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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
Kündigung gem. Nr. 26 I AGB der Sparkasse<br />
ohne einen sachgerechten Grund verstösst gegen<br />
das Willkürverbot aus Art. 3 I GG. Insbesondere<br />
stellt es keinen sachlichen Grund für eine Kündigung<br />
dar, wenn sich die Sparkasse darauf beruft,<br />
die NPD verfolge verfassungsfeindliche Ziele,<br />
da die Feststellung der Verfassungswidrigkeit<br />
einer Partei dem BVerfG vorbehalten ist und<br />
eine solche hier nicht erfolgt ist.<br />
Das BVerfG 0 gab dem Antrag des NPD-Landesverbandes<br />
NRW auf eine einstweilige Anordnung<br />
der Wiederherstellung der aufschibenden<br />
Wirkung eines Widerspruchs, den die NPD<br />
gegen ein gegen sie ergangenes Verbot einer<br />
Veranstaltung in Bochum mit dem Titel „Keine<br />
Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit.“<br />
eingelegt hat, statt. Das zuvor<br />
befasste OVG Münster 0 hatte das Vorliegen<br />
einer Gefahr für die öffentliche Ordnung gem.<br />
§ 15 I VersG aufgrund der zu erwartenden<br />
Äußerungen angenommen und den Antrag der<br />
NPD abgelehnt. Die dem zugrundeliegende<br />
Rechtsauffassung, dass Versammlungen mit<br />
demonstrativen Äußerungen neonazistischer<br />
Meinungsinhalte unter Berufung auf<br />
verfassungsimmanente Schranken und den<br />
Schutz der öffentlichen Ordnung auch dann verboten<br />
werden können, wenn die Schwelle der<br />
Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist, wird<br />
im Beschluß des BVerfG verworfen. So stelle<br />
eine Anknüpfung eines Versammlungsverbots<br />
an inhaltliche Aspekte der dort geäusserten Meinung<br />
einen staatlichen Eingriff in die Meinungsfreiheit<br />
des Art. 5 I GG dar. Allein maßgeblich<br />
für inhaltsbezogene Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit<br />
seien insoweit die<br />
Rechtfertigungsgründe des Art. 5 II GG, auch<br />
wenn die Meinungsäußerung auf einer von<br />
Art. 8 GG speziell geschützten Versammlung erfolge.<br />
Die in Art. 8 GG angelegte Schranke der<br />
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfe daher<br />
nicht zu einer Einengung der Gewährleistung<br />
des Art. 5 I GG führen. Die Schrankenziehung<br />
bei der öffentlichen Ordnung, etwa in §15 i.V.m.<br />
§20 VersG, sei insoweit unbedenklich, als sie<br />
nicht an den Inhalt der geäußerten Meinungen<br />
0 Beschluß vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04.<br />
0 Beschluß vom 21.6.2004.<br />
anknüpfe, sondern an die Art und Weise der<br />
Durchführung der Versammlung. Auch aus der<br />
Grundsatzentscheidung des Grundgesetzes zur<br />
wehrhaften Demokratie angesichts des Nationalsozialismus<br />
sei eine inhaltliche bedingte Versammlungsbeschränkung<br />
nicht zu rechtfertigen.<br />
Die in Art. 5 II GG anglelegte Schranke der<br />
Strafbarkeitsschwelle greife demnach auch im<br />
vorliegenden Falle durch, so dass ein Versammlungsverbot<br />
unterhalb dieser Schwelle nicht gerechtfertigt<br />
werden kann. Strafbare Handlungen<br />
seien indes nicht ohne weiteres zu erwarten, das<br />
Motto bleibe unterhalb der Schwelle der Volksverhetzung.<br />
In seinem Beschluss vom 14.02.<strong>2005</strong> stellte das<br />
BVerfG 0 fest, dass auch die erneute Vorlage 0<br />
eines Normenkontrollverfahrens durch das OVG<br />
Schleswig bezüglich der Befreiung des Südschleswigschen<br />
Wählerverbandes von der 5%-<br />
Sperrklausel unzulässig ist. Das vorlegende<br />
OVG Schleswig hat eine Geltungsreduktion der<br />
Sperrklauselbefreiung auf den Bereich Schleswigs<br />
angenommen, da nur hier eine die Befreiung<br />
rechtfertigende dänische Minderheit lebe,<br />
nicht jedoch im Landesteil Holstein. Indes sieht<br />
das BVerfG eine für die Zulässigkeit einer Vorlage<br />
gem. Art. 100 I GG erforderliche, hinreichend<br />
substantiierte und begründete Überzeugung<br />
des vorlegenden OVG Schleswig von der<br />
Vefassungswidrigkeit der Norm als nicht gegeben<br />
an. Insbesondere habe sich das OVG Schleswig<br />
sich nicht ausreichend mit der Rechtsprechung<br />
des BVerfG zu der Reichweite des Spielraums<br />
des gesetzgeberischen Ermessens und den<br />
vom BVerfG entwickelten Grundsätzen zur gleichen<br />
Wahl sowie zur räumlichen Reichweite<br />
von Ausnahmen vom Grundsatz der Erfolgswertgleichheit<br />
auseinandergesetzt. So ergäbe<br />
sich nach diesen Maßstäben weder eine Pflicht<br />
des Gesetzgebers zur Beschränkung der Sperrklauselbefreiung<br />
auf den schleswigschen<br />
Landesteil, noch sei ein solches Vorgehen mit<br />
den Grundsätzen der wahlrechtlichen Gesetzgebung,<br />
die einen landesweiten Verhältnisausgleich<br />
vorsehen, vereinbar. Daher komme von<br />
0 Beschluß vom 14.02.<strong>2005</strong> – 2BvL 1/05.<br />
0 Zur Erstvorlage durch OVG Schleswig: BVerfG Beschluß<br />
v. 17.11.2004 - 2 BvL 18/02.<br />
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