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Aufsätze Thilo Streit - Parteispenden MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />
er“. Am wichtigsten dürfte aber das Verbot von<br />
Barspenden über 1.000 Euro sein. Ebenso<br />
wichtig ist, dass nunmehr eine gesonderte Publikationsverpflichtung<br />
auch für die „sonstigen Einnahmen“<br />
gilt.<br />
Auch wurde ein neues Procedere für die Verbuchung<br />
von Parteispenden beschlossen. Die Partei<br />
gilt nunmehr erst dann als Empfänger, wenn sie<br />
vom Schatzmeister oder einem anderen Finanzverantwortlichen<br />
vereinnahmt wurde. Dies ist<br />
einerseits bedenklich, weil der Partei so manche<br />
Sanktion erspart bleiben kann, allerdings sehr<br />
misslich für den, der eine Spende nicht<br />
direkt an den Schatzmeister weiterleitet – er<br />
macht sich wegen Untreue nach § 266 StGB und<br />
Verstoßes gegen die neu geschaffenen<br />
Strafsanktionen des PartG strafbar. Dasselbe gilt<br />
für denjenigen, der als Empfänger eine Spende<br />
stückelt. Das PartG droht nunmehr mit Geldstrafe<br />
oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.<br />
Die Absicherung der Transparenz und Publizität<br />
wurde also stark erhöht, was jedoch Herrn Möllemann<br />
und seine Partner nicht davon abgehalten<br />
hat, sich prompt gegen die von ihm im Bundestag<br />
mitbeschlossenen Normen zu vergehen. Bis heute<br />
ist nicht abschließend geklärt, woher die<br />
Gelder eigentlich kamen, klar ist nur, dass sie als<br />
verbotene Barspenden über 1.000 Euro getätigt<br />
wurden und dass eine Gesamtsumme in erheblicher<br />
Höhe zur Verhinderung von Publizität gestückelt<br />
wurde. Herr Möllemann ließ sich also<br />
wieder besseres Wissen – wie schon Herr Dr.<br />
Kohl vor ihm – auf die Gesetzeswidrigkeit ein.<br />
C. Ausblick<br />
Nun ist oft zu hören, dass auch das neue Parteiengesetz<br />
offensichtlich zu lax ist, um dem Staat<br />
künftig weitere Skandale zu ersparen. Dies entspricht<br />
aber nicht der tatsächlichen Lage: Freilich,<br />
es gibt immer noch Verbesserungsmöglichkeiten,<br />
etwa eine Obergrenze für Spenden oder eine<br />
härtere Sanktionierung der Parteien für Verstöße.<br />
Insgesamt aber stellt das PartG heute in nie gekanntem<br />
Ausmaß die Publizität der Geldgeber<br />
der politischen Parteien her. Es ist, bei allen Unklarheiten<br />
im Detail, wie sie jetzt auch wieder im<br />
Rahmen der Möllemann-Affäre aufgetaucht sind,<br />
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die aber bei Gesetzen eben fast immer gegeben<br />
und von der Justiz zu klären sind, ein gutes<br />
Gesetz, das sichtlich bemüht ist, den Widerspruch<br />
zwischen der Notwendigkeit von Egalität<br />
und Publizität einerseits und der Erwünschtheit<br />
von Parteispenden andererseits aufzulösen. Künftige<br />
Skandale zu verhindern wird es nur bedingt<br />
helfen können. Die Finger in die Wunde zu legen<br />
aber – dafür gibt es das nötige Rüstzeug. Das<br />
Gesetz geht gerade davon aus, dass Verstöße begangen<br />
werden – und sanktioniert sie. Dass es<br />
nicht in der Lage sein wird, Menschen, die sich<br />
wissentlich illegal verhalten, von ihrem Tun<br />
abzuhalten, sollte uns nicht als Fehler des<br />
Gesetzes erscheinen. Denn obwohl Diebstahl<br />
täglich geschieht, halten wir am Diebstahlsparagrafen<br />
des StGB fest. Eine perfekte Welt zu<br />
schaffen, auch im Bereich von Parteispenden,<br />
überfordert die Möglichkeiten des Rechts.