2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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Aufsätze Thilo Streit - Parteispenden MIP 2004/2005 12. Jahrgang Abzugsfähigkeit zu garantieren. Gespendet wurde an die Vereinigung. Diese erteilte eine Spendenbescheinigung und reichte das Geld an die Partei weiter. Neben der vollen steuerlichen Abzugsfähigkeit erreichte man so, dass die eigentlichen Spender im Rechenschaftsbericht nicht genannt wurden, sondern nur die Staatsbürgerlichen Vereinigungen auftauchten. Weiter sind Gelder auch über kirchliche Einrichtungen und andere Organisationen, auch die mit den Parteien affiliierten Parteistiftungen, geschleust worden. Alles letztlich ganz legal, aber nicht im Sinne des Erfinders. Wie sich im Rahmen der Untersuchung der Flick-Affäre ergab, auch überflüssig, da der Bundestagspräsident durchaus auch akzeptierte, wenn – wie bei der SPD geschehen – Spenden in Millionenhöhe als unbekannter Herkunft deklariert wurden. Von Publizität konnte bei diesen Dunkelkammerpraktiken freilich nicht die Rede sein. Durch die Skandalisierung der Flick-Affäre und den Aufstieg der in diesem Bereich besonders aktiven GRÜNEN – Otto Schily hatte seinerzeit seine ersten großen parlamentarischen Auftritte – sahen sich die Parteien gezwungen, diese Praktiken zu illegalisieren. Dies wurde durch das PartG 1984 in weit, aber nicht weit genug reichendem Maße erreicht. Erstmals wurden bestimmte Spenden verboten und das Verbot auch sanktioniert. Den Parteien wurde verboten, Spenden von diversen Personen und Organisationen anzunehmen – all diese Verbote sind bis heute gültig. So gilt ein Verbot der Annahme von Spenden von Seiten der politischen Stiftungen und der Parlamentsfraktionen. Auch die Annahme von Spenden von gemeinnützigen Organisationen ist grundsätzlich verboten. Ausländerspenden – mit Ausnahme von EU-Ausländern – sind ebenso verboten wie solche von Berufsverbänden, wenn sie von den Verbänden mit der Maßgabe, sie an Parteien weiterzugeben, getätigt wurden. Auch anonyme Spenden über 1.000 DM wurden verboten, sowie das, was gemeinhin als Einflussspende benannt wird und richtigerweise Bestechungsspende heißen sollte. Denn Einfluss darf genommen werden – es besteht nur ein Verbot, sich bestimmte Entscheidungen abkaufen zu lassen. Ge­ 76 rade die letzte Vorschrift wurde oft kritisiert, weil sie nur die vor der Entscheidung getätigte Spende betraf, nicht aber eine Abrede, nach einer positiven Entscheidung entsprechend zu spenden. Die Annahme solcher verbotener Spenden wurde vom Parteiengesetz dann auch bestraft. Die Parteien verloren bei Annahme solcher Spenden die Spende zu Gunsten des Fiskus. Darüber hinaus wurde eine Strafzahlung in Höhe des doppelten der illegal vereinnahmten Spende für die Partei fällig. Eine weitere Sanktion wurde geschaffen für den Fall, dass Spenden von über 20.000 DM im Rechenschaftsbericht nicht gesondert mit Name und Anschrift des Spenders deklariert wurden. Fällig war dann nicht die Spende selbst, diese war ja legal erworben, sondern nur das zweifache des Spendenbetrags wegen Verstoßes gegen die Publizitätsnormen. Zur Anwendung kamen die Sanktionsnormen aber äußerst selten, da das PartG nach wie vor Löcher enthielt. So ließen sich illegale Spenden – zu denken ist etwa an die angeblichen jüdischen Vermächtnisse zugunsten der hessischen CDU – im Rechenschaftsbericht als „sonstige Einnahmen“ verstecken 16 . Einzig im Bundestag nicht vertretene kleinere Parteien mussten ab und an mit einer Sanktion rechnen, denn nach wie vor waren die Bundestagspräsidenten und -präsidentinnen den Parteien allzu wohl gesonnen. 3. Das PartG 1994 Wie bereits erwähnt, brachte das Jahr 1994 weitere Veränderungen für die Parteienfinanzierung mit sich. Neben der genannten Rückbesinnung auf akzeptable Anrechnung im steuerlichen Bereich wurde die gesamte staatliche Finanzierung auf neue Beine gestellt. War die staatliche Parteienfinanzierung bislang fast ausschließlich als Wahlkampfkostenerstattung, also auf Basis der letzten Wahlergebnisse ausgestaltet – die Parteien bekamen zuletzt fünf DM pro Stimme – so wird seither nicht nur auf Wahlergebnisse abgestellt, sondern auch auf die Summe der eingeworbenen Spenden und Mitgliedsbeiträge der jeweiligen Partei. Bis zum Jahre 2002 bekamen die 16 Vgl. hierzu H. M. Heinig/Th. Streit, JURA 2000, 393 ff.

MIP 2004/2005 12. Jahrgang Thilo Streit - Parteispenden Aufsätze Parteien pro Stimme pro Jahr eine Mark und pro eingeworbener Spendenmark 50 Pfennige staatlichen Zuschuss, heute sind die Wählerstimmen etwas stärker gewichtet. Wegen der vom Bundesverfassungsgericht verlangten absoluten Obergrenze für die staatliche Bezuschussung von damals 230 Mio. DM insgesamt und der relativen Obergrenze – keine Partei darf mehr als die Hälfte ihrer Gelder vom Staat erhalten – wurden diese Beträge allerdings gekürzt, so dass pro Jahr pro Stimme etwa 70 Pfennige, pro eingeworbener Spendenmark etwa 37 Pfennige ausgeschüttet wurden. Allerdings hatten Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber auch hier wieder die Egalität der Beteiligung an Parteien im Auge. Bezuschusst wurden und werden Spenden nur bis zu einer Höhe von 3.300 Euro – früher 6.000 DM, bis zur selben Grenze also, die auch für die steuerliche Anrechenbarkeit gilt. 4. Die Parteispendenaffären der vergangenen Jahre und das PartG 2002 Nun, zum Ende kommend, sollen noch die Affären der letzten Jahre angesprochen werden, und wie der Gesetzgeber mit dem PartG 2002 versucht hat, die Lücken, die offensichtlich immer noch bestanden, zu schließen. Der Teil der CDU-Affäre, die als Kohl-Affäre bezeichnet wird, war an sich ein klassischer Fall der Annahme anonymer Spenden. Natürlich wusste Dr. Kohl, wer die Spender waren, aber dies wurde im Rechenschaftsbericht nicht preisgegeben, insofern handelte es sich um anonyme Spenden. Aus diesen hatte sich der damalige Bundeskanzler eine schwarze Kasse geschaffen, mit der er nach Gutdünken schalten und walten konnte, was sowohl einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Publizitätsverpflichtung als auch einen Angriff auf die innerparteiliche Demokratie darstellte. Der derzeitige Bundestagspräsident war nicht gewillt, das Gesetz ebenso lax anzuwenden wie seine Vorgänger und so kam es zum Eingreifen der Sanktionsvorschrift. Dabei hat sich Herr Thierse schlicht an Recht und Gesetz gehalten und sich somit einwandfrei verhalten. Der Fall der hessischen CDU gestaltet sich hingegen komplizierter, es war kein klassischer Verstoß gegen die Spendengesetzgebung. Bei der hessischen CDU handelte es sich um die Verschleierung vorhandenen Vermögens, wobei die Herkunft bis heute unklar ist. Spekuliert wurde insbesondere über eine Herkunft aus den Restbeständen der ehemaligen Staatsbürgerlichen Vereinigungen, deren Verbleib bis heute unklar ist. Um aber dieses Vermögen in den operativen Kreislauf der Partei wieder einspeisen zu können, wurden die Beträge als sonstige Einnahmen deklariert, für die eben keine gleichlautenden Publizitätsverpflichtungen bestanden. Da dieser Bereich nicht wirklich zum hier angesprochenen Thema gehört, kann dies hier außen vor bleiben. Darüber hinaus wurden Spenden gestückelt. Warum aber stückelt man Spenden? Nun, um die Publizitätsvorschriften zu umgehen. Wenn ich eine Spende von 50.000 Euro erhalte, sie aber als Spende von sechs Spendern verbuche, ist eine gesonderte Publizierung der Spendernamen nicht erforderlich. Und es besteht offensichtlich von Seiten der Großspender oft großes Interesse, nicht im Rechenschaftsbericht genannt zu werden, wofür man durchaus Verständnis aufbringen kann. Nichtsdestoweniger, es ist illegal und verstößt auch gegen Verfassungsgrundsätze. Zu ähnlichen Vorgängen kam es auch im Rahmen der Vorgänge um die SPD in Köln, die allerdings dort auch die CDU betreffen. Hier kam es darüber hinaus wohl auch zu Bestechungsspenden. Auf die Affäre um Herrn Möllemann ist hingegen erst einzugehen, nachdem das neue PartG erläutert wurde, denn dies war die erste Affäre, auf die die neuen Vorschriften anzuwenden sind. Die Folge der Skandale vor allem um die CDU war eine weitere Verschärfung des Parteiengesetzes. Zunächst wurden weitere Spenden illegalisiert und somit sanktioniert, insbesondere solche öffentlicher Unternehmen. Darüber hinaus wurden Spenden, die offensichtlich vom angegebenen Spender nur weitergeleitet wurden, um die Identität des eigentlichen Spenders zu verschleiern, verboten, womit auch die Stückelung erfasst ist. Die Bestechungsspende wurde erweitert auf die verabredete Belohnungsspende. Darüber hinaus wurden von Drückern eingeworbene Spenden untersagt, das Stichwort hier lautet „Bayernkuri­ 77

Aufsätze Thilo Streit - Parteispenden MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />

Abzugsfähigkeit zu garantieren. Gespendet wurde<br />

an die Vereinigung. Diese erteilte eine Spendenbescheinigung<br />

und reichte das Geld an die Partei<br />

weiter. Neben der vollen steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />

erreichte man so, dass die eigentlichen<br />

Spender im Rechenschaftsbericht nicht genannt<br />

wurden, sondern nur die Staatsbürgerlichen<br />

Vereinigungen auftauchten. Weiter sind Gelder<br />

auch über kirchliche Einrichtungen und andere<br />

Organisationen, auch die mit den Parteien affiliierten<br />

Parteistiftungen, geschleust worden. Alles<br />

letztlich ganz legal, aber nicht im Sinne des Erfinders.<br />

Wie sich im Rahmen der Untersuchung<br />

der Flick-Affäre ergab, auch überflüssig, da der<br />

Bundestagspräsident durchaus auch akzeptierte,<br />

wenn – wie bei der SPD geschehen – Spenden in<br />

Millionenhöhe als unbekannter Herkunft deklariert<br />

wurden.<br />

Von Publizität konnte bei diesen Dunkelkammerpraktiken<br />

freilich nicht die Rede sein.<br />

Durch die Skandalisierung der Flick-Affäre und<br />

den Aufstieg der in diesem Bereich besonders aktiven<br />

GRÜNEN – Otto Schily hatte seinerzeit seine<br />

ersten großen parlamentarischen Auftritte – sahen<br />

sich die Parteien gezwungen, diese Praktiken<br />

zu illegalisieren. Dies wurde durch das PartG<br />

1984 in weit, aber nicht weit genug reichendem<br />

Maße erreicht. Erstmals wurden bestimmte<br />

Spenden verboten und das Verbot auch<br />

sanktioniert.<br />

Den Parteien wurde verboten, Spenden von diversen<br />

Personen und Organisationen anzunehmen<br />

– all diese Verbote sind bis heute gültig. So gilt<br />

ein Verbot der Annahme von Spenden von Seiten<br />

der politischen Stiftungen und der Parlamentsfraktionen.<br />

Auch die Annahme von Spenden von gemeinnützigen<br />

Organisationen ist grundsätzlich<br />

verboten. Ausländerspenden – mit Ausnahme von<br />

EU-Ausländern – sind ebenso verboten wie solche<br />

von Berufsverbänden, wenn sie von den Verbänden<br />

mit der Maßgabe, sie an Parteien weiterzugeben,<br />

getätigt wurden. Auch anonyme<br />

Spenden über 1.000 DM wurden verboten, sowie<br />

das, was gemeinhin als Einflussspende benannt<br />

wird und richtigerweise Bestechungsspende<br />

heißen sollte. Denn Einfluss darf genommen<br />

werden – es besteht nur ein Verbot, sich bestimmte<br />

Entscheidungen abkaufen zu lassen. Ge­<br />

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rade die letzte Vorschrift wurde oft kritisiert,<br />

weil sie nur die vor der Entscheidung getätigte<br />

Spende betraf, nicht aber eine Abrede, nach einer<br />

positiven Entscheidung entsprechend zu spenden.<br />

Die Annahme solcher verbotener Spenden wurde<br />

vom Parteiengesetz dann auch bestraft. Die<br />

Parteien verloren bei Annahme solcher Spenden<br />

die Spende zu Gunsten des Fiskus. Darüber hinaus<br />

wurde eine Strafzahlung in Höhe des<br />

doppelten der illegal vereinnahmten Spende für<br />

die Partei fällig. Eine weitere Sanktion wurde geschaffen<br />

für den Fall, dass Spenden von über<br />

20.000 DM im Rechenschaftsbericht nicht<br />

gesondert mit Name und Anschrift des Spenders<br />

deklariert wurden. Fällig war dann nicht die<br />

Spende selbst, diese war ja legal erworben, sondern<br />

nur das zweifache des Spendenbetrags<br />

wegen Verstoßes gegen die Publizitätsnormen.<br />

Zur Anwendung kamen die Sanktionsnormen<br />

aber äußerst selten, da das PartG nach wie vor<br />

Löcher enthielt. So ließen sich illegale Spenden –<br />

zu denken ist etwa an die angeblichen jüdischen<br />

Vermächtnisse zugunsten der hessischen CDU –<br />

im Rechenschaftsbericht als „sonstige Einnahmen“<br />

verstecken 16 . Einzig im Bundestag nicht<br />

vertretene kleinere Parteien mussten ab und an<br />

mit einer Sanktion rechnen, denn nach wie vor<br />

waren die Bundestagspräsidenten und -präsidentinnen<br />

den Parteien allzu wohl gesonnen.<br />

3. Das PartG 1994<br />

Wie bereits erwähnt, brachte das Jahr 1994 weitere<br />

Veränderungen für die Parteienfinanzierung<br />

mit sich. Neben der genannten Rückbesinnung<br />

auf akzeptable Anrechnung im steuerlichen Bereich<br />

wurde die gesamte staatliche Finanzierung<br />

auf neue Beine gestellt. War die staatliche Parteienfinanzierung<br />

bislang fast ausschließlich als<br />

Wahlkampfkostenerstattung, also auf Basis der<br />

letzten Wahlergebnisse ausgestaltet – die Parteien<br />

bekamen zuletzt fünf DM pro Stimme – so<br />

wird seither nicht nur auf Wahlergebnisse abgestellt,<br />

sondern auch auf die Summe der eingeworbenen<br />

Spenden und Mitgliedsbeiträge der jeweiligen<br />

Partei. Bis zum Jahre 2002 bekamen die<br />

16 Vgl. hierzu H. M. Heinig/Th. Streit, JURA 2000, 393<br />

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