bringschuldverhältnis bedingt also, dass die Rechtzeitigkeit <strong>der</strong>Zahlung von <strong>der</strong> Wahl des Überweisungstages wie auch des Überweisungsweges abhängt, wobei die Gefahr fürdas rechtzeitige Eintreffen <strong>der</strong> Zahlung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber getragen werden muss. Fällt <strong>der</strong>15. eines Kalen<strong>der</strong>monates auf einen Samstag, Sonn- o<strong>der</strong> Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgendenWerktag.Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf <strong>der</strong> 15-Tage-Frist, sobleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Zahlungseingang (Verbuchungbzw. Wertstellung), so müssen Verzugszinsen in <strong>der</strong> festgelegten Höhe (<strong>2011</strong>: 8,38 % p. a.) vorgeschriebenwerden.Führen Sie bitte auf den Einzahlungsbelegen die Ihnen zugeteilte Beitragskontonummer unbedingt an!9. Fälligkeit <strong>der</strong> BeiträgeDie allgemeinen Beiträge sind in <strong>der</strong> Regel am letzten Tag des Kalen<strong>der</strong>monates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumesfällt. Die Son<strong>der</strong>beiträge werden im Regelfall am letzten Tag des Kalen<strong>der</strong>monates fällig, in demdie Son<strong>der</strong>zahlung fällig wurde (wenn die Son<strong>der</strong>zahlung aber vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt wurde, am letztenTag des Auszahlungsmonates).54www.sorgenfrei24.com


IV. Sonstige Bestimmungenwww.sorgenfrei24.comSonstige Bestimmungen1. Arbeiterkammerumlage (AK)Die Umlage zur Kammer für Arbeiter und Angestellte (AK) - die von <strong>der</strong> versicherten Person allein zutragen ist - beträgt 0,5 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Die AK istgrundsätzlich von allen kammerzugehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu leisten. Die Dienstgeberinnenbzw. Dienstgeber haben für die bei ihnen beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer den Umlagebetrag vom Lohn (Gehalt) einzubehalten. Die Einhebung <strong>der</strong> AK obliegt demzur Durchführung <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung <strong>der</strong> Kammerzugehörigen berufenen <strong>Sozialversicherung</strong>strägerund ist von diesem an die Kammer für Arbeiter und Angestellte abzuführen.Keine AK ist zu entrichten für:- nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrlinge) o<strong>der</strong> nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildungbefindliche Arbeitnehmer/innen,- geringfügig Beschäftigte,- leitende Angestellte,- Geschäftsführer und Vorstandsmitglie<strong>der</strong> von Kapitalgesellschaften,- Rechts- und Patentanwaltsanwärter,- Notariatskandidaten,- Berufsanwärter <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>,- Ärztinnen und Ärzte sowie in öffentlichen o<strong>der</strong> Anstaltsapotheken angestellte Pharmazeutinnen undPharmazeuten,- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.Bezüglich <strong>der</strong> genauen Feststellung <strong>der</strong> Kammerzugehörigkeit und <strong>der</strong> damit verbundenen Pflicht zur Entrichtung<strong>der</strong> AK wird auf die §§ 10, 11, 17 und 61 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) verwiesen.Von Son<strong>der</strong>zahlungen und bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung ist die AK nicht zu entrichten.2. Auftraggeber/innen-Haftung bei <strong>der</strong> Weitergabe von BauleistungenSeit 1.9.2009 gilt eine Auftraggeber/innen-Haftung für Subunternehmen in <strong>der</strong> Bauwirtschaft. Daran sind jeneUnternehmen gebunden, welche die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes1994 (UStG) an ein an<strong>der</strong>es Unternehmen ganz o<strong>der</strong> teilweise weitergeben. Ab 1.1.<strong>2011</strong> gilt auch die Reinigungvon Bauwerken als Bauleistung. Zur grundsätzlichen Abklärung, ob im Einzelfall eine Reinigung von Bauwerkenim Sinne des § 19 Abs. 1a UStG vorliegt, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.Bis zum Höchstausmaß von 20 % des tatsächlich geleisteten Werklohnes umfasst die Auftraggeber/innen-Haftung jene Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträgerabzuführen hat o<strong>der</strong> für die es nach dieser Regelung haftet.Auftrag gebende Unternehmen haben folgende Möglichkeiten, sich von <strong>der</strong> Haftung zu befreien: Auftrag an ein Unternehmen, das in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird (Listeunter www.sozialversicherung.at/agh kostenfrei einsehbar). Überweisung von nur 80 % des Werklohnes an die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer und 20 % alsHaftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum-Auftraggeber/innen-Haftung (DLZ-AGH).Wurde von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht, haftet die Auftraggeberin/<strong>der</strong> Auftraggeber für 20 %des tatsächlich an die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer ausbezahlten Haftungsbetrages. Ansprüche aus <strong>der</strong>Haftung sind im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtengeltend zu machen.Eine Aufnahme in die Liste <strong>der</strong> haftungsfreistellenden Unternehmen ist bei Vorliegen folgen<strong>der</strong> Voraussetzungenmöglich: schriftlicher Antrag an das DLZ-AGH; Erbringung von Bauleistungen mindestens drei Jahre lang; keine rückständigen Beiträge im zweitvorangegangenen Kalen<strong>der</strong>monat; keine ausständigen Beitragsnachweisungen für denselben Zeitraum.Weitere Informationen sowie einen Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Auftraggeber/innen-Haftung finden Sieunter www.sozialversicherung.at.www.sorgenfrei24.com55


Sonstige Bestimmungenwww.sorgenfrei24.com3. Betriebliche VorsorgeDie „Abfertigung Neu“ ersetzt seit 1. Jänner 2003 das vorher leistungsorientierte Abfertigungssystem durch einbeitragsorientiertes System im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens. Die Finanzierung <strong>der</strong> Abfertigungerfolgt dabei durch regelmäßige Beitragsleistungen <strong>der</strong> Arbeitgeber/innen. Die Abfertigungsansprüche werdenauf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) ausgelagert. Jede Arbeitgeberin/je<strong>der</strong> Arbeitgeber hat nach (Betriebs-)Vereinbarungmit ihren Arbeitnehmerinnen/seinen Arbeitnehmern eine BV-Kasse vertraglich zu wählen.Der Anspruch <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich nicht mehr gegen ihre Arbeitgeberin/seinenArbeitgeber, son<strong>der</strong>n gegen die jeweilige BV-Kasse.Auf <strong>der</strong> Internetadrese www.sozialversicherung.at finden Sie in <strong>der</strong> Rubrik „Informationen für Unternehmer“unter „Abfertigung Neu“ einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog zum BMSVG.Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Regelungen des BMSVG über die BetrieblicheVorsorge von Arbeitnehmer/innen und freien Dienstnehmer/innen.Geltungsbereich des BMSVG- für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und ab dem 1. Jänner 2003beginnen (neue Dienstverhältnisse);- für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und vor dem 1. Jänner 2003begonnen haben (bestehende alte Dienstverhältnisse), wenn die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber unddie Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmer auf individueller Basis schriftlich den Übertritt in das neue Abfertigungssystemnach dem BMSVG vereinbaren, ab diesem Zeitpunkt (frühestens ab 1. Jänner 2003);- für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen <strong>Sozialversicherung</strong>sgesetzes(ASVG) ab 1. Jänner 2008;- für Lehrlinge;- für geringfügig Beschäftigte;- für Vorstandsmitglie<strong>der</strong> im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG.Ausgenommen vom BMSVG sind- Arbeitsverhältnisse zu Län<strong>der</strong>n, Gemeinden und Gemeindeverbänden (landesgesetzliche Son<strong>der</strong>bestimmungen,die die Mitarbeitervorsorge regeln, sind zu beachten),- Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind,- Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten, Fonds o<strong>der</strong> sonstigen Einrichtungen, auf die dasVertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist,- Arbeitsverhältnisse, die dem Kollektivvertrag des Bundesforstegesetzes 1996 unterliegen,- Freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen,- Unmittelbar nachfolgende freie Dienstverhältnisse mit <strong>der</strong>selben Dienstgeberin/demselben Dienstgebero<strong>der</strong> einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber im Konzern mit solchen Abfertigungsansprüchen,- Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984; im Landarbeitsgesetz1984 wurde eine dem BMSVG entsprechende Regelung geschaffen; für Landarbeiter/innengelten die in weiterer Folge dargestellten Bestimmungen, wenn entsprechende landesgesetzlicheRegelungen bestehen,- Fallweise beschäftigte Personen gemäß § 471a ASVG sowie- Volontäre und echte Ferialpraktikant/innen (unentgeltlich).Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben (bestehende Dienstverhältnisse) undfür die ein Übertritt in das neue Abfertigungssystem nicht vereinbart wird, findet das BMSVG keine Anwendung.Son<strong>der</strong>bestimmungenFür Arbeitsverhältnisse, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, geltendie Bestimmungen des BMSVG nur teilweise; die allgemeinen Bestimmungen sowie die Bestimmungenüber das Beitragsrecht und das Leistungsrecht des BMSVG sind für <strong>der</strong>artige Arbeitsverhältnisse anzuwenden.Für die beitragsrechtliche Abwicklung, d. h. die Meldung, Abrechnung und Abfuhr <strong>der</strong> Abfertigungsbeiträgeund Abfertigungsgrundlagen auf Grund von Arbeitsverhältnissen, die dem BUAG unterliegen, ist nicht<strong>der</strong> Krankenversicherungsträger, son<strong>der</strong>n weiterhin ausschließlich die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse(BUAK) zuständig. Neben <strong>der</strong> bestehenden Abfertigungskasse für Bauarbeiter wurde eine eigeneBV-Kasse gegründet.Für diesbezügliche Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen <strong>der</strong> BUAK-Betrieblichen Vorsorgekassezur Verfügung (österreichweit unter <strong>der</strong> Telefonnummer: 0579 579-3000; Internetadresse: www.buak.at).56www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comSonstige BestimmungenBeginn <strong>der</strong> BeitragspflichtDie Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber muss für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer bzw. freie Dienstnehmerin/freienDienstnehmer monatlich einen Abfertigungsbeitrag entrichten. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis(freie Dienstverhältnis) länger als einen Monat dauert. Der erste Monat einer Beschäftigungbei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber ist somit grundsätzlich beitragsfrei.Der Beginn <strong>der</strong> Abfertigungszahlung berechnet sich grundsätzlich vom Tag des Beginns <strong>der</strong> Beschäftigungbis zum selben Tag des nächstfolgenden Monates. Nimmt z.B. die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmer dieBeschäftigung am 20. Juli bzw. 31. August auf, beginnt die Beitragspflicht am 20. August bzw. 1. Oktober.Es ist dabei nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses wesentlich, nicht aber das tatsächliche Beschäftigungsausmaßim Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses. So ist auch auf jede Tätigkeit, die z. B. regelmäßig amFreitag ausgeübt wird (durchlaufende Versicherungspflicht), das BMSVG anzuwenden.Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses (freien Dienstverhältnisses)mit <strong>der</strong>selben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis (freiesDienstverhältnis) geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses(freien Dienstverhältnisses) ein (kein beitragsfreier erster Monat). Voraussetzung ist allerdings, dass beideArbeitsverhältnisse (freien Dienstverhältnisse) dem BMSVG unterliegen und auch länger als einenMonat dauern; es erfolgt keine Resttagszählung.Den Beginn <strong>der</strong> Beitragszahlung muss die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber dem zuständigen Krankenversicherungsträgerauf <strong>der</strong> Anmeldung bzw. bei Übertritt mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt geben.Beim Ende <strong>der</strong> Beschäftigung gilt Folgendes:Ab dem 1. Jänner 2008 werden die Pflichtversicherung verlängernde Zeiten einer Urlaubsersatzleistung,Kündigungsentschädigung o<strong>der</strong> für nach dem Ende des Arbeitsverhältnis fortgezahltes Entgelt auch alsAnwartschaftszeiten <strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge angerechnet. Das sozialversicherungsrechtliche Ende <strong>der</strong>Versicherungszeit entspricht somit dem Ende <strong>der</strong> Anwartschaftszeit <strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge.Höhe <strong>der</strong> Beitragszahlung – BeitragsgrundlageDer Beitragssatz für die Abfertigung beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts inklusive allfälligerSon<strong>der</strong>zahlungen.Die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber muss den Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger zurWeiterleitung an die BV-Kassen überweisen. Es gelten die Bestimmungen des ASVG über die Beitragsentrichtung.Die Höhe <strong>der</strong> Abfertigungsbeiträge von selbstabrechnenden Betrieben ist dem Krankenversicherungsträgermit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung unter <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe N98 zu melden. Die Beiträgesind innerhalb <strong>der</strong> üblichen Fristen des ASVG zu zahlen (idR 15. des nächstfolgenden Kalen<strong>der</strong>monates;die verspätete Einzahlung innerhalb <strong>der</strong> Respirofrist von drei Tagen bleibt ohne Rechtsfolgen, ansonstenfallen Verzugszinsen an).Beitragsgrundlage für die Abfertigung ist das monatliche Entgelt inklusive <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen. WelcheLeistungen als Entgelt zu verstehen sind, bestimmt sich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriffdes § 49 ASVG. Wegen eines allfälligen beitragsfreien ersten Monats darf aber die Son<strong>der</strong>zahlungfür die Beitragsgrundlagenbildung nicht aliquot gekürzt werden.Bei <strong>der</strong> Berechnung des Abfertigungsbeitrages bleibt sowohl die Geringfügigkeitsgrenze als auchdie Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht. Dies bedeutet, dass Abfertigungsbeiträge sowohl von geringfügigenEntgelten als auch vom Entgelt über <strong>der</strong> Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten sind.BV-Beiträge für geringfügig BeschäftigteAb dem Beitragszeitraum Jänner 2006 besteht für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit,die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entwe<strong>der</strong> monatlich o<strong>der</strong> jährlichzu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise <strong>der</strong> Beiträge für geringfügig Beschäftigte sind zusätzlich2,5 % vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträgerzur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen.Wird das Arbeitsverhältnis (freie Dienstverhältnis) einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin/einesgeringfügig beschäftigten Arbeitnehmers (freie Dienstnehmerin/freien Dienstnehmers) unterjährig beendet,und wurde die jährliche Zahlungsweise gewählt, sind die Abfertigungsbeiträge ebenso wie <strong>der</strong> Zuschlag von2,5 % vom zu leistenden Beitrag für diese Arbeitnehmerin/diesen Arbeitnehmer (freie Dienstnehmerin/freienDienstnehmer) jedenfalls mit den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen im Beendigungsmonat abzurechnen.www.sorgenfrei24.com57


Sonstige Bestimmungenwww.sorgenfrei24.comDer Wechsel von monatlicher Zahlungsweise <strong>der</strong> BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte auf jährliche Zahlungsweiseo<strong>der</strong> umgekehrt ist nur zum Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres zulässig. Die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber(Dienstgeber/in) hat die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zahlungsweise dem zuständigen Träger <strong>der</strong> Krankenversicherungbis spätestens Dezember des laufenden Jahres für das kommende Jahr schriftlich zu melden.Entgeltfreie Zeiträume - Beitragsleistung durch den ArbeitgeberFür bestimmte entgeltfreie Zeiträume hat die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber die Abfertigungsbeiträge zu entrichten,wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Diese sind:Präsenz-, Ausbildungs- o<strong>der</strong> ZivildienstFür die Dauer des Präsenzdienstes ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeberverpflichtet, einen Abfertigungsbeitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.Als fiktive Bemessungsgrundlage gilt <strong>der</strong> Betrag des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1KBGG (täglich € 14,53; voller Monat x 30).Erhält die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmer von <strong>der</strong> Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber weiterhin beitragspflichtigesEntgelt (auch geringfügig), ist hiervon (zusätzlich zur fiktiven Bemessungsgrundlage) ebenfalls ein Beitragzu zahlen.Diese Regelung gilt entsprechend für die Zeit eines- Zivildienstes,- Wehrdienstes als Zeitsoldat (Beiträge für eine Dauer bis zwölf Monate)- Ausbildungsdienstes.Wochen- o<strong>der</strong> KrankengeldFür die Dauer eines Anspruches auf Wochen- o<strong>der</strong> Krankengeld nach dem ASVG hat die Arbeitgeberin/<strong>der</strong>Arbeitgeber bei arbeitsrechtlich aufrechtem Arbeitsverhältnis <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers einenAbfertigungsbeitrag in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.WochengeldbezugFür die Dauer eines Anspruches auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin bei weiterhinaufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber inHöhe von 1,53 % einer Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in denletzten drei Kalen<strong>der</strong>monaten vor dem Versicherungsfall <strong>der</strong> Mutterschaft gebührenden Entgelt, einschließlichanteiliger Son<strong>der</strong>zahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen.Die Bestimmungen gelten sowohl für Dienstnehmerinnen als auch für freie Dienstnehmerinnen.KrankengeldbezugFür die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmerbei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Arbeitgeberin/denArbeitgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach <strong>der</strong>Hälfte des für den Kalen<strong>der</strong>monat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes. Son<strong>der</strong>zahlungensind bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.Diese Bestimmung gilt auch für freie Dienstnehmer/innen.Erfolgt eine 50%ige Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber neben dem Krankengeldbezug,ist die fiktive Bemessungsgrundlage in diesem Fall 100 % des vorherigen Entgelts. Die fiktive Bemessungsgrundlagesetzt sich in diesem Fall aus <strong>der</strong> 50%igen Entgeltfortzahlung sowie <strong>der</strong> fiktiven 50%igenBemessungsgrundlage für den Bezug des Krankengeldes zusammen.Wird das Arbeitsverhältnis während <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit beendet, gilt ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlagedas fortgezahlte Entgelt (keine zusätzliche fiktive Bemessungsgrundlage).Erhält die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmer volles Krankengeld und von <strong>der</strong> Arbeitgeberin/vom Arbeitgeberzusätzlich eine Entgeltfortzahlung (zum Beispiel in <strong>der</strong> Höhe von 25 %), ist vom fortgezahlten Entgelt keinAbfertigungsbeitrag zu zahlen (auch sv-frei); Beitragsgrundlage ist nur die fiktive 50%ige Bemessungsgrundlage.Das Teilentgelt bei Lehrlingen erhöht die fiktive 50%ige Bemessungsgrundlage nicht.58www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comSonstige BestimmungenEntgeltfreie Zeiträume - keine Beitragsleistung durch die Arbeitgeberin/den ArbeitgeberKin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezugFür Zeiten des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezuges hat die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmer o<strong>der</strong> die ehemaligeArbeitnehmerin/<strong>der</strong> ehemalige Arbeitnehmer, wenn <strong>der</strong> Zeitraum zwischen dem Beginn des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezugesund dem Ende des letzten einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgepflicht unterliegendenArbeitsverhältnisses nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zuLasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) in Höhe von 1,53 % des jeweils bezogenen Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldesohne Zuschüsse.Die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber hat keine Abfertigungsbeiträge zu entrichten. Die Überweisung <strong>der</strong> Beiträgean die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Arbeitgeberin/des letzten Arbeitgebers führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträgerdurch.FamilienhospizkarenzFür die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgeltes o<strong>der</strong> einer Herabsetzung seiner Normalarbeitszeitwegen Inanspruchnahme einer Hospizkarenz nach §§ 14a o<strong>der</strong> 14b AVRAG hat die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong>Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) inHöhe von 1,53 % <strong>der</strong> fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs.1 KBGG (tgl. 14,53 €, voller Monat x 30).Die Überweisung <strong>der</strong> Beiträge an die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Arbeitgeberin/des letzten Arbeitgebers führt<strong>der</strong> Krankenversicherungsträger durch.BildungskarenzFür die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG hat die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmer Anspruchauf eine Beitragsleistung zu Lasten <strong>der</strong> Mittel aus <strong>der</strong> Gebarung <strong>der</strong> Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 1,53 %<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage in Höhe des von <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldesgemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.Die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber hat keine Abfertigungsbeiträge zu entrichten. Die Überweisung <strong>der</strong> Beiträgean die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Arbeitgeberin/des letzten Arbeitgebers führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträgerdurch.Meldung <strong>der</strong> entgeltfreien Zeiträume durch die Arbeitgeberin/den ArbeitgeberBei Beendigung <strong>der</strong> Pflichtversicherung (Ende des Entgeltanspruches) hat die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeberzwingend eine Abmeldung mit <strong>der</strong> Angabe des entsprechenden Abmeldegrundes (z.B. „07 Karenz nachMSchG 1979/VKG“) zu erstatten.Wird das Arbeitsverhältnis während dieser entgeltfreien Zeiträume beendet, ist von <strong>der</strong> Arbeitgeberin/vomArbeitgeber zwingend eine weitere Abmeldung mit dem neuen Abmeldegrund, z.B. “02 Kündigung durchden Dienstnehmer“, zu erstatten.Für die Familienhospizkarenz ist ein eigenes Formular (eigener Datensatz) zu verwenden. Eine Meldung istin allen Fällen <strong>der</strong> Familienhospizkarenz erfor<strong>der</strong>lich. Ab 1. Jänner 2005 auch dann, wenn das herabgesetzteEntgelt über dem Betrag von € 1.560,98 (Wert <strong>2011</strong> gem. § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG, jährliche Aufwertung)liegt.Meldung des Abfertigungsbeitrages für Lohnsummenbetriebe (Selbstabrechner)Die Höhe <strong>der</strong> Abfertigungsbeiträge ist dem Krankenversicherungsträger auf <strong>der</strong> Beitragsnachweisung biszum 15. des Folgemonats unter <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe N98 (Summe <strong>der</strong> Beiträge zur BetrieblichenVorsorge) zu melden.Die Meldung <strong>der</strong> Abfertigungsgrundlagen und <strong>der</strong> entrichteten Beiträge pro beschäftigter Arbeitnehmerin/beschäftigtemArbeitnehmer hat jährlich im Nachhinein im Rahmen <strong>der</strong> Lohnzettel- und Beitragsgrundlagenmeldung(L 16) zu erfolgen (bis zum 31. Jänner des Folgejahres für nicht elektronisch meldende Betriebeund bis Ende Februar des Folgejahres für elektronisch meldende Betriebe). Bei unterjähriger Beendigungdes Arbeitsverhältnisses ist ein Lohnzettel (L 16) bis zum Ende des Folgemonates zu liefern (siehe III.,Pkt. 7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis, Seite 46).Meldung bei jährlicher Zahlung für geringfügig Beschäftigte:Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind die zusätzlichen 2,5 % vom zu leistenden Beitrag auf <strong>der</strong> Beitragsnachweisungfür Dezember bzw. für den Beendigungsmonat (bei unterjähriger Beendigung) in <strong>der</strong> VerrechnungsgruppeN97 anzugeben.www.sorgenfrei24.com59


Sonstige Bestimmungenwww.sorgenfrei24.comMeldung des Abfertigungsbeitrages für Dienstgeber/innen mit BeitragsvorschreibungDas vorgesehene System <strong>der</strong> Zeiten- und Grundlagenmeldungen macht für Betriebe mit Beitragsvorschreibungzusätzlich eine Meldung über die Gesamtbeiträge <strong>der</strong> monatlichen Abfertigungsbeiträge notwendig.Diese Meldung ist jeweils bis zum Siebenten des Folgemonates zu erstatten. Hat sich die Summe <strong>der</strong>monatlichen Gesamtbeiträge für die Abfertigung gegenüber dem Vormonat verän<strong>der</strong>t, muss eineMeldung – ggf. auch eine Nullmeldung (siehe VI. Pkt. 11. Meldung zum BV-Beitrag, Seite 100) – erstattetwerden.Für Betriebe, die von <strong>der</strong> verpflichtenden elektronischen Datenübermittlung ausgenommen sind, kann dasFormblatt „Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe“ bei den Krankenversicherungsträgern angefor<strong>der</strong>twerden.Die Meldung <strong>der</strong> Abfertigungsgrundlagen und <strong>der</strong> entrichteten Beiträge pro beschäftigter Arbeitnehmerin/beschäftigtemArbeitnehmer hat jährlich im Nachhinein im Rahmen <strong>der</strong> Lohnzettel- und Beitragsgrundlagenmeldung(L 16) zu erfolgen (bis zum 31. Jänner des Folgejahres für nicht elektronisch meldende Betriebeund bis Ende Februar des Folgejahres für elektronisch meldende Betriebe). Bei unterjähriger Beendigungdes Arbeitsverhältnisses ist ein Lohnzettel (L 16) bis zum Ende des Folgemonates zu liefern (siehe III.,Pkt. 7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis, Seite 46).Meldung bei jährlicher Zahlung für geringfügig Beschäftigte:Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind die zusätzlichen 2,5 % vom zu leistenden Beitrag im Formular„Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe“ für Dezember bzw. für den Beendigungsmonat (beiunterjähriger Beendigung) im dafür vorgesehenen Feld (Verrechnungsgruppe N97) anzugeben.Auswahl und Wechsel <strong>der</strong> BV-KasseJede Arbeitgeberin/je<strong>der</strong> Arbeitgeber hat rechtzeitig eine BV-Kasse auszuwählen. Die Auswahl <strong>der</strong> BV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung zu erfolgen.Für Arbeitnehmer/innen, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, trifft die Auswahl <strong>der</strong> BV-Kasse zunächstdie Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber. Über die beabsichtigte Auswahl <strong>der</strong> BV-Kasse sind alle Arbeitnehmer/innenbinnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel <strong>der</strong> Arbeitnehmer/innenbinnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss dieArbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber eine an<strong>der</strong>e BV-Kasse vorschlagen.Der Beitrittsvertrag ist zwischen <strong>der</strong> BV-Kasse und <strong>der</strong> beigetretenden Arbeitgeberin/dem beitretenden Arbeitgeberabzuschließen. Dieser Beitrittsvertrag hat insbeson<strong>der</strong>e auch alle Beitragskontonummern <strong>der</strong>beigetretenden Arbeitgeberin/des beitretenden Arbeitgebers bei allen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgernzu enthalten. Die BV-Kasse meldet die Beitragskontonummer(n) mit <strong>der</strong> entsprechendenBVK-Leitzahl an den Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen <strong>Sozialversicherung</strong>sträger. Dieser leitet die Datenan den zuständigen Krankenversicherungsträger weiter. Damit entfällt die Verpflichtung <strong>der</strong> Dienstnehmerin/desDienstgebers zur Meldung <strong>der</strong> BVK-Leitzahl an den Versicherungsträger.Arbeitgeber/innen, die noch keine BV-Kasse auswählen konnten (keine Einigung mit den Arbeitnehmer/innen),haben unabhängig davon die Abfertigungsbeiträge jedenfalls rechtzeitig an den zuständigenKrankenversicherungsträger zu entrichten. Der Krankenversicherungsträger hat diese Beiträge zu veranlagen(gem. § 446 ASVG). Nach erfolgter Wahl <strong>der</strong> BV-Kasse durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber überweist<strong>der</strong> Krankenversicherungsträger diese Beiträge samt angefallener Zinsen an die zuständige BV-Kasse.Hat die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten nach <strong>der</strong> erstmaligen Anmeldung einerBeschäftigten/eines Beschäftigten zum BMSVG keinen Vertrag mit einer BV-Kasse abgeschlossen, wirddas gesetzliche Zuweisungsverfahren für alle Arbeitsverhältnisse und freien Dienstverhältnisse, die demBMSVG unterliegen, eingeleitet.Das bedeutet, dass die Dienstgeberin/dem Dienstgeber eine BV-Kasse durch den Hauptverband <strong>der</strong>österreichischen <strong>Sozialversicherung</strong>sträger zugeordnet wird. Die Zuweisung erfolgt nach einem Schlüssel,<strong>der</strong> sich an den Marktanteilen <strong>der</strong> BV-Kassen orientiert. Welche BV-Kasse konkret zugeteilt wird, ist nichtabsehbar.60www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comSonstige BestimmungenAnspruch auf AbfertigungDie Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über den Abfertigungsbetragverfügen, wenn- ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und- bereits drei Einzahlungsjahre seit <strong>der</strong> ersten Beitragszahlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> letztmaligen Auszahlung einerAbfertigung vergangen sind.Eine Auszahlung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn- eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,- für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach dem BMSVGo<strong>der</strong> gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften geleistet wurden,- die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht hat (gemäßÜbergangsbestimmungen).Der Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung besteht nicht, wenn- die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmer gekündigt hat (ausgenommen während Teilzeitbeschäftigungnach dem Mutterschutzgesetz 1979 o<strong>der</strong> dem Väter-Karenzgesetz),- bei verschuldeter Entlassung,- bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.Alle an<strong>der</strong>en Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den BV-Kassen diese Beendigungsgründe bekannt zugeben, damit eine gesetzeskonforme Verfügung über die Abfertigung erfolgen kann. Eine rechtzeitige undvollständige Meldung <strong>der</strong> Arbeitgeberin/des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbeson<strong>der</strong>e<strong>der</strong> Beendigungsgründe) ist daher beson<strong>der</strong>s wichtig.Überführung ins neue SystemDie Regelungen des BMSVG gelten grundsätzlich nur für jene Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember2002 begonnen wurden. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit vorgesehen, dass bestehendeAbfertigungsansprüche aus dem Altsystem in das neue System übergeführt werden können. Hierzu bedarfes einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in, dass ab einem zu vereinbarendenStichtag für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Geltung des BMSVG anstelle <strong>der</strong> bisherigenAbfertigungsregelungen festgelegt wird.Ab dem Übertrittszeitpunkt (Überweisungszeitpunkt) hat die Arbeitgeberin/<strong>der</strong> Arbeitgeber die Abfertigungsbeiträgenach den Bestimmungen des BMSVG über den Krankenversicherungsträger zu leisten. Die notwendigeMeldung an den Krankenversicherungsträger erfolgt durch eine Än<strong>der</strong>ungsmeldung. Aus demÜbertritt resultierende Übertragungsbeträge aus Altabfertigungsanwartschaften sind nicht mit demKrankenversicherungsträger abzurechnen, son<strong>der</strong>n mit <strong>der</strong> zuständigen BV-Kasse zu vereinbarenund direkt an diese zu überweisen.Rechenbeispiele für die Betriebliche VorsorgeArbeiter und Angestellte (Beitragsgrundlagen)Verrechnungsgruppe N98 -Allgemeine BeitragsgrundlageVerrechnungsgruppe N98 -Allgem. Beitragsgrundlage und Son<strong>der</strong>zahlungMonatlicher Bruttolohn € 3.470,-- Allgem. Beitragsgrundlage (Lohn Juni)Grundlage für BV-Beitrag:€ 3.470,-- x 1,53 % = € 53,09€ 3.470,--Son<strong>der</strong>zahlung Juni:€ 3.470,--Bemessungsgrundlage für BV-Beitrag€ 6.940,-- x 1,53 % = BV-Beitrag € 106,18www.sorgenfrei24.com61


Sonstige Bestimmungenwww.sorgenfrei24.comBeispiel:Beitragsentrichtung nach dem BMSVG während einer ArbeitsunfähigkeitArbeitsunfähigkeit (AU) infolge Krankheit vom 12. 05. <strong>2011</strong> - 30. 07. <strong>2011</strong>Das Dienstverhältnis unterliegt dem EFZG und dem BMSVGBeschäftigt seit 10. 01. <strong>2011</strong>Entgeltansprüche gemäß § 2 EntgeltfortzahlungsgesetzVolles Entgelt für 6 WochenHalbes Entgelt für 4 Wochen12.05.<strong>2011</strong> - 25.06.<strong>2011</strong>26.06.<strong>2011</strong> - 23.07.<strong>2011</strong>45 Tage (inkl. 3 Feiertage)28 TageKG ½ vom 26.06.<strong>2011</strong> - 23.07.<strong>2011</strong>KG voll vom 24.07.<strong>2011</strong> - 30.07.<strong>2011</strong>ZeitraumBV-Grundlage01.05.<strong>2011</strong> - 11.05.<strong>2011</strong> Entgelt 100%12.05.<strong>2011</strong> - 31.05.<strong>2011</strong> EFZ 100%01.06.<strong>2011</strong> - 25.06.<strong>2011</strong> EFZ 100%26.06.<strong>2011</strong> - 30.06.<strong>2011</strong> EFZ 50%26.06.<strong>2011</strong> - 30.06.<strong>2011</strong> ½ vor AU01.07.<strong>2011</strong> - 23.07.<strong>2011</strong> EFZ 50%01.07.<strong>2011</strong> - 30.07.<strong>2011</strong> ½ vor AU31.07.<strong>2011</strong> - 31.07.<strong>2011</strong> Entgelt 100%Beitragsnachweisung unter Verrechnungsgruppe N98100 % Entgeltfortzahlung (EFZ)50 % Entgeltfortzahlung (EFZ)Kollektivvertragliche Entgeltzahlungen während einer Arbeitsunfähigkeit (Zuschüsse zum Krankengeld) vonweniger als 50 % sind gem. § 49 Abs. 3 Z 9 ASVG beitragsfrei; es ist daher auch kein zusätzlicher Beitragzur BV zu leisten.Beispiel:Beitragsentrichtung nach dem BMSVG während <strong>der</strong> WochenhilfeBeschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 MSchG ab 15.05.<strong>2011</strong>Voraussichtlicher Entbindungstermin 10.07.<strong>2011</strong>Dienstverhältnis unterliegt dem BMSVG.Wochengeldbezug vom 15.05.<strong>2011</strong> - 04.09.<strong>2011</strong>Während <strong>der</strong> Zeit des Wochengeldbezuges ist <strong>der</strong> Beitrag nach <strong>der</strong> fiktiven Bemessungsgrundlage in Höheeines Monatsentgelts zu entrichten. Dieses Monatsentgelt wird nach dem in den letzten drei Kalen<strong>der</strong>monatenvor dem Versicherungsfall <strong>der</strong> Mutterschaft gebührenden Entgelt berechnet. Dabei sind auch Son<strong>der</strong>zahlungenanteilsmäßig zu berücksichtigen – außer sie sind für die Dauer des Wochengeldbezugs fortzuzahlen.ZeitraumBV-Grundlage01.05.<strong>2011</strong> - 14.05.<strong>2011</strong> Entgelt 100%15.05.<strong>2011</strong> - 31.05.<strong>2011</strong> fiktive Bemessungsgrundlage01.06.<strong>2011</strong> - 30.06.<strong>2011</strong> fiktive Bemessungsgrundlage01.07.<strong>2011</strong> - 31.07.<strong>2011</strong> fiktive Bemessungsgrundlage01.08.<strong>2011</strong> - 31.08.<strong>2011</strong> fiktive Bemessungsgrundlage01.09.<strong>2011</strong> - 04.09.<strong>2011</strong> fiktive BemessungsgrundlageBeitragsnachweisung unter Verrechnungsgruppe N98Ab dem 05.09.<strong>2011</strong> sind keine Abfertigungsbeiträge mehr von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu leisten.Beispiel:Abrechnung des BV-Beitrages für geringfügig Beschäftigte bei jährlicher Beitragsentrichtung(gilt auch bei unterjährigem Austritt):Jahressumme <strong>der</strong> BV-Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte = € 7.000,-BV-BeitragZuschlag BV-BeitragVerrechnungsgruppe N98Verrechnungsgruppe N97€ 7.000,- x 1,53 % = € 107,10€ 107,10 x 2,5 % = € 2,6862www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comSonstige Bestimmungen4. Bonus-System - EntfallSeit 1.9.2009 gehört das Bonus-System <strong>der</strong> Vergangenheit an. Konkret bedeutet dies, dass für Einstellungenälterer Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nach dem Ablauf des 31.8.2009 kein Bonus gebührt.Gibt es nach dem 31.8.2009 noch „alte Bonus-Fälle?Ja! Am 31.8.2009 bestehende Bonus-Fälle bleiben weiterhin aufrecht. Der letzte Zeitpunkt, an dem die Einstellungeiner Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers zu einem Bonus führen kann, ist somit <strong>der</strong> 31.8.2009(dies gilt auch für Wie<strong>der</strong>einstellungen!). Der Wechsel von einem geringfügigen zu einem arbeitslosenversicherungspflichtigenDienstverhältnis kann ebenfalls nur noch bis 31.8.2009 einen Bonus begründen.5. Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE)Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) - <strong>der</strong> zur Gänze von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vomDienstgeber zu tragen ist - beträgt 0,55 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlagesowie <strong>der</strong> Beitragsgrundlage für Son<strong>der</strong>zahlungen.Der IE ist grundsätzlich für alle <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zuleisten.Seit 1.1.2008 unterliegen die freien Dienstnehmer/innen auch <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherungspflicht und istsomit für diese Personengruppe auch <strong>der</strong> IE ab 1.1.2008 zu entrichten.Kein IE ist zu entrichten für:- Dienstnehmer/innen des Bundes, <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Gemeinden und <strong>der</strong> Gemeindeverbände- Dienstnehmer/innen von Arbeitgeber/innen, die entwe<strong>der</strong> nach den allgemein anerkannten Regeln desVölkerrechtes o<strong>der</strong> gemäß völkerrechtlicher Verträge o<strong>der</strong> auf Grund des Bundesgesetzes über dieEinräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Immunität genießen- Gesellschafter/innen, denen ein beherrschen<strong>der</strong> Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieserEinfluss ausschließlich o<strong>der</strong> teilweise auf <strong>der</strong> treuhändigen Verfügung von GesellschaftsanteilenDritter beruht o<strong>der</strong> durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. die das für die vorzeitige Alterspension beilanger Versicherungsdauer maßgebliche Mindestalter vollendet haben (Übergangsbestimmung)- Lehrlinge für die gesamte Dauer <strong>der</strong> Lehrzeit (ab 1. Jänner 2003)ACHTUNG: Der Kreis <strong>der</strong> Anspruchsberechtigten auf Insolvenz-Entgelt wurde um die Mitglie<strong>der</strong> des Organeseiner juristischen Person, die zu <strong>der</strong>en gesetzlichen Vertretung berufen sind, und um die leitenden Angestellten,soweit sie jeweils Arbeitnehmer/innen sind (§1 Abs. 6 IESG), erweitert. Für diese versichertenPersonen ist <strong>der</strong> IE ab Jänner 2006 zu entrichten.Im Falle eines Urlaubes ohne Entgeltzahlung ist <strong>der</strong> IE zu entrichten.6. LandarbeiterkammerumlageDie Landarbeiterkammerumlage (LK) - die von <strong>der</strong> versicherten Person allein zu tragen ist - beträgt0,75 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage.Sie ist grundsätzlich von gegen Entgelt beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Betrieben<strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft o<strong>der</strong> diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27 ASVG in Verbindung mit den inden jeweiligen Bundeslän<strong>der</strong>n in Geltung stehenden Landarbeiterkammergesetzen) und von auf land- undforstwirtschaftlichem Gebiet tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (z. B. Milchmesser <strong>der</strong> Landwirtschaftskammeru. ä.), zu leisten.Keine LK ist zu entrichten- für Lehrlinge mit Ausnahme jener in Steiermark und Kärnten,- für freie Dienstnehmer/innen (Ausnahme: Nie<strong>der</strong>österreich, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten)- für leitende Angestellte (Ausnahme: Nie<strong>der</strong>österreich, Steiermark, Salzburg, Tirol), denen dauernd einmaßgeben<strong>der</strong> Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht,- für Ehegatten, Kin<strong>der</strong>, Kindeskin<strong>der</strong> sowie Schwiegerkin<strong>der</strong> ihrer Arbeitgeberin/ihres Arbeitgebers, wennsie <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-<strong>Sozialversicherung</strong>sgesetzes unterliegen (ACHTUNG: landesgesetzliche Son<strong>der</strong>regelungen beachten),- für Dienstnehmer/innen in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- undforstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesendauernd mehr als 5 Dienstnehmer/innen beschäftigt sind,- von Son<strong>der</strong>zahlungen mit Ausnahme in Kärnten, wo die LK von <strong>der</strong> Beitragsgrundlage für Son<strong>der</strong>zahlungenbis höchstens € 8.400,- jährlich zu leisten ist,- bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung (Ausnahme in <strong>der</strong> Steiermark und in Kärnten),- in Burgenland und Wien für Dienstnehmer/innen in land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben und inwww.sorgenfrei24.com63


Sonstige BestimmungenErklärung <strong>der</strong> NeugründungDie Befreiung von den Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeiträgen und den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherungtritt nur ein, wenn die Neugrün<strong>der</strong>in/<strong>der</strong> Neugrün<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse bereits im Vorhinein(das bedeutet bei <strong>der</strong> Erstanmeldung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers) den amtlichenVordruck über die "Erklärung <strong>der</strong> Neugründung" mit Beratungsbestätigung <strong>der</strong> jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretungvorlegt. Der Vordruck ist nur dann gültig, wenn darauf durch die gesetzliche Berufsvertretung(z. B. Wirtschaftskammer) die Inanspruchnahme <strong>der</strong> verpflichtend vorgesehenen Beratung bestätigt ist.Wenn die Betriebsinhaberin/<strong>der</strong> Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung angehört, muss dieBeratung durch die <strong>Sozialversicherung</strong>sanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft in Anspruch genommen undbestätigt werden. Der amtliche Vordruck (NeuFö 1) ist bei den Wirtschaftskammern, bei <strong>der</strong> Sozialversichewww.sorgenfrei24.comland- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehr als 10 Dienstnehmern; dort wird an Stelle<strong>der</strong> Landarbeiterkammerumlage die Arbeiterkammerumlage eingehoben (Arbeiterkammergesetz 1992),- in Wien für Dienstnehmer/innen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die we<strong>der</strong> in land- undforstwirtschaftlichen Großbetrieben noch in land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehrals 10 Dienstnehmer/innen beschäftigt sind und keinem Landarbeiterkammergesetz unterliegen.7. Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB)Die Dienstgeber/innen haben den Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz für jede Dienstnehmerin/jedenDienstnehmer, <strong>der</strong> gemäß Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 o<strong>der</strong> einesKollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigt wird und einen Nachtschwerarbeitsmonat(Artikel XI Abs. 6) erwirbt, einen Beitrag von 2 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zurjeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von Son<strong>der</strong>zahlungen zu entrichten.Nachtarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 1 NSchG leistet ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Zeit zwischen 22 Uhrund 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichemUmfang Arbeitsbereitschaft fällt.Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong> das Kriterium <strong>der</strong> Nachtarbeit erfüllt hat und unter den inArt. VII Abs. 2 Z 1 - 11 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) angeführten Bedingungen arbeitet.Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer innerhalbeines Kalen<strong>der</strong>monates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbringt (Son<strong>der</strong>bestimmungenbeachten!).Die Dienstgeber/innen haben jede davon betroffenen Dienstnehmerin/jeden davon betroffenen Dienstnehmernach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem Nachtschwerarbeit geleistet wurde, geson<strong>der</strong>t innerhalb<strong>der</strong> gesetzlichen Frist mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung <strong>der</strong> Kasse bekannt zu geben. Bei Verstößen gegen dieMelde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des ASVG entsprechend.8. Neugründungs-För<strong>der</strong>ungsgesetzDas Neugründungs-För<strong>der</strong>ungsgesetz (NEUFÖG) wurde als Teil des Steuerreformgesetzes 2000 beschlossenund in seiner ersten Fassung im BGBl I Nr. 106 vom 14. 7. 1999 verlautbart. Mit <strong>der</strong> Verordnung Nr.278 im BGBl II vom 13. 8. 1999 und dem Durchführungserlass im Amtsblatt Nr. 184/1999 wurden grundsätzlicheFestlegungen zum NEUFÖG getroffen sowie <strong>der</strong> amtliche Vordruck über die Erklärung <strong>der</strong> Neugründungmit Wirkung ab 1. September 1999 aufgelegt.Mit dem NEUFÖG wird die Neugründung eines Betriebes durch zahlreiche Befreiungen von bestimmtenAbgaben, Beiträgen und Gebühren erleichtert.Die Bestimmungen des NEUFÖG sind auf alle Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem1. Mai 1999 erfolgen. Für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> gilt, dass Neugrün<strong>der</strong>/innen für die im Gründungsjahrbeschäftigten Personen (z.B. Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, freie Dienstnehmer/innen) dieDienstgeberanteile zum Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitragsgesetz und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung- unbeschadet des Bestandes <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung - nicht entrichtenmüssen.Zeitpunkt <strong>der</strong> NeugründungDas Gründungsjahr umfasst den Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Neugründung und die darauf folgenden 11 Kalen<strong>der</strong>monate.Als Zeitpunkt <strong>der</strong> Neugründung gilt jener Kalen<strong>der</strong>monat, in dem die Betriebsinhaberin/<strong>der</strong> Betriebsinhabererstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt, das bedeutet, wenn die für den Betriebtypischen Leistungen am Markt angeboten werden. Wenn die Aufnahme von Dienstnehmer/innen erst zueinem späteren Zeitpunkt nach <strong>der</strong> Neugründung des Unternehmens erfolgt, so ist die Befreiung dennochmit 12 Monaten ab <strong>der</strong> Neugründung befristet.64www.sorgenfrei24.com


Sonstige Bestimmungenwww.sorgenfrei24.comrungsanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft und den Finanzämtern erhältlich. Er kann auch im Internet unterfolgen<strong>der</strong> Adresse abgerufen werden:http://www.bmf.gv.at/service/formulare/BeitragsabrechnungDie Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge für Neugrün<strong>der</strong>/innen erfolgt ausschließlich im Lohnsummenverfahren. EinEingriff in die bestehenden Beitragsgruppen ist nicht notwendig. Vielmehr werden alle Beiträge zunächstnach dem vollen Beitragssatz ermittelt. Die Rückverrechnung <strong>der</strong> nicht anfallenden Dienstgeberanteile zumWohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitragsgesetz und zur gesetzlichen Unfallversicherung ist in <strong>der</strong>selben Beitragsabrechnungmit den bundeseinheitlich festgelegten Rückverrechnungsgruppen N44/N63/N69 vorzunehmen.VerrechnungsgruppenN44 Rückverrechnung Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag (0,5 %) und Unfallversicherungsbeitrag(1,4 %) - insgesamt 1,9 %N63 Rückverrechnung Unfallversicherungsbeitrag - 1,4 %N69 Rückverrechnung Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag - 0,5 %MeldeverpflichtungWird <strong>der</strong> neugegründete Betrieb im Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Neugründung und in den folgenden elf Kalen<strong>der</strong>monatenum bereits bestehende an<strong>der</strong>e Betriebe o<strong>der</strong> Teilbetriebe erweitert, stehen die Befreiungen we<strong>der</strong> fürden neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu. Bereits in Anspruch genommene Befreiungenfallen nachträglich (rückwirkend) weg und die Beiträge sind nach zu entrichten. Die Betriebsinhaberin/DerBetriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand <strong>der</strong> zuständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen.9. Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW)In <strong>der</strong> durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit sind Arbeiter/innen gemäß § 1 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt versichert,das ihnen bei Vollarbeit (§ 6 Abs. 1 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz) gebührt hätte.In den übrigen Zweigen <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> sind sie mit dem im Beitragszeitraum tatsächlich erzieltenEntgelt (= Lohn zuzüglich Schlechtwetterentschädigung) versichert zu halten. Für die Berechnung <strong>der</strong>Arbeiterkammerumlage, des Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrages, <strong>der</strong> Landarbeiterkammerumlage, des Schlechtwetterentschädigungsbeitragesund des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz bildetdas tatsächlich erzielte Entgelt die Grundlage. Den Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetragzwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt (= Lohn zuzüglichSchlechtwetterentschädigung) trägt die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber allein.Dieser Beitrag ist in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A13 abzurechnen (Höchstbeitragsgrundlage beachten!). Der Aufwandfür die Schlechtwetterentschädigung wird durch den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag gedeckt.Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben seit 1. August 1998 den SW-Beitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 lit.h BUAG in den Sachbereich <strong>der</strong> Urlaubsregelung einbezogenen Dienstnehmer zu leisten.Beispiel:Sollarbeitszeit: 173 StundenStundenlohn: € 8,--Schlechtwetterstunden im Beitragszeitraum: 23 Stundenfiktiver Bruttolohn bei Vollarbeit173 x 8,-- = € 1.384,00erzielter Arbeitslohn, 150 Stunden:150 x 8,-- = € 1.200,00Schlechtwetterlohn, 23 Stunden, davon 60 %:23 x 8,-- x 60 % = € 110,40Tatsächlicher Bruttolohn = € 1.310,40Beitragspflichtiges Entgelt:A1 = € 1.200,-- + € 110,40 = € 1.310,40A13 = Differenz v. € 1.384,-- auf € 1.310,40 = € 73,60Rückverrechnung AV-Beitrag:N25c von € -1.310,40 1 % = € -13,10Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW), <strong>der</strong> je zur Hälfte von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeberund Dienstnehmerin/Dienstnehmer zu tragen ist, beträgt 1,4 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage biszur Höchstbeitragsgrundlage. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist auch von Son<strong>der</strong>zahlungen zuentrichten.www.sorgenfrei24.com65


Sonstige Bestimmungenwww.sorgenfrei24.comBei Urlaub ohne Entgeltzahlung ist ebenfalls <strong>der</strong> SW zu entrichten, aber zur Gänze vom Versicherten zutragen.Kein SW-Beitrag ist zu entrichten für die Dauer einer Beschäftigung von Arbeiter/innen auf Auslandsbaustellen,für Lehrlinge und für Angestellte.10. Schwerarbeit im Sinne <strong>der</strong> SchwerarbeitsverordnungSeit dem 1.1.2007 sind folgende Daten <strong>der</strong> im Betrieb unter erschwerten Arbeitsbedingungen beschäftigtenmännlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, diebereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden:alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne <strong>der</strong> Schwerarbeitsverordnungschließen lassen,die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die <strong>der</strong>artige Tätigkeiten verrichten, unddie Dauer <strong>der</strong> Tätigkeiten.Die Schwerarbeitsmeldung hat zwischen (frühestens) Anfang Jänner und (spätestens) Ende Februar desnächstfolgenden Kalen<strong>der</strong>jahres zu erfolgen (z. B. für 2010 frühestens am 1.1.<strong>2011</strong> und spätestens am28.2.<strong>2011</strong>).Um ihre Meldepflicht zur Schwerarbeit erfüllen zu können, haben die Dienstgeber/innen Aufzeichnungenüber die Schwerarbeit in ihrem Betrieb zu führen.Keine Meldepflicht besteht bei: einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 3 <strong>der</strong> Schwerarbeitsverordnung, da die Feststellung des Vorliegenseiner Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit von mindestens 10 % als kausale Folge dieser Tätigkeiterst im Nachhinein möglich ist, und bei geringfügiger Beschäftigung. Weiters entfällt die Meldepflicht, solange <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber keine Informationen zuPersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 <strong>der</strong> Schwerarbeitsverordnung vorliegen, die Schwerarbeit imSinne <strong>der</strong> Schwerarbeitsverordnung leisten. Sofern diese Informationen <strong>der</strong> Dienstgeberin/demDienstgeber vorliegen, ist für diese Personen eine Schwerarbeitsmeldung möglich.Dienstgeber/innen haben bei Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne <strong>der</strong> Schwerarbeitsverordnung (im Gegensatzzur Nachtschwerarbeit nach dem NSchG) keinen zusätzlichen, geson<strong>der</strong>ten Beitrag zu entrichten.Unter www.sozialversicherung.at finden Sie weitere Informationen sowie einen Fragen-Antworten-Katalogzum Thema „Schwerarbeit“.11. Service-Entgelt (für die e-card)Gesetzliche RegelungGemäß § 31c Abs. 3 Z 1 ASVG hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber seit 15. November 2005 für die zudiesem Stichtag bei ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und dessen/<strong>der</strong>en Angehörigeein Service- Entgelt für die e-card von € 10,-- einzuheben und an den Krankenversicherungsträgerabzuführen.Betroffene PersonenDas Service-Entgelt ist für folgende Personen von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber einzuheben, wennfür diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz besteht: Dienstnehmer/innen freie Dienstnehmer/innen Dienstnehmer/innen, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltsfortgezahlt bekommen Lehrlinge Ehegatten o<strong>der</strong> Lebensgefährten dieser Personen, die als Angehörige zum Stichtag mitversichertsind Bezieher/innen von Urlaubsersatzleistungen gemäß § 10 Urlaubsgesetz sowie Bezieher einer Kündigungsentschädigung Personen in einem AusbildungsverhältnisDie Einhebung des Service-Entgelts wird nur dann möglich sein, wenn <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeberdie hierfür relevanten Umstände von <strong>der</strong> Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer bekannt gegeben wurden (z.B.Alleinverdienerabsetzbetrag). Aus Datenschutzgründen kann <strong>der</strong> Versicherungsträger an die Dienstgeberin/denDienstgeber keinerlei Auskünfte über Angehörige erteilen.66www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comSonstige BestimmungenNicht einzuheben ist das Service-Entgelt für Geringfügig Beschäftigte als Angehörige geltende Kin<strong>der</strong> Personen, von denen bekannt ist, dass sie die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber wegen Pensionsantrittim ersten Quartal des nachfolgenden Kalen<strong>der</strong>jahres von <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Krankenversicherungabmelden wird. Dienstnehmer/innen, die am Stichtag keine Bezüge erhalten (z.B. Wochenhilfe, Karenz nach demMSchG/VKG, Präsenzdienst bzw. Zivildienst) Dienstnehmer/innen, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltesfortgezahlt bekommenArt <strong>der</strong> EinhebungDie Einhebung des Service-Entgelts erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund <strong>der</strong> Daten, die <strong>der</strong>Dienstgeberin/dem Dienstgeber aus seiner Lohnverrechung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch fürjene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers Mehrfachversicherungeno<strong>der</strong> Rezeptgebührenbefreiungen bestehen. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt auf Antragdes Betroffenen durch den zuständigen Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.Meldung und Abfuhr des Service-EntgeltsDas Service-Entgelt ist am 15. November eines jeden Kalen<strong>der</strong>jahres fällig.Betriebe, die die Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen (Selbstabrechner) haben das Service-Entgelt in <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe N89 mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung für November an den zuständigenKrankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen für November bisspätestens 15. Dezember abzuführen.Vorschreibebetriebe haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger die Summe <strong>der</strong> einzuhebendenService-Entgelte bekannt zu geben. Für diese Zwecke ist das bundeseinheitliche Formular “Meldung desService-Entgelts durch Vorschreibebetriebe” (siehe Seite 101) zu verwenden.Rückerstattung des Service-EntgeltsDer Krankenversicherungsträger hat bei zuviel bezahltem Service-Entgelt auf Antrag <strong>der</strong>/des Betroffenendie Rückerstattung durchzuführen (dies kann z. B. bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung zum Stichtag<strong>der</strong> Fall sein). Nachdem <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger keine personenbezogene Meldung über das entrichteteService-Entgelt erhält, bedarf es hierzu einer Bestätigung, die die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmerbeizubringen hat. Wenn die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer keine Bestätigung des Abzuges des Service-Entgelts mit seinem Gehaltszettel beibringen kann, werden die Dienstgeber/innen ersucht, im Anlassfalleine geson<strong>der</strong>te Bestätigung auszustellen.12. WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU)Die Kundenfreundlichkeit <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> soll im Bereich <strong>der</strong> elektronischen Kommunikation verbessertwerden, indem wichtige Funktionalitäten für die Kunden (Dienstgeber/innen, Versicherte und Bevollmächtigte)im Web angeboten werden.Dieses Projekt stellt das Hauptmodul für die Web basierenden Dienstleistungen für Dienstgeber/innen undVersicherte dar. Zukünftig werden darauf aufbauende Module - die elektronische Abwicklung des Schriftverkehrs(WEBEKU-MAIL) und die elektronische Abwicklung des Geldverkehrs (WEBEKU-MONEY) - folgen.Allgemeine InformationenDas Projekt WEBEKU stellt die Online-Kontoinformationen aller Gebietskrankenkassen zur Verfügung. Sieerhalten so eine aktuelle Sicht auf alle Ihre Beitragskonten.Vorteile Orts- und zeitunabhängiger Zugriff Tagesaktuelle Daten Benutzerfreundliche Anwendung Einfache Administration Rasche Möglichkeit zur Reaktion Vermin<strong>der</strong>ung von Rückfragen Verringerung <strong>der</strong> PapierflutVoraussetzungenUm dieses elektronische Service <strong>der</strong> österreichischen <strong>Sozialversicherung</strong> (E-Service) nutzen zu können,benötigen Sie entwe<strong>der</strong>eine „Bürgerkarte“ (Elektronischer Ausweis) und die „Bürgerkarten“-Software (ein kostenlos aus67www.sorgenfrei24.com


Sonstige Bestimmungenwww.sorgenfrei24.comdem Internet zu ladendes Programm) sowie ein Kartenlesegerät o<strong>der</strong>Benutzername und Passwort.Die Nutzung <strong>der</strong> Online-Services <strong>der</strong> österreichischen <strong>Sozialversicherung</strong> mittels „Bürgerkarte“ setzt zudemeine einmalige Registrierung (Erstanmeldung) voraus.Zuständige StelleSV Service Center Tel.: 050 124 6200Verfahrensablauf AnmeldungAnmeldung mit „Bürgerkarte“Um elektronische Services <strong>der</strong> österreichischen <strong>Sozialversicherung</strong> nutzen zu können, ist eine Erstanmeldung(einmalige Registrierung) unter www.sozialversicherung.at erfor<strong>der</strong>lich.Anmeldung ohne „Bürgerkarte“Für eine Erstanmeldung ist eine schriftliche Antragstellung erfor<strong>der</strong>lich. Unter www.sozialversicherung.atfinden Sie die dafür notwendigen Formulare.Verfahrensablauf Weitergabe von BerechtigungenMit „Bürgerkarte“Sie können Ihre bestehenden Rollen auch an registrierte Benutzer/innen weitergeben. Diese Weitergabekann je<strong>der</strong>zeit wie<strong>der</strong> rückgängig gemacht werden.Ohne „Bürgerkarte“Eine Weitergabe kann auch mittels schriftlicher Antragstellung durch die <strong>Sozialversicherung</strong> erfolgen.KostenBei Benutzung dieses Online-Services fallen für Sie keine Gebühren an.Fragen und AntwortenUnter www.sozialversicherung.at finden Sie weitere Informationen und Antworten auf eventuelle Fragen.13. Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitragDer Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag (WF) - <strong>der</strong> je zur Hälfte von <strong>der</strong> Dienstgeber/vom Dienstgeber und von<strong>der</strong>/vom Versicherten zu tragen ist - beträgt 1 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage.Der Beitragspflicht unterliegen:- Personen, die auf Grund eines privat- o<strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses o<strong>der</strong> als Heimarbeiter/innenbeschäftigt sind, solange sie Anspruch auf Entgelt haben,- Dienstgeber/innen, soweit <strong>der</strong>en DienstnehmerInnen beitragspflichtig sind,- Auftraggeber/innen <strong>der</strong> beitragspflichtigen Heimarbeiter/innen.Kein WF ist zu entrichten für:- Lehrlinge,- Hausbesorger/innen im Sinne des Hausbesorgergesetzes (gilt nur für Dienstverhältnisse, die bis zum30.6.2000 abgeschlossen wurden),- Dienstnehmer/innen in Betrieben <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie die Bestimmungen desLandarbeitsgesetzes 1984 Anwendung finden,- Gutsangestellte,- Dienstnehmer/innen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeindeo<strong>der</strong> eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,- geringfügig Beschäftigte,- Dienstnehmer/innen im Gründungsjahr eines Betriebes (NEUFÖG)Von Son<strong>der</strong>zahlungen und bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung ist <strong>der</strong> WF nicht zu entrichten.Bei mehrfacher Beschäftigung ist <strong>der</strong> WF nur so weit zu leisten, als die Summe <strong>der</strong> Entgelte aus zwei o<strong>der</strong>mehreren Beschäftigungen die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.68www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comV. Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heitenVersichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten1. Erntehelfer/innenSeit 1. Juli 2000 sind Erntehelfer/innen im Sinne des § 18 Abs. 3 Z. 2 Fremdengesetz nur von <strong>der</strong>Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Pensionsversicherung ausgenommen, somit ist keine geringfügige Beschäftigungmöglich.Bei Erntehelfer/innen gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 Fremdengesetz handelt es sich um Fremde, die zursichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind und denen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetzim Reisedokument mit einer Geltungsdauer von höchstens 6 Wochen erteilt wurde.Diese Regelung gilt somit z. B. für Ungarn, Tschechen, Slowaken, Polen, Rumänen, Slowenen; nicht aberfür z. B. Serben, Mazedonier, Ukrainer o<strong>der</strong> Russen.Bezüglich <strong>der</strong> sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten die Erntehelfer/innen als Dienstnehmer.Neben den SV-Beiträgen (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung) sind auch dieLandarbeiterkammerumlage und <strong>der</strong> IESG-Zuschlag zu entrichten. Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag fällt keiner an.Sofern ein Arbeitsverhältnis begründet wird, das länger als einen Monat dauert, besteht BMSVG-Pflicht.Für die Abrechnung <strong>der</strong> Erntehelfer/innen in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft ist die Beitragsgruppe A11l (KV:7,65 %, UV: 1,4 %, AV: 6,0 %, LK: 0,75 % - ausgenommen Wien u. Burgenland AK: 0,5 % - IE 0,55 %) zuverwenden.Für Erntehelfer/innen in einem Gewerbebetrieb ist die Beitragsgruppe A11 (KV: 7,65 %, UV: 1,4 %, AV:6,0 %, AK: 0,5 %, IE: 0,55 %) vorgesehen.Erntehelfer/innen als geringfügig BeschäftigteBei einem Entgelt unter <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2011</strong>: € 374,02) ist die Erntehelferin/<strong>der</strong> Erntehelfer alsgeringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin/beschäftigter Arbeitnehmer anzumelden und gilt auch sozialversicherungsrechtlichnicht mehr als Erntehelfer/in im Sinne des Fremdengesetzes. Die Anmeldung <strong>der</strong> Erntehelferin/desErntehelfers als geringfügig Beschäftigte/r ist <strong>der</strong> regionalen Geschäftsstelle des AMS mitzuteilen.2. Fallweise BeschäftigteUnter fallweise Beschäftigten sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise bei <strong>der</strong>selben Dienstgeberin/beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzereZeit als eine Woche vereinbart ist.Keine fallweise Beschäftigung liegt z.B. vor, wenn sich eine Person nur einmal wöchentlich (z.B. jeden Montag)o<strong>der</strong> einmal monatlich (z. B. jeden 15. o<strong>der</strong> jeden letzten Freitag im Monat) eine bestimmte Arbeitsleistungzu erbringen verpflichtet. Durch die im Voraus bestimmte, periodisch wie<strong>der</strong>kehrende Arbeitsleistung,liegt ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor.VersicherungspflichtLiegt <strong>der</strong> durchschnittliche tägliche Arbeitsverdienst einer fallweise beschäftigten Person im Kalen<strong>der</strong>monatüber <strong>der</strong> täglichen Geringfügigkeitsgrenze (für <strong>2011</strong> täglich € 28,72) o<strong>der</strong> überschreitet <strong>der</strong> gebührende Arbeitsverdienstpro Kalen<strong>der</strong>monat den Betrag von € 374,02 (für <strong>2011</strong>), unterliegt dieses Beschäftigungsverhältnis<strong>der</strong> Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht.Der durchschnittliche Arbeitsverdienst wird bis zur täglichen Höchstbeitragsgrundlage zur Beitragsberechnungherangezogen. Der diese Grundlage überschreitende Betrag ist somit beitragsfrei.Werden die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten, tritt nur die Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherungein.www.sorgenfrei24.com69


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heitenwww.sorgenfrei24.com3. FamilienhospizkarenzArbeitnehmer/innen mit <strong>der</strong> Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag –auch Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte – haben entsprechend den Regelungen im AVRAG seit1. Juli 2002 die Möglichkeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung o<strong>der</strong> Begleitung schwersterkrankter Kin<strong>der</strong>). Freie Dienstnehmer/innen unterliegen durch ihren freien Dienstvertrag nicht demAVRAG und können daher die Familienhospizkarenz nicht in Anspruch nehmen.Folgende Maßnahmen können zur Familienhospizkarenz verlangt werden:- Herabsetzung <strong>der</strong> Normalarbeitszeit- Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Normalarbeitszeit- Freistellung gegen Entfall des EntgeltesFür die Dauer <strong>der</strong> Familienhospizkarenz besteht eine eigene kranken- und pensionsversicherungsrechtlicheAbsicherung. Davon sind geringfügig Beschäftigte ausgenommen: Das einzelne geringfügigeBeschäftigungsverhältnis, aus dem die Familienhospizkarenz möglich ist, löst nur die Teilversicherung in <strong>der</strong>Unfallversicherung aus.SterbebegleitungDurch § 14a AVRAG haben Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit, eine Herabsetzung, eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>Lage <strong>der</strong> Normalarbeitszeit o<strong>der</strong> eine Freistellung von <strong>der</strong> Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgeltesfür die Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 Urlaubsgesetz zu verlangen.Nahe Angehörige in diesem Sinne sind:- die Ehegattin/<strong>der</strong> Ehegatte,- die eingetragene Partnerin/<strong>der</strong> eingetragene Partner,- die Person, die mit <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt,- Verwandte in gera<strong>der</strong> Linie (Kin<strong>der</strong>, Enkel, Eltern, Großeltern) sowie- Wahl- und Pflegekin<strong>der</strong>.Diese Regelung gilt auch für:- Verwandte in <strong>der</strong> Seitenlinie zweiten Grades (Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkin<strong>der</strong>),- Wahl- und Pflegeeltern,- leibliche Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ehegattin o<strong>der</strong> Lebensgefährtin/des Ehegatten o<strong>der</strong> Lebensgefährten.Ein gemeinsamer Haushalt mit <strong>der</strong> versicherten Person ist nicht Voraussetzung.Für Kin<strong>der</strong> seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners hat die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong>Arbeitnehmer insoweit Anspruch, als die Sterbebegleitung aus wichtigen wirtschaftlichen o<strong>der</strong> persönlichenGründen kein Elternteil übernehmen kann.Dauer: Vorerst für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum. Eine Verlängerung istzulässig, wobei die Gesamtdauer mit sechs Monaten begrenzt ist.Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer hat <strong>der</strong> Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber die von ihr/ihm verlangteMaßnahme sowie <strong>der</strong>en Verlängerung schriftlich bekannt zu geben, wobei <strong>der</strong> Grund für die Maßnahmebzw. die Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachungdes Grundes kann durch eine ärztliche Bestätigung, dass die Angehörige/<strong>der</strong> Angehörige lebensbedrohlicherkrankt ist, erfolgen. Auf Verlangen <strong>der</strong> Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigungüber das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.In <strong>der</strong> Regel wird zwischen <strong>der</strong> Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer und <strong>der</strong> Arbeitgeberin/dem Arbeitgebereine Vereinbarung über die Maßnahme <strong>der</strong> Familienhospizkarenz erfolgen. Kommt eine solchenicht zu Stande, ist ein eigenes Verfahren vorgesehen (Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht).Begleitung von schwerst erkrankten Kin<strong>der</strong>nIm § 14b AVRAG wird für Arbeitnehmer/innen festgelegt, dass eine <strong>der</strong>artige Karenzregelung auch für dieBegleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kin<strong>der</strong>n (Wahl-, Pflegekin<strong>der</strong>no<strong>der</strong> leiblichen Kin<strong>der</strong>n <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Ehepartnerin, <strong>der</strong> eingetragenen Partnerin o<strong>der</strong> Lebensgefährtin/desan<strong>der</strong>en Ehepartners, des eingetragenen Partners o<strong>der</strong> Lebensgefährten) möglichist.Zunächst ist diese Maßnahme auf fünf Monate beschränkt. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauerneun Monate nicht überschreiten. Sonst gelten die Regelungen für die Sterbebegleitung analog.70www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comVersichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heitenKranken- und pensionsversicherungsrechtliche AbsicherungHinsichtlich <strong>der</strong> sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sind mehrere Fallkonstellationen zu unterscheiden:a) Freistellung gegen Entfall des EntgeltesFür die Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz liegt ein Kranken- und Pensionsversicherungsschutz nach§ 29 Abs. 1 und 2 AlVG vor. Die Krankenversicherungsbeiträge werden aus Mitteln <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherungvom Arbeitsmarktservice (AMS), die Pensionsversicherungsbeiträge vom Bund getragen.Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung- Wenn die Beitragsgrundlage vor Inanspruchnahme <strong>der</strong> Familienhospizkarenz über <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenzelag, wird als Beitragsgrundlage in <strong>der</strong> Krankenversicherung <strong>der</strong> Betrag von € 793,40(Wert des Einzelrichtsatzes für <strong>2011</strong>), in <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Betrag von € 1.560,98 herangezogen.- Solchermaßen geschützte Personen haben während <strong>der</strong> Familienhospizkarenz aus <strong>der</strong> Krankenversicherungnur einen Sachleistungsanspruch. In <strong>der</strong> Pensionsversicherung werden Beitragszeiten<strong>der</strong> Pflichtversicherung erworben.- Die Abmeldung von und die Anmeldung zur Pflichtversicherung unter dem Beitragskonto <strong>der</strong>Dienstgeberin/des Dienstgebers werden von <strong>der</strong> Gebietskrankenkasse erstellt (ebenso die An- undAbmeldung für das AMS und den Bund). Grundlage dafür sind die von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vomDienstgeber erstatteten Meldungen zur Familienhospizkarenz.- Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz keine Beiträgezu zahlen.b) Herabsetzung <strong>der</strong> ArbeitszeitDas herabgesetzte Entgelt liegt unter <strong>der</strong> monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Wert <strong>2011</strong>:€ 374,02)- Für die Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz liegt Kranken- und Pensionsversicherungsschutz nach§ 29 Abs. 1 und 2 AlVG vor.- Die Krankenversicherungsbeiträge werden aus Mitteln <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung vom AMS, diePensionsversicherungsbeiträge vom Bund getragen.Für die Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz besteht weiters Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Unfallversicherung.Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz den Unfallversicherungsbeitragund gegebenenfalls den BV-Beitrag vom herabgesetzten beitragspflichtigenEntgelt zu entrichten.- Mit Beginn <strong>der</strong> Familienhospizkarenz wird die Abmeldung von <strong>der</strong> Vollversicherung und die Anmeldungin <strong>der</strong> Unfallversicherung unter dem Beitragskonto <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers von<strong>der</strong> Gebietskrankenkasse erstellt (ebenso mit Ende <strong>der</strong> Familienhospizkarenz die Abmeldungvon <strong>der</strong> Unfallversicherung und die Anmeldung zur Vollversicherung). Grundlage dafür sind die von<strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber erstatteten Meldungen zur Familienhospizkarenz.- Die An- und Abmeldung für das AMS bzw. für den Bund wird ebenfalls von <strong>der</strong> Gebietskrankenkasseerstellt.Betreffend Beitragsgrundlagen und Leistungsanspruch in <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherunggelten die unter Punkt a) angeführten Bestimmungen.Das herabgesetzte Entgelt liegt über <strong>der</strong> monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und unter dem Betragvon € 1.560,98- Die versicherte Person unterliegt auf Grund dieses Dienstverhältnisses weiterhin <strong>der</strong> Vollversicherung.- Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat vom herabgesetzten beitragspflichtigen Entgelt die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge,die sonstigen Beiträge und Umlagen und gegebenenfalls den BV-Beitrag einzuzahlen.- Für die versicherte Person wird die Beitragsgrundlage in <strong>der</strong> Pensionsversicherung auf den Betragvon € 1.560,98 aufgestockt (Grundlagendifferenz). Die auf diese Differenz entfallenden Pensionsversicherungsbeiträgewerden vom Bund bezahlt. Es liegen somit zwei Versicherungsverhältnissevor. Eines auf Grund des herabgesetzten Entgeltes unter dem Betrag von € 1.560,98 (von dem dieDienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die Beiträge und Umlagen zu bezahlen hat) und eines für die Pensionsversicherung(Grundlagendifferenz) in Bezug auf die Familienhospizkarenz (von dem dieDienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber keinen Beitrag zu zahlen hat).www.sorgenfrei24.com71


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heitenwww.sorgenfrei24.comDas herabgesetzte Entgelt liegt über dem Betrag von € 1.560,98- Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über die Familienhospizkarenz kommen nicht zurAnwendung.- Es hat sich nur die Beitragsgrundlage geän<strong>der</strong>t. Davon sind von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeberalle Beiträge und Umlagen zu entrichten.- Diese Personen haben auch während <strong>der</strong> Familienhospizkarenz Anspruch auf Barleistungen (Kranken-und Wochengeld) und Sachleistungen.MeldungenDie Inanspruchnahme und die Än<strong>der</strong>ung (bzw. Verlängerung) einer Familienhospizkarenz wie auch dieHöhe des Entgeltes vor und während einer Familienhospizkarenz sind dem zuständigen Krankenversicherungsträgerzu melden. Für die Meldung <strong>der</strong> Familienhospizkarenz sind eigenständige Meldungvorgesehen (Näheres dazu auf Seite 95).4. Ferialarbeiter/innen und FerialangestellteZunächst sind die Gruppe <strong>der</strong> Ferialarbeiter/innen bzw. Ferialangestellten und jene <strong>der</strong>Ferialpraktikantinnen/-praktikanten zu unterscheiden. An die jeweilige Gruppe knüpfen sich unterschiedlicheRechtsfolgen.Ferialarbeiter/innen und FerialangestellteWenn Schüler/innen und Studierende in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigtwerden, unterliegen diese als Dienstnehmer/innen <strong>der</strong> Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG.Die Dienstnehmer/innen kennzeichnenden Merkmale liegen vor, wenn die beschäftigte Person an Arbeitszeit,Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten (Weisungen) gebunden ist. Hier sind folgende Punkte zubeachten:- Es gelten die lohngestaltenden (kollektivvertraglichen) Vorschriften.- Die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge sind zumindest vom gebührenden Entgelt (auch von Son<strong>der</strong>zahlungen)zu entrichten.- Wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Monat dauert, sind von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vomDienstgeber Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu leisten.- Die Beitragsabrechnung erfolgt in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A1 o<strong>der</strong> D1, je nachdem, welche Tätigkeitausgeübt wird. Liegt nur eine geringfügige Beschäftigung vor, ist die Beitragsgruppe N14 o<strong>der</strong> N24anzuwenden.Ferialarbeiter/innen und Ferialangestellte sind auf den Meldungen als solche zu kennzeichnen und innerhalb<strong>der</strong> Meldefristen beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.Ferialpraktikantinnen/-praktikanten (Pflichtpraktikantinnen/-praktikanten)Die für Ferialpraktikantinnen/-praktikanten normierte Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG wurdedurch das <strong>Sozialversicherung</strong>s-Än<strong>der</strong>ungsgesetz 2005 (SVÄG 2005) rückwirkend mit Ablauf des 31. August2005 aufgehoben. „Echte“ Ferialpraktikantinnen/-praktikanten sind daher nicht mehr zur Pflichtversicherunganzumelden.Damit jemand als „echte“ Ferialpraktikatin/"echter" Ferialpraktikant qualifiziert werden kann, müssen folgendeKriterien erfüllt sein: keine (persönliche) Arbeitsverpflichtung, keine Weisungsgebundenheit, keine Kontrollunterworfenheit,keine Einbindung in die Betriebsorganisation, etc. Es darf keine Lohnsteuerpflicht gegeben sein. we<strong>der</strong> Geldleistungen (auch kein "Taschengeld") noch Sachleistungen von <strong>der</strong> Dienstgeberin/demDienstgeber die Ferialpraktikantinnen/-praktikanten müssen Schüler/innen o<strong>der</strong> Studierende sein, die eine im Rahmendes Lehrplanes bzw. <strong>der</strong> Studienordnung vorgeschriebene o<strong>der</strong> übliche Tätigkeit verrichten es muss sich bei den Ferialpraktikantinnen/-praktikanten nachweislich um Schüler/innen o<strong>der</strong> Studierendeeiner bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetztwerden im Mittelpunkt <strong>der</strong> Tätigkeit muss <strong>der</strong> Lern- und Ausbildungszweck (nicht die Arbeitsleistung) stehenFerialpraktikantinnen/-praktikanten haben während ihrer Tätigkeit – ohne Beitragsleistung <strong>der</strong> Dienstgeberin/desDienstgebers – einen Unfallversicherungsschutz.72www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comVersichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heitenEin Praktikum kann nicht nur während <strong>der</strong> Ferienzeit (als "Ferialpraktikum"), son<strong>der</strong>n während des ganzenJahres absolviert werden, allerdings kann sich die Dauer nur nach einer einschlägigen Ausbildungsvorschriftrichten.Wichtig:Beachten Sie bitte, dass es sich nachweislich um Schüler/innen o<strong>der</strong> Studierende einer bestimmtenFachrichtung handeln muss und diese im Betrieb entsprechend <strong>der</strong> Fachrichtungverwendet werden müssen. Nachweise über die Ausbildungserfor<strong>der</strong>nisse sind sorgfältigaufzubewahren.Son<strong>der</strong>regelung für Ferialpraktikantinnen/-praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe:Für die Praktikantinnen/Praktikanten in dieser Branche gelten beson<strong>der</strong>e Regelungen:- Durch ein Ferialpraktikum wird regelmäßig ein Dienstverhältnis begründet.- Bei einem Pflichtpraktikum ist ein Volontariat ausgeschlossen.- Es ist <strong>der</strong> Kollektivvertrag anzuwenden; Ferialpraktikantinnen/-praktikanten haben Anspruch auf einEntgelt in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierendeLehrjahr.- Diese Ferialpraktikantinnen/-praktikanten sind Dienstnehmer/innen und deshalb in <strong>der</strong> BeitragsgruppeA1 o<strong>der</strong> D1 abzurechnen.Die in § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 ASVG genannten Personen sind jedenfalls nach dem ASVG pflichtversichert.www.sorgenfrei24.com73


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heitenwww.sorgenfrei24.com5. Freier DienstvertragFreier Dienstvertrag (§ 4 Abs. 4 ASVG)Ein sozialversicherungspflichtiger freier Dienstvertrag wird durch folgende Merkmale gekennzeichnet:- Verpflichtung zur Dienstleistung für einen Dienstgeber, wobei die Tätigkeit im Wesentlichen persönlicherbracht werden muss,- durch eine je<strong>der</strong>zeitige Vertretungsmöglichkeit wird die Versicherungspflicht als freie Dienstnehmerin/freierDienstnehmer nicht ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Vertrag im Wesentlichen persönlich erfüllt wird,- Möglichkeit, den Arbeitsablauf selbst zu regeln und gegebenenfalls den Beschäftigungsort sowie dieArbeitszeit selbst zu bestimmen,- Erfüllung des Vertrages im Wesentlichen mit den Betriebsmitteln <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers,- Vertragsdauer: auf bestimmte o<strong>der</strong> unbestimmte Zeit,- Entgeltbezug aus dieser TätigkeitEntscheidend ist dabei, dass nicht von vornherein eine einzelne Leistung geschuldet wird, <strong>der</strong>en Durchführung- wie lange dies auch immer dauern mag - die Pflicht des Schuldners abschließend erfüllt (= Werkvertrag),son<strong>der</strong>n dass Dienste einer mehr o<strong>der</strong> weniger bestimmten Art für eine von vornherein befristete o<strong>der</strong> aber füreine unbestimmte Dauer geschuldet werden (= Dienstvertrag).Beim freien Dienstvertrag wird daher ein Wirken (Dauerschuldverhältnis) und nicht ein Werk geschuldet. Derfreie Dienstnehmer schuldet ein Bemühen und nicht ausschließlich einen Erfolg.Dienstleistungen können Arbeiten, Verrichtungen, Tätigkeiten jedwe<strong>der</strong> Art sein, unabhängig davon, ob dieTätigkeit erlaubterweise erfolgt. Es muss eine vertragliche Verpflichtung vorliegen. Diese kann auf Grund einesschriftlichen o<strong>der</strong> mündlichen Vertrages o<strong>der</strong> durch konkludente Handlung zu Stande kommen.Beginn und Ende <strong>der</strong> PflichtversicherungBeginn: mit dem Tag <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> versicherungspflichtigen TätigkeitEnde: mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch <strong>der</strong> Zeitpunkt, an dem <strong>der</strong> Anspruchauf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen,so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Meldepflicht und Meldefristen für den DienstgeberFür diesen Personenkreis gelten die selben Regelungen wie für alle an<strong>der</strong>en Dienstnehmer/innen auch.GeringfügigkeitsgrenzeFür diese Versichertengruppe gelten die Bestimmungen über die Geringfügigkeit einer Beschäftigung, dieDienstgeberabgabe und Auswirkung bei mehreren gleichzeitig ausgeübten, geringfügigen Tätigkeiten wie fürDienstnehmerInnen.Werden die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten, entsteht wie bei den Dienstnehmern eine Teilversicherungin <strong>der</strong> Unfallversicherung.Örtliche ZuständigkeitGKK des Ortes <strong>der</strong> Beschäftigung ist zuständig. Ist ein Beschäftigungsort nicht vorhanden, gilt <strong>der</strong> Wohnsitzals Beschäftigungsort.BeitragsgrundlageAls Beitragsgrundlage gilt das im Kalen<strong>der</strong>monat gebührende Entgelt gemäß § 49 ASVG. Wird allerdings <strong>der</strong>Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalen<strong>der</strong>monat vereinbart, ist das Honorar auf die Dauer<strong>der</strong> Pflichtversicherung umzulegen (Durchschnittsbetrachtung). Dies bedeutet, dass monatlich eine Beitragsnachweisungmit <strong>der</strong> errechneten (durchschnittlichen) Beitragsgrundlage zu erstatten ist.Die nicht beitragspflichtigen Entgeltbestandteile sind auf den Seiten 20 bis 24 angeführt und gelten auch fürdiese Versicherungsverhältnisse.Aufwandsersätze sind allerdings nur dann beitragsfrei zu berücksichtigen, wenn sie <strong>der</strong> Dienstgeberin/demDienstgeber von <strong>der</strong> freien Dienstnehmerin/vom freien Dienstnehmer geson<strong>der</strong>t in Rechnunggestellt werden. Pauschalierte Aufwandsersätze sind beitragspflichtig.HöchstbeitragsgrundlageAls monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt1. wenn keine Son<strong>der</strong>zahlungen bezogen werden, das 35fache(<strong>2011</strong>: € 4.900,--)2. sonst das 30fache <strong>der</strong> täglichen Höchstbeitragsgrundlage(<strong>2011</strong> € 4.200,-- und für Son<strong>der</strong>zahlungen jährlich € 8.400,--)74www.sorgenfrei24.com


Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heitenwww.sorgenfrei24.comLiegt kein voller Kalen<strong>der</strong>monat vor, ist pro SV-relevantem Tag ein 30stel <strong>der</strong> unter Pkt. 1. bzw. 2. angeführtenHöchstbeitragsgrundlage zu rechnen.BeitragssätzeFreie/r Dienstnehmer/in: 17,12 %Dienstgeber/in: 20,73 %Sonstige Beiträge und UmlagenMit 01.01.2008 wurden freie Dienstnehmer/innen iSd § 4 Abs. 4 ASVG den Arbeitnehmer/innen für die Bereiche<strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung und <strong>der</strong> Insolvenz-Entgeltsicherung gleichgestellt. Somit sind ab1.1.2008 für freie Dienstnehmer/innen auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und <strong>der</strong> IE an denzuständigen Träger <strong>der</strong> Krankenversicherung abzuführen.Freie Dienstnehmer/innen wurden mit 1.1.2008 auch in die Betriebliche Mitarbeitervorsorge einbezogen(das BMVG wurde mit 01.01.2008 zum BMSVG – Betriebliches Mitarbeiter- undSelbständigenvorsorgegesetz) und bei <strong>der</strong> Zukunftsvorsorge den ArbeitnehmerInnenn gleichgestellt. Nurjene Bestimmungen des BMSVG, die direkt auf arbeitsrechtliche Regelungsinhalte abstellen sind von <strong>der</strong>Anwendung auf freie DienstnehmerInnen ausgenommen.Die Kammerumlage ist ab 1.1.2008 zu entrichten. In Nie<strong>der</strong>österreich, Steiermark und Kärnten sind Arbeiterund Angestellte in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft <strong>der</strong> Landarbeiterkammer zugehörig und daher ist die LK zuentrichten. Der Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag ist für freie DienstnehmerInnen weiterhin nicht zu entrichten.BeitragsgruppenFür die freien Dienstnehmer/innen sind folgende Beitragsgruppen zu verwenden:L1r = vollversicherte freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Arbeiter zugehörig sindL2ru =freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Arbeiter zugehörig sind und das 58. Lebensjahrvollendet haben o<strong>der</strong> das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendet haben – ab Beginndes folgenden Kalen<strong>der</strong>monates von BGR L1r auf BGR L2ruL2r = für freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Arbeiter zugehörig sind und nach Vollendungdes maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – abBeginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates von BGR L2ru auf L2rL4ru = freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Arbeiter zugehörig sind und das 60. Lebensjahrvollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates von BGR L2r auf BGR L4ruM1r = vollversicherte freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sindM2ru =freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind und das58. Lebensjahr vollendet haben o<strong>der</strong> das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendet haben– ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates von BGR M1r auf BGR M2ruM2r = für freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind und nach Vollendungdes maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer– ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates von BGR M2ru auf M2rM4ru = freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind und das60. Lebensjahr vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates von BGR M2r auf BGRM4ruL14 = geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit ArbeitertätigkeitL14u =M24 =M24u =geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Arbeitertätigkeit, die das 60. Lebensjahr vollendethaben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates von BGR L14 auf BGR L14ugeringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Angestelltentätigkeitgeringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Angestelltentätigkeit, die das 60. Lebensjahrvollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates von BGR M24 auf BGR M24uAusnahmen von <strong>der</strong> Pflichtversicherung Personen, die bereits auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 GSVGo<strong>der</strong> gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind Personen, bei denen es sich um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung(Kammer) begründet, ausüben Personen, bei denen es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffen<strong>der</strong>, insbeson<strong>der</strong>e als Künstler im Sinnedes § 2 Abs. 1 des Künstler-<strong>Sozialversicherung</strong>sfondsgesetzes, handelt Bäuerliche Nachbarschaftshilfewww.sorgenfrei24.com75


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heitenwww.sorgenfrei24.com6. Geringfügig BeschäftigeEin Beschäftigungsverhältnis mit einem beitragspflichtigen Entgelt, das die jeweils geltende/n Geringfügigkeitsgrenze/nnicht übersteigt, begründet grundsätzlich nur die Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung.Geringfügigkeitsgrenzen <strong>2011</strong>:1. wenn das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeitals einen Kalen<strong>der</strong>monat vereinbart ist und füreinen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgeltvon höchstens € 28,72insgesamt jedoch von höchstens € 374,02 gebührt2. wenn das Beschäftigungsverhältnis fürmindestens einen Kalen<strong>der</strong>monat o<strong>der</strong> aufunbestimmte Zeit vereinbart ist und imKalen<strong>der</strong>monat kein höheres Entgelt als € 374,02 gebührtFür fallweise beschäftigte Personen gilt die Regelung nach Punkt 1.Die Geringfügigkeitsgrenzen gelten nicht:- für Lehrlinge- für Hausbesorger/innen im Sinne des Hausbesorgergesetzes (außer für die Dauer des Karenzurlaubes unddes Beschäftigungsverbotes gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979) für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.Juli 2000 begonnen wurden- für Kurzarbeiter/innen, wenn das Entgelt die für die Geringfügigkeit geltenden Beträge deshalb nichtübersteigt, da wegen Kurzarbeit die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird.Des Weiteren sind die Geringfügigkeitsbestimmungen nicht anzuwenden, wenn das Entgelt den monatlichenGrenzbetrag nur deshalb nicht überschreitet, weil das Beschäftigungsverhältnis im Laufedes betreffenden Monates begonnen o<strong>der</strong> geendet hat o<strong>der</strong> unterbrochen wurde.Arbeitsrechtlich sind diese Dienstnehmer/innen jenen gleichgestellt, die <strong>der</strong> Vollversicherungspflicht (Kranken-,Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegen. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist sowohl beiAngestellten als auch bei Arbeiter/innen die in den jeweiligen Gesetzen vorgesehene Entgeltfortzahlungdurch die Dienstgeberin/den Dienstgeber zu leisten.Dauert die Erkrankung länger und ist <strong>der</strong> Entgeltfortzahlungsanspruch bereits erschöpft, ist die Abmeldungmit dem letzten Entgelttag zu erstatten. Eine neuerliche Anmeldung hat nach Beendigung <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeitund Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung, bzw. bei neuerlichem Entgeltfortzahlungsanspruch, zu erfolgen.Vorgangsweise bei Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung und umgekehrt:Ein untermonatlicher Wechsel ist ausnahmslos nur dann möglich, wenn zwei getrennte Beschäftigungsverhältnissevorliegen. In diesem Fall ist das erste Beschäftigungsverhältnis mit Abmeldung zu beendenund für das zweite Beschäftigungsverhältnis eine Anmeldung zu erstatten.Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung:Kommt es während des Bestandes <strong>der</strong> Teilversicherung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch dieGeringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Beitragszeitraumes Vollversicherungvor. Die ab Beginn des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtigeGesamtentgelt sind mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt zu geben.Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung:Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigungwährend des Kalen<strong>der</strong>monates ein, so endet die Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung) mit dem Ende dieses Beitragszeitraumes. Die ab Beginn des folgendenKalen<strong>der</strong>monates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige Gesamtentgeltfür beide betroffenen Beitragszeiträume sind jeweils mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt zu geben.76www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comVersichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heitenIst bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügigeBeschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes.Die ab Beginn des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtigeGesamtentgelt sind mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt zu geben.Son<strong>der</strong>zahlungenSofern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld) bestehtbzw. wenn Son<strong>der</strong>zahlungen ausbezahlt werden, sind diese ebenfalls zu melden - Vorschreibebetrieb - undabzurechnen - Selbstabrechner - (Siehe Beitragszeitraum).Beitragsgruppen für geringfügig beschäftigte Personen vor Vollendung des 60. LebensjahresFür geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer/innen ist <strong>der</strong> Unfallversicherungsbeitrag (1,4 %) in folgendenBeitragsgruppen abzurechnen:N14 ArbeitertätigkeitN24 AngestelltentätigkeitL14 freier Dienstnehmer mit ArbeitertätigkeitM24 freier Dienstnehmer mit AngestelltentätigkeitDienstgeberabgabe - für die Beitragsgruppen N14/N24/L14/M24Hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber mehr als einen geringfügig Beschäftigten, ist die Summe <strong>der</strong> monatlichenallgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Son<strong>der</strong>zahlungen) aller geringfügig Beschäftigten (DienstnehmerInnenund freie DienstnehmerInnen) im Kalen<strong>der</strong>monat zu ermitteln. Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache<strong>der</strong> monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2011</strong> € 561,03), hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber- zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,4 % - eine pauschalierte Abgabe in <strong>der</strong>Höhe von 16,4 % zu entrichten.Beitragsgrundlageist die Summe aller beitragspflichtigen Entgelte (allgemeine Beitragsgrundlage und Son<strong>der</strong>zahlungen) <strong>der</strong>geringfügig beschäftigten Personen.Für die Verrechnung <strong>der</strong> Dienstgeberabgabe ist die Verrechnungsgruppe N72 mit dem Beitragssatz von17,8 % zu verwenden. Diese Verrechnungsgruppe beinhaltet auch den Unfallversicherungsbeitrag.Beitragsgruppen für geringfügig beschäftigte Personen ab Vollendung des 60. LebensjahresAb 1. Jänner 2004 sind für Frauen und Männer ab dem Beginn des <strong>der</strong> Vollendung des 60. Lebensjahresfolgenden Kalen<strong>der</strong>monates keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese werden aus den Mitteln<strong>der</strong> Unfallversicherung gezahlt.Geringfügig beschäftigte (freie) DienstnehmerInnen sind ab dem Beginn des <strong>der</strong> Vollendung des 60. Lebensjahresfolgenden Kalen<strong>der</strong>monates in folgende Beitragsgruppen einzureihen:N14u ArbeitertätigkeitN24u AngestelltentätigkeitL14u freier Dienstnehmer mit ArbeitertätigkeitM24u freier Dienstnehmer mit AngestelltentätigkeitDienstgeberabgabe - für die Beitragsgruppen N14u/N24u/L14u/M24uZur Ermittlung, ob die Dienstgeberabgabe zu entrichten ist, ist auch die Summe <strong>der</strong> monatlichen allgemeinenBeitragsgrundlagen <strong>der</strong> in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u gemeldeten Versichertenheranzuziehen.Versicherte in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u sind – wenn die Dienstgeberabgabe zuentrichten ist – in <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe N74 mit dem Beitragssatz von 16,4 % abzurechnen.Treffen die Voraussetzungen für die Dienstgeberabgabe nicht zu, sind für die Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge fürgeringfügig beschäftigte Personen in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u die Summen <strong>der</strong>allgemeinen Beitragsgrundlagen und Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlagen <strong>der</strong> jeweiligen Beitragsgruppe anzuführen– als Prozentsatz setzen sie in diesem Falle 0,0 % und als Beitrag € 0,00 ein (siehe Beispiel).www.sorgenfrei24.com77


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heitenwww.sorgenfrei24.comBeispiel:Geringfügig beschäftigter ArbeiterGeburtsdatum: 1. Juli 1951Anmeldung per 1. Dez. 2003Beitragsgruppe N141. 1. 11 – 30. 6. 11 Lohn monatlich € 100,--Urlaubsgeld 06. 11 € 100,--1. 7. 11 – 31. 12. 11 Lohn monatlich € 200,--Weihnachtsgeld 12. 11 € 200,--Än<strong>der</strong>ungsmeldung durch den Dienstgeber N14u ab 1. 7. 11Beitragsverrechnung durch den Dienstgeber (Selbstabrechner)Beitragsnachweisung 12.11BeitragsgruppeSumme <strong>der</strong> allgemeinenBeitragsgrundlagenSumme <strong>der</strong>Son<strong>der</strong>zahlungenGesamtsumme jeBeitragsgruppeProzentsatzGesamtbeiträge(Dienstgeber- u. Versichertenbeiträge)N14 600,-- 100,-- 700,-- 1,4% 9,80N14u 1.200,-- 200,-- 1.400,-- 0,0% 0,00Lohnzettel SV (BGN) durch den DienstgeberBeitragszeitraum 01. – 12.11Allgemeine Beitragsgrundlage € 1.800,-Beitragsgrundlage Son<strong>der</strong>zahlungen € 300,-Lohnzettel SVDer Lohnzettel SV (Beitragsgrundlagennachweis) umfasst die gesamte Zeit <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong>Unfallversicherung sowie die Summe <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlagen und die Summe <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlagen(inklusive <strong>der</strong> beitragsfreien UV-Zeit und <strong>der</strong> beitragsfreien UV-Beitragsgrundlagen). Gegebenenfallssind auch die Daten betreffend die Betriebliche Vorsorge zu melden.BeitragszeitraumAls Beitragszeitraum gilt das Kalen<strong>der</strong>jahr. Die Beiträge (Unfallversicherungsbeitrag bzw. Dienstgeberabgabe)sind erst mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres fällig und so zu entrichten, dass sie bis spätestens 15. Jännerdes folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres bei <strong>der</strong> Kasse einlangen. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber nochinnerhalb von drei Tagen nach Ablauf <strong>der</strong> 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. DieBeiträge können auch monatlich abgerechnet werden. Die entsprechenden Vereinbarungen sind mit demVersicherungsträger zu treffen.Auswirkungen für die Dienstnehmerin/den DienstnehmerErzielt eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer (freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer) Entgelte aus verschiedenenBeschäftigungsverhältnissen, werden diese im jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monat zusammengerechnet.Ergibt sich dabei, dass <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, so gilt diese Person fürsich nicht mehr als geringfügig beschäftigt und unterliegt <strong>der</strong> Vollversicherung (Schutz auch in <strong>der</strong> KrankenundPensionsversicherung). Die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (inklusiveallfälliger Kammerumlage) werden <strong>der</strong> Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer (freien Dienstnehmerin/freienDienstnehmer) vom Krankenversicherungsträger einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.Entgelte <strong>der</strong> Dienstnehmerin/des Dienstnehmers (freien Dienstnehmerin/freien Dienstnehmers) aus einergeringfügigen Beschäftigung bei gleichzeitigem Leistungsbezug aus <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung, Karenzgeldbezug,Pensionsbezug sowie Bezügen nach dem B-KUVG werden nicht zusammengerechnet.78www.sorgenfrei24.com


7. Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldwww.sorgenfrei24.comVersichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heitenEs besteht Anspruch auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld, sofern für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,<strong>der</strong> beantragende Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, <strong>der</strong> Mittelpunkt <strong>der</strong> Lebensinteressenin Österreich liegt und <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> maßgeblichen Einkünfte des beantragendenElternteiles im Kalen<strong>der</strong>jahr den absoluten Grenzbetrag von € 16.200,-- o<strong>der</strong> den höheren individuellenGrenzbetrag (60 % des letzten Einkommens im letzten Kalen<strong>der</strong>jahr vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes, in dem keinKin<strong>der</strong>betreuungsgeld bezogen wurde – für Bezugszeiträume ab 1.1.2010) nicht übersteigt. Nicht österreichischeStaatsbürger müssen sich samt ihrem Kind nach §§ 8 und 9 Nie<strong>der</strong>lassungs- und Aufenthaltsgesetzrechtmäßig in Österreich aufhalten.Für Mehrlingsgeburten ab 1.1.2010 (Zwillinge, Drillinge, ...) erhöht sich das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld für daszweite und jedes weitere Kind jeweils um 50% des täglichen Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes je nach gewählterVariante (gilt nicht für das Einkommensabhängige Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld).Wird zu <strong>der</strong> Mehrlingsgeburt ein weiteres Kind geboren, so gebührt <strong>der</strong> ursprüngliche Mehrlingszuschlagmaximal bis zur Höchstbezugsdauer <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Mehrlingsgeburt gewählten Variante.ZuständigkeitZuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem <strong>der</strong>beantragende Elternteil versichert (anspruchsberechtigt) ist bzw. zuletzt versichert (anspruchsberechtigt)war. Hat bisher keine Versicherung bestanden, ist jene Gebietskrankenkasse zuständig, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragauf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld gestellt wird. Für die Antragstellung sind eigens aufgelegte bundeseinheitlicheFormulare zu verwenden. Wochengeldbezieherinnen (Bezieherinnen von Betriebshilfe) werden die Anträgenach Einlangen <strong>der</strong> Geburtsbestätigung des Kindes von jener Krankenkasse, die diese Leistungen ausbezahlthat, zugesandt. Die Anträge sind auch bei allen Dienststellen <strong>der</strong> Gebietskrankenkassen sowie bei denFamilienbeihilfenstellen <strong>der</strong> Finanzämter erhältlich.Bezugsvarianten mit AnspruchsdauerAb 1.1.2010 für Geburten ab 1.10.2009 haben die Eltern die Wahl zwischen fünf Bezugsmodellen:4 Pauschalvarianten:Variante 30 + 6maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes (davon mindestens 6 Monate<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil) in <strong>der</strong> Höhe von € 14,53 täglichVariante 20 + 4maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes (davon mindestens 4 Monate<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil) in <strong>der</strong> Höhe von € 20,80 täglichVariante 15 + 3maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes (davon mindestens 3 Monate<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil) in <strong>der</strong> Höhe von € 26,60 täglichVariante 12 + 2maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes (davon mindestens 2 Monate<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil) in <strong>der</strong> Höhe von € 33,-- täglich und dasEinkommensabhängige Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld mit maximal 14 Monaten (davon mindestens2 Monate <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil) in <strong>der</strong> Höhe von 80 % des letzten Nettoeinkommens mit maximal€ 66,-- täglich.Die Entscheidung für eine Variante ist anlässlich <strong>der</strong> ersten Antragstellung auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld zutreffen, wobei auch <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil an die getroffene Entscheidung gebunden ist.Das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld besteht, in <strong>der</strong> Höhe des Wochengeldes.www.sorgenfrei24.com79


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heitenwww.sorgenfrei24.comWechselEin Wechsel im Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezug kann grundsätzlich nur zweimal erfolgen, wobei ein Elternteilmindestens 2 Monate Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld tatsächlich beziehen muss.Mutter-Kind-Pass-UntersuchungenAnspruch auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld in voller Höhe ab dem 10., 13., 17. bzw. 25. Lebensmonat des Kindesbesteht, sofern 5 Untersuchungen während <strong>der</strong> Schwangerschaft und weitere 5 Untersuchungen des Kindesbis zum 14. Lebensmonat vorgenommen und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindesdurch Vorlage <strong>der</strong> entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.EinkommensermittlungDie Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld bezieht.Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenzefür das Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>2011</strong> beträgt 60 % des letzten Einkommens (individueller Grenzbetrag)o<strong>der</strong> € 16.200,-- (absoluter Grenzbetrag). Hinsichtlich des Einkommensabhängigen Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldesist nur ein Zuverdienst von € 5.800,-- möglich.Durch die Möglichkeit des Verzichts auf das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld für einen im Vorhinein bestimmten Zeitraumvon einem o<strong>der</strong> mehreren Monaten bleiben die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte außer Ansatz.Beihilfe zum Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldDer Zuschuss zum Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld wurde in eine Beihilfe umgewandelt. Für Geburten ab 1.1.2010können Bezieher/innen einer Pauschalvariante maximal für ein Jahr ab Antragstellung eine Beihilfe zumKin<strong>der</strong>betreuungsgeld in <strong>der</strong> Höhe von täglich € 6,06 beziehen.Die Zuverdienstgrenze beträgt für die Antragstellerin/den Antragsteller jährlich € 5.800,-- und für die Partnerin/denPartner € 16.200,--.Diese Beihilfe muss im Gegensatz zum Zuschuss-Modell nicht zurückgezahlt werden.KrankenversicherungDie Bezieher/innen sind während <strong>der</strong> Inanspruchnahme des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes grundsätzlich krankenversichert.80www.sorgenfrei24.com


8. Lehrlingewww.sorgenfrei24.comVersichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heitenIn <strong>der</strong> Praxis kommt es immer wie<strong>der</strong> vor, dass ein Lehrling zur <strong>Sozialversicherung</strong> angemeldet wird, dessentatsächliche Lehrzeit durch die Anrechnung bestimmter Ausbildungszeiten wie Schulzeiten o<strong>der</strong> einerVorlehre verkürzt ist. Für die Meldung und Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge ist die bei einem Dienstgeber tatsächlichzu absolvierende Lehrzeit maßgeblich.Krankenversicherungsbeitrag- Für die Dauer <strong>der</strong> ersten zwei Jahre <strong>der</strong> Lehrzeit ist jedenfalls kein Krankenversicherungsbeitragabzuführen (we<strong>der</strong> Dienstgeber- noch Lehrlingsanteil).- Sofern die Lehrzeit zwei Jahre übersteigt, ist nach Ablauf <strong>der</strong> zwei beitragsfreien Jahre <strong>der</strong> gesamteKrankenversicherungsbeitrag abzuführen (Dienstgeber- und Lehrlingsanteil).Unfallversicherungsbeitrag- Der Unfallversicherungsbeitrag entfällt für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses.Für Zeiten, für die kein Kranken- bzw. Unfallversicherungsbeitrag geleistet wird, besteht trotzdemVersicherungsschutz!ArbeitslosenversicherungspflichtDer Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen Lehrlinge im letzten Jahr <strong>der</strong> vorgeschriebenen o<strong>der</strong>vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigungmindestens in <strong>der</strong> Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben.IESG-ZuschlagFür die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses entfällt <strong>der</strong> IESG-Zuschlag.Die anzuwendenden Beitragsgruppen sowie regionalen Son<strong>der</strong>bestimmungen sind <strong>der</strong> Aufstellung auf Seite37 - 38 zu entnehmen.Beispiel zu verkürzter LehreFür die Ermittlung <strong>der</strong> korrekten Beitragsgruppe ist die bei einem Dienstgeber tatsächlich zu absolvierendeLehrzeit maßgeblich.Arbeiterlehrling, Dauer <strong>der</strong> Lehrzeit laut Lehrberufsliste 3 Jahre,Beginn <strong>der</strong> Lehrzeit: 1.5.2010, Ende <strong>der</strong> (verkürzten) Lehrzeit: 30.4.2012Lösung:Anzuwendendes Beitragsgruppenschema für zweijährige Lehrzeit1.5.2010 bis 30.4.<strong>2011</strong>: Beitragsgruppe A7y1.5.<strong>2011</strong> bis 30.4.2012: Beitragsgruppe A8y9. Mehrfache BeschäftigungÜbt die/<strong>der</strong> Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Tätigkeiten aus, soist bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlagezu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch für die Son<strong>der</strong>zahlungen.Pensionsversicherung:Überschreitet in einem Kalen<strong>der</strong>jahr bei einer Pflichtversicherung bzw. bei gleichzeitiger Ausübung mehrererdie Pflichtversicherung begründen<strong>der</strong> Beschäftigungen die Summe aller Beitragsgrundlagen <strong>der</strong> Pflichtversicherung(einschließlich <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen) die Summe <strong>der</strong> monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für dieim Kalen<strong>der</strong>jahr liegenden Beitragsmonate <strong>der</strong> Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobeisich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragsrückerstattung.Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen, wenn neben <strong>der</strong> Pflichtversicherung nachdem ASVG auf Grund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit noch eine o<strong>der</strong> mehrere Pflichtversicherungennach dem GSVG o<strong>der</strong> BSVG vorliegen und ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Diemonatliche Höchstbeitragsgrundlage ist das 35fache <strong>der</strong> täglichen Höchstbeitragsgrundlage.www.sorgenfrei24.com81


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heitenwww.sorgenfrei24.comBei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters o<strong>der</strong> <strong>der</strong> gemin<strong>der</strong>ten Arbeitsfähigkeit sind<strong>der</strong> versicherten Person vom zuständigen Pensionsversicherungsträger die auf den Überschreitungsbetragentfallenden Beiträge aufgewertet mit dem <strong>der</strong> zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor(§ 108 Abs. 4 ASVG) in halber Höhe (<strong>der</strong>zeit 11,4 %) von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das AllgemeinePensionsgesetz (APG) anzuwenden, gilt gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG: Überschreitet die Summealler Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, bildet dieser Differenzbetrag die Grundlage für dieRückerstattung. Die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beiträge werden aufgewertet mit dem <strong>der</strong> zeitlichenLagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) in halber Höhe erstattet. Dies giltallerdings nur, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalen<strong>der</strong>jahrhindurch bestanden hat.Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall, sind auf Antrag <strong>der</strong> versicherten Person die aufgewerteten Beiträge (im halben Ausmaß,<strong>der</strong>zeit 11,4 %) von jenem Überschreitungsbetrag zu erstatten, <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> monatlichenHöchstbeitragsgrundlagen ergibt.Die versicherte Person kann bereits vor Anfall einer Leistung bei einem <strong>der</strong> beteiligten Krankenversicherungsträgerden Antrag stellen, ihr die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zu erstatten.Wenn dieser Antrag auch für die nachfolgenden Beitragsjahre gestellt wird, gilt er so lange, als die versichertePerson bei diesem Krankenversicherungsträger in <strong>der</strong> Pensionsversicherung zur Pflichtversicherung gemeldetist.Der Antrag auf Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen gilt auch als Antrag auf Erstattung von Kranken-und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, umgekehrt jedoch nicht.Krankenversicherung:Überschreitet in einem Beitragsjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Krankenversicherungauf Grund einer Erwerbstätigkeit o<strong>der</strong> eines Pensionsbezuges (einschließlich <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen)das 35fache <strong>der</strong> täglichen Höchstbeitragsgrundlage für die im Kalen<strong>der</strong>jahr liegenden Monate<strong>der</strong> Pflichtversicherung (sich deckende Monate sind nur einmal zu zählen), so ist <strong>der</strong> Beitrag zur Krankenversicherung,<strong>der</strong> auf den Überschreitungsbetrag entfällt, <strong>der</strong> versicherten Person mit 4 %, soweit jedoch fürdas gesamte Kalen<strong>der</strong>jahr ein Zusatzbeitrag für Angehörige (§ 51d ASVG) geleistet wurde, mit 7,4 % zuerstatten. Als Monat <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Krankenversicherung sind alle Monate zu zählen, in denendie versicherte Person zumindest für einen Tag in <strong>der</strong> Krankenversicherung pflichtversichert war. Dieversicherte Person kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgendenKalen<strong>der</strong>jahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem <strong>der</strong> beteiligten Versicherungsträgerden Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalen<strong>der</strong>jahre gestellt werden.Er gilt so lange, als die versicherte Person bei dem Versicherungsträger versichert ist.Arbeitslosenversicherung:Überschreitet in einem Beitragsjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherungauf Grund einer Erwerbstätigkeit (einschließlich <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen) das 35fache<strong>der</strong> jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage, so ist <strong>der</strong> Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, <strong>der</strong> auf den Überschreitungsbetragentfällt, <strong>der</strong> versicherten Person mit dem halben Beitragssatz, <strong>der</strong> in diesem Beitragsjahrgegolten hat, auf Antrag zu erstatten (entspricht dem Dienstnehmer/innen-Anteil).Als Monat <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung sind alle Kalen<strong>der</strong>monate zu zählen, indenen die versicherte Person zumindest für einen Tag in <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.Die Rückerstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen ist erst für Beitragsgrundlagen ab dem1. Jänner 2005 möglich. Die versicherte Person kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf desdem Beitragsjahr drittfolgenden Kalen<strong>der</strong>jahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem<strong>der</strong> beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen.Auswirkungen einer mehrfachen geringfügigen Beschäftigung für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer:Erzielt eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer (freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer) Entgelte aus mehrerengeringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und wird mit diesen Entgelten <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenzeüberschritten, so unterliegt diese Person <strong>der</strong> Vollversicherung.82www.sorgenfrei24.com


Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten10. Mitversicherung – Zusatzbeitrag für AngehörigeIm Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 wurde mit 1.1.2001 die beitragspflichtige Mitversicherung inForm eines Zusatzbeitrages für bestimmte erwachsene Angehörige eingeführt.Diese Personen können ihre Leistungen aus <strong>der</strong> Krankenversicherung als Angehörige/r beziehen. Von <strong>der</strong>versicherten Person ist aber ein Zusatzbeitrag zu entrichten. Die betroffenen Angehörigen begründen dadurchkeine zusätzlichen Versicherungszeiten.Für die Dauer <strong>der</strong> Mitversicherung ist ein Zusatzbeitrag zu entrichten: für Ehegattinnen/Ehegatten, für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten § 123 Abs. 7a ASVG), für haushaltsführende Angehörige (§ 123 Abs. 7 und 8 ASVG).Kein Zusatzbeitrag ist zu entrichten: für mitversicherte Kin<strong>der</strong>, Wahl-, Stief- und Pflegekin<strong>der</strong> bzw. Enkel <strong>der</strong> versicherten Person (§ 123 Abs.2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 7b ASVG). für Ehegattinnen/Ehegatten, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und haushaltsführende Angehörige,wenn diese Person sich aktuell <strong>der</strong> Erziehung eines o<strong>der</strong> mehrerer im gemeinsamen Haushalt leben<strong>der</strong>Kin<strong>der</strong> widmet. für Ehegattinnen/Ehegatten, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und haushaltsführende Angehörige,wenn diese Person sich in <strong>der</strong> Vergangenheit <strong>der</strong> Erziehung eines o<strong>der</strong> mehrerer im gemeinsamenHaushalt leben<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> zumindest 4 Jahre hindurch gewidmet hat. wenn die/<strong>der</strong> mitversicherte Angehörige pflegebedürftig ist und Pflegegeld zumindest in Höhe <strong>der</strong> Stufe 3(ab 1.8.2009) erhält. wenn die/<strong>der</strong> mitversicherte Angehörige die versicherte Person, die zumindest Pflegegeld in Höhe <strong>der</strong>Stufe 3 (ab 1.8.2009) erhält, pflegt. während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld, Arbeitslosengeld o<strong>der</strong>Notstandshilfe durch die versicherte Person. bei Vorliegen von sozialer Schutzbedürftigkeit nach den Richtlinien des Hauptverbandes. Dies ist vorallem dann <strong>der</strong> Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen <strong>der</strong> versicherten Person denAusgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare nicht übersteigt.Unter www.sozialversicherung.at finden Sie detaillierte Informationen zum Personenkreis <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Krankenversicherunganspruchsberechtigten Angehörigen.Beitragsvorschreibung durch den VersicherungsträgerDer Zusatzbeitrag wird <strong>der</strong> versicherten Person vorgeschrieben und muss von dieser bezahlt werden. DerZusatzbeitrag beträgt 3,4% <strong>der</strong> Beitragsgrundlage <strong>der</strong> versicherten Person (Pension, sonstiges Einkommen).www.sorgenfrei24.comBei versicherten Personen auf Grund einer Beschäftigung wird als Beitragsgrundlage das sozialversicherungspflichtigeErwerbseinkommen (inklusive Son<strong>der</strong>zahlungen) herangezogen. Dabei wird aufdie letzten im Hauptverband gespeicherten Beitragsgrundlagen abgestellt. Dies sind die Beitragsgrundlagendes zweitvorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahres. Für <strong>2011</strong> wird also das sozialversicherungspflichtigeErwerbseinkommen des Jahres 2009 herangezogen. Sind <strong>der</strong>artige Grundlagennoch nicht vorhanden, wird das aktuelle Erwerbseinkommen berücksichtigt.Bei Pensionisten ist die Beitragsgrundlage <strong>der</strong> aktuelle monatliche Pensionsbezug zuzüglich <strong>der</strong>Son<strong>der</strong>zahlungen.Bei Selbstversicherten gilt die hiefür herangezogene Beitragsgrundlage als Berechnungsgrundlage.Im Falle einer Mehrfachversicherung ist <strong>der</strong> Zusatzbeitrag aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis zuzahlen.Mitversicherung von Lebensgefährtinnen/LebensgefährtenDie Mitversicherung für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten kann seit 1. August.2009 beantragt werden für eine mit <strong>der</strong> versicherten Person nicht verwandten Person, die seit mindestens zehn Monate mit ihr/ihm in Hausgemeinschaft lebt und seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt.Eine weitere Voraussetzung ist, dass im gemeinsamen Haushalt keine lebende arbeitsfähige Ehegattin/keinleben<strong>der</strong> arbeitsfähiger Ehegatte vorhanden sein darf.www.sorgenfrei24.com83


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heitenwww.sorgenfrei24.com11. PräsenzdienstFür die Dauer des ordentlichen o<strong>der</strong> außerordentlichen Präsenzdienstes besteht eine Pflichtversicherung nurin <strong>der</strong> Krankenversicherung. Der Leistungsanspruch des Wehrpflichtigen aus dieser Pflichtversicherung ruhtjedoch für seine Person für die Dauer des Präsenzdienstes. Leistungen werden nur an die anspruchsberechtigtenFamilienangehörigen gewährt.Für die Dauer des Präsenzdienstes sind für den wehrpflichtigen Versicherten keine <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgezu leisten. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind während des Präsenzdienstes bzw. bis zum Endedes Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten.Um den Wehrpflichtigen und <strong>der</strong>en Angehörigen den gesetzlich vorgesehenen sozialversicherungsrechtlichenSchutz zu sichern, ist von den Dienstgeber/innen Folgendes zu beachten:Dienstgeber/innen bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen (Stellen) haben den Versicherten anlässlichdes Antrittes des Präsenzdienstes ordnungsgemäß abzumelden.Für die Dauer des Präsenzdienstes hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber bei aufrechtem Arbeitsverhältnisden BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Als fiktive Bemessungsgrundlagegilt <strong>der</strong> Betrag des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (<strong>2011</strong>: täglich€ 14,53, voller Monat x 30).Nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung bzw. nach Wie<strong>der</strong>beginn des Entgeltanspruches ist eine neuerlicheAnmeldung zu erstatten.12. ZivildienstZivildienstleistende und Zivildienstpflichtige (Auslandsdienst) sind während <strong>der</strong> Dauer des ordentlichen o<strong>der</strong>außerordentlichen Zivildienstes bzw. während des Zivildienstes im Ausland nach Maßgabe des ASVG kranken-und unfallversichert. Die Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge werden zur Gänze von den Rechtsträgern(Einrichtungen) getragen, für die <strong>der</strong> Zivildiener tätig ist.Von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber sind für den Zivildiener keine <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge zuleisten. Wenn <strong>der</strong> Versicherte den Zivildienst antritt, hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber eine Abmeldungmit dem Datum „Ende des Entgeltanspruches“ und den Abmeldungsgrund „09 Zivildienst“ zu erstatten. DasFeld „Ende <strong>der</strong> Zahlung des BV-Beitrages“ ist nicht auszufüllen. Denn die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeberhat für die Dauer des Zivildienstes den BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % zu entrichten, wenn und solange das Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist. Als Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag ist dasKin<strong>der</strong>betreuungsgeld gem. § 3 Abs. 1 KBGG anzurechnen (<strong>2011</strong>: täglich € 14,53; voller Monat x 30).Bei Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung ist eine neuerliche Anmeldung an den zuständigen <strong>Sozialversicherung</strong>strägerzu senden.84www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comFormulare und ErläuterungenVI. Meldungen und Erläuterungen1. AllgemeinesMeldewegFür die Übermittlung von Meldungen zur <strong>Sozialversicherung</strong> steht Ihnen das elektronische Datenaustauschsystem(ELDA) zur Verfügung. Damit gelangen Meldungen rasch und sicher zum zuständigenKrankenversicherungsträger.Näheres dazu ab Seite 5.Bitte verwenden Sie Papierformulare nur noch in Ausnahmefällen.MeldefristenSämtliche <strong>Sozialversicherung</strong>smeldungen müssen innerhalb bestimmter Fristen beim Krankenversicherungsträgereinlangen.Welche Meldung innerhalb welcher Frist zu erstatten ist, finden Sie ab Seite 7.Allgemeine Datenfel<strong>der</strong> in den meisten MeldungenABCDAn die Führen Sie hier die Kurzbezeichnung des für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträgersan.Beitragskontonummer Der Krankenversicherungsträger hat Ihnen als Dienstgeberin/Dienstgeber eine Beitragskontonummervergeben. Bitte setzen Sie diese deutlich und genau ein.Daten <strong>der</strong> versicherten PersonIn diesen Rubriken sind die Daten <strong>der</strong>/des Versicherten einzutragen. Entnehmen Sie die Personaldaten <strong>der</strong> e-card o<strong>der</strong> einem Personaldokument. Achten Sie auf die richtige Schreibweise von Namen und Versicherungsnummern/VSNR (vierstelligelfd. Nummer und in <strong>der</strong> Regel das Geburtsdatum), <strong>der</strong> Anschrift und <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit. Führen Sie akademische Grade an. Kreuzen Sie die Fel<strong>der</strong>n “männlich o<strong>der</strong> weiblich“ entsprechend an. Füllen Sie Fel<strong>der</strong> mit „Geb.-Datum lt. Geb.-Urkunde“ nur dann aus, wenn die letzten sechs Stellen<strong>der</strong> VSNR nicht mit dem Geburtsdatum übereinstimmen o<strong>der</strong> noch keine VSNR vorhanden ist.Daten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des DienstgebersIn diesen Rubriken sind die Daten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers einzutragen. Namen <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers o<strong>der</strong> den Firmennamen lt. Firmenbuch bzw. die genaueBezeichnung <strong>der</strong> Institution; Betriebsart; Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Betriebes. „Betriebsstätte“: Ist die/<strong>der</strong> Versicherte bei einem weiteren Standort Ihres Betriebs (z. B. Filiale,Baustelle o<strong>der</strong> Büro) beschäftigt, tragen Sie diese Adresse ein.Versehen Sie bei Verwendung eines Papierformulars die Meldung mit Unterschrift, Datum undStempel.Auf den folgenden Seiten werden die <strong>Sozialversicherung</strong>smeldungen erläutert und dargestellt.www.sorgenfrei24.com85


Formulare und Erläuterungen2. Anmeldungwww.sorgenfrei24.comPapierformularA bis DBeachten Sie bitte die Beschreibungauf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong>in den meisten Meldungen“.AB1 beschäftigt ab ... Führen Sie in <strong>der</strong> Rubrik„beschäftigt ab“ jenes Datum an,mit dem die Arbeitnehmerin/<strong>der</strong> Arbeitnehmer tatsächlich dieTätigkeit aufgenommen hat. Die Pflichtversicherung einesLehrlings beginnt mit dem imLehrvertrag festgesetzten Datum. Kreuzen Sie bei „geringfügigbeschäftigt ja/nein“ und„Arbeiter/in o<strong>der</strong> Angestellte/r“Zutreffendes an und führen Sie dieentsprechende Beitragsgruppe an. BV-Beitragszahlung ab –Betriebliche Vorsorge, näheres dazuab Seite 56. Tragen Sie unter „Art <strong>der</strong>Tätigkeit …“ die exakteBerufsbezeichnung ein.1C232 Das Arbeitsverhältnis unterliegt … Kreuzen Sie die gesetzlichenRegelungen zum Arbeitsverhältnisan und/o<strong>der</strong> tragen Sie unterD„an<strong>der</strong>e gesetzliche Regelung“ diemaßgeblichen Bestimmungen ein. Geben Sie jene Nebenbeiträge an,die zum Arbeitsverhältnis zuverrechnen sind. Bei Lehrlingen ist zu „Lehre vom ...bis ….“ die Dauer <strong>der</strong> Lehrzeit einzutragen. Näheres dazu auf Seite 81. Nach „Mit <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber“ kreuzen Sie die zutreffenden Fel<strong>der</strong> an. Bei einerVerwandtschaft ergänzen Sie bitte <strong>der</strong>en Form (z. B. Sohn). Trifft eine Beteiligung am Unternehmen zu,vergessen Sie nicht die Höhe einzutragen (z. B. 30 %).3 Geldbezüge/Sachbezüge Tragen Sie in <strong>der</strong> Zeile „Geldbezüge ...“ den (voraussichtlichen) monatlichen Bruttogeldbezug (mit Provisionen,Trinkgel<strong>der</strong>n und ähnlichen Bestandteilen des Entgelts) ohne Berücksichtigung <strong>der</strong> Höchstbeitragsgrundlageein. Son<strong>der</strong>zahlungen zählen nicht zum monatlichen Entgelt. In <strong>der</strong> Zeile „Sachbezüge ...“ führen Sie die Sachbezüge art- und mengenmäßig (z. B. Unterkunft, Verpflegungo<strong>der</strong> Deputat) samt den daraus resultierenden monatlichen Bruttobetrag an. Näheres zuSachbezügen ab Seite 27. Der in <strong>der</strong> Zeile „monatliches Gesamtentgelt“ einzutragende Betrag ist die Summe aus den Zeilen„Geldbezüge“ und „Sachbezüge“. Beachten Sie, dass die Beiträge von dem im Beitragszeitraum gebührendeno<strong>der</strong> darüber hinaus gewährten beitragspflichtigen Entgelt zu entrichten sind. Bei „Durchschnittlich ...“ tragen Sie die Anzahl <strong>der</strong> Arbeitstage und Arbeitsstunden im Durchschnitt proWoche ein.86www.sorgenfrei24.com


Anmeldungwww.sorgenfrei24.comFormulare und ErläuterungenElektronische Meldung aus ELDA-SoftwareHinweise: Die detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong> entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung„Datenaustausch mit Dienstgebern (DM)“ unter www.elda.at. Die Anmeldung zu ELDA können Sie unter www.elda.at im Menüpunkt „Registrierung“ vornehmen.www.sorgenfrei24.com87


Formulare und Erläuterungenwww.sorgenfrei24.com3. Mindestangaben-AnmeldungenPapierformulareABC1D2!A bis DBeachten Sie bitte die Beschreibung auf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong> in den meisten Meldungen“.1 beschäftigt ab ...Führen Sie in <strong>der</strong> Rubrik "beschäftigt ab" jenes Datum an, mit dem die versicherungspflichtige Arbeitnehmerin/<strong>der</strong>versicherungspflichtige Arbeitnehmer tatsächlich die Tätigkeit aufgenommen hat. Die Pflichtversicherungeines Lehrlings beginnt mit dem im Lehrvertrag festgesetzten Datum.2 BeschäftigungsortTragen Sie in dieser Rubrik jenen Ort ein, wo die Beschäftigung zum Arbeitsantritt tatsächlich ausgeübtwird.!Für „fallweise beschäftigte Personen“ sind hier die entsprechenden Fel<strong>der</strong> auszufüllenbzw. anzukreuzen.88www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comFormulare und ErläuterungenMindestangaben-AnmeldungElektronische Meldung aus ELDA-SoftwareHinweise: Die Mindestangaben-Anmeldung steht Ihnen unter www.elda.at zur Verfügung. Zur Verwendung ist keine vorherige Registrierung zu ELDA erfor<strong>der</strong>lich!www.sorgenfrei24.com89


Formulare und Erläuterungen4. Abmeldungwww.sorgenfrei24.comPapierformularA bis DBeachten Sie bitte die Beschreibungauf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong>in den meisten Meldungen“.1 Arbeiter/in o<strong>der</strong> Angestellte/r ... Kreuzen Sie die Rubriken Arbeiter/in,Angestellte/r, geringfügigbeschäftigt ja/nein“ entsprechend an. Tragen Sie das Datum zu„arbeitsrechtliches Ende desBeschäftigungsverhältnisses“und/o<strong>der</strong> „Ende desEntgeltanspruches“ ein.o Endet <strong>der</strong> Entgeltanspruch zueinem an<strong>der</strong>en Zeitpunkt als dasBeschäftigungsverhältnis, gilt dasEnde des Entgeltanspruchs alsVersicherungsende.o Bei Lehrlingen endet diePflichtversicherung im Allgemeinenmit <strong>der</strong> Auflösung desLehrverhältnisses, auch wenn <strong>der</strong>Anspruch aufLehrlingsentschädigung bereitsfrüher geendet hat(Ausnahme: Urlaubsersatzleistung).o Für Karenz gemäß MSchG 1979/VKG o<strong>der</strong> Präsenzdienst/Zivildienst/Truppenübung tragenSie das Ende desEntgeltanspruchs ein.o Ein Urlaub ohne Entgeltzahlungbis zur Dauer eines Monatsbeendet die Pflichtversicherungnicht. Die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer ist nichtabzumelden.o Vereinbaren Sie mit Ihrer Dienstnehmerin/Ihrem Dienstnehmer einen unbezahlten Urlaub für einenlängeren Zeitraum als einen Monat, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs.Das ist <strong>der</strong> letzte Tag vor dem Antritt des unbezahlten Urlaubs. Ende <strong>der</strong> Zahlung des BV-Beitrages – Betriebliche Vorsorge, näheres dazu ab Seite 56. Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung – näheres dazu ab Seite 31.12 AbmeldegrundKreuzen Sie den zutreffenden Abmeldegrund an o<strong>der</strong> geben Sie unter "sonstige Gründe" einen abweichendenAbmeldegrund bekannt.3 Zuletzt bezogenes Entgelt ...Tragen Sie das zuletzt bezogene beitragspflichtige Bruttoentgelt (exklusive <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen) als zuletztbezogenes Entgelt ein.AC2DB390www.sorgenfrei24.com


Abmeldungwww.sorgenfrei24.comFormulare und ErläuterungenElektronische Meldung aus ELDA-SoftwareHinweise: Die detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong> entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung„Datenaustausch mit Dienstgebern (DM)“ unter www.elda.at. Die Anmeldung zu ELDA können Sie unter www.elda.at im Menüpunkt „Registrierung“ vornehmen.www.sorgenfrei24.com91


Formulare und Erläuterungenwww.sorgenfrei24.com5. An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte PersonPapierformularA bis DBeachten Sie bitte die Beschreibungauf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong>in den meisten Meldungen“.AB1 Beschäftigt gewesen ... Geben Sie unter „Beschäftigtgewesen als ...“ die exakteBerufsbezeichnung bekannt. Tragen Sie die Beitragsgruppeein. Geben Sie bei „beschäftigt imMonat/Jahr ... an folgenden mitX bezeichneten Tagen“ denKalen<strong>der</strong>monat und dasKalen<strong>der</strong>jahr bekannt, in dem dieBeschäftigungstage liegen.Kreuzen Sie die tatsächlichenArbeitstage an. Bei „Arbeiter/in o<strong>der</strong> Angestellte/r“und „geringfügig beschäftigtja/nein“ kreuzen SieZutreffendes an.1C22 Das Arbeitsverhältnis unterliegt … Kreuzen Sie die gesetzlichenRegelungen zum Arbeitsverhältnisan und/o<strong>der</strong> tragen Sie unter„an<strong>der</strong>e gesetzliche Regelung“ diemaßgeblichen Bestimmungen ein. Geben Sie ebenso jeneNebenbeiträge an, die zumArbeitsverhältnis zu verrechnensind.D33 Geldbezüge/Sachbezüge In <strong>der</strong> Zeile „Geldbezüge ...“ tragen Sie den (voraussichtlichen) beitragspflichtigen monatlichen Bruttogeldbezug(exklusive <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen) ein. In <strong>der</strong> Zeile „Sachbezüge ...“ führen Sie die Sachbezüge art- und mengenmäßig (z. B. Unterkunft, Verpflegungo<strong>der</strong> Deputat) samt den daraus resultierenden monatlichen Bruttobetrag an. Näheres zuSachbezügen ab Seite 27. Der in <strong>der</strong> Zeile „monatliches Gesamtentgelt“ einzutragende Betrag stellt die allgemeine Beitragsgrundlagedar. Bitte beachten Sie, dass die Beiträge von dem im Beitragszeitraum gebührenden o<strong>der</strong>darüber hinaus gewährten beitragspflichtigen Entgelt zu entrichten sind.92www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comAn- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte PersonFormulare und ErläuterungenElektronische Meldung aus ELDA-SoftwareHinweise: Die detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong> entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung„Datenaustausch mit Dienstgebern (DM)“ unter www.elda.at. Die Anmeldung zu ELDA können Sie unter www.elda.at im Menüpunkt „Registrierung“ vornehmen.www.sorgenfrei24.com93


Formulare und Erläuterungen6. Än<strong>der</strong>ungsmeldungwww.sorgenfrei24.comPapierformularA bis DBeachten Sie bitte die Beschreibungauf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong>in den meisten Meldungen“.1 Än<strong>der</strong>ung des Entgeltes ab Diese Rubrik ist nur auszufüllen,wenn die Beiträge durch denVersicherungsträger vorgeschriebenwerden (Vorschreibeverfahren). Tragen Sie in <strong>der</strong> Zeile „Geldbezüge ...“den (voraussichtlichen) monatlichenBruttogeldbezug (mit Provisionen,Trinkgel<strong>der</strong>n und ähnlichenBestandteilen des Entgelts) ohneBerücksichtigung <strong>der</strong>Höchstbeitragsgrundlage ein.Son<strong>der</strong>zahlungen zählen nicht zummonatlichen Entgelt. In <strong>der</strong> Zeile „Sachbezüge ...“ führenSie die Sachbezüge art- undmengenmäßig (z. B. Unterkunft,Verpflegung o<strong>der</strong> Deputat) samt dendaraus resultierenden monatlichenBruttobetrag an. Näheres zuSachbezügen ab Seite 27. Der in <strong>der</strong> Zeile „monatlichesGesamtentgelt“ einzutragende Betragist die Summe aus den Zeilen„Geldbezüge“ und „Sachbezüge“.Beachten Sie, dass die Beiträge vondem im Beitragszeitraum gebührendeno<strong>der</strong> darüber hinaus gewährtenbeitragspflichtigen Entgelt zu entrichtensind. Bei „Durchschnittlich“ tragen Sie die Anzahl <strong>der</strong> Arbeitstage und Arbeitsstunden im Durchschnitt pro Woche ein.2 Sonstige Än<strong>der</strong>ung ab Kreuzen Sie Zutreffendes an und tragen Sie die zu meldenden Daten ein. BV-Beitragszahlung – Betriebliche Vorsorge, näheres dazu ab Seite 56. Beachten Sie bitte: Ein Lehrverhältnis endet vor dem im Lehrvertrag genannten Datum mit dem Ablauf<strong>der</strong> Woche, in <strong>der</strong> die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde ("Lehrabschlussprüfung abgelegtam").ADC21B94www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.com7. Familienhospizkarenz-An-, Ab- und Än<strong>der</strong>ungsmeldungFormulare und ErläuterungenPapierformularA bis DBeachten Sie bitte die Beschreibungauf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong>in den meisten Meldungen“.1 Beginn <strong>der</strong> Karenz ... Tragen Sie die Dauer <strong>der</strong>Familienhospizkarenz ein.2 Karenz gegen Entfall ... Kreuzen Sie an, ob dieFamilienhospizkarenz gegen Entfalldes Entgelts o<strong>der</strong> mit Reduzierung <strong>der</strong>Arbeitszeit in Anspruch genommenwird.3 Höhe des Entgelts ... Tragen Sie die Höhe des Entgelts vorAntritt und während <strong>der</strong>Familienhospizkarenz ein. Das Entgelt ist <strong>der</strong> beitragspflichtigemonatliche Bruttogeldbezug (mitProvisionen, Trinkgel<strong>der</strong>n,Sachbezügen und ähnlichenBestandteilen des Entgelts).Son<strong>der</strong>zahlungen zählen nicht zummonatlichen Entgelt. Bei einer Än<strong>der</strong>ung des Entgeltssetzen Sie auch das Datum <strong>der</strong>Än<strong>der</strong>ung ein.1AC2B3Dwww.sorgenfrei24.com95


Formulare und Erläuterungen8. Schwerarbeitsmeldungwww.sorgenfrei24.comPapierformularA bis DBeachten Sie bitte die Beschreibungauf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong>in den meisten Meldungen“.1 Art <strong>der</strong> Tätigkeit Z1, Z2, Z4, Z5, Z6:Kreuzen Sie die zutreffende Art<strong>der</strong> Tätigkeit an. VON TT.MM, BIS TT.MM:Tragen Sie hier den Zeitraum imKalen<strong>der</strong>jahr ein, <strong>der</strong> dieseTätigkeiten umschließt.ACB1D96www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comFormulare und Erläuterungen9. Lohn- und Gehaltsän<strong>der</strong>ungsmeldung durch VorschreibebetriebePapierformularA bis DBeachten Sie bitte die Beschreibungauf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong>in den meisten Meldungen“.1 Beitragszeitraum Tragen Sie jenen Kalen<strong>der</strong>monat ein,in dem die Än<strong>der</strong>ung des Entgeltseingetreten ist.A1B2 Anzahl <strong>der</strong> SV-Tage Setzen Sie die Anzahl <strong>der</strong><strong>Sozialversicherung</strong>stage ein, für diedas Entgelt im Beitragszeitraumgebührt.C2 33 Än<strong>der</strong>ung ab ... Bei „Än<strong>der</strong>ung ab“ tragen Sie dasDatum <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung ein. Tragen Sie in <strong>der</strong> Zeile„Geldbezüge ...“ den (voraussichtlichen)monatlichenBruttogeldbezug (mit Provisionen,Trinkgel<strong>der</strong>n und ähnlichenBestandteilen des Entgelts) ohneBerücksichtigung <strong>der</strong>Höchstbeitragsgrundlage ein.Son<strong>der</strong>zahlungen zählen nicht zummonatlichen Entgelt.Beachten Sie, dass die Beiträge vondem im Beitragszeitraumgebührenden o<strong>der</strong> darüber hinausgewährten beitragspflichtigen Entgeltzu entrichten sind.Dwww.sorgenfrei24.com97


Formulare und Erläuterungenwww.sorgenfrei24.com10. Son<strong>der</strong>zahlungsmeldung durch VorschreibebetriebePapierformularA bis DBeachten Sie bitte die Beschreibungauf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong>in den meisten Meldungen“.1 Für den MonatFühren Sie jenen Kalen<strong>der</strong>monat anfür den die Son<strong>der</strong>zahlung gewährt wurde.2 Art <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungFühren Sie im Feld oberhalb <strong>der</strong>Versicherungsnummer die Art <strong>der</strong>Son<strong>der</strong>zahlung an: Weihnachtsgeld,Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgeld, ...CA1B2 33 BruttobetragTragen Sie den Bruttobetrag <strong>der</strong>beitragspflichtigen Son<strong>der</strong>zahlung ohneBerücksichtigung <strong>der</strong> Höchstbeitragsgrundlagefür Son<strong>der</strong>zahlungen ein.Beachten Sie, dass die Beiträge von demim Beitragszeitraum gebührenden o<strong>der</strong>darüber hinaus gewährten beitragspflichtigenEntgelt zu entrichten sind.D98www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comFormulare und Erläuterungen11. Meldung zum vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag bei geringem Einkommendurch VorschreibebetriebePapierformularA bis DBeachten Sie bitte die Beschreibungauf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong>in den meisten Meldungen“.1 Summe <strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>tenArbeitslosenversicherungsbeiträge ... Bei den entsprechendenVerrechnungsgruppen tragen Sie dasDatum mit Monat und Jahr ein, abdem im betreffenden Kalen<strong>der</strong>monat dievermin<strong>der</strong>ten Arbeitslosenversicherungsbeiträgezu berechnen waren. Ergänzen Sie zu den entsprechendenVerrechungsgruppen die Summe <strong>der</strong>vermin<strong>der</strong>ten Arbeitslosenversicherungsbeiträge.Beachten Sie:o Haben Sie bereits eine Meldung zumvermin<strong>der</strong>ten Arbeitslosenversicherungsbeitragbei geringemEinkommen durch Vorschreibebetriebeerstattet, ist in weiterer Folge nur danneine Meldung erfor<strong>der</strong>lich, wenn sichdie Summe zu einer Verrechnungsgruppegegenüber dem Vormonatgeän<strong>der</strong>t hat.o Wenn eine Verrechnungsgruppewegfällt – z. B. durch Abmeldung vonD<strong>der</strong> Pflichtversicherung o<strong>der</strong> Erhöhung<strong>der</strong> monatlichen Beitragsgrundlage –senden Sie uns für dieseVerrechnungsgruppe eine„Nullmeldung“.Ohne „Nullmeldung“ müssen wir davon ausgehen, dass keine Än<strong>der</strong>ung eingetreten ist. Die Beitragsvorschreibungwürde durch die fehlende „Nullmeldung“ falsche Summen enthalten.A1Bwww.sorgenfrei24.com99


Formulare und Erläuterungenwww.sorgenfrei24.com12. Meldung zum BV-Beitrag durch VorschreibebetriebePapierformularA bis DBeachten Sie bitte die Beschreibungauf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong>in den meisten Meldungen“.1 Summe <strong>der</strong> Beiträge ... Tragen Sie das Datum mit Monat undJahr ein, ab dem im betreffendenKalen<strong>der</strong>monat die BV-Beiträge zuberechnen waren. Ergänzen Sie die Summe <strong>der</strong>tatsächlichen BV-Beiträge allerBeschäftigten und die Summe<strong>der</strong> BV-Zuschläge für geringfügigBeschäftigte.Beachten Sie:o Haben Sie bereits eine Meldungzum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebeerstattet, ist in weitererFolge nur dann eine Meldungerfor<strong>der</strong>lich, wenn sich die Summe<strong>der</strong> BV-Beiträge o<strong>der</strong> <strong>der</strong>BV-Zuschläge gegenüber demVormonat geän<strong>der</strong>t hat.o Wenn alle Beschäftigten mitBV-Beiträgen abgemeldet und alleBV-Beiträge sowie BV-Zuschlägegemeldet sind, senden Sieuns bitte gleich eine „Nullmeldung“zu den BV-Beiträgen.Ohne „Nullmeldung“ müssenwir davon ausgehen, dass dieBV-Beiträge und BV-Zuschlägeauf Basis <strong>der</strong> letztenMeldung weiter vorzuschreiben sind.AD1B100www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comFormulare und Erläuterungen13. Meldung des Service-Entgelts durch VorschreibebetriebePapierformularA bis DBeachten Sie bitte die Beschreibungauf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong>in den meisten Meldungen“.1 Für das JahrFühren Sie jenes Kalen<strong>der</strong>jahr an, indem die Service-Entgelte fällig waren.2 Summe <strong>der</strong> ...Tragen Sie die vorzuschreibendenService-Entgelte für allekrankenversicherten Beschäftigtenund <strong>der</strong>en Angehörige in einerSumme ein.A1B2Dwww.sorgenfrei24.com101


Formulare und Erläuterungenwww.sorgenfrei24.com14. Arbeits- und EntgeltsbestätigungPapierformularABC12345D102www.sorgenfrei24.com


Formulare und Erläuterungenwww.sorgenfrei24.comDas Formular Arbeits- und Entgeltsbestätigung verwenden Sie ausschließlich bei einer ArbeitsunfähigkeitIhrer krankenversichert Beschäftigten, damit diese ihren Anspruch auf Krankengeld geltend machen können.Nur vollständig ausgefüllte Bestätigungen können anerkannt werden. Die Kasse behält sich die Prüfung<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Entgeltsbestätigung gemachten Angaben vor. Für Schäden, die <strong>der</strong> Kasse infolge unrichtigerAngaben erwachsen, haftet die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber, die/<strong>der</strong> zur Ausstellung <strong>der</strong> Entgeltsbestätigungverpflichtet ist. Nachträgliche Richtigstellungen sind mit Datum, Stempel und Unterschrift so zubestätigen, dass die ursprünglichen Eintragungen leserlich bleiben.A bis DBeachten Sie bitte die Beschreibung auf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong> in den meisten Meldungen“.1 Beschäftigt seitTragen Sie den Beginn des letzten Beschäftigungsverhältnisses ein.2 Grund d. Arbeitseinstellung ... Beispiele zu “Grund d. Arbeitseinstellung“:o allgemeine Gründe: Krankheit, bezahlter Urlaub, unbezahlter Urlaub; dauert <strong>der</strong> unbezahlte Urlaublänger als einen Monat, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs – vergessenSie die Abmeldung nicht.o arbeitsrechtliche Gründe: Entlassung, einvernehmliche Lösung – vergessen Sie die Abmeldung nicht.o Letzter Arbeitstag: Der letzte Arbeitstag ist jener Tag, an dem die versicherte Person das letzte Malvor <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit gearbeitet hat. Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses: Kreuzen Sie den zutreffenden Abmeldegrundan (01-12) o<strong>der</strong> geben Sie unter "sonstige Gründe" einen abweichenden Abmeldegrund bekannt(00).3 Entgelt ...Entgelt – näheres dazu ab Seite 20; Son<strong>der</strong>zahlungen und beitragsfreie Bezüge zählen nicht zum monatlichenEntgelt.Als Beitragszeitraum gilt <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat. Geben Sie das Entgelt an, das im zuletzt vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>monat (bei freien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmernin den letzten drei Kalen<strong>der</strong>monaten) vor dem Ende des vollen Entgeltanspruchsgebührt hat o<strong>der</strong> darüber hinaus gewährt wurde. Wird das Entgelt aus beson<strong>der</strong>en Gründen nicht zumZeitpunkt <strong>der</strong> Fälligkeit ausgezahlt, so ist es jenem Kalen<strong>der</strong>monat zuzuordnen, in dem darauf Anspruchbestand. Bezüge ohne Rechtsanspruch sind entsprechend dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Auszahlung zuberücksichtigen. Wird Kurzarbeits- o<strong>der</strong> Qualifizierungsunterstützung bezogen, geben Sie den vor Eintritt<strong>der</strong> Kurzarbeit erzielten Lohn an, wenn dieser höher ist als <strong>der</strong> aktuelle Lohn; vermerken Sie, seitwann die Kurzarbeits-/Qualifizierungsunterstützung gebührt. Bestand wegen einer früheren Arbeitsunfähigkeit nur für einen Teil des letzen Kalen<strong>der</strong>monats (beifreien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern <strong>der</strong> letzten drei Kalen<strong>der</strong>monate) vor dem Ende des vollenEntgeltanspruchs Beitragspflicht, geben Sie ebenfalls das Entgelt dieses Kalen<strong>der</strong>monats (bei freienDienstnehmerinnen/Dienstnehmern dieser drei Kalen<strong>der</strong>monate) an. Das Entgelt des laufenden Kalen<strong>der</strong>monatsbleibt hier unberücksichtigt. Wenn im zuletzt vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>monat (bei freien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern inden letzten drei Kalen<strong>der</strong>monaten) vor dem Ende des vollen Entgeltanspruchs entwe<strong>der</strong> das Beschäftigungsverhältnisnoch nicht bestand o<strong>der</strong> die versicherte Person (z. B. bei Wie<strong>der</strong>erkrankung) im zuletztvorangegangenen Kalen<strong>der</strong>monat (bei freien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern in den letzten drei Kalen<strong>der</strong>monaten)wegen Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf beitragspflichtiges Entgelt hatte, ist dasbeitragspflichtige Entgelt des laufenden Beitragszeitraumes einzutragen. Unbezahlter Urlaub (ohne Abmeldung höchstens bis zu einem Monat möglich): Führen Sie den Betragan, <strong>der</strong> auf jenen Zeitabschnitt entfällt, <strong>der</strong> unmittelbar vor diesem Urlaub liegt und in seiner Länge <strong>der</strong>Urlaubsdauer entspricht.Son<strong>der</strong>zahlungen: Bestätigen Sie hier den Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen, wenn solche im Kalen<strong>der</strong>jahr,in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, bereits gezahlt wurden o<strong>der</strong> unter <strong>der</strong> Annahme eines fortlaufendenBeschäftigungsverhältnisses noch fällig werden.4 Kündigungsentschädigung, UrlaubsersatzleistungNäheres dazu ab Seite 31.5 Volles Entgelt wird weiterbezahlt bisGeben Sie das Datum des Endes des Entgeltanspruchs - unter Berücksichtigung des § 9 des Arbeitsruhegesetzes- an. Besteht während <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit durch gesetzliche o<strong>der</strong> vertragliche VorschriftenAnspruch auf Weiterleistung des Entgelts o<strong>der</strong> auf Gewährung von Zuschüssen, muss dies genau angeführtwerden. Hinweise wie "laut Kollektivvertrag" o<strong>der</strong> "im gesetzlichen Ausmaß" genügen nicht.www.sorgenfrei24.com103


Formulare und Erläuterungenwww.sorgenfrei24.com15. Arbeits- und Entgeltsbestätigung für WochengeldPapierformularABC12345D104www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.comFormulare und ErläuterungenDie Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld dient zur Berechnung und Anweisung des Wochengelds.Weiters ersetzt sie die gesetzlich vorgeschriebene Meldung über die Unterbrechung des Entgeltanspruchswährend <strong>der</strong> Dauer des Wochengeldbezugs. Nur vollständig ausgefüllte Bestätigungen könnenanerkannt werden. Die Kasse behält sich die Prüfung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Entgeltsbestätigung gemachten Angabenvor. Zur Ausstellung <strong>der</strong> Entgeltsbestätigung verpflichtete Dienstgeberinnen/Dienstgeber haften für Schäden,die <strong>der</strong> Kasse infolge unrichtiger Angaben entstehen. Nachträgliche Richtigstellungen sind mit Datum,Stempel und Unterschrift so zu bestätigen, dass die ursprünglichen Eintragungen leserlich bleiben.A bis DBeachten Sie bitte die Beschreibung auf Seite 85 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong> in den meisten Meldungen“.1 Beschäftigt seitTragen Sie den Beginn des letzten Beschäftigungsverhältnisses ein.2 Grund d. Arbeitseinstellung … Beispiele zu “Grund d. Arbeitseinstellung“:o allgemeine Gründe: Mutterschaft, bezahlter Urlaub, unbezahlter Urlaub; dauert <strong>der</strong> unbezahlte Urlaublänger als einen Monat, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs - bittedie Abmeldung nicht vergessen.o arbeitsrechtliche Gründe wie Entlassung, einvernehmliche Lösung; bitte die Abmeldung nicht vergessen.Kreuzen Sie bitte den zutreffenden Abmeldegrund an (02-07) o<strong>der</strong> geben Sie unter "sonstige Gründe"einen abweichenden Abmeldegrund bekannt (00). Letzter Arbeitstag: Der letzte Arbeitstag ist jener Tag, an dem die Versicherte das letzte Mal vor demEintritt des Versicherungsfalls <strong>der</strong> Mutterschaft gearbeitet hat.3 Arbeitsverdienst / Netto-ArbeitsverdienstAls Netto-Arbeitsverdienst gelten alle Geld- und Sachbezüge, einschließlich <strong>der</strong> die Höchstbeitragsgrundlageübersteigenden Entgeltteile, abzüglich <strong>der</strong> Lohnsteuer, des Anteils <strong>der</strong> Dienstnehmerin an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen,<strong>der</strong> Arbeiterkammerumlage/Landarbeiterkammerumlage, des Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrags,<strong>der</strong> beitragsfreien Lohn- o<strong>der</strong> Gehaltszuschläge, die beim Aussetzen <strong>der</strong> Beschäftigung wegfallen (Ersätze fürtatsächlich geleistete Aufwendungen wie z. B. Fahrtspesenvergütungen, Mankogeld), und des Schlechtwetterentschädigungsbeitrags. Tragen Sie jeweils den Netto-Arbeitsverdienst <strong>der</strong> letzten drei Kalen<strong>der</strong>monate vor dem Eintritt desVersicherungsfalls <strong>der</strong> Mutterschaft ein. Hat das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis erst in dem Monat begonnen, in dem auch <strong>der</strong>Versicherungsfall <strong>der</strong> Mutterschaft eingetreten ist, so ist nur <strong>der</strong> in diesem Monat erzielte Netto-Arbeitsverdienst anzugeben.Fallen in diese drei Kalen<strong>der</strong>monate Zeiten, in denen die werdende Mutter keinen o<strong>der</strong> nicht den vollenArbeitsverdienst erhalten hat, sind diese Zeiten als Unterbrechung anzuführen und bleiben beim Netto-Arbeitsverdienst außer Betracht. Dies betrifft Zeiten <strong>der</strong> Unterbrechung des vollen Lohns o<strong>der</strong> Gehaltswegen Krankheit, Kurzarbeit, unbezahlten Urlaubs, Dienstes als Schöffin o<strong>der</strong> Geschworene, einer Maßnahmenach dem Epidemie- o<strong>der</strong> Tierseuchengesetz und Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungenim Rahmen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung.Bei freien Dienstnehmerinnen gilt an Stelle des Netto-Arbeitsverdienstes <strong>der</strong> Brutto-Arbeitsverdienst ohneSachbezüge.Sachbezüge (näheres dazu ab Seite 27) sind art- und mengenmäßig anzuführen, wenn sie <strong>der</strong> Versichertenunentgeltlich gewährt werden. Ergänzen Sie auch, an wie vielen Tagen pro Woche Sachbezüge gewährtwerden. Beitragspflichtige Sachbezüge, die während <strong>der</strong> Wochenhilfe nicht weiter gewährt werden,zählen zum Netto-Arbeitsverdienst.Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen: Tragen Sie ein, auf wie viele Monats- o<strong>der</strong> Wochenbezüge Anspruchauf Son<strong>der</strong>zahlungen (näheres dazu auf Seite 30) pro Jahr besteht.4 Kündigungsentschädigung, UrlaubsersatzleistungNäheres dazu ab Seite 31.5 Während des Beschäftigungsverhältnisses besteht ...Besteht während <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit durch gesetzliche o<strong>der</strong> vertragliche Vorschriften Anspruch aufFortbezug des Entgelts, führen Sie dies bitte an.www.sorgenfrei24.com105


www.sorgenfrei24.comStichwortverzeichnisAbmeldung ................................................................................ 90Abzug <strong>der</strong> Dienstnehmeranteile – Beispiele .............................. 39Akkordschlusszahlungen ............................................................ 16Allspartenservice .......................................................................... 3Altersteilzeit ................................................................................ 16Än<strong>der</strong>ungsmeldung .................................................................... 94Anmeldung ................................................................................ 86An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person ....... 92Arbeiterkammerumlage (AK) ...................................................... 55Arbeitslosenversicherungsbeiträge niedriges Einkommen .... 41,99Arbeits- und Entgeltsbestätigung ............................................. 102Arbeits- und Entgeltsbestätigung f. Wochengeld .................... 104Auftraggeber/innen-Haftung bei <strong>der</strong> Weitergabe vonBauleistungen ............................................................................. 55Auskunftspflicht (Meldepflicht) ...................................................... 3Beitragsgrundlage (allgemeine) ................................................ 16- in beson<strong>der</strong>en Fällen ............................................................ 16Beitragsgrundlagennachweis ..................................................... 46Beitragsgruppenbestimmung f. d. Regelfall ............................... 33Beitragsnachweisung (BN) ......................................................... 42Beitragsgruppen und -sätze ....................................................... 36Beitragsgruppen und -sätze f. Lehrlinge .................................... 37Beitragszeitraum ........................................................................ 19Beschäftigung in <strong>der</strong> EU, EWR bzw. Schweiz ............................. 4Betriebliche Vorsorge ......................................................... 56,100Bonus-System - Entfall .............................................................. 63Buchungsweg (Postlauf) ............................................................ 54Dienstgeberabgabe ................................................................... 77Einzahlung <strong>der</strong> Beiträge ............................................................ 54ELDA – Elektronischer Datenaustausch für Dienstgeber/innen ... 5Entgelt ........................................................................................ 20- beitragsfrei ....................................................................... 20-24Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall .......................... 25Entgeltfortzahlungsfonds bei AUVA ........................................... 26Entscheidungen <strong>der</strong> Arbeitsgerichte .......................................... 20Entsendung ins Ausland ............................................................. 11Epidemie- und Tierseuchengesetz ............................................. 16Erntehelfer/innen ........................................................................ 69Ersatzleistungen ......................................................................... 31Fälligkeit <strong>der</strong> Beiträge ................................................................ 54Fallweise Beschäftigte ............................................................... 69Familienhospizkarenz ................................................................ 70Ferialarbeiter/innen und Ferialangestellte .................................. 72Ferialpraktikantinnen/-praktikanten ........................................... 72Freier Dienstvertrag .................................................................. 74Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigenAbgaben (GPLA) ....................................................................... 14Geringfügig Beschäftigte ............................................................ 76Geringfügigkeitsgrenzen ............................................................ 76Geschworene ............................................................................. 16Höchstbeitragsgrundlage- allgemeine Beitragsgrundlagen ............................................ 27- Son<strong>der</strong>zahlungen .................................................................. 27Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE) .................................. 63Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld ............................................................... 79Kündigungsentschädigung ............................................................ 31Kurzarbeitsunterstützung ............................................................... 17Landarbeiterkammerumlage (LK) ................................................. 63Lehrlinge ........................................................................................ 81Lohnzettel ...................................................................................... 46Lohn- und Gehaltsän<strong>der</strong>ungsmeldung .......................................... 97Mehrfache Beschäftigung ............................................................ 81Meldefrist ......................................................................................... 7Meldepflicht im Überblick ................................................................. 7Meldungen - Ausfertigungen ................................................. 85-105Mindestangaben – Anmeldung ...................................................... 88Mindestangabenanmeldung f. eine fallweise besch. Person......... 88Mitversicherung – Zusatzbeitrag f. Angehörige ............................. 83Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB) ................................................. 64Nachzahlungen (Akkordschlusszahlungen) .................................. 16Neugründungs-För<strong>der</strong>ungsgesetz ................................................. 64Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ ........................................... 29Nutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstellplatzes ................ 29Öffentliches Mandat ..................................................................... 16Präsenzdienst ............................................................................... 84Sachbezüge ................................................................................ 27Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW) ................................. 65Schöffen ......................................................................................... 16Schwerarbeit ............................................................................. 66,96Service-Entgelt (e-card-Gebühr) ............................................ 66,101Son<strong>der</strong>fälle zur Berechnung <strong>der</strong> Versichertenanteile .................... 30Son<strong>der</strong>zahlungen ........................................................................... 30Son<strong>der</strong>zahlungsmeldung .............................................................. 98Sonstige Beiträge und Umlagen ............................................... 36,38Trinkgel<strong>der</strong> .................................................................................... 30Umlagen .................................................................................. 36,38Unbezahlter Urlaub (Urlaub ohne Entgeltzahlung) ........................ 18Urlaub im Ausland ......................................................................... 15Urlaubsersatzleistung .................................................................... 31Versicherungsnummer ........................................................ 85-105Verzugszinsen .............................................................................. 54WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) .......................................... 67Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag ........................................................... 68- für mehrfach Beschäftigte ..................................................... 68Wohnraumbewertung .................................................................... 27Zivildienst ...................................................................................... 84www.sorgenfrei24.com


www.sorgenfrei24.com<strong>Arbeitsbehelf</strong>Der <strong>Arbeitsbehelf</strong> in gedruckter Form erscheint nur einmal jährlich. Sollten sich unterjährig Än<strong>der</strong>ungen ergeben,stehen Ihnen die jeweiligen Gebietskrankenkassen (siehe Umschlaginnenseite) gerne zur Verfügungbzw. wird <strong>der</strong> <strong>Arbeitsbehelf</strong> im Internet laufend aktualisiert. Den elektronischen <strong>Arbeitsbehelf</strong> finden Sie unterwww.sozialversicherung.atwww.sorgenfrei24.com

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