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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Thilo Streit - Parteispenden Aufsätze<br />
Gesetzgeber versucht, den Widerspruch zwischen<br />
der Erwünschtheit von Parteispenden und ihren<br />
Gefahren für die egalitäre Demokratie aufzulösen.<br />
Dabei wurde er von einer – durchaus über die<br />
Jahre nicht immer konsistenten – Rechtsprechung<br />
des Bundesverfassungsgerichts angeleitet.<br />
1. Steuerliche Förderung von Parteispenden<br />
Bereits 1958 hatte sich das Bundesverfassungsgericht<br />
erstmals mit dem Problem von<br />
Parteispenden auseinander zu setzen 14 . Die damalige<br />
Bundestagsmehrheit hatte im Einkommenssteuergesetz<br />
Parteispenden grundsätzlich gleich<br />
behandelt mit Spenden an andere gemeinnützige<br />
Organisationen. Dabei hatte der Gesetzgeber weder<br />
die Besonderheit der Spenden durch Organisationen<br />
noch die Höhe der Spende berücksichtigt,<br />
was natürlich im Ergebnis zu einem<br />
erheblichen Vorteil für die die damalige<br />
Bundestagsmehrheit tragenden bürgerlichen<br />
Parteien führte. Bereits damals hatte das Bundesverfassungsgericht<br />
versucht, diese Übervorteilung<br />
von Parteien, die nicht so sehr auf finanzkräftige<br />
Kreise wirken, zu begrenzen. Der Staat dürfe die<br />
vorgefundene Wettbewerbslage zwischen den<br />
Parteien nicht noch zum Nachteil der ohnehin<br />
Benachteiligten verschärfen. Insofern sah es das<br />
Bundesverfassungsgericht als erforderlich an,<br />
dass die Abzugsfähigkeit von Parteispenden auf<br />
ein Maß begrenzt wird, das der Durchschnittsbürger<br />
gerade noch so aufbringen konnte, damals<br />
600 DM per annum.<br />
An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht<br />
bis heute festgehalten und sie<br />
mehrfach bestätigt, wenngleich einzelne Aussetzer<br />
anzumerken sind: Wenn etwa das Bundesverfassungsgericht<br />
nach der Flick-Affäre davon<br />
ausging, dass der Durchschnittsbürger sich<br />
Spenden bis zu 100.000 DM per annum leisten<br />
könne 15 . Nachdem sich das Bundesverfassungsgericht<br />
im Jahr 1994 wieder besann, ist eine<br />
steuerliche Förderung von Parteispenden heute<br />
bis zu 3.300 Euro pro Person pro Jahr möglich,<br />
für gemeinsam veranlagte Ehegatten bis zu 6.600<br />
Euro. Ob dies allerdings eine Summe ist, die ein<br />
14 Vgl. BVerfGE 8, 51 ff.<br />
15 Vgl. BVerfGE 73, 40 (102).<br />
Durchschnittsverdiener noch spenden kann, bleibt<br />
fraglich.<br />
Das Jahr 1994 brachte indes noch eine weitere<br />
sinnvolle Begrenzung der steuerlichen Förderung<br />
von Parteispenden. Das Bundesverfassungsgericht<br />
untersagte die noch 1986 ausdrücklich<br />
zugelassene steuerliche Förderung von Unternehmens-<br />
und Organisationsspenden. Das Recht,<br />
vom Staat gefördert an eine Partei zu spenden,<br />
müsse begrenzt bleiben auf den Bürger. Wenn<br />
darüber hinaus auch Unternehmen und andere<br />
Organisationen begünstigt würden, so könnte derjenige,<br />
der Mitglied oder gar Inhaber von Organisationen<br />
und Unternehmen sei, die steuerliche<br />
Vergünstigung mehrfach in Anspruch nehmen,<br />
was einen Verstoß gegen die Egalität darstelle.<br />
Wiederum hat das Gericht also einen Ausgleich<br />
zwischen der Erwünschtheit der Parteispende und<br />
dem Prinzip der Egalität gefunden.<br />
2. Das Parteiengesetz und die Publizität von<br />
Spenden<br />
Zurück zur Publizität und damit zum Grund für<br />
die Parteispendenskandale: Wie bereits erwähnt,<br />
stellt sich Publizität nicht von selbst ein. Bis 1967<br />
war sie gar Fremdwort für die Parteien und ihre<br />
Geldgeber. Das Parteiengesetz brachte jedoch zunächst<br />
nur geringfügige Linderung.<br />
Zwar mussten die Parteien auch nach dem PartG<br />
1967 schon Rechenschaftberichte einreichen und<br />
die Herkunft ihrer Gelder belegen. Jedoch enthielt<br />
das PartG noch Unmengen von Schlupflöchern<br />
und wurde von den zuständigen<br />
Bundestagspräsidenten lax, wenn nicht gar stiefmütterlich<br />
behandelt. Die Begrenzung der steuerlichen<br />
Förderung und die Publizitätsvorschriften<br />
ließen sich leicht umgehen, was letztlich in dem<br />
als Flick-Affäre umschriebenen, aber weitaus größere<br />
Kreise als nur den Flick-Konzern betreffenden<br />
Skandal der frühen 80er Jahre, kulminierte.<br />
Nur zur Erinnerung: Die Parteien, insbesondere<br />
die sogenannten bürgerlichen Parteien, hatten<br />
sich durch die Staatsbürgerlichen Vereinigungen,<br />
die als gemeinnützige Vereine galten, eine<br />
Möglichkeit geschaffen, die volle steuerliche<br />
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