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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Thilo Streit - Parteispenden Aufsätze<br />

Gesetzgeber versucht, den Widerspruch zwischen<br />

der Erwünschtheit von Parteispenden und ihren<br />

Gefahren für die egalitäre Demokratie aufzulösen.<br />

Dabei wurde er von einer – durchaus über die<br />

Jahre nicht immer konsistenten – Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts angeleitet.<br />

1. Steuerliche Förderung von Parteispenden<br />

Bereits 1958 hatte sich das Bundesverfassungsgericht<br />

erstmals mit dem Problem von<br />

Parteispenden auseinander zu setzen 14 . Die damalige<br />

Bundestagsmehrheit hatte im Einkommenssteuergesetz<br />

Parteispenden grundsätzlich gleich<br />

behandelt mit Spenden an andere gemeinnützige<br />

Organisationen. Dabei hatte der Gesetzgeber weder<br />

die Besonderheit der Spenden durch Organisationen<br />

noch die Höhe der Spende berücksichtigt,<br />

was natürlich im Ergebnis zu einem<br />

erheblichen Vorteil für die die damalige<br />

Bundestagsmehrheit tragenden bürgerlichen<br />

Parteien führte. Bereits damals hatte das Bundesverfassungsgericht<br />

versucht, diese Übervorteilung<br />

von Parteien, die nicht so sehr auf finanzkräftige<br />

Kreise wirken, zu begrenzen. Der Staat dürfe die<br />

vorgefundene Wettbewerbslage zwischen den<br />

Parteien nicht noch zum Nachteil der ohnehin<br />

Benachteiligten verschärfen. Insofern sah es das<br />

Bundesverfassungsgericht als erforderlich an,<br />

dass die Abzugsfähigkeit von Parteispenden auf<br />

ein Maß begrenzt wird, das der Durchschnittsbürger<br />

gerade noch so aufbringen konnte, damals<br />

600 DM per annum.<br />

An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht<br />

bis heute festgehalten und sie<br />

mehrfach bestätigt, wenngleich einzelne Aussetzer<br />

anzumerken sind: Wenn etwa das Bundesverfassungsgericht<br />

nach der Flick-Affäre davon<br />

ausging, dass der Durchschnittsbürger sich<br />

Spenden bis zu 100.000 DM per annum leisten<br />

könne 15 . Nachdem sich das Bundesverfassungsgericht<br />

im Jahr 1994 wieder besann, ist eine<br />

steuerliche Förderung von Parteispenden heute<br />

bis zu 3.300 Euro pro Person pro Jahr möglich,<br />

für gemeinsam veranlagte Ehegatten bis zu 6.600<br />

Euro. Ob dies allerdings eine Summe ist, die ein<br />

14 Vgl. BVerfGE 8, 51 ff.<br />

15 Vgl. BVerfGE 73, 40 (102).<br />

Durchschnittsverdiener noch spenden kann, bleibt<br />

fraglich.<br />

Das Jahr 1994 brachte indes noch eine weitere<br />

sinnvolle Begrenzung der steuerlichen Förderung<br />

von Parteispenden. Das Bundesverfassungsgericht<br />

untersagte die noch 1986 ausdrücklich<br />

zugelassene steuerliche Förderung von Unternehmens-<br />

und Organisationsspenden. Das Recht,<br />

vom Staat gefördert an eine Partei zu spenden,<br />

müsse begrenzt bleiben auf den Bürger. Wenn<br />

darüber hinaus auch Unternehmen und andere<br />

Organisationen begünstigt würden, so könnte derjenige,<br />

der Mitglied oder gar Inhaber von Organisationen<br />

und Unternehmen sei, die steuerliche<br />

Vergünstigung mehrfach in Anspruch nehmen,<br />

was einen Verstoß gegen die Egalität darstelle.<br />

Wiederum hat das Gericht also einen Ausgleich<br />

zwischen der Erwünschtheit der Parteispende und<br />

dem Prinzip der Egalität gefunden.<br />

2. Das Parteiengesetz und die Publizität von<br />

Spenden<br />

Zurück zur Publizität und damit zum Grund für<br />

die Parteispendenskandale: Wie bereits erwähnt,<br />

stellt sich Publizität nicht von selbst ein. Bis 1967<br />

war sie gar Fremdwort für die Parteien und ihre<br />

Geldgeber. Das Parteiengesetz brachte jedoch zunächst<br />

nur geringfügige Linderung.<br />

Zwar mussten die Parteien auch nach dem PartG<br />

1967 schon Rechenschaftberichte einreichen und<br />

die Herkunft ihrer Gelder belegen. Jedoch enthielt<br />

das PartG noch Unmengen von Schlupflöchern<br />

und wurde von den zuständigen<br />

Bundestagspräsidenten lax, wenn nicht gar stiefmütterlich<br />

behandelt. Die Begrenzung der steuerlichen<br />

Förderung und die Publizitätsvorschriften<br />

ließen sich leicht umgehen, was letztlich in dem<br />

als Flick-Affäre umschriebenen, aber weitaus größere<br />

Kreise als nur den Flick-Konzern betreffenden<br />

Skandal der frühen 80er Jahre, kulminierte.<br />

Nur zur Erinnerung: Die Parteien, insbesondere<br />

die sogenannten bürgerlichen Parteien, hatten<br />

sich durch die Staatsbürgerlichen Vereinigungen,<br />

die als gemeinnützige Vereine galten, eine<br />

Möglichkeit geschaffen, die volle steuerliche<br />

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