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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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Aufsätze Thilo Streit – Rechtsstellung kommunaler Wählervereinigungen MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />

anders gesehen 16 . Diese Ansicht sieht sich insbesondere<br />

auch durch zwei Entscheidungen des<br />

Bundesverfassungsgerichts 17 aus dem Jahre 1990<br />

bestätigt, in denen das Gericht auch auf kommunaler<br />

Ebene von Volkswillensbildung sprach,<br />

um so letztlich nur Mitgliedern des Staatsvolkes<br />

die Beteiligung an Kommunalwahlen zu<br />

gestatten, während Ausländer (mit Ausnahme<br />

der EU-Bürger) von den Wahlen ausgeschlossen<br />

blieben 18 .<br />

2. Die Argumente gegen die Parteieigenschaft<br />

Die Gegenseite, soweit man davon sprechen<br />

kann, denn das Bundesverfassungsgericht ist auf<br />

diese Argumente in keiner Entscheidung eingegangen,<br />

argumentiert, dass die verfassungsrechtlichen<br />

Pflichten der öffentlichen Rechnungslegung<br />

sowie das Parteiverbotsverfahren des<br />

Art. 21 II GG schlicht unpassend für die kommunalen<br />

Wählervereinigung seien 19 .<br />

Dem Bundesverfassungsgericht ist in seiner Differenzierung<br />

Recht zu geben: Neben dem Argument,<br />

dass die Normen des GG nicht auf die<br />

Wählervereinigungen passten, ist der Begriff der<br />

Volkswillensbildung entscheidend – damit ist in<br />

Art. 21 I GG eben auf die Willensbildung eines<br />

Volksganzen, sei es nun des Staatsvolkes eines<br />

Landes oder des Bundes, abgestellt. Dies erscheint<br />

auch systematisch und historisch die<br />

sinnvollere Auslegung des Art. 21 I GG. Darüber<br />

hinaus negiert diese Ansicht nicht, dass<br />

auch auf kommunaler Ebene Willensbildung des<br />

Volkes stattfindet, aber eben nur die eines Ausschnittes<br />

aus dem Volk 20 .<br />

Mithin ist den kommunalen Wählervereinigungen<br />

der verfassungsmäßigen und parteienge­<br />

16 BVerfGE 2, 1 (76), zustimmend dazu BVerwGE 6, 96<br />

(99). Vgl. zur damals überwiegend zustimmenden Literatur<br />

U. Dübber, Parteienfinanzierung in Deutschland,<br />

S. 45 m.w.N.<br />

17 BVerfGE 83, 37 ff.; 37, 60 ff.<br />

18 Streinz (Fn. 8), Art. 21 Rn. 59.<br />

19 Klein (Fn. 14), Art. 21 Rn. 239.<br />

20 So auch bereits W. Grundmann, Die Rathausparteien,<br />

1960, S. 4. Vgl. auch Henke (Fn. 14), Art. 21 Rn. 37,<br />

der eine Differenzierung zwischen Kommunal- und<br />

Staatspolitik vornimmt.<br />

82<br />

setzlichen Status der politischen Partei zu versagen.<br />

III. Rechtsstatus der kommunalen Wählervereinigungen<br />

Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht<br />

die kommunalen Wählervereinigungen<br />

nicht als Parteien anerkennt, hat allerdings<br />

keineswegs dazu geführt, dass diese etwa rechtlos<br />

gestellt würden, im Gegenteil. In ständiger<br />

Rechtsrechung hat das Bundesverfassungsgericht<br />

den Status der Wählervereinigungen<br />

demjenigem der Parteien auf kommunaler Ebene<br />

angenähert und gleichgestellt. Dies ist insbesondere<br />

für die Aufstellung von Kandidatenlisten<br />

(A.), die steuerliche Begünstigung von Zuwendungen<br />

durch die Bürger (B.), sowie die<br />

steuerliche Gleichbehandlung (C.) mit den<br />

Parteien der Fall.<br />

A. Die Listenprivilegierung der kommunalen<br />

Wählervereinigungen im Kommunalwahlrecht<br />

Die wichtigste Frage ist, inwiefern das bei<br />

Parlamentswahlen auf die politischen Parteien<br />

beschränkte Listenprivileg auf kommunaler<br />

Ebene auch den kommunalen Wählervereinigungen<br />

aus verfassungsrechtlichen<br />

Gesichtspunkten heraus zuzugestehen ist.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat hier sehr<br />

frühzeitig Regelungen, die das Listenprivileg auf<br />

die ein oder andere Weise auf die Parteien<br />

beschränken wollten, für verfassungswidrig erklärt.<br />

und einer Benachteiligung der Wählervereinigungen<br />

einen Riegel vorgeschoben. Die<br />

wesentlichen Entscheidungen dazu ergingen im<br />

Jahre 1960 21 .<br />

In seiner wichtigsten Entscheidung zu dieser<br />

Fragestellung hielt das Bundesverfassungsgericht<br />

die Regelung eines Landes, die das Listenprivileg<br />

auf kommunaler Ebene auf politische<br />

Parteien begrenzte, für verfassungswidrig 22 . Eine<br />

solche Regelung sei nur „in der logischen<br />

21 BVerfGE 11, 266 ff., 11, 351 ff.<br />

22 BVerfGE 11, 266 ff.

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