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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />
vornherein kein milderes und gleich geeignetes<br />
Mittel zur insoweit unumstritten legitimen<br />
Privilegierung der dänischen Minderheit, als die<br />
bestehende Regelung in Betracht.<br />
Mit der Festlegung einer quantitativen<br />
Obergrenze für die Plakatwerbung im Strassenraum<br />
Bremerhavens von insgesamt 2400<br />
Plakaten und die Verteilung dieser Kapazität auf<br />
die Parteien durch die Kommune hat das OVG<br />
Bremen 0 sich befasst. Die Beschwerde der<br />
Kommune gegen die vom VG getroffene<br />
einstweilige Anordnung 0 zugunsten der Ast.,<br />
welche die Erteilung von 515 weiteren, nach<br />
dem Vergabesystem nicht vorgesehenen Plakatierungsflächen<br />
zum Inhalt hatte, wurde als unbegründet<br />
zurückgewiesen. So dürfe eine Kontingentierung<br />
der Plakatflächen im Zusammenhang<br />
mit der Verteilung nicht dazu führen, dass<br />
sich kleine oder erstmals antretende Parteien<br />
nicht angemessen im Strassenraum präsentieren<br />
können. Es fehle, insbesondere unter Berücksichtigung<br />
dieses Gesichtspunktes an einer<br />
Schlüssigkeit sowohl der Limitierung selbst als<br />
auch der Vergabepraxis.<br />
Ebenfalls mit Fragen der Plakatwerbung durch<br />
Parteien befasste sich das OLG Koblenz 0 , das<br />
sich mit der Frage einer Haftung einer Partei für<br />
rechtswidriges, „wildes“ Plakatieren von Parteiplakaten<br />
auseinandersetzte. Ein Anscheinsbeweis,<br />
durch welchen vermutet wird, die Partei<br />
sei allein aufgrund der Tatsache, dass sie die<br />
Plakate anfertigt und in den Verkehr bringt auch<br />
für das rechstwidrige Anbringen selbiger verantwortlich,<br />
besteht nicht. Auch eine besondere, individuelle<br />
Kennzeichnungspflicht jedes einzelnen<br />
Plakates und die Registrierung jeder Abgabe<br />
an Private zwecks einer generellen Feststellbarkeit<br />
eines Verantwortlichen, sei allein aufgrund<br />
des vereinzelten Auftretens „wilden“<br />
Plakatierens nicht zumutbar. Allerdings besteht<br />
im Falle einer Zunahme derartiger Vorkommnisse<br />
eine Pflicht zum unverzüglichen und wirksamen<br />
Einschreiten der Partei, etwa indem in<br />
0 Beschluss vom 09.05.2003 – 1 B 181/03, in: NordÖR<br />
2003, S. 251-252.<br />
0 Beschluß v. VG Bremen 29. April 2003 8 V 690/03.<br />
0 OLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2003 – <strong>12</strong> U 167/01,<br />
in: NJW 2003, S. 2837-2838.<br />
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den betroffenen Bereichen von einer Abgabe<br />
von Plakaten an Private abgesehen wird.<br />
Der VGH Düsseldorf 0 befasste sich ebenso mit<br />
einem weiteren Aspekt parteilicher Plakatwerbung.<br />
Das Gericht bestätigte die Anordnung des<br />
Oberbürgermeisters gegen die Ast., die SPD,<br />
Plakate zu entfernen, die im Zusammenhang mit<br />
der Europawahl 2004 geklebt worden waren, die<br />
inhaltlich über die Europawahl hinausgingen<br />
und u.a. einen SPD Kandidaten als Oberbürgermeister<br />
bewarben. Solche, nicht im Zusammenhag<br />
mit der Europawahl selbst<br />
stehenden Wahlkampfbotschaften seien von der<br />
auf einen Wahlkampf zur Europawahl selbst<br />
beschränkten Erlaubnis zur Plakatierung nicht<br />
umfasst.<br />
Das VG Leipzig 0 hat dem Antrag der NPD auf<br />
eine einstweilige Anordnung gem. § <strong>12</strong>3 I 1<br />
VwGO bezüglich der Versagung einer Sondernutzungserlaubnis<br />
zum Aufstellen eines Informationsstandes<br />
stattgegeben. Die Ag hatte<br />
das Aufstellen und Betreiben des Standes insgesamt<br />
für 8 der beantragten Tage genehmigt, die<br />
Genehmigung jedoch für zwei weitere beantragte<br />
Tage, den 19.04. und den 20.04.2004, versagt,<br />
da am 19.04. der geplanten Veranstaltung der<br />
Holocaust-Gedenktag entgegenstehe und am<br />
20.04.2004 eine Provokationswirkung entstehe,<br />
so dass das sittliche Empfinden der Bürger beeinträchtigt<br />
würde. Die summarische Prüfung<br />
unter Berücksichtigung der Folgen ergab eine<br />
hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des<br />
Anspruchs in der Hauptsache, so dass dem Antrag<br />
der NPD stattgegeben wurde.<br />
3. Parteienfinanzierung<br />
Felix Terlinden<br />
Das BVerfG 0 setzte sich mit den Folgen<br />
fehlerhafter Rechenschaftsberichte für die staatliche<br />
Parteienfinanzierung auseinander. Die<br />
0 Beschluss vom 06.05.2003 – 16 L 1418/04.<br />
0 Beschluß vom 16. 4. 2004 - 1 K 522/04 in: NVwZ-<br />
RR 2004 S. 888.<br />
0 BVerfG, Beschluss vom 17.06.2004 – 2 BvR 383/03 –<br />
in: E 111, 54 ff.; NJW <strong>2005</strong>, <strong>12</strong>6 ff. siehe auch Besprechung<br />
von Joachim Wieland, Schwarze Kassen, in:<br />
NJW <strong>2005</strong>, 110 ff.; Michael Sachs, in: JuS <strong>2005</strong>, 171<br />
ff.