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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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Aufsätze Thilo Streit – Rechtsstellung kommunaler Wählervereinigungen MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />

funktion für die Richtigkeit der von<br />

der Mehrheit getroffenen Entscheidung<br />

und tragen auf diese Weise zu<br />

einer fortschreitenden Rechtsentwicklung<br />

bei.<br />

- Sondervoten dienen als mobilisierendes<br />

Element der staatlichen<br />

und damit auch der parteiinternen<br />

Verfassungsgerichtsbarkeit (Art. 21<br />

GG, innerparteiliche Demokratie).<br />

- Sondervoten sind geeignet, Schwächen<br />

der Entscheidungsbegründung<br />

aufzudecken, so das Übergehen der<br />

Mehrheitsentscheidung entgegenstehender<br />

Tatsachen und Argumente 0 .<br />

- Sondervoten wirken der Gerichtspraxis<br />

entgegen, dass ein von dem unterlegenen<br />

Mitglied des Kollegiums<br />

vorgebrachter Gesichtspunkt in der<br />

Entscheidungsbegründung keine<br />

Erwähnung findet.<br />

- Sondervoten erhöhen durch die<br />

Klarlegung der Divergenzen den<br />

Wert des Urteils 0 .<br />

- Sondervoten zwingen die Mehrheit,<br />

zu einer sorgfältigen Begründung der<br />

von ihr getroffenen Entscheidung<br />

- „Wer ein Sondervotum abgibt, ist<br />

kein schlechter Verlierer, sondern<br />

belegt zunächst einmal die Qualität<br />

und Intensität der gerichtsinternen<br />

Argumentation, detaillierter und<br />

pointierter als dies die Mehrheitsmeinung<br />

ihrer Funktion nach kann.<br />

Übrigens sind Mehrheiten wandelbar<br />

und mögen sich Sondervoten auf<br />

lange Sicht auszahlen.“ 0<br />

0 Wilms, JZ 76, 317.<br />

0 E. Friesenhahn, DJT Verh. 47 R 72.<br />

0 C. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl.,<br />

88<br />

S. 36.

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