Merkblatt für Arbeitgeber

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ArbGGESUNDHEITSINFORMATIONEN FÜR DEN UMGANG MIT LEBENSMITTELNBESONDERES MERKBLATT FÜR ARBEITGEBER / DIENSTHERRENBELEHRUNG NACH § 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)Personen, die gewerbsmäßig (d. h. dauerhaft / wiederkehrend) folgendeLebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse darausMilch und Erzeugnisse auf MilchbasisFische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse darausEiprodukteSäuglings- oder KleinkindernahrungSpeiseeis und SpeiseeishalberzeugnisseBackwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder AuflageFeinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefenund dabei mit ihnen in Berührung kommenoderin Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés odersonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sindbenötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Beschäftigung / Tätigkeiten eine Bescheinigunggemäß § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.Diese Bescheinigung muss innerhalb der letzten drei Monate vor dem ersten Arbeitstag ausgestelltsein.Im Gesundheitsamt Wiesbaden werden diese Belehrungen täglich durchgeführt (Öffnungszeiten sieheSeite 2 unten). Wir händigen das Belehrungsheft mit der Bescheinigung gegen eine Gebühr von derzeit25 € direkt aus.Gegen die jeweils geltende Gebühr stellen wir unmittelbar oder auch später gerne noch eine Zweitschriftder Bescheinigung bzw. des Heftes aus, wenn Sie z. B. an wechselnden Arbeitsstellen tätig sindoder die Dokumente verloren wurden.Als Arbeitgeber haben Sie diese (Ihre) Bescheinigung / Belehrungsheft und die Ihrer Mitarbeiterinnen +Mitarbeiter an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und deren Beauftragtenauf Verlangen vorzulegen.Gesundheitsamt WI, Belehrung43 ArbGeb-Stand 01/2007

ArbGGESUNDHEITSINFORMATIONEN FÜR DEN UMGANG MIT LEBENSMITTELNBESONDERES MERKBLATT FÜR ARBEITGEBER / DIENSTHERRENBELEHRUNG NACH § 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)Personen, die gewerbsmäßig (d. h. dauerhaft / wiederkehrend) folgendeLebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse darausMilch und Erzeugnisse auf MilchbasisFische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse darausEiprodukteSäuglings- oder KleinkindernahrungSpeiseeis und SpeiseeishalberzeugnisseBackwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder AuflageFeinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefenund dabei mit ihnen in Berührung kommenoderin Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés odersonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sindbenötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Beschäftigung / Tätigkeiten eine Bescheinigunggemäß § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.Diese Bescheinigung muss innerhalb der letzten drei Monate vor dem ersten Arbeitstag ausgestelltsein.Im Gesundheitsamt Wiesbaden werden diese Belehrungen täglich durchgeführt (Öffnungszeiten sieheSeite 2 unten). Wir händigen das Belehrungsheft mit der Bescheinigung gegen eine Gebühr von derzeit25 € direkt aus.Gegen die jeweils geltende Gebühr stellen wir unmittelbar oder auch später gerne noch eine Zweitschriftder Bescheinigung bzw. des Heftes aus, wenn Sie z. B. an wechselnden Arbeitsstellen tätig sindoder die Dokumente verloren wurden.Als <strong>Arbeitgeber</strong> haben Sie diese (Ihre) Bescheinigung / Belehrungsheft und die Ihrer Mitarbeiterinnen +Mitarbeiter an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und deren Beauftragtenauf Verlangen vorzulegen.Gesundheitsamt WI, Belehrung43 ArbGeb-Stand 01/2007


Besondere Hinweise für <strong>Arbeitgeber</strong> / Dienstherren1. <strong>Arbeitgeber</strong> und Dienstherren haben darauf zu achten, dass die bei ihnen Beschäftigten, wenn siedie in § 42 (1) (IfSG) beschriebenen Tätigkeiten ausüben, eine Bescheinigung nach § 43 (1) Infektionsschutzgesetz(IfSG) oder noch ein Zeugnis nach § 18 Bundes-Seuchengesetz haben.2. Auch <strong>Arbeitgeber</strong> dürfen die auf Seite 1 des <strong>Merkblatt</strong>es beschriebenen Tätigkeiten selbst nur ausübenbzw. in der Küche tätig sein, wenn sie eine Bescheinigung nach § 43 (1) Infektionsschutzgesetzhaben oder im Besitz eines Gesundheitszeugnisses nach § 18 Bundes-Seuchengesetz sind.3. Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älterals drei Monate sein.4. <strong>Arbeitgeber</strong> oder Dienstherren haben Personen, die die auf Seite 1 des <strong>Merkblatt</strong>es genannten Tätigkeitenausüben, unmittelbar nach Aufnahme ihrer Beschäftigung / Tätigkeit und im weiteren jährlichüber die in diesem <strong>Merkblatt</strong> aufgeführten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu informierenund die Teilnahme an der Wiederbelehrung zu dokumentieren (entweder im Belehrungsnachweisheftoder auf einem sonstigen Vordruck, z. B. wie Seite 5). Bei Beschäftigten, die einZeugnis nach § 18 Bundes-Seuchengesetz haben, ist eine solche Wiederbelehrung ebenfalls ab2001 erforderlich.5. Die jährlich vom <strong>Arbeitgeber</strong> oder Dienstherrn durchzuführende Wiederbelehrung nach § 43 (4) IfSGersetzt nicht die regelmäßige Schulung nach Artikel 4 (2) in Verbindung mit Anhang 2, Kapitel XII derVerordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Wir regen an, die Belehrung über krankheitsbedingteTätigkeitsverbote (IfSG) und über Lebensmittelhygiene miteinander zu einer jährlichenInformationsveranstaltung zusammenzufassen. Für Rückfragen stehen Ihnen die örtlich zuständigenGesundheitsämter oder Ämter für Veterinärwesen und Verbraucherschutz gerne zur Verfügung.6. <strong>Arbeitgeber</strong> oder Dienstherren haben ihre eigene Bescheinigung und die ihrer Beschäftigten, sowiedie Dokumentation über die letzte Wiederbelehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten undden Mitarbeitern der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen vorzulegen.Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt dort die Vorlage einer beglaubigten Kopie.7. Haben <strong>Arbeitgeber</strong> oder Dienstherren selbst oder eine/r ihrer Beschäftigten eine der in diesem<strong>Merkblatt</strong> genannten Krankheitszeichen (Symptome), oder ist eine der dort genannten Erkrankungenoder die Ausscheidung einer der aufgezählten Krankheitserreger ärztlich festgestellt worden, somüssen sie Hygienemaßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der Krankheitserregeran der Arbeitsstätte zu verhindern. Fachlichen Rat hierzu erteilt das Gesundheitsamt,(für Wiesbaden = Telefon 0611 31-2801). Fragen der Lebensmittelhygiene beantwortet das Amt fürVeterinärwesen und Verbraucherschutz (für Wiesbaden + den Rheingau-Taunus-Kreis = Teutonenstr.1, 65187 Wiesbaden, Telefon 0611 89077-0).Gesundheitsamt WiesbadenDotzheimer Straße 40Sachbearbeitung "Belehrungen nach IfSG":65185 Wiesbaden Zimmer 02, gleich nach der ersten Schiebetür linksTelefon 0611 31-2810Telefax 0611 31-5934 oder 31-3971Service-Telefon 0611 31-2828Es erfolgt eine individuelle Einzelbelehrung ohne Voranmeldung!Öffnungszeiten: montags bis donnerstags von 8:00 - 11:30 Uhr, freitags von 7:00 - 11:30,außerdem dienstags von 13:30 - 15:00 und mittwochs von 14:00 - 17:45 UhrESWE - Bushaltestelle Bismarckring der Linien 2, 4, 5, 12, 14, 15, 17, 18, 23, 24, 27, 45, 47.2


Welche Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes müssen Sie bei IhrerTätigkeit mit Lebensmitteln und in Küchen beachten?Sie dürfen die oben genannten Tätigkeiten nicht ausüben und sind zum unverzüglichen Handeln als<strong>Arbeitgeber</strong> oder Dienstherrn verpflichtet, wennbei Ihnen oder Ihren Mitarbeiterinnen + Mitarbeitern Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten,die auf eine der folgenden Infektionskrankheiten hinweisen:akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender ansteckender Durchfall) oderVirushepatitis A oder Virushepatitis E (Leberentzündung) oderTyphus, Paratyphus, oder Choleraoder wenn ein Arzt eine dieser Erkrankungen bei Ihnen festgestellt hatoder wenn die Untersuchung einer Stuhlprobe von Ihnen den Nachweis folgender Krankheitserregerergeben hat,Salmonellen oder Shigellen oderenterohaemorrhagischen Escherichia coli-Bakterien oderCholeravibrionenoder wenn Sie an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten (insbesondere an den Händen und imGesicht) erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittelübertragen werden können.Welche Krankheitszeichen (Symptome) weisen auf die genanntenErkrankungen hin?Durchfall (mindestens 3 wässrige Stühle pro Tag), gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen undFieber weisen auf einen ansteckenden Durchfall hinHohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch oder Gelenkschmerzen, insbesondere nach einer Reisein tropische oder subtropische Zonen der Erde, können auf einen Typhus oder Paratyphushinweisen.Schwere wässrige Durchfälle und Erbrechen mit hohem Flüssigkeitsverlust, insbesondere nacheiner Reise in tropische oder subtropische Zonen der Erde, können auf eine Cholera hinweisen.Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit, ggf. auch mit Kopfschmerzenund Gliederschmerzen weisen auf eine Hepatitis A oder E hin.Infiziert können Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen dann sein, wenn sie gerötetoder schmierig belegt oder nässend oder geschwollen sind.g Das gesetzliche Tätigkeitsverbot bei akuter infektiöser Durchfallerkrankung und infizierten Wundenoder Hautkrankheiten gilt, so lange die oben genannten Krankheitszeichen auftreten, ohne dass es einerbehördlichen Anordnung oder Aufhebung bedarf. Bei Nachweis der Krankheitserreger von Virushepatitis,Typhus, Paratyphus oder Cholera sind spezielle Regelungen erforderlich, über die Sie unsereAbteilung für Infektionsschutz unter den Rufnummern (06 11) 31-2801 oder 31-2815 informiert.g Wenn Sie einen Arzt aufsuchen, geben Sie bitte an, dass Sie bei Ihrer Tätigkeit mit LebensmittelnKontakt haben.3


Beim Umgang mit Lebensmitteln tragen Sie eine große Verantwortung für dieGesundheit der Verbraucher:in den genannten Lebensmitteln können sich Krankheitserreger besonders leicht vermehren,andere Menschen, besonders Kinder und alte Menschen, können nach Verzehr dieser Lebensmittelschwer erkranken,große Gruppen von Menschen können durch Verzehr von erregerhaltigen Lebensmitteln inGaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegungbetroffen sein.Bitte bedenken Sie : wenn Sie bei Ihrer Tätigkeit lebensmittelbedingte Infektionskrankheiten und Vergiftungenverursachen, kann dies - außer den gesundheitlichen Schäden für die Betroffenen - auch erheblichefinanzielle, zivil- und strafrechtliche Folgen für Sie selbst oder den Betrieb, in dem Sie arbeiten,haben.Wie können Sie zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen beitragen?Waschen Sie sich vor Arbeitsbeginn, nach jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlichnach Aufsuchen der Toilette gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser und trocknenSie sie an einem Einmalhandtuch ab!Warum ? An den Händen können sich auch Krankheitserreger befinden, insbesondere nach Toilettenbenutzungund nach Hantieren von Rohware. Krankheitserreger können auch in gemeinschaftlichbenutzten Handtüchern vorkommen. Das Tragen von Einmal-Handschuhen kann bei bestimmten Arbeitenratsam sein.Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe, Armbänder und Armbanduhr ab!Warum ?Diese Gegenstände verhindern ein hygienisches Reinigen der Hände.Tragen Sie saubere Schutzkleidung (Kopfhaube, Kittel, Handschuhe, Schuhe)!Warum ? Dadurch wird eine Verschmutzung und bakterielle Verunreinigung der Lebensmittel vermieden.Je sauberer die Kleidung, desto geringer das Risiko einer Keimübertragung auf Speisen.Husten oder niesen Sie nie auf Lebensmittel!Warum ? Auch bei gesunden Menschen können sich lebensmittelvergiftende und krank machendeKeime in Mund, Rachen und Nase befinden. Das verwendete Papiertaschentuch ist nach dem Benutzenwegzuwerfen, und die Hände sind zu waschen!Decken Sie Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigem Pflaster ab!Warum ? Wunden können mit Krankheitserregern besiedelt sein. Wasserundurchlässiges Pflaster(vorzugsweise Pflasterstrips) oder auch Einweg-Handschuhe schützen die Wunde vor äußeren Einflüssenund verhindert die Keimübertragung.Beachten Sie die folgenden Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes!Warum ? Damit tragen Sie zum Schutz der Verbraucher bei, wenn Sie selbst erkrankt sind oderbestimmte Krankheitserreger ausscheiden. Die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorschriften gilt alsOrdnungswidrigkeit und kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Um eine Übertragung vonKrankheitserregern auf Lebensmittel zu vermeiden, kann es in einigen Fällen notwendig sein, dem oderder Betroffenen vorübergehend andere Aufgaben zu übertragen.4


Dokumentation der Belehrungen nach § 43 Abs. 4 IfSG für:(Name) (Vorname/n) (Geb. Datum)beschäftigt als:Art *DatumUnterschriftBeschäftigte/rUnterschrift<strong>Arbeitgeber</strong>* NA = Belehrung bei Aufnahme der Tätigkeit bei einem neuen ArbGW = jährliche Wiederholungsbelehrung, LM = Schulung nach Lebensmittelhygiene-VerordnungSonstige Gründe bitte ausschreiben5


WESENTLICHE INHALTE DER (MÜNDLICHEN) BELEHRUNG1. Grundsatz: Das Tätigkeitsverbot tritt automatisch in Kraft!!!!!2. Information geben über die Infektionskrankheiten, bei denen ein automatischesTätigkeitsverbot in Kraft tritt♦ Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender ansteckender Durchfall) oder♦ Virushepatitis A oder Virushepatitis E (Leberentzündung) oder♦ Erkrankung an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten (insbesondere anden Händen und im Gesicht), bei denen die Möglichkeit besteht, dass derenKrankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können oder♦Typhus, Paratyphus, oder Cholera oder♦ wenn ein Arzt das Ausscheiden bestimmter Erreger feststellt.3. Information geben über die wesentlichen Erkennungszeichen dieserKrankheiten, damit die Beschäftigten in die Lage versetzt werden,diese bei sich zu erkennen♦♦♦♦Durchfall (mindestens 3 wässrige Stühle pro Tag), gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber weisenauf eine ansteckende Durchfallerkrankung (infektiöse Gastroenteritis) hinGelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit, ggf. auch mit Kopfschmerzen undGliederschmerzen weisen auf eine Hepatitis A oder E hin.Infiziert können Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen dann sein, wenn sie gerötet oder schmierigbelegt oder nässend oder geschwollen sind.Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch oder Gelenkschmerzen, insbesondere nach einer Reise in tropischeoder subtropische Zonen der Erde, können auf einen Typhus oder Paratyphus hinweisen.Schwere wässrige Durchfälle und Erbrechen mit hohem Flüssigkeitsverlust, insbesondere nach einer Reise intropische oder subtropische Zonen der Erde, können auf eine Cholera hinweisen.4. Kurzes Benennen der wesentlichsten betriebsinternen(Hände)Hygienemaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln,z.B. Waschen Sie sich vor Arbeitsbeginn, nach jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nachAufsuchen der Toilette gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser und trocknen Siesie an einem Einmalhandtuch ab!Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe, Armbänder und Armbanduhr u. ä. ab!Decken Sie Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigem Pflaster ab!Tragen Sie saubere Schutzkleidung (Kittel, ggf. Kopfhaube, Handschuhe, Schuhe)!Husten oder niesen Sie nie auf Lebensmittel!6

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