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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Thilo Streit - Parteispenden Aufsätze<br />
Parteien pro Stimme pro Jahr eine Mark und pro<br />
eingeworbener Spendenmark 50 Pfennige staatlichen<br />
Zuschuss, heute sind die Wählerstimmen<br />
etwas stärker gewichtet. Wegen der vom Bundesverfassungsgericht<br />
verlangten absoluten<br />
Obergrenze für die staatliche Bezuschussung von<br />
damals 230 Mio. DM insgesamt und der relativen<br />
Obergrenze – keine Partei darf mehr als die Hälfte<br />
ihrer Gelder vom Staat erhalten – wurden diese<br />
Beträge allerdings gekürzt, so dass pro Jahr pro<br />
Stimme etwa 70 Pfennige, pro eingeworbener<br />
Spendenmark etwa 37 Pfennige ausgeschüttet<br />
wurden. Allerdings hatten Bundesverfassungsgericht<br />
und Gesetzgeber auch hier wieder die<br />
Egalität der Beteiligung an Parteien im Auge. Bezuschusst<br />
wurden und werden Spenden nur bis zu<br />
einer Höhe von 3.300 Euro – früher 6.000 DM,<br />
bis zur selben Grenze also, die auch für die<br />
steuerliche Anrechenbarkeit gilt.<br />
4. Die Parteispendenaffären der vergangenen<br />
Jahre und das PartG 2002<br />
Nun, zum Ende kommend, sollen noch die Affären<br />
der letzten Jahre angesprochen werden, und<br />
wie der Gesetzgeber mit dem PartG 2002 versucht<br />
hat, die Lücken, die offensichtlich immer noch<br />
bestanden, zu schließen.<br />
Der Teil der CDU-Affäre, die als Kohl-Affäre<br />
bezeichnet wird, war an sich ein klassischer Fall<br />
der Annahme anonymer Spenden. Natürlich<br />
wusste Dr. Kohl, wer die Spender waren, aber<br />
dies wurde im Rechenschaftsbericht nicht preisgegeben,<br />
insofern handelte es sich um anonyme<br />
Spenden. Aus diesen hatte sich der damalige<br />
Bundeskanzler eine schwarze Kasse geschaffen,<br />
mit der er nach Gutdünken schalten und walten<br />
konnte, was sowohl einen Verstoß gegen die<br />
verfassungsrechtliche Publizitätsverpflichtung als<br />
auch einen Angriff auf die innerparteiliche<br />
Demokratie darstellte. Der derzeitige Bundestagspräsident<br />
war nicht gewillt, das Gesetz ebenso lax<br />
anzuwenden wie seine Vorgänger und so kam es<br />
zum Eingreifen der Sanktionsvorschrift. Dabei<br />
hat sich Herr Thierse schlicht an Recht und<br />
Gesetz gehalten und sich somit einwandfrei<br />
verhalten. Der Fall der hessischen CDU gestaltet<br />
sich hingegen komplizierter, es war kein<br />
klassischer Verstoß gegen die Spendengesetzgebung.<br />
Bei der hessischen CDU handelte es sich<br />
um die Verschleierung vorhandenen Vermögens,<br />
wobei die Herkunft bis heute unklar ist. Spekuliert<br />
wurde insbesondere über eine Herkunft aus<br />
den Restbeständen der ehemaligen Staatsbürgerlichen<br />
Vereinigungen, deren Verbleib bis heute unklar<br />
ist. Um aber dieses Vermögen in den operativen<br />
Kreislauf der Partei wieder einspeisen zu<br />
können, wurden die Beträge als sonstige Einnahmen<br />
deklariert, für die eben keine gleichlautenden<br />
Publizitätsverpflichtungen bestanden.<br />
Da dieser Bereich nicht wirklich zum hier angesprochenen<br />
Thema gehört, kann dies hier außen<br />
vor bleiben. Darüber hinaus wurden Spenden gestückelt.<br />
Warum aber stückelt man Spenden?<br />
Nun, um die Publizitätsvorschriften zu umgehen.<br />
Wenn ich eine Spende von 50.000 Euro erhalte,<br />
sie aber als Spende von sechs Spendern verbuche,<br />
ist eine gesonderte Publizierung der<br />
Spendernamen nicht erforderlich. Und es besteht<br />
offensichtlich von Seiten der Großspender oft<br />
großes Interesse, nicht im Rechenschaftsbericht<br />
genannt zu werden, wofür man durchaus Verständnis<br />
aufbringen kann. Nichtsdestoweniger, es<br />
ist illegal und verstößt auch gegen Verfassungsgrundsätze.<br />
Zu ähnlichen Vorgängen kam es auch im Rahmen<br />
der Vorgänge um die SPD in Köln, die allerdings<br />
dort auch die CDU betreffen. Hier kam es darüber<br />
hinaus wohl auch zu Bestechungsspenden.<br />
Auf die Affäre um Herrn Möllemann ist hingegen<br />
erst einzugehen, nachdem das neue PartG<br />
erläutert wurde, denn dies war die erste Affäre,<br />
auf die die neuen Vorschriften anzuwenden sind.<br />
Die Folge der Skandale vor allem um die CDU<br />
war eine weitere Verschärfung des Parteiengesetzes.<br />
Zunächst wurden weitere Spenden<br />
illegalisiert und somit sanktioniert, insbesondere<br />
solche öffentlicher Unternehmen. Darüber hinaus<br />
wurden Spenden, die offensichtlich vom angegebenen<br />
Spender nur weitergeleitet wurden, um die<br />
Identität des eigentlichen Spenders zu verschleiern,<br />
verboten, womit auch die Stückelung erfasst<br />
ist. Die Bestechungsspende wurde erweitert auf<br />
die verabredete Belohnungsspende. Darüber hinaus<br />
wurden von Drückern eingeworbene Spenden<br />
untersagt, das Stichwort hier lautet „Bayernkuri<br />
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