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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

Kündigung gem. Nr. 26 I AGB der Sparkasse<br />

ohne einen sachgerechten Grund verstösst gegen<br />

das Willkürverbot aus Art. 3 I GG. Insbesondere<br />

stellt es keinen sachlichen Grund für eine Kündigung<br />

dar, wenn sich die Sparkasse darauf beruft,<br />

die NPD verfolge verfassungsfeindliche Ziele,<br />

da die Feststellung der Verfassungswidrigkeit<br />

einer Partei dem BVerfG vorbehalten ist und<br />

eine solche hier nicht erfolgt ist.<br />

Das BVerfG 0 gab dem Antrag des NPD-Landesverbandes<br />

NRW auf eine einstweilige Anordnung<br />

der Wiederherstellung der aufschibenden<br />

Wirkung eines Widerspruchs, den die NPD<br />

gegen ein gegen sie ergangenes Verbot einer<br />

Veranstaltung in Bochum mit dem Titel „Keine<br />

Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit.“<br />

eingelegt hat, statt. Das zuvor<br />

befasste OVG Münster 0 hatte das Vorliegen<br />

einer Gefahr für die öffentliche Ordnung gem.<br />

§ 15 I VersG aufgrund der zu erwartenden<br />

Äußerungen angenommen und den Antrag der<br />

NPD abgelehnt. Die dem zugrundeliegende<br />

Rechtsauffassung, dass Versammlungen mit<br />

demonstrativen Äußerungen neonazistischer<br />

Meinungsinhalte unter Berufung auf<br />

verfassungsimmanente Schranken und den<br />

Schutz der öffentlichen Ordnung auch dann verboten<br />

werden können, wenn die Schwelle der<br />

Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist, wird<br />

im Beschluß des BVerfG verworfen. So stelle<br />

eine Anknüpfung eines Versammlungsverbots<br />

an inhaltliche Aspekte der dort geäusserten Meinung<br />

einen staatlichen Eingriff in die Meinungsfreiheit<br />

des Art. 5 I GG dar. Allein maßgeblich<br />

für inhaltsbezogene Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit<br />

seien insoweit die<br />

Rechtfertigungsgründe des Art. 5 II GG, auch<br />

wenn die Meinungsäußerung auf einer von<br />

Art. 8 GG speziell geschützten Versammlung erfolge.<br />

Die in Art. 8 GG angelegte Schranke der<br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfe daher<br />

nicht zu einer Einengung der Gewährleistung<br />

des Art. 5 I GG führen. Die Schrankenziehung<br />

bei der öffentlichen Ordnung, etwa in §15 i.V.m.<br />

§20 VersG, sei insoweit unbedenklich, als sie<br />

nicht an den Inhalt der geäußerten Meinungen<br />

0 Beschluß vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04.<br />

0 Beschluß vom 21.6.2004.<br />

anknüpfe, sondern an die Art und Weise der<br />

Durchführung der Versammlung. Auch aus der<br />

Grundsatzentscheidung des Grundgesetzes zur<br />

wehrhaften Demokratie angesichts des Nationalsozialismus<br />

sei eine inhaltliche bedingte Versammlungsbeschränkung<br />

nicht zu rechtfertigen.<br />

Die in Art. 5 II GG anglelegte Schranke der<br />

Strafbarkeitsschwelle greife demnach auch im<br />

vorliegenden Falle durch, so dass ein Versammlungsverbot<br />

unterhalb dieser Schwelle nicht gerechtfertigt<br />

werden kann. Strafbare Handlungen<br />

seien indes nicht ohne weiteres zu erwarten, das<br />

Motto bleibe unterhalb der Schwelle der Volksverhetzung.<br />

In seinem Beschluss vom 14.02.<strong>2005</strong> stellte das<br />

BVerfG 0 fest, dass auch die erneute Vorlage 0<br />

eines Normenkontrollverfahrens durch das OVG<br />

Schleswig bezüglich der Befreiung des Südschleswigschen<br />

Wählerverbandes von der 5%-<br />

Sperrklausel unzulässig ist. Das vorlegende<br />

OVG Schleswig hat eine Geltungsreduktion der<br />

Sperrklauselbefreiung auf den Bereich Schleswigs<br />

angenommen, da nur hier eine die Befreiung<br />

rechtfertigende dänische Minderheit lebe,<br />

nicht jedoch im Landesteil Holstein. Indes sieht<br />

das BVerfG eine für die Zulässigkeit einer Vorlage<br />

gem. Art. 100 I GG erforderliche, hinreichend<br />

substantiierte und begründete Überzeugung<br />

des vorlegenden OVG Schleswig von der<br />

Vefassungswidrigkeit der Norm als nicht gegeben<br />

an. Insbesondere habe sich das OVG Schleswig<br />

sich nicht ausreichend mit der Rechtsprechung<br />

des BVerfG zu der Reichweite des Spielraums<br />

des gesetzgeberischen Ermessens und den<br />

vom BVerfG entwickelten Grundsätzen zur gleichen<br />

Wahl sowie zur räumlichen Reichweite<br />

von Ausnahmen vom Grundsatz der Erfolgswertgleichheit<br />

auseinandergesetzt. So ergäbe<br />

sich nach diesen Maßstäben weder eine Pflicht<br />

des Gesetzgebers zur Beschränkung der Sperrklauselbefreiung<br />

auf den schleswigschen<br />

Landesteil, noch sei ein solches Vorgehen mit<br />

den Grundsätzen der wahlrechtlichen Gesetzgebung,<br />

die einen landesweiten Verhältnisausgleich<br />

vorsehen, vereinbar. Daher komme von<br />

0 Beschluß vom 14.02.<strong>2005</strong> – 2BvL 1/05.<br />

0 Zur Erstvorlage durch OVG Schleswig: BVerfG Beschluß<br />

v. 17.11.2004 - 2 BvL 18/02.<br />

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