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Der Erbschein a. Grundlagen: Erbschein ist ein ... - Dr. Klaus Richter

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<strong>Der</strong> <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong>a. <strong>Grundlagen</strong>: <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong> <strong>ist</strong> <strong>ein</strong> auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis desNachlassgerichts über die Erbfolge (§ 2353 BGB). K<strong>ein</strong>e Auswirkung auf materielleRechtslage: Ein falscher <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong> macht aus <strong>ein</strong>em Sch<strong>ein</strong>erben k<strong>ein</strong>en richtigenErben! Aber Schutz gutgläubiger <strong>Dr</strong>itter: öffentlicher Glauben des <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong>s (§§ 2366,2367 BGB).aa.bb.Inhalt: Ausweisung des Erbrechts, die Größe des Erbteils (§ 2353 BGB), dieVerfügungsbeschränkungen des Erben durch Nacherbfolge (§ 2363 BGB) unddie Testamentsvollstreckung (§ 2364 BGB).Arten: All<strong>ein</strong>erbsch<strong>ein</strong> und Teilerbsch<strong>ein</strong>b. Rechtswirkungen des <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong>saa.bb.Vermutung des § 2365 BGB: Richtigkeitsvermutung (dem <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong>sinhabersteht das verbriefte Erbrecht in der angegebenen Höhe zu) undVollständigkeitsvermutung (andere als die im <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong> angegebenenBeschränkungen bestehen nicht).Öffentlicher Glaube des <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong>s, §§ 2366, 2367 BGB: Erfasst werden nurVerfügungsgeschäfte, nicht aber Verpflichtungsgeschäfte.(1.) Gutgläubigkeit des <strong>Dr</strong>itten: Bösgläubigkeit setzt positive Kenntnisvoraus, grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht. Beachte § 142 Abs. 2:bösgläubig <strong>ist</strong>, wer die Anfechtbarkeit der dem <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong>zugrundeliegenden letztwilligen Verfügung kennt. MaßgeblicherZeitpunkt: Vollendung des Rechtserwerbs. Bei Grundstückserwerb:Analoge Anwendung des § 892 Abs. 2 BGB.(2.) Erwerb vom <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong>inhaber (§ 2366 BGB): Schutz gutgläubiger<strong>Dr</strong>itter, die vom <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong>serben <strong>ein</strong>en Erbschaftsgegenstand, <strong>ein</strong> Rechtan <strong>ein</strong>em solchen Gegenstand oder die Befreiung von <strong>ein</strong>em zurErbschaft gehörenden Recht erwerben. Gutgläubiger <strong>Dr</strong>itter wird sogestellt, als hätte er das Geschäft mit dem wahren Erbenabgeschlossen. Erfasste Verfügungsgeschäfte: Erwerb.(3.) Le<strong>ist</strong>ung an den <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong>serben und andere VerfügungsgeschäfteiSd § 2367 BGB: § 2367 2. HS erweitert den Schutz des § 2366 umVerfügungsgeschäfte, die nicht von § 2366 BGB erfasst werden:Belastung, Aufhebung oder inhaltliche Änderung <strong>ein</strong>es Rechts an <strong>ein</strong>emNachlassgegenstand. Daher auch anwendbar bei Eintragung vonAuflassungsvormerkung ins Grundbuch.c. <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong>sverfahren: §§ 2353 ff. BGB und §§ 1 – 34, 72 ff. FGG (freiwilligeGerichtsbarkeit)aa.Zuständigkeit: Erteilung auf Antrag durch das Nachlassgericht (§ 2353 BGB).In Baden-Württemberg <strong>ist</strong> das Notariat zuständig (Art. 147 EGBGB, §§ 1, 38LFGG).


.Verfahrensgrundsätze: Antragsberechtigter <strong>ist</strong> gem. § 2353 BGB neben demAll<strong>ein</strong>erben auch der Miterbe, der Vorerbe oder – nach Eintritt des Nacherbfalls– der Nacherbe. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 2358 Abs. 1 BGB).cc. Entscheidungen im <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong>sverfahren und Rechtsbehelfe: BeiBegründetheit des Antrages wird <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong> dem Antragsteller erteilt (§ 2359BGB). Bei widersprechenden Anträgen kann Vorbescheid ausgestellt werden(vgl. BGHZ 20, 255). Bei Zurückweisung des Antrages: <strong>ein</strong>fache (=unbefr<strong>ist</strong>ete) Beschwerde sowie <strong>ein</strong>fache weitere Beschwerde gem. §§ 19, 27FGG als statthafte Rechtsmittel.dd.Einziehung und Kraftloserklärung: Einen unrichtigen <strong>Erbsch<strong>ein</strong></strong> hat dasNachlassgericht gem. § 2361 Abs. 1 S. 1 von Amts wegen <strong>ein</strong>zuziehen. Zu denVoraussetzungen der Unrichtigkeit: BGHZ 40, 54.

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