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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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Aufsätze Thilo Streit - Parteispenden MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />

er“. Am wichtigsten dürfte aber das Verbot von<br />

Barspenden über 1.000 Euro sein. Ebenso<br />

wichtig ist, dass nunmehr eine gesonderte Publikationsverpflichtung<br />

auch für die „sonstigen Einnahmen“<br />

gilt.<br />

Auch wurde ein neues Procedere für die Verbuchung<br />

von Parteispenden beschlossen. Die Partei<br />

gilt nunmehr erst dann als Empfänger, wenn sie<br />

vom Schatzmeister oder einem anderen Finanzverantwortlichen<br />

vereinnahmt wurde. Dies ist<br />

einerseits bedenklich, weil der Partei so manche<br />

Sanktion erspart bleiben kann, allerdings sehr<br />

misslich für den, der eine Spende nicht<br />

direkt an den Schatzmeister weiterleitet – er<br />

macht sich wegen Untreue nach § 266 StGB und<br />

Verstoßes gegen die neu geschaffenen<br />

Strafsanktionen des PartG strafbar. Dasselbe gilt<br />

für denjenigen, der als Empfänger eine Spende<br />

stückelt. Das PartG droht nunmehr mit Geldstrafe<br />

oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.<br />

Die Absicherung der Transparenz und Publizität<br />

wurde also stark erhöht, was jedoch Herrn Möllemann<br />

und seine Partner nicht davon abgehalten<br />

hat, sich prompt gegen die von ihm im Bundestag<br />

mitbeschlossenen Normen zu vergehen. Bis heute<br />

ist nicht abschließend geklärt, woher die<br />

Gelder eigentlich kamen, klar ist nur, dass sie als<br />

verbotene Barspenden über 1.000 Euro getätigt<br />

wurden und dass eine Gesamtsumme in erheblicher<br />

Höhe zur Verhinderung von Publizität gestückelt<br />

wurde. Herr Möllemann ließ sich also<br />

wieder besseres Wissen – wie schon Herr Dr.<br />

Kohl vor ihm – auf die Gesetzeswidrigkeit ein.<br />

C. Ausblick<br />

Nun ist oft zu hören, dass auch das neue Parteiengesetz<br />

offensichtlich zu lax ist, um dem Staat<br />

künftig weitere Skandale zu ersparen. Dies entspricht<br />

aber nicht der tatsächlichen Lage: Freilich,<br />

es gibt immer noch Verbesserungsmöglichkeiten,<br />

etwa eine Obergrenze für Spenden oder eine<br />

härtere Sanktionierung der Parteien für Verstöße.<br />

Insgesamt aber stellt das PartG heute in nie gekanntem<br />

Ausmaß die Publizität der Geldgeber<br />

der politischen Parteien her. Es ist, bei allen Unklarheiten<br />

im Detail, wie sie jetzt auch wieder im<br />

Rahmen der Möllemann-Affäre aufgetaucht sind,<br />

78<br />

die aber bei Gesetzen eben fast immer gegeben<br />

und von der Justiz zu klären sind, ein gutes<br />

Gesetz, das sichtlich bemüht ist, den Widerspruch<br />

zwischen der Notwendigkeit von Egalität<br />

und Publizität einerseits und der Erwünschtheit<br />

von Parteispenden andererseits aufzulösen. Künftige<br />

Skandale zu verhindern wird es nur bedingt<br />

helfen können. Die Finger in die Wunde zu legen<br />

aber – dafür gibt es das nötige Rüstzeug. Das<br />

Gesetz geht gerade davon aus, dass Verstöße begangen<br />

werden – und sanktioniert sie. Dass es<br />

nicht in der Lage sein wird, Menschen, die sich<br />

wissentlich illegal verhalten, von ihrem Tun<br />

abzuhalten, sollte uns nicht als Fehler des<br />

Gesetzes erscheinen. Denn obwohl Diebstahl<br />

täglich geschieht, halten wir am Diebstahlsparagrafen<br />

des StGB fest. Eine perfekte Welt zu<br />

schaffen, auch im Bereich von Parteispenden,<br />

überfordert die Möglichkeiten des Rechts.

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